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Urteil

13 K 5193/12

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2013:0125.13K5193.12.00
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Leitsätze

1. Die Kürzung der Versorgungsbezüge eines geschiedenen Beamten gemäß § 57 BeamtVG im Gefolge des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs ist - auch mit Blick auf Art. 33 Abs. 5 GG - verfassungsgemäß. Dies gilt auch in Fällen vorzeitiger Zurruhesetzung und selbst dann, wenn die Kürzung dazu führt, dass die einem Beamten nach § 14 Abs. 4 BeamtVG zu zahlende Mindestversorgung unterschritten wird.

2. Es ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Beamte infolge der Kürzung auf Sozialleistungen angewiesen ist. Eine einzelfallbezogene Härtefallregelung im Rahmen des § 57 BeamtVG ist verfassungsrechtlich ebenfalls nicht geboten.

3. Die Begrenzung des Wegfalls der Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 37 VersAusglG auf Fälle eines Rentenbezugs von bis zu 36 Monaten ist verfassungsgemäß.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleis-tung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreck-baren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Voll-streckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leis¬tet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Kürzung der Versorgungsbezüge eines geschiedenen Beamten gemäß § 57 BeamtVG im Gefolge des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs ist - auch mit Blick auf Art. 33 Abs. 5 GG - verfassungsgemäß. Dies gilt auch in Fällen vorzeitiger Zurruhesetzung und selbst dann, wenn die Kürzung dazu führt, dass die einem Beamten nach § 14 Abs. 4 BeamtVG zu zahlende Mindestversorgung unterschritten wird. 2. Es ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Beamte infolge der Kürzung auf Sozialleistungen angewiesen ist. Eine einzelfallbezogene Härtefallregelung im Rahmen des § 57 BeamtVG ist verfassungsrechtlich ebenfalls nicht geboten. 3. Die Begrenzung des Wegfalls der Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 37 VersAusglG auf Fälle eines Rentenbezugs von bis zu 36 Monaten ist verfassungsgemäß. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleis-tung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreck-baren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Voll-streckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leis¬tet. Tatbestand: Der im Jahr 1935 geborene Kläger stand im Dienst der Beklagten und war zuletzt bei der Deutschen Q AG beschäftigt. Er wurde zum 1. April 1984 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Ab dem 1. Juli 2002 bezog die damalige Ehefrau des Klägers eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Im Dezember 2003 wurde die Ehe des Klägers geschieden. In dem entsprechenden Urteil des Amtsgerichts E vom 18. Dezember 2003 wurden zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften des Klägers auf dem Versicherungskonto seiner geschiedenen Ehefrau bei der damaligen Landesversicherungsanstalt P-C in Entgeltpunkte umzurechnende Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 576,32 Euro begründet, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 30. September 2002. Das Urteil wurde am 26. Mai 2004 rechtskräftig. Mit Bescheid vom 18. Juni 2004 kürzte die Deutsche Q AG die Versorgungsbezüge des Klägers unter Berufung auf § 57 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG). Die dem Bescheid beigefügte Berechnung wies einen monatlichen Kürzungsbetrag von 589,36 Euro aus. Am 8. Januar 2012 verstarb die geschiedene Ehefrau des Klägers. Nachdem der Oberbürgermeister der Stadt E, der dem Kläger in der Vergangenheit Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch gewährt hatte, der Deutschen Q AG hiervon Mitteilung gemacht hatte, teilte diese dem Kläger mit Bescheid vom 6. Februar 2012 mit, dass die Versorgung des Ausgleichsverpflichteten