Urteil
17 K 6052/12.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2013:0118.17K6052.12A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der 1982 geborene Kläger ist türkischer Nationalität und kurdischer Volkszugehörigkeit. 1996 reiste er erstmals nach Deutschland ein. Nach erfolgslosem Abschluss eines Asylverfahrens wurde er im Jahr 2002 in die Türkei abgeschoben. Im Jahr 2012 reiste der Kläger nach eigenen Angaben auf dem Landweg erneut nach Deutschland ein und stellte am 21. März 2012 einen Asylfolgeantrag. Im Rahmen seiner informatorischen Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 10. April 2012 erklärte er, nach der Abschiebung und Ableistung seines Wehrdienstes als Sänger von türkischer und kurdischer Volksmusik in Izmir tätig gewesen zu sein. Zu seinem Verfolgungsschicksal äußerte der Kläger, er habe aus der Türkei fliehen müssen, weil ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden sei. Während er sich in Istanbul aufgehalten habe, sei seine Wohnung in Izmir durchsucht worden. Er habe nicht mehr nachhause gekonnt, Möglichkeiten gesucht, ins Ausland zu gehen, und die Schlepperorganisation gefunden, die ihn dann nach Deutschland gebracht habe. Auf Nachfrage hinsichtlich des Grundes für den Haftbefehl erklärte der Kläger, Ende Februar 2012 in seiner Wohnung in Izmir von zwei Zivilpolizisten aufgesucht worden zu sein. Diese hätten ihm angeboten, im Fernsehsender TRT 6 aufzutreten, um Antipropaganda gegen die PKK zu machen. Dies habe er abgelehnt. Die Polizisten hätten ihn bedroht und gesagt, sie würden nochmals kommen. Darauf beziehe er den Haftbefehl. Den Haftbefehl hätten die Polizisten seinem Mitbewohner gezeigt, der ihn angerufen und gewarnt habe. Auf spätere Nachfrage, wie es dazu gekommen sei, dass er aufgefordert worden sei, in einer Fernsehsendung aufzutreten, erklärte der Kläger, zwei Zivilpolizisten seien zu ihm gekommen Ende Februar und hätten gesagt, er würde gutes Geld bekommen, wenn er dort auftrete. Außerdem würden sie wollen, dass er Antipropaganda gegen die PKK durchführe, indem er sage, dass die PKK kurdische Jugendliche in die Berge entführe. Auf weitere Nachfrage, wie er sich nach dem Telefonat, in dem er vom Haftbefehl gehört habe, verhalten habe, erklärte der Kläger: "Als erstes zerstörte ich die SIM-Karte meines Handys und warf sie weg. Ich habe einen guten Freund namens O aufgesucht. O stellte mich dem Lkw-Fahrer vor und organisierte meine Ausreise." Die Frage, ob er noch etwas unternommen habe, verneinte der Kläger. Dann erklärte er jedoch, mithilfe des O telefonisch einen Rechtsanwalt kontaktiert zu haben, der ihm direkt geraten habe, das Land zu verlassen. Auf die Frage, weshalb der Rechtsanwalt für diesen Rat die Informationen benutzte, die der Kläger nur aus einem Telefonat mit einem Zeugen hatte, antwortete der Kläger: "Die Geschichte, die ich dem Rechtsanwalt darlegte, ist eine Geschichte, die täglich in der Türkei passiert. Er ist ein guter Freund des O. Er hat mir geglaubt." Auf Hinweis, dass dieses Verhalten eines Rechtsanwalts unprofessionell sei, erklärte der Kläger: "Ja, es läuft in der Türkei anders. Kurdische Oppositionelle oder Sänger werden in Ecken gedrängt, eingeschüchtert, um sie von dem nationalen Befreiuungskampf zurückzuhalten. Durch meine Auftritte während meiner Konzerte werde ich als kurdischer Sänger betrachtet und eingeordnet. Kurdische Sänger werden in der Türkei eingeschüchtert." Erst auf Nachfrage, ob er zuvor Schwierigkeiten mit staatlichen türkischen Organisationen gehabt habe, erklärte der Kläger, am 1. September 2011 nach einer Protestaktion zum Weltfriedenstag in Istanbul von der Polizei für einen Tag auf die Wache mitgenommen worden zu sein. Seine Personalien seien aufgenommen und er sei bedroht worden. Die Polizisten hätten gesagt, man wolle ihn in solchen Zusammenhängen nicht mehr auf der Wache sehen. Auf die Frage, welche Aussagen er in seinen kurdischen Liedern treffe, die zum Haftbefehl geführt hätten, antwortete der Kläger mit Erläuterungen zur Sendung auf TRT 6, in der er habe auftreten sollen, und dass er dies nicht könne, weil die PKK ihn dann als Verräter ansehen würde. Mit Bescheid vom 13. Juni 2012 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab (Ziffer 1). Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 2) und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 – 7 AufenthG (Ziffer 3) lägen nicht vor. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen (Ziffer 4). Zur Begründung führte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge aus, zwar sei das Verfahren wiederaufzugreifen, ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtiger scheide aber schon wegen der Einreise über einen sicheren Drittstaat aus. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bestehe mangels glaubhaften Vortrags zum angeblichen Verfolgungsschicksal im Jahr 2012 nicht. Nach der angeblichen Festnahme im Jahr 2011 hingegen sei der Kläger nach seinen eigenen Angaben ohne wesentliche Beeinträchtigungen wieder freigelassen worden. Hinweise für Abschiebungshindernisse bestünden nicht. Der Bescheid wurde zunächst als Einschreiben mit Rückschein zur Post gegeben, als "nicht abgeholt" am 27. Juni 2012 von der Deutschen Post an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zurückgesandt und dem Prozessbevollmächtigten des Klägers erst auf dessen Nachfrage am 27. August 2012 per Telefax übermittelt. Der Kläger hat am 28. August 2012 Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er vor, es sei nachvollziehbar, dass sich ein kurdischer Künstler verdächtig mache, der sich auf entsprechende Nachfrage nicht bereit erkläre, an der Programmgestaltung des Senders TRT 6 mitzuwirken. Naheliegend sei, dass einem solchen Künstler besondere Aufmerksamkeit von Seiten der Sicherheitsbehörden gewidmet werde. Ohne Weiteres vorstellbar sei, dass Darbietungen als antitürkisches Liedgut bzw. Aufhetzung gewertet worden seien und dies individuelle Verfolgung in Gang gesetzt habe. TRT 6 habe eine politische Zielsetzung und das Programm unterliege einer Zensur. So dürfe eine Reihe kurdischer Wörter dort nicht gesprochen werden und die bekannte kurdische Künstlerin "Rojin" sei in einer Sendung vom Generaldirektor des Senders beleidigt worden. Zudem habe eine Eskalation der Repressionen in der Türkei gegen Freiheitsbewegungen, Intellektuelle und Künstler stattgefunden, als der Kläger in die BRD gekommen sei. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 2 bis 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Juni 2012 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 und 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Juni 2012 zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG besteht, äußerst hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 und 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Juni 2012 zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. In der mündlichen Verhandlung ist der Kläger zu seinem Verfolgungsschicksal angehört worden. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Der Hauptantrag ist zwar zulässig, insbesondere nicht mangels Wahrung der Zwei-Wochen-Frist ab Zustellung des Bescheides vom 13. Juni 2012 verfristet (§ 74 Abs. 1 AsylVfG), da eine wirksame Zustellung jedenfalls nicht vor dem 27. August 2012 erfolgte. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 VwZG wäre zum Nachweis der Zustellung durch die Post mittels Einschreiben mit Rückschein gerade die Vorlage des Rückscheines erforderlich. Einen solchen gibt es hier nicht und kann es auch nicht geben, da der Umschlag mit dem Bescheid darin ja unstreitig von der Post an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zurückgesandt wurde. Unabhängig davon, ob § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG überhaupt auf Einschreiben mit Rückschein – und nicht nur auf sonstige Übergabeeinschreiben – anwendbar ist, ergibt sich daraus ebenfalls keine Zustellung, denn es steht ja fest, dass der Bescheid nicht anderweitig aufgrund der postalischen Versendung zugegangen ist, § 4 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 und Satz 3 VwZG. Eine treuwidrige Zugangsvereitelung seitens des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Hauptantrag ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 13. Juni 2012 ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die mit seinem Hauptantrag begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG. Zwar war auf den Folgeantrag hin – wie vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auch erkannt – nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfGAsyl ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, da die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 bis 3 des VwVfG vorlagen, insbesondere der Wiederaufgreifensgrund der Sachlagenänderung § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG. Eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft scheidet jedoch aus. Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer ein Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 – Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) –, wenn er in dem Staat, dessen Staatsbürgerschaft er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegt, sind Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 (Qualifikationsrichtlinie) über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304, S. 12) ergänzend anzuwenden (§ 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG). Der Anwendungsbereich des Flüchtlingsschutzes geht über den Schutz des Asylgrundrechts teilweise hinaus. So begründen – nach Maßgabe des § 28 Abs. 1a AsylVfG – auch selbst geschaffene Nachfluchtgründe sowie gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, etwa in Bürgerkriegssituationen, in denen es an staatlichen Strukturen fehlt, ein Abschiebungsverbot. Ferner stellt § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG klar, dass eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn Anknüpfungspunkt allein das Geschlecht ist. Aus den in Art. 4 Qualifikationsrichtlinie geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Es ist daran festzuhalten, dass er dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern hat, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft (§ 60 Abs. 1 AufenthG) und des subsidiären Schutzes (§ 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG) ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit hat unter Geltung der Qualifikationsrichtlinie für § 60 AufenthG keine Bedeutung mehr, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 –, InfAuslR 2010, 410; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris. Zur Privilegierung des Vorverfolgten bzw. in anderer Weise Geschädigten normiert Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen, vgl. BVerwG, a.a.O. Die bereits erlittener Verfolgung gleichzustellende unmittelbar drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2009 – 10 C 24.08 –, juris. Es besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger unter einem fortdauernden Druck politischer Verfolgung aus der Türkei geflüchtet ist (Vorverfolgung). In der mündlichen Verhandlung vom Kläger angedeutete Misshandlungen während seiner schon im Jahr 2002 beginnenden Militärzeit waren bei seiner Ausreise so lange her, dass sie ihn offenbar nicht zur Flucht bewegt haben können. Selbst wenn die gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erst auf Nachfrage – nicht aber in der mündlichen Verhandlung – geschilderte vorläufige Festnahme am 1. September 2011 stattgefunden haben sollte, läge darin keine Vorverfolgung. Auch nach den Angaben des Klägers kam es zu keinen Misshandlungen und erfolgte seine Entlassung ohne Einleitung weiterer rechtlicher oder sonstiger verfolgungsrelevanter Schritte. Die Angaben des Klägers zum gegen ihn im März 2012 erlassenen Haftbefehl sind nach der aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens unter Würdigung der Persönlichkeit sowie der intellektuellen und rhetorischen Fähigkeiten des Klägers gewonnenen Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht glaubhaft. Auch wenn im Haftbefehl Liederdarbietungen (so der Kläger gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) oder Redebeiträge anlässlich eines Konzertes (so der klägerische Vortrag in der mündlichen Verhandlung) als Anknüpfungspunkt genannt sein sollen, sieht der Kläger diesen allein als Folge des angeblichen Besuchs zweier Zivilpolizisten Ende Februar 2012 