Leitsatz: 1. § 24 Abs. 2 VO VwVG NRW eröffnet der Ordnungsbehörde als Vollzugsbehörde nicht die Mögichkeit - und verpflichtet die Beklagte insofern auch nicht - , aufgrund persönlicher oder sachlicher Umstände von der Festsetzung der Kosten der durchgeführten Eersatzvornahme abzusehen. 2. Eine Rechtsverordnung, die mit § 24 Abs. 2 VO VwVG NRW eine allgemeine Härteregelung einführt, verlässt den gesetzlichen Rahmen des § 77 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 VwVG NRW und bringt unter Verstoß gegen Art. 70 Satz 2 LV NRW einen eigenen politischen Gestaltungswillen zum Ausdruck. 3. Die gegenwärtige Gefahr endet mit der Einäscherung der Leiche und der Aufnahme der Asche in eine Urne; für die anschließende Bestattung der Urne ist die Behörde gehalten, im gestreckten Verwaltungsverfahren vorzugehen. Der Leistungsbescheid der Beklagten vom 7. Juni 2011 wird aufgehoben, soweit darin ein Betrag von mehr als 934,91 Euro gefordert wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 41 %, die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu 59 %. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Der Kläger ist der einzige Sohn des am 31. Januar 2011 im I-Klinikum in l verstorbenen Herrn F. Nachdem die Beklagte am 1. Februar 2011 vom Tod des Herrn F erfahren hatte, ermittelte sie per Mail über die Standesämter bzw. Einwohnermeldeämter verschiedener Städte in der Folgezeit die Namen mehrerer Geschwister sowie die Anschrift eines Bruders des Verstorbenen. Am 9. Februar 2011 erteilte sie dem Bestattungsinstitut T den Auftrag zur Feuerbestattung des Verstorbenen. Über eine Schwester erhielt die Beklagte am 15. Februar 2011 einen Hinweis auf einen Sohn des Verstorbenen. Am gleichen Tag ermittelte sie dessen Anschrift und informierte ihn per Brief über den Tod seines Vaters. In einem Telefonat am 18. Februar 2011 wies die Beklagte den Kläger auf seine Bestattungspflicht hin und teilte ihm mit, dass sie beabsichtige ihm die Kosten der Bestattung aufzuerlegen. Am 1. März 2011 fand die Urnenbeisetzung des Verstorbenen in einer Rasengrabstätte mit zentralem Gedenkstein statt. Für die Durchführung der Bestattung stellte das Bestattungsunternehmen der Beklagten einen Betrag von 341,53 Euro in Rechnung. Mit Schreiben vom 23. März 2011 hörte die Beklagte den Kläger zur Übernahme der Bestattungskosten an. Mit Schreiben vom 24. März 2011 machte der Kläger geltend, dass sich seine Eltern wegen des Alkoholkonsums seines Vaters bereits im Jahre 1975 getrennt hätten. Es sei immer wieder zu Tätlichkeiten gegen seine Mutter und ihn gekommen. Er habe nie Kontakt zu seinem Vater gehabt; dieser habe auch nie Unterhalt gezahlt. Die Beklagte bat den Kläger daraufhin, Nachweise für die fehlenden Unterhaltszahlungen vorzulegen und mitzuteilen, ob der Verstorbene überhaupt leistungsfähig gewesen sei. Der Kläger teilte mit, dass er sich mit dem Jugend- und Sozialamt der Stadt F1 in Verbindung gesetzt habe, es aber keinerlei Unterlagen zu seinem Fall mehr gebe. Sein Vater sei nie einer offiziellen Arbeit nachgegangen und habe sein Leben nur durch soziales Geld und durch Gelegenheitsjobs bestritten. Mit Leistungsbescheid vom 7. Juni 2011 zog die Beklagte den Kläger zu den Kosten der Beisetzung seines verstorbenen Vaters in Höhe von 2.260,91 Euro heran. In diesem Betrag waren neben des Kosten des Bestatters in Höhe von 341,53 Euro noch Friedhofsgebühren in Höhe von 1.667,38 Euro, Kosten für Trägerdienste in Höhe von 47,00 Euro, Kosten der amtsärztlichen Untersuchung in Höhe von 25,00 Euro, Gebühren der Gesundheitsbehörde in Höhe von 30,00 Euro sowie eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 150,00 Euro enthalten. Dr Kläger hat am 28. Juni 2011 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Die Ermächtigungsnorm des § 8 BestG NRW enthalte keine Basis zur Geltendmachung der Kosten. Die Erhebung der Beerdigungskosten sei zudem unbillig. Er habe das Erbe ausgeschlagen. Zudem hätten seine Eltern sich bereits im Jahre 1975 getrennt, weil es wegen des Alkoholkonsums des Verstorbenen immer wieder zu Tätlichkeiten gegenüber ihm selbst und seiner Mutter gekommen sei. Sei Vater habe nie Unterhaltszahlungen geleistet, sodass er selbst im Wesentlichen als Sozialfall gelebt habe. Er habe bei den Behörden keine Unterlagen mehr beschaffen können; seine Mutter könne jedoch als Zeugin den Sachverhalt näher erläutern. Es sei rechtsfehlerhaft, wenn die Beklagte über Beweislastregeln versuche, die Thematik einer unbilligen Härte in seiner Person zu umgehen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb eine Leistungsunfähigkeit des Verstorbenen keine gröbliche Unterhaltspflichtverletzung darstellen solle. Im Übrigen sei die Kostenaufstellung unvollständig bzw. unsubstantiiert. Es habe wohl eine Erdbeisetzung stattgefunden, obwohl die Übergabe an ein anatomisches Institut oder jedenfalls eine Feuerbestattung den Kostenaufwand signifikant reduziert hätte. Der Kläger beantragt, den Leistungsbescheid der Beklagten vom 7. Juni 2011 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht hierzu geltend: Hinsichtlich einer unbilligen Härte sei der Kläger darlegungs- und beweispflichtig. Auf sein Vorbringen in der Anhörung hin habe er ihn gebeten, seine Behauptungen zu belegen. Der Kläger habe vorgetragen, Nachweise nicht erbringen zu können. Die Leistungsunfähigkeit des Verstorbenen habe der Kläger selber vorgetragen. Im Übrigen sei der Verstorbene eingeäschert und die Urne in einer Rasengrabstätte mit zentralem Gedenkstein beigesetzt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Der Leistungsbescheid der Beklagten vom 7. Juni 2011 ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑). Im Übrigen ist der angegriffene Bescheid rechtmäßig. Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 20 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 7 der Verwaltungsverordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VO VwVG NRW) in Verbindung mit §§ 77 Abs. 1, 59 Abs. 1, 57 Abs. 1, 55 Abs. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) und § 8 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (BestG NRW). Nach diesen Normen ist die Ordnungsbehörde grundsätzlich berechtigt, von den bestattungspflichtigen Angehörigen die bei der Durchführung der Ersatzvornahme angefallenen Bestattungskosten zu verlangen, sofern die Angehörigen ihrer Bestattungsverpflichtung nicht rechtzeitig nachgekommen sind. Die Beklagte hat als Ordnungsbehörde die gesamte Bestattung des verstorbenen Vaters des Klägers im Wege der Ersatzvornahme durch einen Bestatter ausführen lassen, ohne den Kläger zuvor mit einem Verwaltungsakt zur Erfüllung seiner Bestattungspflicht aufzufordern. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Ersatzvornahme im Wege des Sofortvollzuges nach § 55 Abs. 2 VwVG NRW lagen jedoch nur hinsichtlich der Veranlassung der Einäscherung vor. Der Kläger war als Sohn des Verstorbenen nach § 8 Abs. 1 BestG NRW grundsätzlich zur Bestattung seines Vaters verpflichtet. Vorrangige Verwandte des Verstorbenen gibt es nicht. Für die Rechtmäßigkeit der Heranziehung des Klägers spielt es keine Rolle, dass keine persönlichen Beziehungen zu dem Verstorbenen bestanden haben und er die Erbschaft nach seinem Vater ausgeschlagen hat, vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.6.1996 - 19 A 4829/95 -, in juris. Soweit die Einäscherung der Leiche betroffen ist, bedurfte es auch nicht des Erlasses eines die Bestattungspflicht unter Fristsetzung einfordernden Verwaltungsaktes und der Androhung und Festsetzung des Zwangsmittels gegenüber dem