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Urteil

4 K 365/11

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2013:0117.4K365.11.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Miteigentümer des Grundstücks Am E. 6 in E1. , Gemarkung I. , Flur 14, Flurstück 789, welches mit einem zweigeschossigen Wohnhaus bebaut ist. Das Haus ist etwa 1960 erbaut und 1979 von dem Kläger und seiner Ehefrau erworben worden. Südlich an dieses Grundstück grenzt das im Eigentum der Beklagten stehende Grundstück B. -O. 2a (Flurstück 1065). Die Grundstücke liegen im Bereich des Durchführungsplans 5278/15, der das Flurstück 1065 als Schulerweiterungsfläche für die westlich angrenzende Grundschule O1. Straße 36 festlegt. Am 22. Juni 2009 beantragte das Amt für Gebäudemanagement der Beklagten eine Baugenehmigung zum Neubau einer zweigeschossigen „OGATA“ und einer daran angebauten eingeschossigen Gymnastikhalle. Der geringste Abstand des Baukörpers zum Wohnhaus des Klägers beträgt etwa 20 m. Ausweislich des dem Bauantrag beigefügten Außenanlageplans war nördlich des Baukörpers teilweise unmittelbar an der Grenze des klägerischen Grundstücks eine Spielfläche vorgesehen. Nordwestlich des Baukörpers war dem rückwärtigen Teil des klägerischen Grundstücks zugewandt ein Betonpflaster als „OGATA-Schulhof“ vorgesehen. Auf eine Nachfrage des Klägers vom 9. Oktober 2009 bezüglich der Einhaltung der Immissionsrichtwerte für die geplante Erweiterung der Spielfläche teilte die Beklagte mit Schreiben vom 23. November 2009 mit, dass die Erweiterung der Spielfläche nicht Gegenstand des Antrags sei. Mit Bescheid vom 19. Januar 2010 erteilte die Beklagte die beantragte Baugenehmigung zum Neubau einer zweigeschossigen „OGATA“ mit Gymnastikhalle. Die in dem amtlichen Lageplan dargestellte Fläche „Erweiterung Spielfläche OGATA“ war mit der Grüneintragung „nicht Gegenstand der Baugenehmigung“ versehen. Eine entsprechende Nebenbestimmung war auch in 5.4 der Baugenehmigung enthalten. Gemäß Nebenbestimmung 5.2 ist das schalltechnische Gutachten der C. Ingenieurgesellschaft vom 21. September 2009 Bestandteil der Baugenehmigung. Mit Schreiben vom 19. Januar 2010 benachrichtigte die Beklagte den Kläger über die Erteilung der Baugenehmigung. Mit den Bauarbeiten wurde am 24. März 2010 begonnen. Die Abnahme des Rohbaus erfolgte am 19. August 2010. Am 19. Januar 2011 hat der Kläger gegen die erteilte Baugenehmigung Klage erhoben. Mit Bescheid vom 27. Mai 2011 genehmigte die Beklagte eine veränderte Ausführung hinsichtlich der Außenanlageplanung. Danach sind im Anschluss an den Baukörper in Richtung auf das Grundstück des Klägers eine Pflasterfläche mit einer Tisch und Bank Kombination, sowie eine Rasenfläche, einige Bäume und entlang der Grenze zum klägerischen Grundstück Sträucher vorgesehen. Nordwestlich des Baukörpers ist eine Spielgerätekombination vorgesehen, die zur rückwärtigen Grenze des klägerischen Grundstücks etwa 11 m entfernt ist. Am 17. Juni 2011 hat der Kläger seine Klage insoweit erweitert. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Es sei keine, den Schulhoflärm erfassende Schallprognose erstellt worden. Der von mehr als 200 Schulkindern in den jeweiligen Pausen verursachte Schulhoflärm überschreite den Immissionsrichtwert sowohl für ein reines als auch für ein allgemeines Wohngebiet. Dieser Aufklärungsmangel gehe zu Lasten der Beklagten und führe zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigung. Darüber hinaus verletze die konkrete Anordnung des Schulhofs das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. So hätte beispielsweise der große, bereits mit Spielgeräten ausgestattete Spielplatz zwischen den Schulgebäuden mit genutzt und das Spielgerät mit Rutsche auf der Freifläche westlich des Gebäudes eingerichtet werden können. Auch die Grünfläche zwischen dem gepflasterten Schulhof und seinem Grundstück werde von den Schulkindern zum Spielen genutzt. Die tatsächliche Lärmeinwirkung schließe die Nutzung seines Gartens und seiner Terrasse tagtäglich über mehrere Stunden aus. Zumindest eine aktive Lärmschutzmaßnahme hätte vorgesehen werden müssen, um die Schallabstrahlung auf sein Grundstück zu reduzieren. Der Kläger beantragt, die Baugenehmigungen der Beklagten vom 19. Januar 2010 und 27. Mai 2011 zum Neubau einer zweigeschossigen „OGATA“ mit Gymnastikhalle und Schulhof auf dem Grundstück B. -O. 2a in E1. (Gemarkung I. , Flur 14, Flurstück 1065) aufzuheben, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, die Baugenehmigungen mit Auflagen zu verbinden, 1. dass zu Gunsten des Grundstücks des Klägers angemessene Lärmschutzmaßnahmen ergriffen werden müssen, 2. dass zwischen dem gepflasterten Teil des Schulhofs und der angrenzenden Rasenfläche eine Hecke oder ein Zaun errichtet werden muss. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen unter Vorlage einer Stellungnahme der C Ingenieurgesellschaft vom 28. Juni 2011 geltend: Es handele sich bei der Schule um eine soziale Bildungseinrichtung, die mit ihren Lärmauswirkungen als sozialadäquat hinzunehmen sei. Die Schule werde zurzeit mit zehn Klassen für insgesamt 244 Kinder geführt, denen die gesamte Schulhoffläche zur Nutzung freistehe. Das Spielgerät sei soweit nur möglich vom Grundstück des Klägers angelegt worden. Damit werde dem Gebot der Rücksichtnahme genügt. Ein Umsetzen des Spielgeräts auf andere Flächen lasse bereits die erforderliche Beaufsichtigung der „OGATA-Schüler“ durch das zur Verfügung stehende Personal nicht zu. Ein Bespielen der unmittelbar neben dem klägerischen Grundstück gelegenen Grünfläche sei nicht vorgesehen. Es könne jedoch nicht ständig verhindert werden, dass sich dort kurzzeitig Kinder aufhielten. Die Errichtung einer Lärmschutzwand sei zum einen nicht hinreichend effektiv. Zum anderen stünden dem Baukosten gegenüber. Der Einzelrichter hat am 5. Oktober 2012 einen Ortstermin durchgeführt. Wegen des Ergebnisses der Ortsbesichtigung wird auf den Inhalt des Terminsprotokolls vom 5. Oktober 2012 und die dabei erstellten Fotos Bezug genommen. Wegen des Sach‑ und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der zu diesem Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist insgesamt nicht begründet. Die angefochtenen Baugenehmigungen der Beklagten vom 19. Januar 2010 und 27. Mai 2011 zum Neubau einer zweigeschossigen „OGATA“ mit Gymnastikhalle und Schulhof auf dem Grundstück B. -O. 2a in E1. erweisen sich dem Kläger gegenüber nicht als rechtswidrig, denn sie verletzen keine solchen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die auch dazu bestimmt sind, den Kläger als Eigentümer eines benachbarten Grundstücks in seinen Rechten zu schützen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Vorhaben verstößt nicht gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften, die dem Schutz des Grundstücksnachbarn dienen. Der Neubau einer zweigeschossigen „OGATA“ mit Gymnastikhalle und Schulhof entspricht nach seiner Art dem Durchführungsplan 5278/15, der das Flurstück 1065 als Schulerweiterungsfläche für die westlich angrenzende Grundschule O1. Straße 36 festlegt. Das in § 15 Abs. 1 BauNVO wurzelnde Gebot der Rücksichtnahme wird durch dieses Vorhaben nicht verletzt. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sind ihrer Art nach grundsätzlich zulässige Nutzungen im Einzelfall unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die für die Umgebung nach der Eigenart des Gebietes unzumutbar sind. Eine derartige Unzumutbarkeit ist im Hinblick auf die vom Kläger allein geltend gemachte, auf die Nutzung des Schulhofs zurückzuführende Lärmbelästigung nicht feststellbar. Der Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Lärms ergibt sich aus § 22 BImSchG. Danach sind schädliche Umwelteinwirkungen zu verhindern, soweit sie nach dem Stand der Technik vermeidbar sind; unvermeidbare Umwelteinwirkungen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken. Schädliche Umwelteinwirkungen sind solche Geräusche, die geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen. Wann Geräusche die Schwelle schädlicher Umwelteinwirkungen überschreiten, also eine erhebliche Belästigung für die Nachbarschaft darstellen, erfordert eine situationsbezogene