an. Dieser Besuch ist aber nicht glaubhaft. Auch wenn abstrakt feststehen mag, dass insbesondere kurdische Politiker, Aktivisten, Intellektuelle und Künstler in der Türkei Verfolgungshandlungen ausgesetzt sein können sowie dass der Sender TRT 6 eine politische Agenda hat, und zugunsten des Klägers unterstellt wird, dass dieser Sender enge Kontakte zu anderen staatlichen Stellen hat und bereit ist, diese als Druckmittel einzusetzen, ist nicht erkennbar, dass er Ende Februar 2012 auch auf den Kläger zukam. Einerseits ist schon nicht nachvollziehbar, weshalb der Sender für die "Erst-Akquise" eines Künstlers überhaupt unmittelbar einschüchternde Zivilpolizisten einsetzen und es nicht zunächst einmal "im Guten" probieren sollte, zumal die Polizei kaum in der Lage sein dürfte, konkrete Verhandlungen hinsichtlich der Programmgestaltung und Vertragsmodalitäten zu führen. Andererseits ist auch nach der Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung weder eine Situation, in der das Gespräch stattfand, noch ein Ablauf desselben hinreichend dargetan. Seine diesbezüglichen Angaben in der mündlichen Verhandlung hinterließen nicht den Eindruck eines in den wesentlichen Teilen selbst erlebten Geschehens. Vielmehr wirkte es, als würde hinsichtlich des Verfolgungsschicksals vom Kläger ein auswendig gelernter knapper Text "abgespult". Für das Gericht war auffallend, dass die Schilderung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, soweit sie in der Sache mit seiner Einlassung gegenüber dem Bundesamt gleichblieb, weitgehend auch im Wortlaut ohne Variationen blieb. Ergänzungen erfolgten weder zum Kern- noch zum Randgeschehen in einem Umfange der dafür spräche, dass der Kläger sich erinnerte und Szenen vor seinem "inneren" Auge sah. Auf Nachfragen zu Details antwortete er schon bei der behördlichen Anhörung ausweichend. Damals beantwortete er beispielsweise überhaupt nicht die Frage, welche Aussagen er in seinen kurdischen Liedern treffe, die zum Haftbefehl geführt hätten. Statt von sich aus auch sein Verfolgungsschicksal näher zu schildern, versuchte er auch in der mündlichen Verhandlung nach zunächst nachvollziehbarer Schilderung des nicht verfolgungsrelevanten Zeitraumes 2002 bis 2011 und seiner "Kurzversion" des Verfolgungsschicksals Anfang 2012 unter Durchbrechung der Chronologie schnellstmöglich wieder zu Unstreitigem aber nicht Verfolgungsrelevantem zu wechseln, indem er erneut Ausführungen zu den Umständen seiner Abschiebung im Jahr 2002 tätigte. So beschränkte sich die Schilderung des Klägers in der mündlichen Verhandlung zu den fluchtauslösenden Umständen und dem Ablauf der Flucht wie schon bei der Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf nur wenige Sätze. Statt einem eigenen Verfolgungsschicksal stellte er in der mündlichen Verhandlung vor allem die Allgemeinpolitische Lage in der Türkei oder die Asylanerkennungen seiner Verwandten dar. Hierbei zeigte er auffallend geordnete Gedankengänge und eine gute Ausdrucksfähigkeit. Diese "verkümmerte" hingegen, sobald er zu den Einzelheiten des Besuchs der Zivilpolizisten oder seinem Verhalten nach der Nachricht, gegen ihn bestehe ein Haftbefehl, befragt wurde. Auch auf mehrfache Nachfragen schilderte er keine konkrete Situation, in der ihn die Zivilpolizisten aufgesucht haben sollen. Vielmehr wurde er sogar "einsilbiger" und versuchte Nachfragen zu dem konkreten ihm gemachten Angebot für Auftritte auf TRT 6 dadurch zu entgehen, dass er erstmals behauptete, dass er Antipropaganda machen solle, sei nicht direkt gesagt worden. Dies ist unvereinbar mit seiner unmittelbar zuvor getätigten – wenn auch dürftigen – Angabe: "Ich sollte sagen, dass die Jugendlichen von der PKK belogen werden". Auf die Bitte, das Gespräch detailliert zu schildern, beschränkte er sich auf abgehackte, bruchstückhafte Antworten zu den vom Einzelrichter beispielhaft aufgezählten Fragen, wann dieses Gespräch stattfand ("Es war morgens.") und wie genau das Angebot aussah ("Das Angebot lautete, dass ich bei TRT 6 auftreten solle und gut bezahlt werde."). Statt Details zu nennen, die dem Kläger bei Selbsterlebtem zweifelsohne präsent sein müssten, flüchtete