nach §§ 37, 38 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) zwar nicht aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt werde, wenn der Ausgleichsberechtigte vor seinem Tod selbst nicht länger als 36 Monate Leistungen aus dem durch den Versorgungsausgleich übertragenen Anrecht erhalten habe. Dieser Zeitraum von 36 Monaten sei hier aber überschritten. Der Kläger erfülle die Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 VersAusglG damit nicht. Die gesetzlich vorgeschriebene Kürzung der Versorgungsbezüge wegen des Versorgungsausgleichs müsse daher weiterhin vorgenommen werden. Am 5. März 2012 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein. Unter dem 1. Juni 2012 beantragte er förmlich den Wegfall der Kürzung seiner Versorgungsbezüge wegen des Todes seiner geschiedenen Ehefrau. Im Folgenden verwies zur Begründung seines Antrags und seines Widerspruchs darauf hin, dass es zwar zutreffend sei, dass seine geschiedene Ehefrau vor ihrem Tod länger als 36 Monate Leistungen aus dem durch den Versorgungsausgleich übertragenen Anrecht erhalten habe. Dennoch habe eine Anpassung nach § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG stattzufinden. Das Ergebnis der formal richtigen Rechtsanwendung halte einer wertungsmäßigen Überprüfung nicht stand, da dies für ihn eine unzumutbare Härte darstelle. Nach Abzug der Krankenversicherungsbeiträge verblieben ihm von seiner Rente lediglich 630,00 Euro netto. Dies habe zur Folge, dass er zusätzlich Grundsicherung im Alter beantragen müsse. Nach § 27 VersAusglG finde ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Diese Norm sei hier analog anzuwenden. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juli 2012 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung verwies sie darauf, dass die in § 37 Abs. 2 VersAusglG geregelten Voraussetzungen für den Wegfall der Kürzung des Ruhegehalts des Klägers nicht erfüllt seien. Angesichts der eindeutigen Rechtslage müsse die Kürzung des Ruhegehalts durchgeführt werden. Es stehe nicht in ihrem Ermessen, von der zwingend vorgegebenen Rechtsfolge des § 57 BeamtVG abzuweichen. Die Versorgungsbezüge des Klägers seien daher auch nach dem Tod seiner geschiedenen Ehefrau weiterhin zu kürzen. Der Kläger hat am 20. Juli 2012 Klage erhoben. Zu deren Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Insbesondere macht er geltend, die Kürzung nach § 57 BeamtVG verletze ihn in seinen Rechten aus Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG). § 57 BeamtVG stelle keine verfassungsmäßige Einschränkung dieser Rechte dar, weil nicht dafür Sorge getragen werde, dass unbillige, unverhältnismäßige Folgen dieser Regelung vermieden würden. Ein derart schwerwiegender Eingriff in seine Grundrechte erfordere eine Härtefallregelung. § 37 VersAusglG enthalte eine solche Härtefallregelung aber nicht. Zudem sei die dort vorgenommene Begrenzung willkürlich. Jedenfalls sei § 27 VersAusglG hier heranzuziehen; ggfs. müsse die Norm analog angewandt werden. Schließlich sei der Dienstherr nach dem beamtenrechtlichen Alimentationsprinzip verpflichtet, den Beamten sein Leben lang angemessen zu alimentieren. Schon deshalb sei es fraglich, ob die Durchführung des Versorgungsausgleichs dazu führen dürfte, dass er, der Kläger, auf die Grundsicherung zurückfalle. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 6. Februar 2012 und ihres Widerspruchsbescheides vom 2. Juli 2012 zu verpflichten, die Kürzung seiner Versorgungsbezüge ab dem 1. Februar 2012 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihre Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden. Insbesondere verweist sie darauf, dass sowohl die Kürzung als solche als auch die Berechnung des Kürzungsbetrags durch § 57 BeamtVG vorgegeben seien. Die jeweiligen Vorgaben seien bei der Berechnung zutreffend umgesetzt worden. Die Voraussetzungen des § 37 VersAusglG seien nicht erfüllt, weil