Kläger. Denn die Einäscherung war zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig. Der Vater des Klägers war am 31. Januar 2011 verstorben. Der Beklagten wurde der Todesfall am 1. Februar 2011 bekannt. Trotz intensiver Nachforschungen erhielt sie erst am 15. Februar 2011 durch eine Schwester des Verstorbenen einen Hinweis auf den Kläger. Gemäß § 13 Abs. 3 BestG NRW sind Leichen innerhalb von acht Tagen zu bestatten. Innerhalb dieser Frist müssen Erdbestattungen durchgeführt werden. Die speziell auf Feuerbestattungen ausgerichtet Vorschrift des § 15 BestG NRW sieht zwar keine ausdrückliche Frist für die Feuerbestattung vor. Sinn und Zweck der Bestattungsfrist des § 13 Abs. 3 BestG NRW, die Toten aus Gründen des Gesundheitsschutzes spätestens nach Ablauf von acht Tagen zu beerdigen, gilt aber in gleicher Weise für die Toten, die im Wege der Feuerbestattung beigesetzt werden sollen. Auch bei der Feuerbestattung ist demzufolge die Einäscherung der Leiche innerhalb dieser Frist durchzuführen bzw. ‑ wenn dies beispielsweise aus technischen Gründen nicht möglich ist ‑ die Einäscherung durch die Überführung der Leiche an das Krematorium in die Wege zu leiten. Das unverzügliche Einschreiten der Ordnungsbehörde im Wege des Sofortvollzuges ist mithin notwendig, um zu verhindern, dass in den Fällen, in denen - wie vorliegend - die bestattungspflichtigen Angehörigen ihrer Bestattungspflicht nicht nachkommen, die gesetzliche Frist für die Bestattung überschritten wird, vgl. VG Aachen, Urteil vom 20.8.2007 - 6 K 1554/06 -, VG Köln, Urteil vom 20.3.2009- 27 K 2642/08 -, in juris. Die gegenwärtige Gefahr endete jedoch mit der Einäscherung der Leiche und der Aufnahme der Asche in eine Urne, vgl. VG Aachen, Urteil vom 20.8.2007 a.a.O; VG Köln, Urteil vom 30.05.2012 - 9 K 1361/11 - in juris; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21.11.2006 - 8 PA 118/06 -, in juris. Von der Bestattungspflicht nach § 8 Abs. 1 BestG NRW ist zwar grundsätzlich auch die anschließende Beisetzung der Urne erfasst. Insoweit lag aber eine die gegenwärtige Gefahr begründende Sachlage nicht mehr vor. Eine Frist für die Beisetzung der Urne sieht das Landesrecht nicht ausdrücklich vor. Gemäß § 6 Absatz 3 der Friedhofssatzung des Beklagten sind Urnen innerhalb von drei Monaten beizusetzen. Es kann dahinstehen, ob aus dem Gebot der Totenwürde eine zeitnahe Beisetzung auch der Urne für den Fall geboten ist, dass bestattungspflichtige Angehörige nicht bekannt sind und erst noch zeitaufwendig ermittelt werden müssen, vgl. hierzu: VG Düsseldorf, Urteil vom 13.1.2009 - 23 K 3261/08 -. Jedenfalls besteht auch unter hygienischen und gesundheitlichen Gesichtspunkten ausreichend Zeit und Gelegenheit, den vorrangig Bestattungspflichtigen nach erfolgter Einäscherung durch Verwaltungsakt unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung der Ersatzvornahme aufzugeben, die Beisetzung innerhalb einer angemessenen Frist selbst vornehmen zu lassen. Dass die Vergabe eines einheitlichen, sowohl die Einäscherung als auch die Beisetzung der Urne umfassenden Bestattungsauftrages für die Beklagte weniger aufwändig ist, befreit sie nicht von der Einhaltung der zwingenden Vollstreckungsbestimmungen. Auch bei einer eindeutigen Weigerung der Angehörigen, die Beisetzung zu veranlassen, bestehen - auch aus ex-ante-Sicht - keine Bedenken, den einheitlichen Bestattungsvorgang in zwei Teile zu trennen, denn es ist nicht auszuschließen, dass der Bestattungspflichtige aus Kostengründen oder wegen eines Sinneswandels beschließt, seiner Bestattungspflicht nunmehr nachzukommen, so jetzt auch: VG Köln, Urteil vom 30.05.2012 a.a.O. Vorliegend hat die Beisetzung der Urne des Verstorbenen erst am 1. März 2011, mithin über einen Monat nach dessen Tod, stattgefunden. Da der