Abwägung anhand der jeweils besonderen Umstände des Einzelfalls. Die Nutzung des Schulhofs durch Ganztagsschulkinder der Schule stellt für den Kläger keine schädlichen Umwelteinwirkungen dar. Dies ergibt eine situationsbezogene Abwägung der Umstände des vorliegenden Falles, ohne Rückgriff auf Grenz- oder Richtwerte lärmtechnischer Regelwerke, aber auch ohne Rückgriff auf das lediglich für Regelfälle geltende absolute Toleranzgebot in § 22 Abs. 1a Satz 1 BImSchG. Für die von Kindern ausgehenden Geräusche enthält § 22 Abs. 1a BImSchG eine Spezialvorschrift. Danach sind Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen, wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und richtwerte nicht herangezogen werden. Nach dieser Regelung steht Kinderlärm unter einem besonderen Toleranzgebot der Gesellschaft; Geräusche spielender Kinder sind Ausdruck der kindlichen Entwicklung und Entfaltung und daher grundsätzlich zumutbar, vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Mai 2012, 8 A 10042/12, mit weiteren Nachweisen, in juris. § 22 Abs. 1a BImSchG ist Teil einer anlagenbezogenen, das heißt Rücksichtnahmepflichten des Anlagen- bzw. Einrichtungsbetreibers enthaltenden Regelung. Der vorliegende Rechtsstreit betrifft diese anlagenbezogenen Pflichten der Beklagten für den von ihr eingerichteten Schulhof. Für den verhaltensbezogenen, das heißt auf die Benutzer einer Anlage oder Einrichtung bezogenen Immissionsschutz findet sich im Landesrecht die entsprechende Regelung des § 3 Abs. 4 Satz 1 LImSchG, der besagt, dass von Kindern ausgehende Geräusche notwendige Ausdrucksform kindlicher Entfaltung sind, die in der Regel als sozialadäquat zumutbar sind. Auch nach Satz 2 dieser Vorschrift dürfen Immissionsgrenz- und richtwerte bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen nicht herangezogen werden. Nach der Gesetzesbegründung zu § 22 Abs. 1a BImSchG soll ein vom Regelfall abweichender Sonderfall nur vorliegen, „wenn besondere Umstände gegeben sind, zum Beispiel die Einrichtungen in unmittelbarer Nachbarschaft zu sensiblen Nutzungen wie Krankenhäuser und Pflegeanstalten gelegen sind, oder sich die Einrichtungen nach Art und Größe sowie Ausstattung in Wohngebiete und die vorhandene Bebauung nicht einfügen“, vgl. Bundestags-Drucksache 17/4836, Seite 7. Diese beiden – beispielhaft und deshalb nicht abschließend zu verstehenden – Fallgruppen sind hier nicht einschlägig. Die danach anzustellende Güterabwägung ergibt, dass die auf die Nutzung des Schulhofs zurückzuführende Lärmbelästigung bei realistischer Einschätzung ihres Umfangs für den Kläger hinnehmbar ist. Insoweit fällt zunächst ins Gewicht, dass Kinderlärm ganz grundsätzlich unter einem besonderen Toleranzgebot der Gesellschaft steht. Hinzu kommt, dass die Grundstückssituation, in der sich das klägerische Grundstück befindet, durch die Nähe zu der Schule vorgeprägt ist. Diese Situation bestand schon bevor das Haus circa 1960 erbaut und erst recht bevor der Kläger das Grundstück 1979 erworben hat. Denn schon seit der förmlichen Feststellung des Durchführungsplans 5278/15 im April 1957 war das Flurstück 1065 als Schulerweiterungsfläche für die westlich angrenzende Grundschule O1. Straße 36 festgelegt. Die mit der bestimmungsgemäßen Nutzung des Schulhofs verbundenen Geräusche hat der Kläger daher ohne weiteres als sozialadäquat hinzunehmen. Allerdings ist dem Kläger zuzugestehen, dass die den Grundstückseigentümern in der Nachbarschaft zu öffentlichen Einrichtungen auferlegten Rücksichtnahmepflichten und die von ihnen zu erwartende Toleranz nicht unbegrenzt sind. Auch der Betreiber einer öffentlichen Einrichtung hat – im Rahmen seiner Möglichkeiten – Rücksicht auf das berechtigte Ruhebedürfnis der Nachbarschaft zu nehmen. So soll die Nachbarschaft einer Schule nicht über das als Folge des Schulbetriebes unvermeidbare Maß hinaus beeinträchtigt werden. Demzufolge wird der Schulträger etwa bei der baulichen Gestaltung des Schulgeländes gehalten sein, besonders lärmintensive Bereiche, wie zum Beispiel den Schulhof, so anzulegen, dass die Nachbarschaft nicht über Gebühr beeinträchtigt