die geschiedene Ehefrau des Klägers weit länger als 36 Monate Rente bezogen hätte. Die hier anzuwendenden Vorschriften seien auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Weder die Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 57 BeamtVG noch die Regelung über den Wegfall der Kürzung in § 37 VersAusglG verstießen gegen Art. 33 Abs. 5 GG. Nach der Rechtsprechung, auch der des Bundesverfassungsgerichts, bestünden gegen den Versorgungsausgleich auch dann keine grundsätzlichen Bedenken, wenn er bei dem Verpflichteten zu Versorgungsbezügen führe, die wegen ihrer geringen Höhe durch andere Sozialleistungen ergänzt werden müssten. Die Härtefallregelung in § 27 VersAusglG gelte für andere Fälle als den hier in Rede stehenden. Auch eine analoge Anwendung der Vorschrift komme angesichts der umfassenden und abschließenden Regelungen im Versorgungsausgleichsgesetz nicht in Betracht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, da der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 7. Januar 2013 gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO); der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Kürzung seiner Versorgungsbezüge ab dem 1. Februar 2012 aufgehoben wird. Ein solcher Anspruch des Klägers ergibt sich zunächst nicht aus § 37 VersAusglG. Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt, wenn die ausgleichsberechtigte Person gestorben ist. Nach § 37 Abs. 2 VersAusglG findet die Anpassung nach Absatz 1 allerdings nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat. Hier ist zwar die geschiedene Ehefrau des Klägers als ausgleichsberechtigte Person am 8. Januar 2012 gestorben. Sie hat zu diesem Zeitpunkt jedoch deutlich länger als 36 Monate, nämlich seit dem 1. Juli 2002, ihre Rente und damit die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht bezogen. Damit sind die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm, wie auch der Kläger nicht in Abrede stellt, nicht erfüllt. Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht daraus, dass § 37 VersAusglG eine willkürliche und deshalb verfassungswidrige Regelung darstellen könnte. Abgesehen davon, dass im Fall der Verfassungswidrigkeit des § 37 VersAusglG die Norm nicht als Anspruchsgrundlage herangezogen werden könnte, teilt das Gericht die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers gegen die Norm nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 5. Juli 1989, Az.: 1 BvL 11/87 u.a., veröffentlicht u.a. in juris, zu der damaligen Regelung in § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) ausgeführt, dass es nicht gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 oder Art. 33 Abs. 5 GG verstoße, wenn beim Vorversterben des ausgleichsberechtigten Ehegatten die Kürzung der Versorgung des Ausgleichsverpflichteten nur dann entfalle, wenn die aufgrund des Versorgungsausgleichs gewährten Leistungen innerhalb der von § 4 Abs. 2 VAHRG bestimmten Grenzen - seinerzeit zwei Jahresbeträge - lägen. Wegen der Einzelheiten der diesbezüglichen Begründung wird auf die genannte Entscheidung verwiesen. Die dortigen Erwägungen gelten ebenso für die hier anwendbare Vorschrift des § 37 Abs. 2 VersAusglG, die § 4 Abs. 2 VAHRG abgelöst hat und durch die die Grenze zu Gunsten des Ausgleichsverpflichteten auf 36 Monate heraufgesetzt worden ist. Ebenso zur Verfassungsmäßigkeit von § 37 Abs. 2 VersAusglG Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 27. Juli 2012 - 3 K 1335/11 -, juris, Rdn. 21 ff.; Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 1. Februar 2011 - AN 1 K 10.02237 -, juris, Rdn. 37 ff. Weiterhin kann der Kläger sich zur Begründung seines Anspruchs nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Bestimmungen über den Versorgungsausgleich und über die nach § 57 BeamtVG vorzunehmende Kürzung im Hinblick darauf verfassungswidrig seien, dass es keine Regelung zur Vermeidung von Härtefällen gebe. Die