Urteil
2 K 3453/11
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2013:0205.2K3453.11.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils beizu-treibenden Betrages ab¬wenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu voll-strecken¬den Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils beizu-treibenden Betrages ab¬wenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu voll-strecken¬den Betrages leistet. Tatbestand: Der am 0. Februar 1947 geborene, mit Ablauf des 31. Juli 2012 nach Erreichen der Altersgrenze gemäß § 31 des mit Wirkung vom 1. April 2009 in Kraft getretenen Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. April 2009, GV. NRW. S. 224 - nachfolgend: LBG NRW – durch Verfügung vom 24. Mai 2012 in den gesetzlichen Ruhestand versetzte Kläger war zuletzt Leiter der Gemeinschaftsgrundschule Tstraße in S. Das Versorgungsamt E stellte ab dem 19. April 2001 einen Grad der Behinderung (GdB) von 30 fest. Auf seinen Antrag vom 24. März 2006 genehmigte die Bezirksregierung E1 (Bezirksregierung) dem Kläger mit Bescheid vom 6. Juni 2007 gemäß § 78d Abs. 2 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981, GV. NRW. S. 234, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. November 2008, GV. NRW. S. 706 - nachfolgend: LBG a.F. - eine Altersteilzeitbeschäftigung im sog. Blockmodell in der Weise, dass die wöchentliche Pflichtstundenzahl mit Wirkung vom 1. August 2007 bis zum Beginn seines Ruhestandes am 1. August 2012 auf die Hälfte der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Pflichtstundenzahl ermäßigt wurde. Die Altersteilzeit sollte danach wie folgt abgeleistet werden: Beschäftigungsphase: Vom 1. August 2007 bis zum 31. Januar 2010 mit 28 Wochenstunden. Freistellungsphase: Vom 1. Februar 2010 bis zum 31. Juli 2012 mit anschließender Versetzung in den Ruhestand. Der Kläger trat am 1. August 2007 in Altersteilzeitbeschäftigung. Im Frühjahr 2008 musste er sich einer Bypass-Operation unterziehen. Unter dem 8. März 2008 stellte der Kläger in seiner Schwerbehindertenrechtsangelegenheit einen Änderungsantrag, um einen höheren GdB feststellen zu lassen. Das Schulamt für den Kreis L (Schulamt) ermäßigte aufgrund der angezeigten Erkrankung die Pflichtstundenzahl auf wöchentlich 14,00 Stunden für die Zeit vom 14. April bis zum 23. Mai 2008 und auf wöchentlich 21,00 Stunden für die Zeit vom 26. Mai bis zum 25. Juni 2008. Der Landrat des Kreises L stellte bei dem Kläger rückwirkend ab dem 11. März 2008 einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 fest und fertigte unter dem 27. November 2009 einen entsprechenden Schwerbehindertenausweis aus. Der Kläger legte diesen Ausweis im Dezember 2009 in Kopie dem Schulamt vor, die diesen an die Bezirksregierung weiterleitete. Ab dem 22. September 2009 gewährte ihm die Schulverwaltung wegen des erhöhten GdB eine Pflichtstundenermäßigung im Umfang von zwei Wochenstunden. Bereits mit Schreiben vom 29. Oktober 2009 hatte der Kläger auf der Grundlage der gutachtlichen Stellungnahme in der Schwerbehindertenrechtsangelegenheit nach Ablauf des 2. Februar 2010 seine Versetzung in den Ruhestand ohne Versorgungsabschläge nach Vollendung des 63. Lebensjahres und zugleich die Beendigung der genehmigten Altersteilzeit beantragt, ferner die Nachzahlung entgangener Dienstbezüge seit Beginn der Altersteilzeit einschließlich teilweise entgangener Sonderzahlungen, die rückwirkende Abgeltung nicht in Anspruch genommener Pflichtstundenermäßigung nach Vollendung des 60. Lebensjahres im Umfang von drei Wochenstunden sowie die rückwirkende Abgeltung nicht in Anspruch genommener Pflichtstundenermäßigung wegen seiner festgestellten Schwerbehinderung im Umfang von zwei Wochenstunden ab dem 8. März 2008. Später konkretisierte der Kläger (mit Schreiben vom 14. Februar 2011) den letzten Teil seines Antrages dahingehend, dass er nunmehr für den Zeitraum 11. März 2008 bis 22. September 2009 eine Vergütung für die von ihm geleistete Mehrarbeit verlange. Nach Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung, die unter dem 22. Dezember 2009 gegen die beabsichtigte Ablehnung des Antrages auf Änderung des genehmigten Altersteilzeitmodells sowie der damit verbunden Begehren keine Bedenken erhob, lehnte die Bezirksregierung den Antrag des Klägers durch Bescheid vom 8. Januar 2010 ab. Unter dem 21. September 2010 stellte die nachträglich beteiligte Gleichstellungsbeauftragte nach angeforderter Einsicht in die Personalakte des Klägers keine gleichstellungsrelevante Benachteiligung des Klägers fest. Aus verfahrensrechtlichen Gründen hob der Beklagte seinen Bescheid im Klageverfahren 2 K 2205/10 auf. Die Bezirksregierung lehnte den Antrag des Klägers auf rückwirkende Aufhebung der bestehenden Altersteilzeitregelung im Blockmodell und seine Versetzung in Ruhestand mit Wirkung vom 3. Februar 2010 durch Bescheid vom 29. April 2011 erneut ab und führte zur Begründung aus: § 33 LBG NRW vermittele bei der Versetzung in den Ruhestand wegen vermuteter Dienstunfähigkeit keinen Anspruch. Der im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigende Zweck der in Abs. 3 Nr. 2 getroffenen Regelung liege darin, einen schwerbehinderten Menschen vorzeitig von seinen Dienstpflichten zu entlasten bzw. von der Arbeit freizustellen. Eine genehmigte und angetretene Altersteilzeit könne nach der Erlasslage nur ausnahmsweise – in sog. Störungsfällen – rückgängig gemacht werden. Ein solcher liege vor, wenn durch den Eintritt der Schwerbehinderung die Durchführung der Arbeitsphase und die anschließende Freistellungsphase nicht wie ursprünglich vereinbart durchgeführt werden könne, wie z.B. durch Eintritt der Dienstunfähigkeit. Das sei hier jedoch nicht der Fall. Vorliegend hätten sich durch die Feststellung der Schwerbehinderung die Bedingungen lediglich dahin geändert, dass eine vorzeitige Zurruhesetzung auf Antrag ohne Versorgungsabschläge möglich geworden sei. Eine unzumutbare Härte liege hierin aber nicht, da die beabsichtigte Zurruhesetzung zeitgleich mit dem vereinbarten Eintritt in die Freistellungsphase erfolgen solle und die gesundheitlichen Einschränkungen die Fortdauer der Altersteilzeit nicht beeinflussen würden. Der Schutzzweck des § 33 Abs. 3 LBG NRW erfasse dagegen nicht, in den Genuss des vorgetragenen finanziellen Vorteils des Ruhestandes gegenüber der Altersteilzeitbeschäftigung zu kommen. Hierzu verwies er auf die Rechtsprechung der erkennenden Kammer, Urteil vom 14. April 2004 – 2 K 2293/02 –. Die Bezirksregierung leitete den Bescheid vor Aufgabe zur Post, die am 6. Mai 2011 erfolgte, der Gleichstellungsbeauftragten zu, die unter dem 5. Mai 2005 paraphierte. Der Bescheid vom 29. April 2011 wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 9. Mai 2011 zugestellt. Den Antrag des Klägers auf rückwirkende Abgeltung nicht in Anspruch genommener Pflichtstundenermäßigung wegen seiner festgestellten Schwerbehinderung im Umfang von zwei Wochenstunden legte die Bezirksregierung Ende Mai 2011 dem Schulamt zur Entscheidung vor. Der Kläger hat am 6. Juni 2011 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Der Zweck der Altersteilzeitregelung könne wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Schwerbehinderung nicht mehr erreicht werden. Auf der Grundlage von § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW könne er wegen seiner Schwerbehinderung jederzeit wählen, wann er vorzeitig, also zwischen der Antragsaltersgrenze von 60 Jahren und der Regelaltersgrenze in den Ruhestand treten möchte. Über seine Schwerbehinderteneigenschaft hinaus brauche er seinen Antrag nicht zu begründen. Aus der gesetzlich vermuteten Dienstunfähigkeit folge, dass seinem Antrag auf Versetzung in den Ruhestand grundsätzlich nachzukommen sei, wenn es keine Gründe gebe, die eine Beibehaltung seines gegenwärtigen Status erforderten. Dies rechtfertige die Annahme, dass der Bezirksregierung kein Ermessen zustehe, sondern dass eine gebundene Entscheidung vorliege, auf die er einen Anspruch habe, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt und der notwendige Antrag gestellt worden sei. Dafür spreche sowohl der Wortlaut der Vorschrift als auch der beabsichtigte Schutz behinderter Menschen. Darüber hinaus sei nach der Vereinbarung zur Integration schwerbehinderter Menschen im Schulbereich der Bezirksregierung gemäß § 83 SGB IX vom 10. Januar 2012 auf Seite 5 jede zugunsten schwerbehinderter Menschen getroffene Bestimmung großzügig anzuwenden, insbesondere eingeräumtes Ermessen großzügig auszuüben. Diesen Vorgaben sei nicht entsprochen worden. Nach § 33 Abs. 3 Satz 2 LBG NRW könne die Versetzung in den Ruhestand von Leitern und Lehrern an öffentlichen Schulen aus dienstlichen Gründen bis zum Ende des laufenden Schuljahres hinausgeschoben werden. Dienstliche Gründe seien von der Bezirksregierung indes nicht geltend gemacht worden. Sie seien auch nicht ersichtlich, weil er sich seit dem 1. Februar 2010 in der Freistellungsphase befinde. Selbst wenn § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW eine Ermessensentscheidung zuließe, sei der Erlass des Finanzministeriums vom 10. Mai 2000 in den Blick zu nehmen, wonach keine Bedenken bestünden, die Grundsätze zur Verfahrensweise bei Vorliegen eines Störungsfalles zur Anwendung zu bringen, soweit im Verlauf der bewilligten Altersteilzeitbeschäftigung im Blockmodell die Schwerbehinderteneigenschaft festgestellt werde. Diesen Grundsätzen folgend, habe das beklagte Land in vier namentlich benannten Fällen, die Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand verfügt, in einem Fall nach Vollendung des 63. Lebensjahres ohne Pensionsabschlag unter gleichzeitigem Abbruch der vereinbarten Altersteilzeit in Form des Teilzeitmodells (Beschäftigung mit der Hälfte der Pflichtstundenzahl bis zum 65. Lebensjahr), in einem anderen Fall aufgrund andauernder Krankheit während der Freistellungsphase in der Altersteilzeit, wobei die Bezirksregierung mitgeteilt habe, dass die getroffene Altersteilzeitvereinbarung wegen der Versetzung in den Ruhestand rückwirkend aufgehoben und rückabgewickelt werde. Insoweit mache er – der Kläger – einen Anspruch auf Gleichbehandlung geltend, der im Ergebnis auf eine Ermessensreduzierung auf Null hinausliefe. Die von ihm angestrebte vorzeitige Versetzung in den Ruhestand einerseits sowie der Beginn der Freistellungsphase in der Altersteilzeit mit der Entbindung von den Dienstpflichten liefen nur scheinbar auf dasselbe Ergebnis hinaus. Tatsächlich seien beide Konstellationen nicht miteinander vergleichbar. Die (abschlagsfreie) Versetzung in den Ruhestand mit dem 63. Lebensjahr finde unabhängig von persönlichen Motiven ihre Rechtfertigung allein in der Schwerbehinderung. Demgegenüber stelle die Freistellungsphase in der Altersteilzeit erarbeitete Freizeit mit einem Vermögenswert aufgrund vorgeleisteten Dienstes durch Mehrarbeit über das vereinbarte Maß hinaus dar. Ein Schutzzweck, nämlich die "Entlastung von Dienstpflichten", sei damit nicht verbunden. Insbesondere verfolge die Freistellungsphase nicht den Zweck, die Person oder Gesundheit des Beamten zu schützen. Könne der erarbeitete Besitzstand aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Schwerbehinderung und der aus diesem Grund zu gewährenden vorzeitigen Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand nicht mehr verwirklicht werden, sei der eingetretene Nachteil finanziell auszugleichen. Nach dem ministeriellen Störfallerlass vom 26. Juli 2000 – 126 22/07 Nr. 293/00 (Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes NRW) sei bei vorzeitiger Beendigung der Altersteilzeit stets zu prüfen, ob im Rahmen des Vorteilsausgleichs ein Nachzahlungsanspruch für den Besoldungsempfänger bestehe. Dabei seien die insgesamt gezahlten Altersteilzeitbezüge den Bezügen gegenüberzustellen, die nach dem Ausmaß der tatsächlichen Beschäftigung zugestanden hätten. Zudem gebe es keinen sachlichen Grund dafür, bei der Abwicklung von unvorhergesehenen Störfällen danach zu differenzieren, welche Form der Altersteilzeit vereinbart worden sei. Ihm – dem Kläger – wäre es ohne weiteres möglich gewesen, anstelle des Blockmodells eine Altersteilzeit im Wege der Teilzeit mit andauernder Beschäftigung bis zum Ruhestand zu vereinbaren. Dann wäre bei einem Störfall die Altersteilzeit rückabgewickelt worden. Entsprechendes gelte für den Fall, dass beim Blockmodell innerhalb der Beschäftigungsphase eine Störung eingetreten wäre. Das zeige, dass der einheitlich vereinbarte Zeitraum einer Teilzeitbeschäftigung – wie das BVerwG in seinem Urteil vom 16. Oktober 2008 – 2 C 20/07 - für das Sabbatjahrmodell entschieden habe – nicht in unterschiedliche Abschnitte aufgeteilt werden könne. Die bei ihm festgestellte Schwerbehinderteneigenschaft mit der Möglichkeit, die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand zu beantragen, sei auch als Störfall im Sinne des Störfallerlasses zu werten. Darauf habe der Justizminister mit Rundschreiben vom 20. Juli 2009 – Gz.: 2000 Z.410 – hingewiesen. Ferner könne ihm nicht angelastet werden, dass vom Antrag bis zur Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft ein Zeitraum von über eineinhalb Jahren verstrichen sei. Auch in der Schwerbehindertenrechtsangelegenheit habe er gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen müssen. Wäre diese Feststellung früher getroffen worden, so hätte er womöglich noch in der Beschäftigungsphase der Altersteilzeitvereinbarung deren Rückgängigmachung geltend machen können. Das Risiko der schicksalhaft eingetretenen Schwerbehinderung, die er bei Vereinbarung der Altersteilzeit nicht habe vorhersehen bzw. beeinflussen können, trage allgemein der Dienstherr. Die abschlagsfreie vorzeitige Zurruhesetzung bedeute für einen Schwerbehinderten eine finanzielle Besserstellung, die in das System des Nachteilsausgleichs nach dem SGB IX passe. Danach seien auch andere Maßnahmen durchaus mit finanziellen Vorteilen verbunden, wie etwa die Schwerbehindertenpauschale, die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer, die kostenfreie Nutzung von Nahverkehrsmitteln bei entsprechendem GdB und die Ermäßigungsstunden bei schwerbehinderten Lehrern. Die Beibehaltung der Altersteilzeitregelung statt des vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand sei für ihn auch mit einem weiteren Nachteil verbunden. Statt des Beihilfeanspruchs für Ruhestandsbeamte in Höhe von 70 v.H. stehe ihm in der Freistellungsphase des vereinbarten Blockmodells nur ein solcher in Höhe von 50 v.H. zu. Daraus resultierten Unterschiede in der durch Abschluss einer privaten Krankenversicherung zu schließenden Lücke, was sich wiederum in den zu zahlenden Versicherungsbeiträgen niederschlage. Sofern die private Krankenkasse nur noch 30 v.H. statt 50 v.H. der anfallenden Krankheitskosten erstatten müsse, verlange sie rund 160,-- € monatlich weniger Beitrag. Bei einer Laufzeit des Blockmodells ohne Rückabwicklung wegen eines Störfalles von weiteren zwei Jahren ergebe sich eine Mehrbelastung in Höhe von 3.840,-- €. In der Beschäftigungsphase der Altersteilzeit vom 1. August 2007 bis zum 31. Januar 2010 habe er jeweils zwei Wochenstunden zu viel Unterricht geleistet, die er unter Berücksichtigung seiner Schwerbehinderung nicht hätte leisten müssen. Bei rechtzeitiger Entscheidung über seine mit Schreiben vom 29. September 2009 (richtig: 29. Oktober 2009) gestellten Anträge wäre es möglich gewesen, ihn zum 3. Februar 2010 in den Ruhestand zu versetzen und ihm die geleistete Mehrarbeit zu vergüten. Auch ein Ausgleich der über das notwendige Maß hinaus geleisteten Mehrarbeit durch Freizeit wäre möglich gewesen, weil er sich im September 2009 (richtig: Oktober 2009) noch in der Beschäftigungsphase der Altersteilzeit befunden habe. § 2 Absatz 3 Satz 1 Verordnung zu § 93 Abs. 2 Schulgesetz NRW schlössen eine rückwirkende Herabsetzung des Pflichtenstunden nicht aus. Die Rechtsprechung des BVerwG aus dem Jahre 1981 sei nicht mehr einschlägig, weil sich danach die Rechtslage verändert habe. Die Richtlinie des Ministeriums für Inneres zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) im nordrhein-westfälischen Landesdienst aus dem Jahre 2010 (Richtlinie zum SGB IX) sähen unter Ziffer 4.4.1 vor, dass die Anzeige zur Inanspruchnahme der Pflichtstundenermäßigung für die Geltungsdauer der Schwerbehindertenausweise gelte. Damit verbunden sei nach heutigem Recht auch eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt, zu dem die Geltungsdauer des Ausweises begonnen habe. Damit korrespondiere, dass die Feststellung einer Schwerbehinderung nicht erst im Zeitpunkt der Ausstellung bzw. Aushändigung des Schwerbehindertenausweises rechtswirksam werde, sondern – wie z.B. im Steuerrecht anerkannt – auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurückwirke. Unter dem 6. Juni 2011 hat das Schulamt die rückwirkende Mehrarbeitsvergütung aufgrund einer Pflichtstundenermäßigung für schwerbehinderte Lehrkräfte abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, der Nachteilsausgleich könne erst nach Anzeige und Vorlage des Schwerbehindertenausweises gewährt werden. Dies sei erstmals mit Schreiben vom 5. Dezember 2009 geschehen, welches dort am 8. Dezember 2009 eingegangen sei. Demgegenüber scheide unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) – Urteil vom 2. April 1981 – 2 C 1/81 – und des Bundessozialgerichts (BSG) – Urteil vom 7. November 2001 – B 9 SB 3/01 R – eine rückwirkende Herabsetzung des Pflichtstundenzahl bzw. Mehrarbeitsvergütung oder ein anderer Ausgleich aus. Gegen den ohne Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid hat der Kläger Widerspruch eingelegt, den die Bezirksregierung mit Bescheid vom 9. September 2011 als unzulässig zurückwies. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung der Altersteilzeitgenehmigung vom 6. Juni 2007 und des Bescheides der Bezirksregierung E1 vom 29. April 2011 festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet war, den Kläger mit Wirkung zum 3. Februar 2010 versorgungsabschlagsfrei in den Ruhestand zu versetzen, den Beklagten zu verpflichten, die seit Beginn der Altersteilzeit entgangenen Dienstbezüge sowie die teilweise entgangenen Sonderzahlungen nachzuzahlen, den Beklagten zu verpflichten, die aufgrund des Verzichts auf die Altersermäßigung ab dem vollendeten 60. Lebensjahr zu viel geleisteten Unterrichtstunden (drei Wochenstunden) ab dem 1. August 2007 als geleistete Mehrarbeit rückwirkend zu vergüten, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Schulamtes für den Kreis Kleve vom 6. Juni 2011 in Gestalt der Widerspruchsentscheidung der Bezirksregierung E1 vom 9. September 2011 zu verpflichten, die aufgrund der nicht in Anspruch genommenen Stundenermäßigung für Schwerbehinderte zu viel erteilten Unterrichtsstunden (zwei Wochenstunden) ab dem 8. März 2008 bis einschließlich 21. September 2009 als geleistete Mehrarbeit rückwirkend zu vergüten, die zu Ziffer 2. bis 4. an den Kläger zu zahlenden Beträge mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. Februar 2010 zu verzinsen. Der Beklagte beantragt demgegenüber, die Klage abzuweisen. Er führt unter Bezugnahme auf seinen Bescheid vom 29. April 2011 hierzu im Wesentlichen aus: Der Kläger habe gemäß § 33 Abs. 3 LBG NRW keinen Anspruch auf Beendigung der genehmigten Altersteilzeit und Versetzung in den Ruhestand. Die Bezirksregierung habe bei dieser Entscheidung einen Ermessensspielraum, der gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW grundsätzlich auch bei schwerbehinderten Menschen bestehe. Dieses Ermessen habe er in seinem Bescheid ausgeübt und von einer Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand abgesehen, weil er beim Kläger den Schutzzweck der gesetzlichen Regelung durch den Beginn der Freistellungsphase als erreicht angesehen habe. Die Einwendungen des Klägers bezögen sich ausschließlich auf fiskalische Erwägungen, die jedoch vom Schutzzweck der gesetzlichen Vorschrift nicht erfasst seien. Soweit der Schutzzweck der Norm auf den Wegfall dienstlicher Belastungen abstelle, sei dieser Zweck mit Beginn der Freistellungsphase im Rahmen der Altersteilzeitvereinbarung nun einmal erreicht worden. Es läge auch kein vergleichbarer Fall vor, in dem die zunächst genehmigte Altersteilzeit im Blockmodell infolge andauernder Krankheit während der Freistellungsphase rückabgewickelt worden wäre. Anhand des vom Kläger genannten Namens habe ermittelt werden können, dass der nicht schwerbehinderte Beamte in jenem Fall aufgrund amtsärztlich festgestellter Dienstunfähigkeit zeitlich übereinstimmend mit dem Beginn der Freistellungsphase in den Ruhestand versetzt worden sei. Die Rückabwicklung sei vom Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen erfolgt. Was die Pflichtstundenermäßigung für schwerbehinderte Lehrkräfte betreffe, sähen die Regelung in § 2 Absatz 3 Satz 1 Verordnung zu § 93 Abs. 2 Schulgesetz NRW eine rückwirkende Herabsetzung des Pflichtenstunden nicht vor. Eine Ermäßigung werde bei Vorlage des Schwerbehindertenausweise ab dem Zeitpunkt der Antragstellung gewährt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Sitzungsniederschrift vom 5. Februar 2013, auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg. Die Klage ist als teilweise (Fortsetzungs-)feststellungsklage zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger wendet sich gegen die mit Bescheid vom 29. April 2011 erfolgte Ablehnung der Bezirksregierung, die ihm im sog. Blockmodell genehmigte Altersteilzeit vorzeitig zu beenden und ihn zum 3. Februar 2010 zur Ruhe zu setzen. Dieses Begehren hat sich durch die Zurruhesetzungsverfügung der Bezirksregierung vom 24. Mai 2012, mit der der Kläger mit Ablauf des 31. Juli 2012 in den Ruhestand versetzt worden ist, erledigt. Nunmehr verfolgt der Kläger sein Anliegen weiter, indem er die Feststellung der Rechtswidrigkeit des ablehnenden Bescheides vom 29. April 2011 begehrt. Insoweit hat er ein berechtigtes Interesse (sog. Fortsetzungsfeststellungsinteresse) an der Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet war, ihn zum 3. Februar 2010 zur Ruhe zu setzen. Dies ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung der Regeln über die Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs.1 Satz 4, Abs. 5 VwGO analog). Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist dann anzunehmen, wenn ein vom Kläger angestrebtes Sachurteil geeignet ist, seine Position in rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Hinsicht konkret zu verbessern. Dafür genügt jedes nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. St. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 4. März 1976 - 1 WB 54/74 -, BVerwGE 53, 134, 137; Urteil vom 12. September 1989 - 1 C 40/88 -, Buchholz 310 § 113 Nr. 206. Ein solches berechtigtes Interesse ist hier gegeben, da der Kläger zugleich mit der Feststellung Vergütungs- bzw. Nachzahlungsansprüche wegen der aus seiner Sicht entgangenen Bezüge einschließlich Sonderzahlungen und wegen zu viel geleisteter Mehrarbeit bei Aufhebung der vereinbarten Altersteilzeitregelung im Blockmodell verknüpft, die in einem inneren Zusammenhang stehen. Die Zahlungsansprüche hängen erkennbar davon ab, dass der Kläger mit seinem Feststellungsbegehren durchdringt. Ausgenommen davon ist allein der geltend gemachte Anspruch unter Ziffer 4. des Klageantrages. Eine rückwirkende Vergütung von Mehrarbeit infolge nicht in Anspruch genommener Pflichtstundenermäßigung wegen festgestellter Schwerbehinderung betrifft einen von der Altersteilzeitvereinbarung unabhängigen Rechtskreis. Bei Lehrkräften, die - wie der Kläger - nach Vollendung des 60. Lebensjahres Altersteilzeit in Anspruch nehmen, entfällt mit Beginn der Altersteilzeit die Altersermäßigung. Dieser als finanzieller Kompensationsbeitrag für die dem Land durch die Gewährung von Altersteilzeit entstehenden Mehraufwendungen bezieht sich nach dem Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 26. Juni 2006 (BASS 21 – 05 Nr. 16) nur auf die Altersermäßigung nach § 2 Abs. 2 Verordnung zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW und lässt den Ermäßigungstatbestand wegen Schwerbehinderung in § 2 Abs. 3 Verordnung zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW unberührt. Vgl. zu dem Erfordernis des berechtigten Interesses: BVerwG, Urteil vom 9. März 1989 - 2 C 4.87 -, juris. Die Geltendmachung dieser Ansprüche ist auch nicht mit der für die Zulässigkeit der vorliegenden Klage erforderlichen Wahrscheinlichkeit offensichtlich aussichtslos, vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 20. November 1990 – 2 B 51.90 -, juris. Denn es bestehen nach dem Vortrag des Klägers zumindest Anhaltspunkte dafür, dass das dem Dienstherrn eingeräumte Ermessen hinsichtlich einer Zurruhesetzung wegen Schwerbehinderung vorliegend eingeschränkt gewesen sein könnte. Auch bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger durch die Ablehnung seines Antrags wirtschaftliche Nachteile bzw. ein Schaden entstanden sein könnte. Das gilt nicht zuletzt auch im Hinblick darauf, dass der Kläger aufgrund seines festgestellten GdB von 50 als Schwerbehinderter unter Berücksichtigung von § 33 Abs. 3 Satz 2 LBG NRW spätestens zum 31. Juli 2010, also vor Erreichen der in § 31 LBG NRW festgeschriebenen Regelaltersgrenze, ohne Verminderung seines Ruhegehaltes (versorgungsabschlagsfrei) in den Ruhestand getreten wäre (vgl. § 108 Abs. 1 BeamtVG in der ab dem 24. Februar 2010 geltenden Fassung in Verbindung mit § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung). Der Kläger kann sein Klagebegehren auch nicht mit der an sich vorrangigen Verpflichtungsklage verfolgen. Der Antrag, den Beklagten zu verpflichten, ihn mit Wirkung vom 3. Februar 2010 in den Ruhestand zu versetzen, hätte schon deshalb keinen Erfolg gehabt, weil ein solcher Antrag auf etwas rechtlich Unmögliches gerichtet gewesen wäre. Die Versetzung in den Ruhestand auf eigenen Antrag nach § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW oder gemäß der Regelung des bis dahin maßgeblichen und insoweit für Lehrer an öffentlichen Schulen gleichlautenden § 45 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBG a.F. ist geprägt durch die rechtliche Qualifizierung dieser Maßnahme als Statusänderung. Denn wie bei den anderen Gründen für eine Beendigung des Beamtenverhältnisses endet auch mit dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand das durch besondere Ernennung begründete aktive Beamtenverhältnis (§ 8 BeamtStG, § 15 LBG NRW, § 8 LBG a.F.). Der vormals aktive Beamte unterfällt dadurch besonderen Regelungen für Ruhestandsbeamte. Die rückwirkende Begründung einer solchen Rechtsposition ist nach der Natur der Sache bei einer Versetzung in den Ruhestand als einer statusändernden Entscheidung ausgeschlossen. Gerade weil an den Status als Beamter oder als ehemaliger Beamter eine Vielzahl von Rechten und Pflichten anknüpfen, kann eine statusbegründende oder statusändernde Entscheidung nur mit Wirkung für die Zukunft und nicht rückwirkend getroffen werden. Dies ist explizit für den actus contrarius, d.h. die Ernennung als den das "aktive" Beamtenverhältnis begründenden Rechtsakt, in § 8 Abs. 4 BeamtStG (§ 8 LBG a. F.) geregelt. So wie nicht rückwirkend der Status als aktiver Beamter verliehen werden kann, so wenig kann dieser rückwirkend durch statusändernde Entscheidung genommen werden. Wegen der statusbegründenden und der statusändernden Wirkung von Ernennung und Zurruhesetzung unterliegen diese Rechtsakte einer besonderen Formenstrenge und besonderen Regelungen hinsichtlich der Fehlerfolgen (vgl. § 11 BeamtStG, § 18 LBG NRW, §§ 11 ff. LBG a.F.). Eines ausdrücklichen Verbots der rückwirkenden Zurruhesetzung als eines den Status des aktiven Beamtenverhältnisses beendenden Rechtsaktes bedarf es nicht. Vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Januar 2010 - 4 S 1059/09 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 15. Juli 2005 - 2 K 2651/03 - und auch VG Bayreuth, Urteil vom 30. August 2002 - B 5 K 02.229 -, BayVBl. 2003, 474. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Ablehnung der beantragten Zurruhesetzung zum 3. Februar 2010 ist sowohl formell als auch materiell-rechtlich rechtmäßig ergangen. Eine Verpflichtung des Beklagten, den Kläger antragsgemäß vorzeitig in den Ruhestand zu versetzen, bestand nicht. Zunächst ist die Gleichstellungsbeauftragte gemäß § 17 Abs. 1 Halbsatz 2 Nr. 1, § 18 LGG bei der Entscheidung über die beantragte Zurruhesetzung ordnungsgemäß beteiligt worden. Ihr wurde der Bescheid vom 29. April 2011 vor dessen Abgang am 6. Mai 2011 vorgelegt. Mit ihrer Paraphe und dem Zusatz "5.5." hat sie Ihre Kenntnisnahme und Gelegenheit zur Stellungnahme dokumentiert und dabei Bedenken offenbar nicht geäußert. Ebenso ist die zuständige Schwerbehindertenvertretung gemäß § 95 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IX vor der Entscheidung zu der beabsichtigten Ablehnung mit Schreiben der Bezirksregierung vom 4. Dezember 2009 angehört worden. Die Schwerbehindertenvertretung hat mit Schreiben vom 22. Dezember 2009 mitgeteilt, gegen die Ablehnung des gesamten Antrages des Klägers vom 29. Oktober 2009 keine Bedenken zu erheben, und die Rechtsansichten der Bezirksregierung ausdrücklich geteilt. Dass der daraufhin zunächst ergangene Bescheid vom 8. Januar 2010 später aus verfahrensrechtlichen Gründen aufgehoben und durch den hier streitgegenständlichen Bescheid vom 29. April 2011 ersetzt worden ist, hat ein erneutes Beteiligungserfordernis nicht ausgelöst. Denn bei unveränderter Ausgangslage wäre die erneute Beschäftigung der Schwerbehindertenvertretung mit dieser Angelegenheit ein Akt bloßer Förmelei gewesen, deren Unterlassung im Lichte von § 46 VwVfG NRW bei lebensnaher Betrachtung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Eine Beteiligung des Personalrates war nicht erforderlich. Gemäß § 74 Abs. 3 LPVG wirkt der Personalrat bei der vorzeitigen Versetzung eines Beamten in den Ruhestand nur dann mit, wenn der Beamte einen Antrag auf Beteiligung des Personalrates stellt. Einen solchen hat der Kläger hier jedoch nicht gestellt. Die Ablehnung der beantragten Zurruhesetzung zum 3. Februar 2010 begegnet auch materiell-rechtlich keinen Bedenken. Der Beklagte war weder zum 3. Februar 2010 und im Übrigen auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt nach Ablauf des 3. Februar 2010 bis zu der Versetzung des Klägers in den Ruhestand verpflichtet, ihn wegen seiner Schwerbehinderteneigenschaft auf seinen Antrag hin vorzeitig nach Vollendung des 63. Lebensjahres versorgungsabschlagsfrei in den Ruhestand zu versetzen. Ein solcher Anspruch des Klägers auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand ergibt sich weder aus der bis zum 1. April 2009 maßgeblichen Regelung des § 45 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBG a.F. noch nachfolgend aus der mit Wirkung vom 1. April 2009 in Kraft getretenen Regelung des § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW. Nach Ablauf des 3. Februar 2010 war der Beklagte schon deshalb nicht verpflichtet , den Kläger rückwirkend zum 3. Februar 2010 in den Ruhestand zu versetzen, weil die rückwirkende Begründung einer solchen Rechtsposition als eine statusändernde Entscheidung nicht zulässig ist. Es kann hierzu auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Gemäß § 45 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 LBG a.F. bzw. § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 LBG NRW galt bzw. gilt Folgendes: "Ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit kann ein Beamter auf Lebenszeit [...] auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, [...] als Schwerbehinderter im Sinne von § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres. Aus dienstlichen Gründen kann bei Leitern und Lehrern an öffentlichen Schulen (bei § 45 Abs. 4 Satz 2 LBG a.F. hieß es noch "und an Gesamtseminaren") die Versetzung in den Ruhestand bis zum Ende des laufenden Schuljahres hinausgeschoben werden." Ein Anspruch des Klägers auf Zurruhesetzung bestand nach diesen Regelungen jedoch nicht. Der Kläger erfüllte zwar die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Versetzung in den Ruhestand nach § 45 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBG a. F. bzw. § 33 Abs. 3 Nr. 2 LBG NRW, denn er hat bei der Bezirksregierung einen Antrag auf Zurruhesetzung gestellt, nachdem er das 60. Lebensjahr vollendet hatte und er durch den Landrat des Kreises L rückwirkend ab dem 11. März 2008 als Schwerbehinderter mit einem GdB von 50 anerkannt worden war. Die Vorschriften räumen dem Dienstherrn aber ein Ermessen hinsichtlich einer Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand ein. Gemäß § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht bei Ermessensentscheidungen nur, ob ein Ermessensnichtgebrauch vorliegt, die Grenzen des Ermessens überschritten worden sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Ein solcher Ermessensfehlgebrauch ist gegeben, wenn eine Ermessensentscheidung in fehlerhafter Weise zustande gekommen ist, sei es, dass wesentliche Aspekte nicht in die Abwägung eingestellt wurden oder die Behörde von einem unvollständigen oder unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist oder aber sachfremde, durch den Zweck der Ermessenseinräumung nicht gedeckte Erwägungen angestellt hat. Solche Ermessensfehler können hier jedoch nicht festgestellt werden. Insbesondere hat der Beklagte bei der in Rede stehenden Entscheidung das ihm eingeräumte Ermessen nicht überschritten, denn es war nicht im Sinne einer Reduzierung auf Null dahingehend eingeschränkt, dass angesichts der besonderen Umstände des Falles überhaupt nur eine Entscheidung, nämlich diejenige einer vorzeitigen Versetzung des Klägers in den Ruhestand nach Vollendung des 63. Lebensjahres, rechtsfehlerfrei gewesen wäre. Dies ergibt sich aus Folgendem: Zwar sind die bei der Ermessensentscheidung nach § 45 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBG a. F. bzw. § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW zugelassenen Erwägungen auf "dienstliche Rücksichten" beschränkt, Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2004 - 2 B 39/03 -; Urteil vom 2. Juli 1963 2 C 157/60 -, BVerwGE 16, 194, wobei sich vorliegend zumindest aus schulischer Sicht mit Blick auf den zeitgleichen Beginn der Freistellungsphase keine Einwände ergeben. Auch liegen fiskalische Erwägungen außerhalb des Rahmens, den der Gesetzgeber dem behördlichen Ermessen gezogen hat. Denn sie könnten einem solchen Antrag auf eine Versetzung in den Ruhestand immer entgegengehalten werden. Damit würde jedoch die Absicht des Gesetzgebers unterlaufen, dem Beamten - soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen - ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit die Möglichkeit einer Versetzung in den Ruhestand zu eröffnen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2004, a.a.O.; Urteil vom 2. Juli 1963, a.a.O. Es ist aber dennoch nicht erkennbar, dass das Ermessen rechtmäßig nur dahin hätte ausgeübt werden können, den Kläger wegen der festgestellten Schwerbehinderung vorzeitig versorgungsabschlagsfrei zur Ruhe zu setzen. Es sind vielmehr noch andere ermessensfehlerfreie Entscheidungsmöglichkeiten denkbar. Das Begehren des Klägers, über die Freistellung von den Dienstpflichten hinaus in den Genuss finanzieller Vorteile des Ruhestandes gegenüber der Altersteilzeitbeschäftigung zu kommen, war bzw. ist vom Schutzzweck des § 45 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBG a.F. bzw. § 33 Abs. 3 Satz1 Nr. 2 LBG NRW nicht erfasst. Die Regelung diente und dient nämlich nicht der finanziellen Besserstellung eines Schwerbehinderten, sondern verfolgt erkennbar den Zweck, einen schwerbehinderten Beamten durch eine vorzeitige Freistellung von den Dienstpflichten zu entlasten. Dieser Schutz ist im Falle des Klägers jedoch bereits durch die ohnehin erfolgte Freistellung zum 1. Februar 2010 im Rahmen der ihm mit Bescheid vom 6. Juni 2007 gemäß § 78d LBG a.F. im sog. Blockmodell genehmigten Altersteilzeit erreicht, deren Freistellungphase eine Freistellung von den Dienstpflichten zum 1. Februar 2010 vorsah. Eine ermessensgerechte Ablehnung seines Antrags auf Versetzung in den Ruhestand ist damit jedenfalls denkbar. Vgl. hierzu bereits Urteil der erkennenden Kammer vom 14. April 2004 – 2 K 2293/02 -, juris, das rechtskräftig geworden ist; ferner das Urteil der Kammer vom 20. September 2011 – 2 K 175/11 – noch nicht rechtskräftig. Dass der Beklagte derartige Ermessenserwägungen tatsächlich angestellt hat, ergibt sich aus dem Ablehnungsbescheid der Bezirksregierung vom 29. April 2011. Dort ist ausgeführt, dass der Beklagte seinen Ermessensspielraum gesehen hat, von einer Versetzung in den Ruhestand aber absah, weil er die Entlastung des Klägers von seinen Dienstpflichten und damit den Schutzzweck der Regelungen bereits durch den Beginn der Freistellungsphase als erreicht ansah, ferner der Verlauf der genehmigten Altersteilzeit durch die Feststellung eines GdB von 50 nicht verändert worden sei. Eine Verpflichtung des Beklagten, die genehmigte Altersteilzeit auf Antrag des Klägers aufgrund der zwischenzeitlich festgestellten Schwerbehinderteneigenschaft mit einem GdB von 50 vorzeitig mit Beginn der Freistellungsphase zu beenden und in deren Folge den Kläger zum 3. Februar 2010 in den Ruhestand zu versetzen, ergab sich auch nicht aus der Regelung des § 78d LBG a.F. bzw. später aus der insoweit mit Wirkung vom 1. April 2009 in Kraft getretenen gleichlautenden Regelung des § 65 LBG NRW. Wie zu verfahren ist, wenn nach Antritt der Altersteilzeit im sog. Blockmodell unerwartete Entwicklungen auftreten, ist nur im Ansatz normativ geregelt (vgl. z.B. § 2a Altersteilzeitzuschlagsverordnung – ATZV -, der in best. Fällen Ausgleichzahlungen vorsieht, wobei abweichendes Landesrecht unberührt bleibt). Es fehlt an einer Regelung, unter welchen Voraussetzungen eine vorzeitige Beendigung der im Blockmodell genehmigten Altersteilzeit zu gewähren ist oder aber gewährt werden kann. Anders als die Regelungen des § 78b Abs. 3 Satz 2 LBG a.F. bzw. des mit Wirkung vom 1. April 2009 in Kraft getretenen § 63 Abs. 3 Satz 2 LBG NRW, die alle Modelle der voraussetzungslos gewährten befristeten Teilzeitbeschäftigung betreffen und jeweils gleichlautend die Regelung enthalten, dass die zuständige Dienstbehörde eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen soll, wenn dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen, enthalten § 78d LBG a.F. bzw. § 65 LBG NRW, die als speziellen Unterfall des sog. Blockmodells, die Altersteilzeitbeschäftigung im Blockmodell regeln, eine solche Regelung für diese sog. Störungsfälle nicht. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2008 – 2 C 15/07 -, juris, Rdnr. 18, und Urteil vom 16. Oktober 2008 – 2 C 20/07 -, juris, Rdnr. 22. Auch kommt eine analoge Anwendung der in § 78b Abs. 3 Satz 2 LBG a.F. bzw. § 63 Abs. 3 Satz 2 LBG NRW enthaltenen Regelungen auf die Altersteilzeitbeschäftigung im Blockmodell nicht in Betracht, da schon nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Regelungen des § 78d LBG a.F. bzw. des § 65 LBG NRW insoweit eine planwidrige Regelungslücke aufweisen. Denn diese enthalten keinerlei Regelungen für solche sog. Störungsfälle bei der im Blockmodell genehmigten Altersteilzeitbeschäftigung, obwohl dem Gesetzgeber klar war, dass regelungsbedürftige Störungsfälle auch hier auftreten können. Vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 16. Oktober 2008 – 2 C 15/07 – und 2 C 20/07 -, a.a.O. Gegen die Annahme, es sei hier von einer planwidrigen Regelungslücke auszugehen, spricht auch der Umstand, dass der Landesgesetzgeber selbst bei der Neufassung des LBG NRW davon abgesehen hat, eine § 63 Abs. 3 Satz 2 LBG NRW entsprechende Regelung in § 65 LBG NRW einzufügen, sondern es dabei beließ, dieses nur für die voraussetzungslose Teilzeitbeschäftigung zu regeln. Das BVerwG hat in seinen Entscheidungen vom 16. Oktober 2008, a.a.O., auch deutlich zwischen den Modellen der voraussetzungslosen Teilzeitbeschäftigung und denen der Altersteilzeitbeschäftigung unterschieden. Es wird dort gerade dem Umstand, dass § 78d LBG a.F. eine § 78b Abs. 3 Satz 2 LBG a.F. entsprechende Regelung nicht enthält, die Erkenntnis entnommen, dass die "Störfallregelung" des § 78b Abs. 3 Satz 2 LBG a.F. für alle Modelle der voraussetzungslosen Teilzeitbeschäftigung und damit auch für die im Blockmodell galt (§ 78b Abs. 4 LBG a.F. bzw. heute § 64 LBG NRW). Keineswegs ist diesen Ausführungen des BVerwG jedoch die Auffassung zu entnehmen, die Regelung des § 78b Abs. 3 Satz 2 LBG a. F., § 63 Abs. 3 Satz 2 LBG NRW sei auch auf die im Blockmodell altersteilzeitbeschäftigten Beamten des beklagten Landes anwendbar. Derartiges ist auch den Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Februar 2007 – 6 A 928/05 – und 6 A 929/05 -, jeweils juris, nicht zu entnehmen, die jeweils Gegenstand der genannten Entscheidungen des BVerwG vom 16. Oktober 2008 waren. Die dortigen Sachverhalte betrafen im Übrigen Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit während der Freistellungsphase vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden waren, aber auch schon vorher durch Krankheit daran gehindert waren, die von ihnen im Rahmen einer voraussetzungslosen Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell in der Arbeitsphase erworbenen Vorteile in der Freistellungsphase in Anspruch zu nehmen. Auf die Frage, ob der vorliegende Sachverhalt überhaupt die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Kläger ein Festhalten an der genehmigten Altersteilzeitbeschäftigung im Sinne des § 78b Abs. 3 Satz 2 LBG a. F, § 63 Abs. 3 Satz 2 LBG NRW nicht mehr zugemutet werden konnte, kommt es daher nicht an. Diese Regelungen finden hier keine Anwendung. Die unterschiedliche Behandlung der Fälle der voraussetzungslosen Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell und der der Altersteilzeitbeschäftigung im Blockmodell ist nicht zu beanstanden. Schließlich werden bei der Altersteilzeitbeschäftigung im Blockmodell Zuschläge gewährt, die zu einer Aufstockung der Bezüge führen, die den reduzierten Beschäftigungsumfang im Verhältnis übersteigen (vgl. hierzu RdErl. des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung vom 30. April 2001 unter Punkt 7.1, BASS 21-05 NR. 16). Ferner sind die Zeiten der Altersteilzeit anders als bei der voraussetzungslosen Teilzeit nicht nur arbeitszeitanteilig dem Beschäftigungsumfang entsprechend, sondern mit 9/10 der in den letzten 5 Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit ruhegehaltfähig (§ 6 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 und 2 BeamtVG, vgl. hierzu den o.g. RdErl. vom 30. April 2001 unter Punkt 8., BASS 21-05 NR. 16). Eine derart bevorzugte Behandlung der Altersteilzeit durch den Gesetzgeber rechtfertigt es, Beamte in höherem Maße an der Altersteilzeit festzuhalten. Das Begehren des Klägers kann auch nicht darauf gestützt werden, der Beklagte sei nach einer aus dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG herzuleitenden Selbstbindung nach Maßgabe seiner geübten Verwaltungspraxis verpflichtet gewesen, sein Ermessen allein dahin auszuüben, die genehmigte Altersteilzeit des Klägers vorzeitig mit Beginn der Freistellungsphase zu beenden und den Kläger zum 3. Februar 2010 in den Ruhestand zu versetzen. Hierzu müsste eine Verwaltungspraxis des Dienstherrn festzustellen sein, dass im Blockmodell altersteilzeitbeschäftigten Beamten des beklagten Landes, bei denen nachträglich eine Schwerbehinderteneigenschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX festgestellt worden ist, regelmäßig auf einen entsprechenden Antrag hin gemäß § 45 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBG a.F. bzw. § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW trotz anderenfalls zeitgleich beginnender Freistellungsphase bzw. in der Freistellungsphase eine Versetzung in den Ruhestand unter Beendigung der Altersteilzeit gewährt worden wäre. Eine dahingehende Verwaltungspraxis kann jedoch nicht festgestellt werden. Die vom Kläger angeführten, namentlich benannten Fälle sind nicht einschlägig. Die drei zuerst genannten Sachverhalte, nach denen schwerbehinderte Lehrkräfte in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden sind, unterscheiden sich von dem hier zur Prüfung gestellten Sachverhalt entscheidend. Entweder fehlt ein Bezug zu einem Altersteilzeitmodell oder aber der Störfall ist in der Beschäftigungsphase (Teilzeitmodell) aufgetreten. Dass bei schwerbehinderten Beamten des beklagten Landes, die anderenfalls noch ihre Dienstpflichten zu erfüllen hätten, eine solche vorzeitige Zurruhesetzung regelmäßig gewährt werden mag, vermag eine solche Selbstbindung für den vorliegenden Fall nicht zu begründen. Der weiteren, namentlich benannten Lehrkraft fehlte die Eigenschaft eines Schwerbehinderten. Ihre Dienstunfähigkeit wurde nicht vermutet, sondern amtsärztlich festgestellt. In einer solchen Konstellation sieht das Gesetz, anders als § 45 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBG a.F. bzw. § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW, zwingend die Zurruhesetzung vor, vgl. § 47 Abs. 2 Satz 3 LBG a.F. bzw. § 34 Abs. 2 Satz 3 LBG NRW. Ebenso kann eine derartige Verwaltungspraxis dem Erlass des Finanzministeriums des beklagten Landes vom 10. Mai 2000 – B 1110 - 3.2.27 - II D 2/ B 2104 - 40 - IV A 2 (sog. "Störungsfall-Erlass", ergänzt durch den bereits o.g. Erlass vom 11. März 2002) nicht entnommen werden. In diesen Erlassen ist geregelt, in welchen Fällen landesweit ein sog. "Störungsfall" anzunehmen ist und wie in sog. "Störungsfällen" zu verfahren ist. Unter Störungsfälle sind danach alle die Fälle einzuordnen, in denen der bei Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung im Blockmodell vereinbarte Verlauf des Dienstverhältnisses nicht eintritt bzw. eingetreten ist. Nach dem Erlass des Finanzministeriums vom 10. Mai 2000 fallen hierunter " u.a. die vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses durch Tod, Dienstunfähigkeit oder Entlassung sowie die Beendigung des Dienstverhältnisses aufgrund einer disziplinarrechtlichen oder strafgerichtlichen Entscheidung." Das Finanzministerium hat hierzu ergänzend in dem genannten Erlass vom 11. März 2002 klargestellt, dass die im Erlass vom 10. Mai 2000 enthaltene Aufzählung nur beispielhaft, aber nicht abschließend sei. Ferner heißt es dort: "Soweit im Verlaufe der bewilligten Altersteilzeitbeschäftigung im Blockmodell die Schwerbehinderteneigenschaft festgestellt wird und zu einer Zurruhesetzung nach Maßgabe des § 45 Abs. 4 Nr. 2 LBG führt, habe ich im Einvernehmen mit dem Innenministerium keine Bedenken, die in dem eingangs zitierten Rundschreiben vom 10.05.2000 niedergelegten Grundsätze zur Verfahrensweise bei Vorliegen eines Störungsfalles zur Anwendung zu bringen, zumal es sich hierbei um eine gesetzlich vermutete Dienstunfähigkeit handelt." Eine Vorgabe dahingehend, dass in einem solchen Fall immer eine Zurruhesetzung zu erfolgen hat, das Ermessen der entscheidenden Behörde also dementsprechend auf Null reduziert ist, ist diesem Erlass nicht zu entnehmen. Klargestellt ist nur, dass im Falle einer Zurruhesetzung nach § 45 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBG a.F. bzw. § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW infolge einer im Verlaufe der bewilligten Altersteilzeitbeschäftigung im Blockmodell festgestellten Schwerbehinderteneigenschaft eines Beamten die Verfahrensweise bei Störungsfällen angewandt werden kann ("keine Bedenken"). Insbesondere ist diesen Ausführungen auch nicht zu entnehmen, dass die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft als solche schon einen sog. "Störungsfall" annehmen lässt. Vielmehr muss eine Zurruhesetzung die Folge der Schwerbehinderung sein. Nichts anderes gilt für den Erlass des Justizministeriums des beklagten Landes vom 20. Juli 2009 - Az. 2000 – Z. 410 –, der inhaltlich dem Erlass des Finanzministeriums vom 11. März 2002 entspricht. Die der in Rede stehenden Ermessensentscheidung zugrunde liegende Erwägung des Beklagten, bei der nach § 45 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBG a.F. bzw. § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW beantragten Versetzung in den Ruhestand danach zu unterscheiden, ob der beantragte Zeitpunkt ohnehin in die Freistellungsphase fällt bzw. mit deren Beginn zusammenfällt und sich damit eine Entlastung von den Dienstpflichten erübrigt, oder aber ob der Antragszeitpunkt noch in die Beschäftigungsphase fällt, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Dass der Beklagte darüber hinaus keine weiteren Erwägungen angestellt hat, ist nicht zu beanstanden. Insbesondere ergeben sich aus der vom Kläger erwähnten Vereinbarung zur Integration schwerbehinderter Menschen im Schulbereich der Bezirksregierung Düsseldorf gemäß § 83 SGB IX keine weiteren Vorgaben. Soweit darin als allgemeiner Grundsatz bestimmt ist, dass jede zugunsten schwerbehinderter Menschen getroffene Bestimmung großzügig anzuwenden, insbesondere ein eingeräumtes Ermessen großzügig auszuüben sei, führt dies nicht zu einer ermessensfehlerhaften Entscheidung. In seiner Allgemeinheit bewirkt dieser Grundsatz zunächst keine Ermessenreduzierung auf Null zugunsten des Klägers. Wie die vom Kläger aufgezeigten Fälle darlegen, verfährt der Beklagte bei Versetzungen von schwerbehinderten Lehrkräften in den vorzeitigen Ruhestand großzügig, wenn diese sich noch in der Beschäftigungsphase befinden. Seine Überlegung, wegen Zweckerreichung von dieser Übung abzuweichen, wenn der Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand ohnehin in die Freistellungsphase fällt bzw. mit deren Beginn zusammenfällt, vereinbart sich ohne Weiteres mit seiner ansonsten großzügigen Handhabung. Sie berücksichtigt, dass es gerade der im Vordergrund stehenden Entlastung von Dienstpflichten nicht mehr bedarf. Im Bereich des Nachteilsausgleichs infolge einer festgestellten Schwerbehinderung kommt es dagegen – wie bereits ausgeführt - auf die finanziellen Vorteile bei Rückabwicklung der Altersteilzeit im Blockmodell nicht an. Ist mithin ein rechtmäßiger, insbesondere ermessensfehlerfreier Ablehnungsgrund für die beantragte Versetzung des Klägers in den vorzeitigen Ruhestand jedenfalls denkbar, so war der Beklagte nicht verpflichtet, den Kläger wegen seiner Schwerbehinderung bereits nach Vollendung des 63. Lebensjahres (und damit versorgungsabschlagsfrei) unter Beendigung der genehmigten Altersteilzeit zur Ruhe zu setzen. Mangels vorzunehmender Rückabwicklung der Altersteilzeit entfallen auch die damit untrennbar verbundenen, mit dem Klageantrag unter Ziffern 2. und 3. geltend gemachten Nachzahlungs- bzw. Vergütungsansprüche. Der unter Ziffer 4. des Klageantrages formulierte Zahlungsanspruch im Zusammenhang mit einer rückwirkenden Pflichtstundenermäßigung wegen der ab dem 11. März 2008 festgestellten Schwerbehinderung mit einem GdB von 50 ist unbegründet. Der Einzelrichter geht davon aus, dass der Kläger seinen Anspruch von Anfang an auf den Ablauf des 21. September 2009 begrenzt hat, weil ihm ab dem 22. September 2009 gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 lit. a) Verordnung zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW eine wöchentliche Ermäßigung der Pflichtstunden um zwei Stunden gewährt worden ist. Für die vom Kläger beanspruchte rückwirkende Vergütung dieser Entlastungsstunden als Mehrarbeit fehlt es an einer Anspruchsgrundlage. Der Zahlungsanspruch kann weder auf die vorgenannte Verordnung noch auf einen allgemeinen Fürsorgeanspruch gegen den Dienstherrn gestützt werden. Nachdem der Kläger erst im Dezember 2009 den Schwerbehindertenausweis hat vorlegen können, fehlt es für den davorliegenden Zeitraum an der Notwendigkeit einer Entlastung von seinen Dienstpflichten. Die Ermäßigung der Pflichtstunden kann sich aus der Natur der Sache heraus nur auf die Zukunft beziehen. Nur insoweit ist eine Entlastung des Klägers überhaupt denkbar. Im Übrigen kann die im Rahmen seiner Pflichtstundenzahl geleistete Arbeit nicht rückgängig gemacht werden. Nimmt man den Aspekt der Mehrarbeit in den Blick, fehlt es jedenfalls an der nach § 3 Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte erforderlichen schriftlichen Anordnung oder Genehmigung. Urteil des BVerwG vom 2. April 1981 – 2 C 1/81 – DÖD 1982, 23. Vgl. zum Nachteilsausgleich "unentgeltliche Personenbeförderung" für einen zurückliegenden Zeitraum im Zusammenhang mit dem Merkzeichen G: BSG, Urteil vom 7. November 2001 – B 9 SB 3/01 R -, SozR 3-3870 § 59 Nr. 1. Die vom Kläger angeführte, vom Ministerium für Inneres des Landes NRW im Mai 2010 herausgegebene Fassung der Richtlinie zum SGB IX lässt eine andere Betrachtungsweise nicht zu. Zunächst ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall der Erlass des Kultusministers vom 31. Mai 1989 (BASS 21-06 Nr. 1) einschlägig ist. Maßgeblich ist auch hier die unter Vorlage eines Abdrucks des Schwerbehindertenausweises getätigte Anzeige gegenüber dem Dienstvorgesetzten (Teil II Nr. 3.4.1 a.F. = Nr. 4.4.1 n.F.) Soweit sich die Anzeige auf die Geltungsdauer des Ausweises bezieht, ist dem eine Rückwirkung nicht beizulegen. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze gelten nach Sinn und Zweck der Pflichtstundenermäßigung unverändert fort. Die Bezugnahme auf die Geltungsdauer des Schwerbehindertenausweises entfaltet nur Wirkung für den Zeitraum nach Eingang der Anzeige bei dem Dienstvorgesetzten. Damit ist sichergestellt, dass die wöchentliche Ermäßigung der Pflichtenstunden nicht weiterreichen kann, als nach dem im Schwerbehindertenausweis dokumentierten Endzeitpunkt die Feststellung einer Schwerbehinderung durch die dafür zuständigen Verwaltungsstellen erfolgt ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Das Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil es die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht für gegeben erachtet.