wird. Bei der Anordnung von Spielgeräten wird man diejenigen Geräte, deren Benutzung erwartungsgemäß mit einem hohen Lärmaufkommen einhergeht, soweit wie möglich an einem von den Wohnbereichen entfernt gelegenen Standort aufzustellen haben. Angesichts des derzeitigen Umfangs der Nutzung des Schulhofs ist der Beklagte jedoch nicht verpflichtet, die hierdurch hervorgerufenen Folgen entweder durch den vollständigen Verzicht auf die Spielgeräte oder durch die Verlegung der Spielgeräte oder durch andere aktive Lärmschutzmaßnahmen abzumildern. Nach den Erklärungen der Beteiligten in dem Ortstermin am 5. Oktober 2012 werden derzeit etwa 125 Kinder montags bis freitags in der Zeit von etwa 12.00 Uhr bis etwa 16.30 Uhr betreut. Wegen der im Neubauteil der Grundschule stattfindenden Hausaufgabenbetreuung halten sich während dieser Zeit aber nicht alle Kinder gleichzeitig auf dem streitbefangenen Schulhof der „OGATA“ auf. Nach der Erklärung der Schulleiterin dauert die Hausaufgabenbetreuung etwa bis 15.00 Uhr. Danach beginnt bereits für einige Kinder die Abholzeit. Anderen Kindern werden weitere Betreuungsangebote gemacht. Nach den Erfahrungen des Klägers kommen die Kinder bereits um 14.15 Uhr aus der Hausaufgabenbetreuung und bleiben dann bis etwa 16.30 Uhr. Lediglich drei Wochen in den Sommerferien sowie jeweils eine Woche in den Herbst- und Osterferien wird eine Betreuung der Kinder ganztags ab 8.00 Uhr angeboten, wobei während der Ferienzeiten aber bei Weitem nicht alle Kinder immer anwesend sind. Unter Berücksichtigung dessen erfolgt die Inanspruchnahme des Schulhofs durch die Kinder abgesehen von den insgesamt fünf Wochen in den Schulferien allein nachmittags und dann auch nur während eines sehr begrenzten Zeitraumes von wenigen Stunden an den Werktagen Montag bis Freitag. Zeiten, während denen ein besonderes Ruhebedürfnis für die Nachbarschaft besteht, nämlich abends und an Sonn- und Feiertagen, sind hiervon nicht betroffen. Dies schließt zwar nicht aus, dass sich unter besonderen Umständen einmal eine größere Zahl von Kindern gleichzeitig auf dem Schulhof aufhält. Diese Ausnahmefälle können aber für die hier zu treffende Interessenabwägung vernachlässigt werden. Die Benutzung des Schulhofs durch die Kinder erweist sich auch nicht deshalb als rücksichtslos gegenüber dem Kläger, weil der bereits mit Spielgeräten ausgestattete Spielplatz zwischen den Schulgebäuden hätte mit genutzt oder das Spielgerät mit Rutsche auf der Freifläche westlich des Gebäudes eingerichtet werden können. Denn weder der Hauptschulhof noch die von dem Kläger erwähnte Freifläche kommen als gleichgeeignetes Spielgelände in Betracht. Der Hauptschulhof für die Grundschule liegt von dem Bereich der offenen Ganztagsschule abgewandt hinter dem Gebäude der Grundschule und die von dem Kläger erwähnte Freifläche liegt westlich des OGATA‑Gebäudes, so dass die erforderliche Beaufsichtigung der Kinder erheblich erschwert würde. Darüber hinaus drängt es sich angesichts des derzeitigen Umfangs der Nutzung des Schulhofs nicht auf, dass eine aktive Lärmschutzmaßnahme hätte vorgesehen werden müssen, um die Schallabstrahlung auf das Grundstück des Klägers zu reduzieren. Schließlich führt auch der Umstand, dass die Grünfläche zwischen dem gepflasterten Schulhof und dem Grundstück des Klägers gelegentlich von Kindern zum Spielen genutzt wird, nicht zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigungen, da die Rasenfläche als solches von diesen nicht erfasst wird. Anhaltspunkte dafür, dass das Bauvorhaben sonstige nachbarschutzbeinhaltende Vorschriften des Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts zu Lasten des Klägers verletzt, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Der Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. Da die angefochtenen Baugenehmigungen der Beklagten vom 19. Januar 2010 und 27. Mai 2011 sich nach dem Vorstehenden dem Kläger gegenüber nicht als rechtswidrig erweisen, hat der Kläger auch keinen Anspruch darauf, diese mit den von ihm begehrten Auflagen zu verbinden. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).