bestattungspflichtige Sohn des Verstorbenen bereits am 15. Februar 2011 bekannt war, hätte die Beklagte Zeit genug gehabt, um diesen durch eine Ordnungsverfügung mit einer kurzen Frist unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung der Ersatzvornahme zur Beisetzung zu veranlassen. Die Beklagte war daher ungeachtet des Umstandes, dass es sich grundsätzlich um Kosten der Ersatzvornahme handeln kann, vgl. OVG NRW, Urteil vom 30.7.2009 - 19 A 448/07- S. 18, in juris, nicht berechtigt, die Kosten für die Rasengrabstätte, die Grabbereitung und die Trägerdienste in Höhe von insgesamt 1.326,00 Euro in den Leistungsbescheid einzustellen. Die Beklagte musste von der Beitreibung der Bestattungskosten auch nicht nach § 24 Abs. 2 VO VwVG NRW absehen. Nach § 24 Abs. 2 Alt. 2 VO VwVG NRW kann die Vollzugsbehörde von der Berechnung und Beitreibung der Gebühren und Auslagen ganz oder teilweise absehen, wenn nach Begleichung der Hauptschuld die Beitreibung der Kosten für den Schuldner eine unbillige Härte bedeuten würde. Diese Möglichkeit eröffnet der Ordnungsbehörde als Vollzugsbehörde nicht die Möglichkeit ‑ und verpflichtet die Beklagte insofern auch nicht ‑, aufgrund persönlicher oder sachlicher Umstände von der Festsetzung der Kosten der durchgeführten Ersatzvornahme abzusehen, a.A. OVG NRW, Urteil vom 30. Juli 2009 - 19 A 448/07 -, in: juris (Rn. 43) und Beschluss vom 2. Februar 1996 - 19 A 3802/95 -, in: juris (Rn. 17 ff.), jeweils zu § 14 Abs. 2 KostO NRW; Eine andere Auslegung, wie sie vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vorgenommen wird, ist weder mit Art. 70 Landesverfassung Nordrhein-Westfalen (LV NRW) vereinbar noch mit dem Wortlaut von § 24 Abs. 2 VO VwVG NRW in Einklang zu bringen. Für sie besteht im Bereich des Bestattungsrechts auch kein Bedürfnis. Art. 70 Satz 1 LV NRW bestimmt, dass die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nur durch Gesetz erteilt werden kann. Dabei muss das Gesetz nach Art. 70 Satz 2 LV NRW Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen. Art. 70 Satz 2 LV NRW enthält so für den Verordnungsgeber einen verfassungsrechtlichen und gesetzlich im Einzelfall ausgestalteten Delegationsfilter, der von qualitativen (Inhalt, Zweck) und quantitativen (Ausmaß) Merkmalen abhängt, Mann, in: Löwer/Tettinger, Kommentar zur Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen, Art. 70 Rn. 25. Entsprechend ergeben sich die Grenzen der Verordnungsgebung aus der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, die vom Gesetzgeber formulierten Vorgaben sind streng zu beachten, VerfGH NRW, Urteil vom 24. August 1993 - VerfGH 13/92 -, in: NWVBl. 1992, 460 (461). Die Bindung an den Ermächtigungsrahmen darf nicht verlassen werden, so dass in der Verordnung niemals ein originärer politischer Gestaltungswille zum Ausdruck kommen darf, Schönenbroicher, in: Heusch/Schönenbroicher, Die Landesverfassung Nordrhein-Westfalen - Kommentar, Artikel 70 Rn. 37. Mit einer Auslegung des § 24 Abs. 2 VO VwVG NRW, mit der eine allgemeine Billigkeitsregel eingeführt wird, wird der vorgegeben Rahmen der gesetzlichen Verordnungsermächtigung in § 77 Abs. 1 und Abs. 4 VwVG NRW verlassen. Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW werden für Amtshandlungen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz nach näherer Bestimmung einer Ausführungsverordnung Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Diese wird von Innen- und Finanzministerium als Rechtsverordnung erlassen (§ 77 Abs. 2 Satz 1 VwVG NRW). Dabei bestimmt § 77 Abs. 2 VwVG NRW weiter die gebührenpflichtigen Tatbestände, Absatz 3 enthält Bestimmungen zur Gebührenhöhe. Für die hier in Frage stehende Härtereglung des § 24 Abs. 2 VO VwVG NRW kommt allein § 77 Abs. 4 VwVG NRW als die Bestimmung in Betracht, die - auch wenn in der Rechtsverordnung nicht ausdrücklich zitiert - das Ausmaß der gesetzlichen Ermächtigung näher bestimmt. § 77 Abs. 4 Satz 1 VwVG NRW erklärt zunächst die §§ 10, 11, 14, 17 bis 22 GebG NRW für anwendbar. Damit wird auf der Stufe der Gesetzesgeltung klar gestellt, dass unmittelbar und ergänzend auf die genannten Vorschriften bei der Erhebung (auch) der Kosten der Ersatzvornahme zurückzugreifen ist. Regelungslücken werden damit geschlossen, Weißauer, in: Weißauer/Lenders, Verwaltungsgesetze Nordrhein-Westfalen- Kommentar, § 77 VwVG Anm. 6. Die geschlossenen Regelungslücken betreffen dabei zum einen allgemeine Vorschriften etwa über die besondere Begründungspflicht (§ 14 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 GebG NRW), die Entstehung der Kostenschuld (§ 11 GebG NRW), die Fälligkeit (§ 17 GebG NRW), die Verjährung (§ 20 GebG NRW), den Rechtsbehelf (§ 22 GebG NRW), Erstattungen (§ 21 GebG NRW) und Säumniszuschläge (§ 18 GebG NRW). Zugleich werden Vorschriften für Gebühren in besonderen Fällen (§ 15 GebG NRW) und besondere Auslagentatbestände (§ 10 GebG NRW) einbezogen, LT-Drs. 13/3192 (Seite 70). § 77 Abs. 4 Satz 2 VwVG NRW gestattet dem Verordnungsgeber dabei, von der grundsätzlichen Anwendbarkeit dieser Vorschriften des Gebührengesetzes NRW hiervon Abweichungen zu regeln. Diese betreffen zum einen Gebührentatbestände, zum anderen Auslagen. Festzustellen ist, dass die gesetzliche Ermächtigung in § 77 Abs. 4 Satz 2 VwVG NRW genau zwischen diesen beiden Kostenarten differenziert, also die Legaldefinition des Kostenbegriffs in § 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW aufgreift und zwischen Gebühren und Auslagen sorgfältig trennt. So erlaubt § 77 Abs. 4 Satz 2 VwVG NRW etwa Abweichungen bei der Entstehung und Fälligkeit des Gebührenanspruchs, beim Auslagenersatz hingegen Abweichungen nur bei der Fälligkeit. Hiervon ausgehend kann sich das verfassungsmäßige Ausmaß der Verordnungsermächtigung, die zu Abweichungen vom Gebührengesetz NRW ermächtigt, nur auf die Tatbestände Abweichung vom Umfang der zu erstattenden Auslagen und von der Fälligkeit des Auslagenersatzes beziehen. Für die in der bisherigen Rechtsprechung angenommene allgemeine Härtefallprüfung bleibt, da es sich nicht um eine Fälligkeitsregelung handelt, allein die Ermächtigung, vom Umfang der zu erstattenden Auslagen abweichen zu dürfen. Maßstab für diese eingeräumte Abweichungsmöglichkeit ist § 10 GebG NRW. § 10 Abs. 1 Satz 2 GebG NRW bestimmt insoweit die Auslagen, die nicht bereits mit der Gebühr abgedeckt sind, und entsprechend vom Schuldner gesondert zu ersetzen sind. Aufgeführt sind einzelne Tatbestände, wie Reisekosten, Schreibgebühren, Sachverständigenkosten, Verwahrungskosten, Dolmetscherkosten und ähnliche Kosten. Die Kosten für die Durchführung der Ersatzvornahme selbst sind hier nicht erwähnt, da es einer solchen Schließung einer Regelungslücke nicht bedarf. Die Pflicht der Erstattung der (eigentlichen) Kosten der Ersatzvornahme regelt bereits § 59 VwVG NRW, einschließlich der Möglichkeit der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren. Daraus kann nur der Rückschluss gezogen werden, dass es dem Verordnungsgeber erlaubt ist, abweichend von den in § 10 GebG NRW genannten Auslagen (wie etwa in § 20 Abs. 2 Nr. 1 VO VwVG NRW geschehen im Hinblick auf Entgelte für Postleistungen) Regelungen zu treffen, nicht aber abweichend von § 59 VwVG NRW. Eine Rechtsverordnung, die mit § 24 Abs. 2 VO VwVG NRW eine allgemeine Härteregelung einführt, verlässt so den gesetzlichen Rahmen und bringt eigenen politischen Gestaltungswillen zum Ausdruck. Maßgeblich hierfür ist ferner, dass die zwingende Kostenpflicht (§ 59 VwVG NRW), also die Pflicht, die Kosten der Ersatzvornahme zu erstatten, ein Grundsatz des Ordnungsrechts ist und gerade verhindern soll, dass die Allgemeinheit mit diesen Kosten belastet wird, Weißauer, in: Weißauer/Lenders, Verwaltungsgesetze Nordrhein-Westfalen- Kommentar, § 77 VwVG Anm. 10.13. Bereits die früheren nordrhein-westfälischen gesetzlichen Regelungen brachten stets zum Ausdruck, dass der nordrhein-westfälische Gesetzgeber im gesamten Bereich der Vollstreckung ordnungsbehördlicher Befehle eine volle Kostenerstattung für zulässig hielt und sie grundsätzlich auch realisieren wollte. Schon § 25 Ordnungsbehördengesetz vom 16. Oktober 1956 enthielt eine derartige Kostenregelung. Diese Vorschrift erklärte das damalige Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes vom 27. April 1953 für anwendbar. Dort fand sich in § 19 Abs. 1 die Kostenregelung, nach der für „Amtshandlungen nach diesem Gesetz [...] Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben“ werden. Diese Formulierung wurde in § 68 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW vom 23. Juli 1957 übernommen und hat sich bis heute in § 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW erhalten, LT-Drs. 13/3192 (Seite 71). Entsprechend ist der Vollzugsbehörde für die Geltendmachung der Kosten der Ersatzvornahme als Auslagen im Sinne von § 77 Abs. 1 VwVG NRW grundsätzlich kein Ermessen eingeräumt; Auslagen sind vom Vollstreckungsschuldner oder vom Pflichtigen zu erstatten, OVG NRW, Beschluss vom 2. Februar 1996 - 19 A 3802/95 -, in: juris (Rn. 16); Diese gesetzliche Annahme entspricht einem Gebot der Gerechtigkeit. Derjenige, der ordnungsrechtlich - etwa aufgrund § 8 BestG NRW zur Bestattung - verpflichtet ist und seiner Pflicht auf eigene Kosten nachkommt, darf kostenrechtlich nicht schlechter gestellt werden als derjenige, der seiner ordnungsrechtlichen Pflicht nicht freiwillig nachkommt und dessen eigentliche Pflicht mittels dem Zwangsmittel der Ersatzvornahme durchgesetzt werden muss, Weißauer, in: Weißauer/Lenders, Verwaltungsgesetze Nordrhein-Westfalen- Kommentar, § 77 VwVG Anm. 10.13. Dieser gesetzliche Grundsatz, dass der ordnungsrechtlich Verpflichtete die Kosten der Vollstreckung zu tragen hat, wird durchbrochen, wenn mittels Rechtsverordnung (§ 24 Abs. 2 VO VwVG NRW) auf der Kosteneben eine allgemeine Härteklausel eingeführt wird, die geeignet ist, die Kongruenz zwischen Ordnungspflicht und Kostentragungspflicht in Frage zu stellen. Festzustellen ist mithin, dass für die Prüfung, ob eine unbillige Härte im Sinne des § 24 Abs. 2 VO VwVG NRW vorliegt und die in der Rechtsprechung bisher überwiegend bejaht wurde, eine gesetzliche Ermächtigung zum Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung fehlt. Sie kann ausdrücklich nicht auf § 77 Abs. 4 Satz 2 VO VwVG NRW zurückgeführt werden; andere Bestimmungen zum Ausmaß der gesetzlichen Ermächtigung des § 77 VwVG NRW greifen schon im Ansatz nicht. Unabhängig von der Verfassungskonformität einer solchen Auslegung des § 24 Abs. 2 VO VwVG NRW ist dessen weite Auslegung in der Rechtsprechung auch nicht vom Wortlaut gedeckt und damit contra legem. § 24 Abs. 2 Alt. 2 VO VwVG NRW erlaubt lediglich von der Beitreibung der Kosten abzusehen, und dies auch nur für den Fall „nach Begleichung der Hauptschuld“. Beides liegt nicht vor. § 24 Abs. 2 VO VwVG NRW ermöglicht einleitend, in anderen Fällen von der Berechnung und Beitreibung der Gebühren und Auslagen abzusehen. Nimmt hier die Verordnung neben der Beitreibung auch ein Absehen von der Berechnung in den Blick, gilt dies für den Fall später aufgeführten unbilligen Härte nicht mehr. Aus dem Wortlaut ergibt sich eindeutig, dass für den Fall der unbilligen Härte nur noch die Möglichkeit besteht, von der Beitreibung der Kosten abzusehen. Geregelt wird hier im Vergleich zur Einleitung des § 24 Abs. 2 VO VwVG NRW gerade die Berechnung der Kosten nicht mehr. Für diese verbleibt es bei der Möglichkeit, hiervon abzusehen, wenn es sich um geringfügige Beträge handelt, was vorliegend nicht der Fall ist. Eine Auslegung, die von der unbilligen Härte auch den Fall der Kostenberechnung erfasst sehen will, verstößt gegen den Wortlaut der Verordnung. Diese differenziert - wie aufgezeigt - sorgfältig zwischen Berechnung und Beitreibung. Zudem knüpft die Möglichkeit, wegen einer unbilligen Härte von der Kostenanforderung abzusehen, an eine weitere Voraussetzung an. Die Verordnung benennt unmissverständlich die Voraussetzung, dass die Möglichkeit nur „nach Begleichung der Hauptschuld“ besteht. Dabei kann eine allgemeine Regelung dergestalt, dass stets die Hauptschuld als beglichen anzusehen ist, wenn die ordnungsbehördliche Pflicht mittels Ersatzvornahme erfüllt worden ist, offensichtlich nicht gemeint sein. Mit einer solchen Regelung wäre jede durchgeführte Ersatzvornahme in den Bereich der unbilligen Härte gerückt, so dass die einschränkende Voraussetzung „nach Begleichung der Hauptschuld“ sinnlos wäre. Das kann dem Verordnungsgeber jedoch nicht unterstellt werden. Zu beachten ist, dass mit der Ersatzvornahme als Zwangsmittel die Vornahme einer vertretbaren Handlung, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist, bezweckt wird (§ 59 Abs. 1 VwVG NRW). Die Kosten hierfür, also für die Durchführung der Handlung, sind von dem Verpflichteten zu tragen. Damit entsteht die Pflicht zur Kostentragung ‑ unabhängig von der Möglichkeit der Verpflichtung zur Zahlung der voraussichtlichen Kosten (§ 59 Abs. 2 VwVG NRW) ‑ stets erst mit der erfolgreich durchgeführten Ersatzvornahme, also dann, wenn die vertretbare Handlung durch Dritte erfüllt wurde. Sieht man mit dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen dabei die vertretbare Handlung als die Hauptschuld im Sinne des § 24 Abs. 2 VO VwVG NRW an, kommt man zu dem Ergebnis, das stets bei der Anforderung von Kosten für die durchgeführte Ersatzvornahme die Hauptschuld als beglichen anzusehen ist. Ist ein solches Merkmal für die maßgebliche Fallkonstellation der Kostenerhebung erfüllt, ist es ohne jedwede rechtliche Bedeutung und gegenstandslos. Mithin wäre es für den Verordnungsgeber nicht erforderlich gewesen, eine solche Einschränkung überhaupt aufzustellen. Dass dies nicht sein kann, liegt auf der Hand. Entsprechend kann die Formulierung „nach Begleichung der Hauptschuld“ nicht ‑ soweit es wie hier um die Kosten der Ersatzvornahme geht ‑ im Sinne von „nach Durchführung der Ersatzvornahme“ verstanden werden, a.A. OVG NRW, Urteil vom 30. Juli 2009 - 19 A 448/07 -, in: juris (Rn. 43). Darüber hinaus besteht auch im Übrigen im Rahmen der Kostenanforderung für ordnungsbehördlich durchgeführte Bestattungen kein Bedürfnis, § 24 Abs. 2 VO VwVG NRW bei Vorliegen einer unbilligen Härte als Ausnahme von der grundsätzlichen Kostenerstattungspflicht anzuwenden. Zunächst schreibt der in § 77 Abs. 4 Satz 1 VwVG NRW für entsprechend anwendbar erklärte § 14 Abs. 2 GebG NRW vor, dass Gebühren und Auslagen, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären, nicht erhoben werden dürfen. Für eine weitergehende Auslegung besteht ferner kein Bedürfnis, da entsprechende Fallgestaltungen, die eine unbillige Härte begründen könnten, bereits vorrangig durch § 74 Sozialgesetzbuch Teil 12 (SGB XII) abgedeckt werden, so: OVG NRW, Urteil vom 28. Februar 2011 - 14 A 451/10 -, in: juris (Rn. 31); offen hingegen: OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2010 - 19 E 150/10 -, in: juris (Rn. 12); a.A. OVG NRW, Urteile vom 19. Juli 1996 - 19 A 2393/96 -, in: nrwe.de (Rn. 59 ff.) und vom 30. Juli 2009 - 19 A 448/07 -, in: juris (Rn. 45 ff.). Anderenfalls wäre die Vorschrift des § 74 SGB XII in Bezug auf entsprechende Gebühren (und Auslagen) schlichtweg überflüssig, LSG NRW, Urteil vom 30. Oktober 2008 - L 9 SO 22/07 -, in: juris (Rn. 31), bezogen auf den nicht vorrangigen Erlass von Friedhofsgebühren. Denn den sozialhilferechtlichen Bedarf stellt nicht die Bestattung als solche oder deren Durchführung dar, sondern die Regelung des § 74 SGB XII bezweckt gerade die Vermeidung einer unzumutbaren Belastung des Verpflichteten durch die Kosten der Beerdigung, LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25. März 2010 - L 7 SO 4476/08 -, in: juris (Rn. 20); BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R -, in: juris (Rn. 15). § 74 SGB XII bestimmt nahezu inhaltsgleich mit der Vorgängervorschrift des § 15 Bundessozialhilfegesetz (BSHG), dass die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen werden, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Insofern ist § 74 SGB XII eine fürsorgerechtliche Regelung der Hilfe in einer besonderen Lebenslage, nämlich der Situation, dass jemanden die Kosten einer Bestattung treffen, zumeist einen bestattungspflichtigen Angehörigen, dem aber namentlich aus wirtschaftlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, diese Kosten zu tragen. Die gesetzgeberische Grundentscheidung lautet, dass dann, wenn kein anderer Kostentragungspflichtiger vorhanden ist, die Kosten von der Gemeinschaft der Steuerzahler durch Sozialhilfe abgedeckt werden. Damit ist die Vorschrift ein Leistungsgesetz, das regelt, wer die Bestattungskosten letztendlich trägt, OVG NRW, Urteil vom 28. Februar 2011 - 14 A 451/10 -, in: juris (Rn. 48). Dabei wird das Kriterium der Zumutbarkeit nicht allein monetär verstanden. Die Sonderregelung des § 74 SGB XII verwendet vielmehr die eigenständige Leistungsvoraussetzung der Unzumutbarkeit. Folglich sind neben den wirtschaftlichen Verhältnissen des Verpflichteten auch andere Momente zu berücksichtigen. Deshalb können auch Umstände eine Rolle spielen, die als solche im Allgemeinen sozialhilferechtlich unbeachtlich sind, denen aber vor dem Hintergrund des Zwecks des § 74 SGB XII Rechnung getragen werden muss. So kann - selbst wenn die Kostentragung nicht zur Überschuldung oder gar zur Sozialhilfebedürftigkeit des Kostenverpflichteten führt - der Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Auswirkungen einer Kostenbelastung beachtlich sein kann. Der Begriff der Zumutbarkeit ist damit nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls auszulegen; dies entspricht § 9 Abs. 1 SGB XII, wonach sich die Leistungen nach den Besonderheiten des Einzelfalls richten. Je enger das Verwandtschaftsverhältnis oder die rechtliche Beziehung war, desto geringer sind in der Regel die Anforderungen an die Zumutbarkeit des Einkommens- und Vermögenseinsatzes. Umgekehrt können etwa zerrüttete Verwandtschaftsverhältnisse höhere Anforderungen an die Zumutbarkeit begründen. Entscheidend sind jeweils die Verhältnisse des Einzelfalls, BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R -, in: juris (Rn. 16). Die geltend gemachte Verwaltungsgebühr in Höhe von 150,00 Euro beruht auf § 77 Abs. 2 Satz 6 VwVG NRW in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Nr. 11 VO VwVG und entspricht in ihrer Höhe dem dort angegebenen Rahmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Das Gericht hat die Berufung gemäß §§ 124 Abs. 1, 124 a Abs. 1 i.V.m. 124 Abs. 2 Nr. 3 u. 4 VwGO zugelassen, da zum einen die Fragen der Anwendbarkeit des § 24 Abs. 2 VO VwVG und der Eilbedürftigkeit der Urnenbeisetzung von grundsätzlicher Bedeutung sind und zum anderen das Gericht bezüglich der Problematik der Beachtlichkeit des Vorliegens einer „unbilligen Härte“ von der Rechtsprechung des für das Bestattungsrecht zuständigen Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen abweicht.