er sich in Beteuerungen hinsichtlich gar nicht erhobener Vorwürfe ("Ich bin nicht wegen des Geldes nach Deutschland gekommen"). Statt etwas plausibel zu erklären, appellierte er an den Anstand im Befragenden, sowohl beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf die Nachfragen zu der anwaltlichen Beratung ("Er hat mir das geglaubt.") als auch in der mündlichen Verhandlung durch mehrfache Hinweise darauf, dass doch schon etliche seiner Verwandten in Deutschland anerkannt worden seien. Dies verwundert umso mehr, als dem Kläger jedenfalls bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die konkreten Gespräche noch außergewöhnlich präsent hätten sein müssen, da sie damals erst sechs (Besuch der Zivilpolizisten) bzw. vier (Telefonat mit dem Rechtsanwalt) Wochen her waren. Diese Gespräche wären zudem – auch schon als er sie führte – von für ihn offenkundig größter Bedeutung gewesen (einerseits das Angebot eines ersten Fernsehauftrittes für einen jungen Musiker und zwar verbunden mit Drohungen durch die Staatsgewalt; andererseits ein gezielter Anruf um zu klären, was nach Erlass eines Haftbefehls getan werden müsse). Überdies konnte das Gespräch mit den Zivilpolizisten schon deshalb nicht in Vergessenheit geraten, weil er bereits kurz danach schon wieder mit dem Rechtsanwalt (und bei lebensnaher Betrachtung wohl mindestens auch mit O) darüber sprach. Vor allem die drei Tage in Istanbul nach der Nachricht vom Haftbefehl und vor der Ausreise müssten aber zudem eine der schrecklichsten und prägendsten Phasen im Leben des bis dahin noch nie verfolgten Klägers dargestellt haben. Insbesondere die Minuten nach dem Anruf durch seinen Mitbewohner aus Izmir (wo hielt er sich gerade auf, was überlegte er, was tat er als erstes), jedenfalls aber die folgenden drei Tage (wo versteckte er sich, wann fand er die Fluchtmöglichkeit, wie verhielt er sich bis zum Besteigen des Lkw) müssten in seinen Erinnerungen breiten Raum einnehmen oder zumindest Emotionen wecken, wovon in der mündlichen Verhandlung für das Gericht nichts zu spüren war. Dies deckt sich damit, dass der Kläger auch schon auf die Befragungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge hinsichtlich des von ihm zunächst ja nicht einmal der Erwähnung wert angesehenen Telefonates mit dem Rechtsanwalt in Istanbul weder die konkrete Begründung des Anwaltes, weshalb man nichts tun könne, noch eigene Nachfragen an den Anwalt oder seine Gefühle angesichts der in den Raum gestellten Notwendigkeit einer Flucht anbrachte. Stattdessen beschränkte er sich auf nichtssagende "Allgemeinplätze" ("Ja, es läuft in der Türkei anders.") und abstrakte, stereotype Aussagen ("Kurdische Oppositionelle oder Sänger werden in Ecken gedrängt", "Kurdische Sänger werden in der Türkei eingeschüchtert"). Der auf behördliche Feststellung eines europarechtlichen Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG zielende erste Hilfsantrag ist ebenfalls zulässig aber unbegründet, da der Kläger auch hierauf keinen Anspruch hat. Eine konkrete Gefahr – losgelöst von der nach den obigen Ausführungen nicht feststellbaren politischen Verfolgung –, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung i.S.v. § 60 Abs. 2 AufenthG unterworfen zu werden, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Desgleichen gilt dafür, dass der Kläger wegen einer Straftat gesucht werden und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe bestehen könnte (§ 60 Abs. 3 AufenthG), sowie dafür, dass der Kläger als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt sein könnte (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Ebenso ist der auf behördliche Feststellung eines nationalrechtlichen Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG zielende zweite Hilfsantrag zulässig aber unbegründet. Auch für einen diesbezüglichen Anspruch ist nichts ersichtlich. Dass sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist (§ 60 Abs. 5 AufenthG), oder, dass für ihn in der Türkei eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG), hat der Kläger selbst nicht vorgetragen. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO und § 83b AsylVfG.