Kürzung der Pension eines geschiedenen Beamten gemäß § 57 BeamtVG im Gefolge des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs ist - auch mit Blick auf Art. 33 Abs. 5 GG - verfassungsgemäß. Dies gilt auch in Fällen vorzeitiger Zurruhesetzung - vgl. hierzu im Einzelnen sowie wegen der diesbezüglichen Begründung Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 9. November 1995 - 2 BvR 1762/92 -, juris - und selbst dann, wenn die Kürzung dazu führt, dass die einem Beamten nach § 14 Abs. 4 BeamtVG zu zahlende Mindestversorgung unterschritten wird. Die Alimentationspflicht des Dienstherrn zwingt diesen nicht dazu, den Beamten von solchen finanziellen Belastungen freizustellen, die ihre Ursache allein in dessen Risiko- bzw. Verantwortungssphäre haben. Ebenso schon Urteil der Kammer vom 6. Mai 2011 - 13 K 44/11 -, nicht veröffentlicht. Dabei kann hier dahinstehen, ob dies im Fall der Folgen einer Scheidung bereits daraus folgt, dass es keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums gibt, welcher den Dienstherrn verpflichtet, die Folgen einer Ehescheidung für den Beamten abzufedern und ihn insoweit besser zu stellen als in der Privatwirtschaft Beschäftigte, die infolge ihrer Ehescheidung und Durchführung des Versorgungsausgleichs eine beachtliche Minderung ihrer Rente hinzunehmen haben. So etwa Verwaltungsgericht Wiesbaden, Urteil vom 12. Juni 2007 – 6 E 478/07 -, juris, Rdn. 23; dem folgend Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 1. März 2011 – 13 A 5084/10 -, juris, Rdn. 36. Selbst wenn man den Vergleich mit in der Privatwirtschaft Beschäftigten für die Frage der Alimentationspflicht des Dienstherrn gegenüber einem Beamten nicht heranziehen könnte, folgt aus der - als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums anerkannten - Alimentationspflicht kein Anspruch des Beamten auf die Gewährung einer Mindestversorgung im Sinne einer absoluten Untergrenze unabhängig von seiner persönlichen Situation und seinen persönlichen Lebensumständen. Genügt der Dienstherr durch die grundsätzliche Gewährung einer Mindestversorgung seiner Alimentationspflicht gegenüber einem Versorgungsempfänger, kann dieser von dem Dienstherrn nicht den Ausgleich solcher Beeinträchtigungen verlangen, die ausschließlich auf Ursachen aus seiner persönlichen Sphäre beruhen. Seiner Alimentationspflicht genügt der Dienstherr, wenn er dem Beamten grundsätzlich eine solche Versorgung gewährt, die - wie die Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 BeamtVG - die Anforderungen an eine amtsgemäße sowie (bedarfs-)angemessene Versorgung erfüllt. Der Dienstherr ist im Rahmen der ihm bei dem Erlass der entsprechenden gesetzlichen Regelungen zustehenden weiten Gestaltungsbefugnis nicht verpflichtet, den Beamten auch von solchen Risiken – auch finanziellen Belastungen – freizustellen, für die den Dienstherrn keine Verantwortung trifft. Zur Bedeutung der Verantwortungssphären für die Bestimmung der amtsangemessenen Alimentation und Versorgung Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. Februar 2011 - 1 A 362/09 -, juris, Rdn. 20, 29; im Ansatz auch Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20. Juni 2006 - 2 BvR 361/03 -, juris, Rdn. 15, zur Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsabschlags nach § 14 Abs. 3 BeamtVG im Falle der Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht. Zu diesen nicht zwingend auszugleichenden Belastungen gehören auch die finanziellen Auswirkungen einer Ehescheidung. Ebenso wenig wie der Dienstherr auf die Scheidung eines Beamten als solche Einfluss nehmen kann und darf, kann der Beamte von dem Dienstherrn eine entsprechende Kompensation verlangen. Ebenso schon Urteil der Kammer vom 6. Mai 2011 - 13 K 44/11 -, nicht veröffentlicht; ähnlich Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. März 1979 - IV ZB 136/78 -, juris, Rdn. 19: "Es kann nicht die Aufgabe des in Art 33 Abs. 5 GG garantierten verfassungsrechtlichen Schutzes sein, dem Beamten jedes Lebensrisiko (hier: die finanziellen Auswirkungen der Ehescheidung) ... abzunehmen." Im Hinblick auf die finanziellen Folgen einer Scheidung ergibt sich diese Begrenzung der Alimentationspflicht des Dienstherrn im Übrigen auch daraus, dass anderenfalls der geschiedene Beamte, der lediglich die Mindestversorgung bezieht, und seine vormalige Ehefrau im Fall der Scheidung günstiger gestellt würden, als wenn sie verheiratet geblieben wären. Bestünde die Ehe fort, würde dem Beamten die ungekürzte Mindestversorgung gezahlt und seiner rentenberechtigten Ehefrau die ihr aus eigenem Recht zustehende Rente ohne einen Ausgleich zulasten der Versorgungsansprüche des Beamten. Nähme man an, dass nach einer Ehescheidung im Falle der Mindestversorgung eine Kürzung nach § 57 BeamtVG unzulässig wäre, würde der geschiedene Beamte weiterhin die ungekürzte Mindestversorgung erhalten, zugleich würde die geschiedene Ehefrau jedoch durch ihre erhöhten Rentenanwartschaften begünstigt, die zulasten der Versorgungsansprüche des Beamten begründet worden sind. In diesem Fall wäre mithin der Dienstherr durch den ausgleichspflichtigen erhöhten Rentenbezug der geschiedenen Ehefrau und die ungekürzte Mindestversorgung des Beamten doppelt belastet. Zu dem Aspekt der Doppelbelastung als Rechtfertigung der Kürzung nach § 57 BeamtVG Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Februar 1998 - 6 A 2127/96 -, juris, Rdn. 22. Eine solche Begünstigung von Beamten und ihren geschiedenen Ehegatten ist jedoch durch die Alimentationspflicht des Dienstherrn nicht geboten. Dementsprechend ist es auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn durch eine Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 57 BeamtVG die dem Beamten zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel soweit reduziert werden, dass er auf Sozialleistungen angewiesen ist. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 28. Februar 1980 - 1 BvL 17/77 u.a. -, juris, Rdn. 162. Eine einzelfallbezogene Härtefallregelung im Rahmen des § 57 BeamtVG ist verfassungsrechtlich ebenfalls nicht geboten. Vgl. hierzu im Einzelnen sowie wegen der diesbezüglichen Begründung Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 9. November 1995 - 2 BvR 1762/92 -, juris, Rdn. 24. Dementsprechend hat der Kläger auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten keinen Anspruch auf eine über die gesetzlichen Regelungen hinausgehende Härtefallregelung, die zu einem Wegfall der Kürzung seiner Versorgungsbezüge führen könnte, wie er ihn hier begehrt. Schließlich ergibt sich der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch auch nicht aus § 27 VersAusglG. Hiernach findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre (Satz 1). Nach § 27 Satz 2 VersAusglG ist dies allerdings nur dann der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen. Eine grobe Unbilligkeit im Sinne dieser Vorschrift kann sich, wie aus § 27 Satz 2 VersAusglG deutlich wird, nur aus dem Verhältnis des Ausgleichsverpflichteten zu dem Ausgleichsberechtigten ergeben. Hier aber resultiert die von dem Kläger geltend gemachte besondere Härte nicht aus dem Verhältnis zu seiner geschiedenen Ehefrau, sondern aus den Folgen des Versorgungsausgleichs an sich. Hinzu kommt, dass sich diese Folgen aus den o.g. Gründen nicht als grob unbillig darstellen, sondern als Folgen von Geschehnissen aus der privaten Lebenssphäre des Betroffenen keinen Ausgleich durch den Dienstherren fordern. Für eine analoge Anwendung von § 27 VersAusglG ist hier kein Raum, da § 37 VersAusglG die hier in Rede stehende Konstellation regelt - wenngleich im konkreten Fall nicht im Sinne des Klägers - und insoweit eine abschließende und aus den o.g. Gründen verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Regelung darstellt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung.