Urteil
13 K 4331/12
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2013:0124.13K4331.12.00
4mal zitiert
6Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der im 00.1951 geborene Kläger stand als Lokomotivbetriebsinspektor im Dienst des Beklagten und war bei der E. S. NRW GmbH beschäftigt. Mit Bescheid vom 14. März 2006 gewährte der Beklagte dem Kläger auf dessen Antrag für die Zeit vom 1. Mai 2006 bis 30. April 2016 Altersteilzeit nach § 72b Bundesbeamtengesetz alter Fassung. Unter dem 21. März 2006 teilte die E. S. NRW GmbH dem Kläger zudem mit, auf dessen Wunsch werde die Altersteilzeit in Form der Blockbildung mit Arbeitsphase (1. Mai 2006 bis 30. April 2011) und Freistellungsphase (1. Mai 2011 bis 30. April 2016) durchgeführt. Mit Bescheid vom 21. September 2010 versetzte der Beklagte den Kläger wegen dauernder Dienstunfähigkeit mit Ablauf des Monats September 2010 in den Ruhestand. Nach Beginn der Arbeitsphase am 1. Mai 2006 war der Kläger mehrfach dienstunfähig erkrankt gewesen, seit dem 30. Juli 2009 durchgehend bis zum Eintritt in den Ruhestand. Der 23. Dezember 2009 war der 181. Tag, an dem der Kläger wegen seiner Erkrankungen keinen Dienst geleistet hatte. Mit Bescheid vom 3. November 2010 setzte der Beklagte zu Gunsten des Klägers einen Ausgleichsbetrag nach § 2a der Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags bei Altersteilzeit (Altersteilzeitzuschlagsverordnung - ATZV) in Höhe von 12.668,00 Euro fest. Es führte aus: Der Kläger sei mit seiner Dienstleistung in Vorleistung getreten, eine entsprechender Ausgleich im Rahmen des Blockmodells könne wegen der vorzeitigen Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht erfolgen. Für die Berechnung der Nachzahlung müssten Zeiten ohne Dienstleistung in der Arbeitsphase unberücksichtigt bleiben, soweit sie insgesamt sechs Monate überschritten. Dabei seien die Fehlzeiten über den gesamten Zeitraum der Arbeitsphase zu addieren. Wie aus den beigefügten Anlagen ersichtlich, sei der Nachzahlungsbetrag dadurch ermittelt worden, dass die Bezüge der Altersteilzeitbeschäftigung und die Bezüge, die bei Vollbeschäftigung gezahlt worden wären, gegenübergestellt worden seien. Dem Bescheid waren mehrere Blätter einer tabellarischen Berechnung als Anlagen beigefügt, bestehend aus je einer Übersicht für die Jahre 2006 bis 2010. Darin waren - für die Zeit vom 1. Mai 2006 bis 30. September 2010 - die tatsächlich gezahlten Bezüge (einschließlich des Altersteilzeitzuschlages) aufgelistet und - für die Zeit vom 1. Mai 2006 bis 22. Dezember 2009 - die fiktiven vollen Bezüge, die ohne Altersteilzeit zugestanden hätten ("Hätte-Bezüge"). Die Summen der tatsächlich gezahlten Bezüge und die Summen der "Hätte-Bezüge" wurden beginnend mit dem Jahr 2006 fortlaufend gegenübergestellt. Dabei wurde der Unterschiedsbetrag zwischen beiden Summen bis zum Jahr 2009 stetig größer, nahm dann aber im Jahr 2010 wieder ab, weil ab dem 23. Dezember 2009 keine "Hätte-Bezüge" mehr aufgeführt waren. Wegen der Einzelheiten der Berechnung und der Darstellung wird auf die Anlage zu dem Bescheid vom 3. November 2010 verwiesen (Beiakte Heft 1 Blatt 42 ff.). Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend: Die vorgenommene Berechnung führe im Ergebnis dazu, dass sich sein Ausgleichsanspruch nach dem 22. Dezember 2009 immer weiter reduziere und er in dieser Zeit bezügelos dastehe, weil von ihm in dieser Zeit (gekürzte) Bezüge (im Wege der Verrechnung) zurückverlangt würden. Das entspreche nicht der Regelung des § 2a Satz 2 ATZV. Seine Auffassung werde letztlich durch eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2002 bestätigt. Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 2012, zugestellt am 5. Mai 2012, wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Kläger hat am 5. Juni 2012 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen. Er führt u.a. aus: § 2a ATZV könne nur in dem Sinne verstanden werden, dass mit Ablauf des sechs-Monats-Zeitraums kein weiterer Ausgleich der Differenz zwischen dem vollen Gehalt und dem gekürzten Altersteilzeitgehalts vorzunehmen sei. Das Risiko einer Erkrankung in der Arbeitsphase solle nicht komplett dem erkrankten Beamten aufgebürdet werden, sondern dadurch aufgefangen werden, dass er erst nach dem 180. Krankentag gegenüber einem Beamten ohne Altersteilzeit benachteiligt sei. Für die von ihm vertretene Auffassung spreche auch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2002. In ihr werde nicht erwähnt, dass die Zeit nach Ablauf des Zeitraums von sechs Monaten in die Berechnung einbezogen werden müsse. Ein anderes Verständnis des § 2a ATZV würde gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstoßen, weil wesentlich Gleiches (wesentlich) ungleich behandelt würde. Er müsse mit den Beamten gleichgestellt werde, die - ohne Altersteilzeit - wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig aus dem Dienst ausschieden und bis zu ihrer Pensionierung die vollen Bezüge erhielten. Demgegenüber sei ein Störfall im Rahmen der Altersteilzeit nicht mit dem Fall vergleichbar, dass der Beamte kurz vor Erreichen der Altersgrenze versterbe und damit nicht mehr in den Genuss der (erarbeiteten) Versorgungsbezüge komme. Schließlich hätte es bei anderer Sichtweise in der Hand des Beklagten gelegen, durch bloßes Hinauszögern der Zurruhesetzung seinen, des Klägers, Ausgleichsanspruch noch weiter zu reduzieren. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter entsprechender teilweiser Abänderung seines Bescheides vom 3. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 2012 zu verpflichten, ihm einen weiteren Ausgleich nach § 2a ATZV in Höhe von 21.390,85 Euro zu gewähren, und den Beklagten zu verurteilen, ihm auf diesen Betrag 5 v.H. Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er u.a. aus: Eine maßgebliche Größe für den Ausgleichsanspruch seien die „insgesamt gezahlten Altersteilzeitbezüge“, also die gesamten Bezüge, die während der bewilligten Altersteilzeit bis zum Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand gewährt worden seien. Bei einem bewussten Hinauszögern des Zurruhesetzungsverfahrens durch den Dienstherrn stehe dem Beamten Schadensersatz wegen Fürsorgepflichtverletzung zu. Trete ein Beamter in Altersteilzeit wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand, habe sich seine Erwartung nicht erfüllt, vielmehr habe sich das allgemeine Lebensrisiko realisiert. Die Situation sei vergleichbar mit der eines Beamten, der kurz vor Erreichen der Altersgrenze sterbe und damit nicht mehr in den Genuss von Versorgungsbezügen komme, die er sich „verdient“ habe. Wenn bei dem Ausgleich Zeiten ohne Dienstleistung nicht unbegrenzt als Vollarbeitszeiten Berücksichtigt würden, werde dadurch der unmittelbare Anspruch auf Altersteilzeitbesoldung nicht geschmälert. Diese Begrenzung betreffe nicht nicht die amtsangemessene Alimentation, sondern die Bestimmung des Umfangs des Ausgleichs. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 3. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 2012 ist - soweit hier im Streit - rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung eines weiteren Ausgleichs nach § 2a ATZV in Höhe von 21.390,85 Euro. Maßgeblich ist § 6 Abs. 2 Satz 4 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) i.V.m. § 2a Satz 1 und 2 ATZV. Die Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlage liegen hier nicht vor. Nach § 6 Abs. 2 Satz 4 BBesG ist für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit ein Ausgleich zu regeln. Nach § 2a ATZV gilt: Wenn die Altersteilzeit mit ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit (Blockmodell) vorzeitig endet und die insgesamt gezahlten Altersteilzeitbezüge geringer sind als die Besoldung, die nach der tatsächlichen Beschäftigung ohne Altersteilzeit zugestanden hätte, ist ein Ausgleich in Höhe des Unterschiedsbetrages zu gewähren (Satz 1). Dabei bleiben Zeiten ohne Dienstleistung in der Arbeitsphase, soweit sie insgesamt sechs Monate überschreiten, unberücksichtigt (Satz 2). § 2a ATZV wurde durch Art. 10 Nr. 2 des Bundesbesoldungs- und ‑versorgungsanpassungsgesetzes 2000 - BBVAnpG 2000 - (BGBl. I S. 618 [621]) in die Altersteilzeitzuschlagsverordnung eingefügt. Die Vorschrift ist der Ausgleichsregelung des § 9 Abs. 3 des Tarifvertrags zur Regelung der Altersteilzeit vom 5. Mai 1989 (GMBl. S. 638) nachgebildet und folgt den allgemeinen Grundsätzen des Vorteilsausgleichs und des Erstattungsanspruchs. Sie bezweckt, dem betroffenen Beamten einen Anspruch auf Zahlung der Differenz zwischen den ihm insgesamt gezahlten Altersteilzeitbezügen und der Besoldung zu geben, die ihm nach dem Maß seiner tatsächlichen Beschäftigung ohne Altersteilzeit zugestanden hätte ("Hätte-Bezüge"). Vgl. Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2000 (Bundesbesoldungs- und ‑versorgungsanpassungsgesetz 2000 – BBVAnpG 2000), BT-Drs. 14/5198, Seite 12 und 13. In der Sache regelt die Vorschrift, dass im Falle des Eintritts einer Störung bei der Abwicklung der Altersteilzeit mit ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit die "Vorleistung" des Beamten während der Arbeitsphase besoldungsrechtlich so honoriert wird, als handele es sich um eine Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung je nach dem insoweit vorgesehenen tatsächlichen Umfang der Arbeitszeit. Dadurch wird eine Benachteiligung des Beamten vermieden, dessen Dienstleistung nicht oder nicht vollständig durch Freizeit ausgeglichen wird. An die Stelle des Anspruchs auf Freizeitausgleich tritt der Anspruch auf besoldungsrechtlichen Ausgleich in Höhe der Differenz zwischen den "Hätte-Bezügen" und den tatsächlich (für den Gesamtzeitraum) gewährten Altersteilzeitbezügen, wobei bei der Berechnung der tatsächlich gezahlten Altersteilzeitbezüge der dem Beamten gewährte Altersteilzeitzuschlag angerechnet wird. Bei der Berechnung der "Hätte-Bezüge" bleiben die Zeiten, in denen der Beamte wegen Dienstunfähigkeit keinen Dienst geleistet hat, unberücksichtigt, soweit sie insgesamt einen Zeitraum von sechs Monaten überschreiten. Verwaltungsgerichts Arnsberg, Urteil vom 20. Juni 2011 - 13 K 1660/10 -, juris, Rdn. 23; bestätigt durch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. Juli 2012 - 1 A 1654/12 -, juris. Das bedeutet, dass sich der maßgebliche Zeitraum für die Ermittlung der „Hätte-Bezüge“ aus der tatsächlichen Beschäftigungszeit des Beamten ergibt, der ein Zeitraum von maximal sechs Monaten der Dienstunfähigkeit hinzuzurechnen ist. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28. April 2004 - 10 A 10058/04 -, juris, Rdn. 4; ebenso schon Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Oktober 2002 - 2 A 2/01 -, juris, Rdn. 13: „Nach dem Zweck des § 2a Satz 2 ATZV erweitert sich der Anspruch des Beamten auf Ausgleichsgewährung auf den in Satz 1 bezeichneten Zeitraum, ...“. Bezugspunkt der Regelung in § 2a Satz 2 ATZV („dabei“) ist somit allein die Ermittlung der Besoldung, die nach der tatsächlichen Beschäftigung ohne Altersteilzeit zugestanden hätte („Hätte-Bezüge“). Verwaltungsgerichts Düsseldorf, Urteil vom 28. Oktober 2012 - 13 K 5575/11 -, n.v. Demnach ist, anders als der Kläger meint, § 2a Satz 2 ATZV nicht dahin zu verstehen, dass die Vorschrift das Tatbestandsmerkmal „insgesamt gezahlte Altersteilzeitbezüge“ in § 2a Satz 1 ATZV dahin einengt, dass insoweit Zeiten ohne Dienstleistung in der Arbeitsphase, soweit sie insgesamt sechs Monate überschreiten, unberücksichtigt bleiben. Es sind die - kürzeren - Zeiten der tatsächlichen Vollzeitbeschäftigung den - längeren - Zeiten der Altersteilzeit insgesamt gegenüberzustellen. Der Beamte soll besoldungsrechtlich insgesamt nach Maßgabe des tatsächlich Geleisteten so gestellt werden, dass er nicht weniger Bezüge erhält, als er erhalten hätte, wenn er ohne Altersteilzeit Dienst geleistet hätte. Verwaltungsgerichts Arnsberg, Urteil vom 20. Juni 2011 - 13 K 1660/10 -, juris, Rdn. 20. Aus der von dem Kläger angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 30. Oktober 2002 - 2 A 2/01 -, juris, ergibt sich nichts Gegenteiliges, weil der Kläger in dem dortigen Verfahren während der gesamten Alterszeit dienstunfähig gewesen war und keine Ausführungen dazu gemacht werden, wie der Ausgleich zu berechnen ist. Mit der Regelung in § 2a ATZV ist der Dienstherr seiner Fürsorgepflicht gegenüber Beamten, die die Freistellungsphase ihrer Altersteilzeit nicht oder nicht vollständig ausschöpfen können, hinreichend nachgekommen. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Oktober 2002 - 2 A 2/01 -, juris, Rdn. 15; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. September 2010 - 1 A 2284/08 -, juris, Rdn. 13; Verwaltungsgerichts Arnsberg, Urteil vom 20. Juni 2011 - 13 K 1660/10 -, juris, Rdn. 26 f. m.w.N. Soweit der Kläger geltend macht, er müsse mit den Beamten gleichgestellt werde, die ‑ ohne Altersteilzeit ‑ wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig aus dem Dienst ausschieden und bis zu ihrer Pensionierung die vollen Bezüge erhielten, und sich dabei auf Art. 3 Abs. 1 GG beruft, vermag das Gericht ihm nicht zu folgen. Denn die Lage dieser Beamten unterscheidet sich wesentlich von der des Klägers, weil letzterer - anders als diese - in Altersteilzeit gewesen ist. Dass dieser Umstand unter keinem denkbaren Gesichtspunkt als hinreichender Sachgrund eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen könnte, hat der Kläger nicht dargetan und ist auch im Übrigen nicht ersichtlich. Dass das dargelegte Verständnis des Regelung in § 2a ATZV, wie der Kläger anmerkt, es in die Hand des Dienstherrn legt, durch bloßes Hinauszögern der Zurruhesetzung den Ausgleichsanspruch des Beamten, dessen Altersteilzeit mit ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit (Blockmodell) vorzeitig endet, weiter zu reduzieren, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn diesen Gesichtspunkt hat der Gesetzgeber - wie dargelegt - nicht zum Anlass genommen, § 2a ATZV so zu fassen, wie es dem Kläger vorschwebt. Die dem Bescheid vom 3. November 2010 beigegebene tabellarische Berechnung entspricht, was auch der Kläger nicht in Frage stellt, den dargelegten Vorgaben des § 2a ATZV. Der Beklagte hat die tatsächlich gezahlten Bezüge (einschließlich des Altersteilzeitzuschlages) für die Zeit vom 1. Mai 2006 bis 30. September 2010 den „Hätte-Bezügen“ für die Zeit vom 1. Mai 2006 bis 22. Dezember 2009 gegenübergestellt und einen Ausgleich in Höhe des Unterschiedsbetrages (12.668,00 Euro) festgesetzt. Dass ihm bei den einzelnen Rechenschritten ein Fehler unterlaufen wäre, hat der Kläger nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Schließlich sei noch angemerkt, dass der Kläger - anders als er vorgetragen hat - in der Zeit nach dem 22. Dezember 2009 schon deshalb nicht bezügelos dasteht, weil die ihm für diese Zeit gezahlten Altersteilzeitbezügen (einschließlich des Altersteilzeitzuschlages) nicht angetastet werden. Eine andere Rechtsgrundlage für den von dem Kläger geltend gemachten Anspruch ist weder ersichtlich noch von dem Kläger vorgetragen worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung.