Leitsatz: 1. Systemische Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen, die eine Aussetzung der Abschiebung entgegen § 34a Abs. 2 AsylVfG zuließen, sind derzeit in Italien nicht auszumachen. 2. Im Einzelfall kann es aber aus subjektiven, in der Person des Asylbewerbers liegenden und damit von dem „Konzept der normativen Vergewisserung“ bzw. dem „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“ von vornherein nicht erfassten Gründen – wenn auch nur vorübergehend – geboten sein, die Abschiebung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG gemäß § 80 oder § 123 VwGO auszusetzen. Anhaltspunkt für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls kann geben, ob der Antragsteller zu einem in Art. 17 der Richtlinie 2003/9/EG benannten besonders schutzbedürftigen Personenkreis zählt. 3. Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II VO) gilt nicht unmittelbar für das in Art. 20 Dublin II VO geregelte Wiederaufnahmeverfahren. Die Frage einer analogen Anwendung der Vorschrift bedurfte hier keiner Klärung, weil die Antragsteller sich auf eine Verletzung der Norm nicht berufen können. 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Der am 22. Januar 2013 gestellte und gemäß §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO ausgelegte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 18. Dezember 2012 insoweit anzuordnen, als es um die unter Ziffer 2. des genannten Bescheides enthaltene Anordnung der Abschiebung der Antragsteller nach Italien geht, hat keinen Erfolg. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt VwGO ist grundsätzlich der statthafte Rechtsbehelf, soweit – wie hier – eine Abschiebungsanordnung nach § 34 a Abs. 1 Satz 1 2. Alt. AsylVfG den Antragstellern bereits bekanntgegeben wurde. Die Abschiebungsanordnung nach § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG stellt einen belastenden Verwaltungsakt dar, dessen Aufhebung im Hauptsacheverfahren im Wege der Anfechtungsklage von dem Betroffenen angegriffen werden kann, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2012 – 1 B 234/12.A –, juris Rn.5. Das in § 34 a Abs. 2 AsylVfG normativ bestimmte Sachentscheidungsverbot verwehrt allerdings, eine Abschiebung nach § 34 a Abs. 1 AsylVfG in einen sicheren Drittstaat (§ 26 a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaat (§ 27 a AsylVfG) nach § 80 oder § 123 VwGO auszusetzen und steht damit grundsätzlich der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes entgegen. Unionsrechtlich sehen Art. 19 Abs. 2 Satz 4 und Art. 20 Abs. 1 lit. e) Satz 5 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (Im Folgenden: Dublin II VO) vor, dass ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung, einen Asylantrag mangels Zuständigkeit nicht zu prüfen und den Asylbewerber an den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, keine aufschiebende Wirkung für die Durchführung der Überstellung hat. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Gerichte oder zuständigen Stellen im Einzelfall nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts anders entscheiden, sofern es nach ihrem innerstaatlichen Recht zulässig ist. Eine solche Entscheidung ist gemäß § 34 a Abs. 2 AsylVfG vom deutschen Gesetzgeber nicht vorgesehen, so dass es in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht bei der sofortigen Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung nach § 34 a Abs. 1 AsylVfG bleibt, vgl. auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 2. Mai 2012 – 13 MC 22/12 –, juris UA S. 3. Auch im Grundgesetz ist die Möglichkeit der in § 34 a Abs. 2 AsylVfG umgesetzten Rechtsschutzeinschränkung vorgesehen. Nach Art. 16 a Abs. 2 Satz 3 GG können, wenn ein Asylbewerber aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften einreist, aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden. Dieser generelle legislative Ausschluss vorläufigen Rechtsschutzes ist in Fortführung des zu § 26 a AsylVfG ergangenen Urteils des Bundesverfassungsgerichts und unter Beachtung der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für den Fall einer auf § 34 a Abs. 1 in Verbindung mit § 27 a AsylVfG gestützten Abschiebungsanordnung insoweit (verfassungs- und unionsrechtskonform) teleologisch dahin zu reduzieren, dass in eng umgrenzten Ausnahmefällen vorläufiger Rechtsschutz in Betracht kommt, so auch OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2012 – 1 B 234/12.A –, juris Rn. 8 ff. mit Verweis auf EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 und C-493/10 –, juris Rn. 78 f., 84 ff. und 94 und auf BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93 –, juris. Liegt Art. 19 Abs. 2 Satz 4 und Art. 20 Abs. 1 lit. e) Satz 5 Dublin II VO, Art. 16 a Abs. 2 Satz 3 GG und § 34 a Abs. 2 AsylVfG die Annahme zugrunde, in allen Mitgliedstaaten sei die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sichergestellt, sog. "Konzept der normativen Vergewisserung" bzw. "Prinzip des gegenseitigen Vertrauens", kommt vorläufiger Rechtsschutz ausnahmsweise dann in Betracht, wenn sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass der Asylbewerber von einem Sonderfall betroffen ist, der von dem "Konzept der normativen Vergewisserung" bzw. "Prinzip des gegenseitigen Vertrauens" nicht aufgefangen wird, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2012 – 1 B 234/12.A –, juris Rn. 8 ff., m.w.N. Von einem solchen Ausnahmefall ist dann auszugehen, wenn es ernst zu nehmende und durch Tatsachen gestützte Gründe dafür gibt, dass in dem Mitgliedstaat, in den abgeschoben werden soll, in verfahrensrechtlicher oder materieller Hinsicht nach aktuellen Erkenntnissen kein hinreichender Schutz gewährt wird. Im Hinblick auf die Ziele und das System der Dublin II VO genügt hierfür aber nicht jeder Verstoß gegen die GFK oder die EMRK sowie die Richtlinien 2003/9/EG, 2004/83/EG und 2005/85/EG. Erforderlich ist vielmehr, dass das Asylverfahren und/oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische, dem ersuchenden Mitgliedstaat nicht unbekannte Mängel aufweisen, die für den Asylbewerber eine tatsächliche Gefahr begründen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in dem ersuchten Mitgliedstaat im Sinne von Art. 4/Art. 19 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bzw. dem inhaltsgleichen Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein, vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 und C-493/10 –, juris Rn. 78 f., 84 ff. und 94; OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2012 – 1 B 234/12.A –, juris Rn. 17; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. September 2012 – 13 L 1447/12.A –, juris Rn. 20 ff; siehe auch die vom BVerfG im Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93 –, juris Rn. 189 herausgearbeiteten Fallgruppen der schlagartigen Veränderung der für die Qualifizierung als sicher maßgeblichen Verhältnisse im Drittstaat bzw. der generellen Lösung von den Konventionsverpflichtungen. Dass ein solcher Ausnahmefall angesichts der Verhältnisse in Italien zum für die Entscheidung nach § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt vorliegt, haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht und ist nach der gebotenen summarischen Prüfung auch sonst nicht zu erkennen. Durchgreifende Anhaltspunkte für systemische Mängel in Italien betreffend das Asylverfahren und/oder die Aufnahmebedingungen bestehen nicht. Hinweise etwa dergestalt, dass dort Schutzgesuche schon überhaupt nicht ernsthaft geprüft würden, sind nicht ernstlich ersichtlich. Das Auswärtige Amt kommt in seiner im Rahmen eines Amtshilfeersuchens abgegebenen Stellungnahme an das VG Freiburg vom 11. Juli 2012 auf Seite 5 zu dem Ergebnis, dass Asylbewerbern effektiver Zugang zum Asylverfahren gewährt wird, vgl. hierzu auch die Feststellungen des VG Augsburg, Urteil vom 11. Januar 2013 Au 6 K 12.30358 , juris Rn. 25 unter Auswertung weiterer Erkenntnisse, auf die ebenfalls Bezug genommen wird. Diese Annahme wird insbesondere durch das jüngste Gutachten der Flüchtlingsorganisation borderline-europe, Menschenrechte ohne Grenzen e.V. aus Dezember 2012 zum Beweisbeschluss des VG Braunschweig vom 28. September 2012 nicht durchgreifend erschüttert, da sich dieses in erster Linie mit den Aufnahmebedingungen, der Sicherung des Lebensunterhalts und der Gesundheitsfürsorge der Asylsuchenden in Italien beschäftigt. Diesbezüglich anerkennt das Gericht unter Auswertung der ihm vorliegenden Erkenntnisse, dass die Aufnahmebedingungen in Italien Mängel aufweisen. Insbesondere die durch überlastete Aufnahmeeinrichtungen bestehende Gefahr der Obdachlosigkeit, die etwa durch das vorzitierte Gutachten der Flüchtlingsorganisation borderline-europe, Menschenrechte ohne Grenzen e.V. geschildert wird, ist vor dem Hintergrund der Art. 13 Abs. 2 und Art. 14 der Richtlinie 2003/9/EG zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten durchaus prekär. Allerdings ist das Gericht unter Würdigung weiterer Erkenntnisse der Auffassung, dass es sich derzeit nicht um einen systemischen Mangel charakterisierende strukturelle landesweite Missstände handelt, die eine individuelle Gefährdung eines jeden Einzelnen oder einer nennenswerten Anzahl von Asylbewerbern im Falle der Abschiebung nach Italien begründen und von den italienischen Behörden tatenlos hingenommen werden. Eine – erniedrigende und unmenschliche Behandlung herbeiführende – beachtliche Unterschreitung der von dem Unionsrecht vorgesehenen Mindestanforderungen kann deshalb nicht ausgemacht werden. Das Auswärtige Amt stellt in seiner Stellungnahme an das VG Freiburg vom 11. Juli 2012 auf Seite 6 fest, dass es zwar lokale/regionale Überbelegungen gebe, landesweit aber genügend Plätze vorhanden seien (zur Sicherstellung der Erreichbarkeit der Asylbewerber vgl. die Ausführungen auf S. 7). Zusätzlich zu den staatlichen und öffentlichen Einrichtungen gebe es kommunale und karitative Einrichtungen, so dass meist ein Unterbringungsplatz in der Nähe gefunden werden könne. Auch der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe über das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien vom Mai 2011 weist zwar auf Schwierigkeiten bei der Unterbringung und der Information über den bestehenden Anspruch auf Gesundheitsversorgung hin, eine grundsätzliche Abkehr Italiens von seiner Völker- und europarechtlicher Verpflichtung gegenüber Flüchtlingen könne darin jedoch nicht gesehen werden, so auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 2. Mai 2012 – 13 MC 22/12 –, juris UA S. 8. Hinzu kommt, dass der UNHCR in seiner gutachterlichen Stellungnahme an das VG Braunschweig vom 24. April 2012 auf Seite 3 ff. feststellt, dass in den letzten Jahren Verbesserungen des Aufnahmesystems stattgefunden hätten und davon auszugehen sei, dass die Unterkunft, Ernährung und medizinische Versorgung von Asylsuchenden in Italien sichergestellt sei, wenn ein formaler Antrag gestellt wurde, so lange der Zeitraum von 6 Monaten Verfahrensdauer nicht überschritten werde und soweit die aktuellen Zahlen der Asylbewerber die Kapazitäten nicht überschritten. Sollten kurzfristige Überlastungen der Aufnahmeeinrichtungen – etwa durch ein aufgrund aktueller politischer Ereignisse hervorgerufenes hohes Flüchtlingsaufkommen – vorkommen, stellte dies ebenso keinen systemischen Mangel dar, wie eine nur örtlich begrenzte Kapazitätenüberschreitung. Denn nicht jede partielle Unterschreitung des unionsrechtlich gebotenen Schutzniveaus rechtfertigt bereits die Annahme eines systemischen Mangels, vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 und C-493/10 –, juris Rn. 84 ff. Etwas anderes würde heißen, die betreffenden Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in der Dublin II VO in ihrem Kern auszuhöhlen und die Verwirklichung des Ziels zu gefährden, rasch den Mitgliedsstaat zu bestimmen, der für die Entscheidung über einen in der Union gestellten Asylantrag zuständig ist. Maßgeblich ist, dass die italienischen Behörden gegen die Beseitigung der Missstände Maßnahmen ergreifen. Im Hinblick darauf, dass etwa die Notstandsgesetzgebung, durch die der Unterbringung einer erheblichen Anzahl von aus Libyen kommenden Asylsuchenden innerhalb kürzester Zeit gerecht werden sollte, bis Ende Februar 2013 verlängert wurde, vgl. den unter www.proasyl.de abrufbaren Newsletter Italien Dezember 2012, Seite 1, kann von einem Untätig bleiben der italienischen Behörde keine Rede sein. Angesichts dieser Erkenntnislage drängt sich eine Durchbrechung des "Konzepts der normativen Vergewisserung" bzw. "Prinzips des gegenseitigen Vertrauens" und der darauf beruhenden unionsrechtlich vorgegebenen Zuständigkeitsordnung nicht auf und ist von den Antragstellern entsprechend auch nicht dargetan. Alleine der Umstand hierzu widersprechender erstinstanzlicher Entscheidungen ist nicht geeignet, die gesetzgeberische Entscheidung des § 34 a Abs. 2 AsylVfG außer Kraft zu setzen. Vielmehr spricht gerade die Tatsache, dass die Situation der Flüchtlinge in Italien von den Verwaltungsgerichten unterschiedlich eingeschätzt wird, gegen das Vorliegen eines offensichtlichen Ausnahmefalls und für die Respektierung des in Art. 19 Abs. 2 Satz 4 und Art. 20 Abs. 1 lit. e) Satz 5 Dublin II VO, Art. 16 a Abs. 2 Satz 3 GG und § 34 a Abs. 2 AsylVfG zum Ausdruck gekommenen Willen des Normgebers, vgl. auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 2. Mai 2012 – 13 MC 22/12 –, juris UA S. 8 f.; siehe auch den Nichtannahmebeschluss, BVerfG, Beschluss vom 13. Februar 2012 – 2 BvR 285/12 –, juris. Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen kann es allerdings im Einzelfall aus subjektiven, in der Person des Asylbewerbers liegenden und damit von dem "Konzept der normativen Vergewisserung" bzw. dem "Prinzip des gegenseitigen Vertrauens" von vornherein nicht erfassten Gründen – wenn auch nur vorübergehend – geboten sein, die Abschiebung nach § 34 a Abs. 1 AsylVfG gemäß § 80 oder § 123 VwGO auszusetzen. Anhaltspunkt für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls kann geben, ob der Antragsteller zu den in Art. 17 Richtlinie 2003/9/EG zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten aufgeführten Personengruppen zählt. Danach gelten als besonders schutzbedürftig Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, Behinderte, ältere Menschen, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, jedoch nur unter der Einschränkung nach Abs. 2, dass sie nach einer Einzelprüfung ihrer Situation als besonders hilfebedürftig anerkannt werden. Danach ist die Abschiebung nach Italien hier nicht auszusetzen, weil die Antragsteller nicht besonders hilfebedürftig sind. Zu berücksichtigen ist, dass es sich bei den Antragstellern um eine intakte Familie handelt. Der Antragsteller zu 1. ist ein junger und mangels entgegenstehendem Sachvortrag oder sonst ersichtlicher Anhaltspunkte gesunder Mann, dem es zugemutet werden kann, den Lebensunterhalt und die Versorgung der Familie (auch unter Inanspruchnahme des Angebots staatlicher Stellen oder privater Hilfsorganisationen) zu sichern. Allein die Minderjährigkeit der Antragsteller zu 3. und 4. begründet die besondere Hilfsbedürftigkeit der Antragsteller nicht. Für eine Krankheit o.ä. der Antragsteller zu 3. und 4. bestehen keine Anhaltspunkte und Entsprechendes ist auch nicht vorgetragen. Es handelt sich schließlich nicht mehr um Kleinstkinder, bei denen aufgrund der körperlichen Verfassung eine besondere Schutzbedürftigkeit generell nicht von der Hand zu weisen sein wird. Sonstige Gründe, die eine besondere Hilfsbedürftigkeit ausmachten, sind weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich. Im Übrigen liegt auch keine der vom Bundesverfassungsgericht zur Abschiebung nach §§ 34 a Abs. 1, 26 a AsylVfG gebildeten Fallgruppen vor, die eine teleologische Reduktion des § 34 a Abs. 2 AsylVfG geböten und die sinnentsprechend auch für die Abschiebung nach §§ 34 a Abs. 1, 27 a AsylVfG gelten würden. Weder droht den Antragstellern in Italien die Todesstrafe, noch besteht die erhebliche konkrete Gefahr dafür, dass sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Überstellung nach Italien dort Opfer eines Verbrechens werden, welches zu verhindern nicht in der Macht Italiens steht. Auch ist nicht ersichtlich, dass Italien selbst zum Verfolgerstaat werden wird. Schließlich kann offen bleiben, ob das Sachentscheidungsverbot gemäß § 34 a Abs. 2 AsylVfG überhaupt Anwendung findet, wenn der ersuchte Mitgliedstaat nach den Vorschriften der Dublin II VO nicht für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist. Gegen die Anwendung des § 34 a Abs. 2 AsylVfG im Falle der Unzuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaats vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 18. Dezember 2012 – A 7 K 4330/12 –, juris Rn. 2 ff. Nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Dublin II VO, der mangels Anwendbarkeit der vorrangig zu prüfenden Art. 6 bis 9 der Dublin II VO hier einschlägig ist, war zunächst Italien der für die Prüfung des Asylantrags zuständige Mitgliedstaat, da die Antragsteller nach eigenen Angaben im Juni 2012 mit einem Boot aus der Türkei kommend nach Italien gereist sind und damit die Grenze Italiens illegal überschritten haben. Bedenken an der fortbestehenden Zuständigkeit Italiens bestehen allerdings, weil Deutschland erst über drei Monate nachdem die Antragsteller beim Bundesamt am 11. Juli 2012 den Asylantrag gestellt haben – nämlich am 22. November 2012 – Italien um die Aufnahme bzw. Wiederaufnahme der Antragsteller ersucht hat. Selbst wenn aber Deutschland zuständig wäre, wäre dies nicht entscheidungserheblich. Denn die hier allenfalls tangierte Zuständigkeitsbestimmung des Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Dublin II VO begründet kein subjektives Recht, auf das sich die Antragsteller berufen könnten. Gemäß Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin II VO hat der Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag gestellt wurde, der einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig hält, diesen in jedem Fall innerhalb von drei Monaten nach Einreichung des Antrags zu ersuchen, den Asylbewerber aufzunehmen. Bei Überschreitung der Frist nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin II VO – wie hier – geht nach Satz 2 die Zuständigkeit auf den ersuchenden Staat über, der hier Deutschland wäre. Die Frist des Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin II VO gilt dabei nur im Rahmen des Aufnahmeverfahrens, nicht aber in Fällen des Wiederaufnahmeverfahrens. Denn die Dublin II VO unterscheidet gerade in Art. 16 Abs. 1 lit a) einerseits und lit c), d) und e) andererseits zwischen der Überstellung des Asylsuchenden in einem Aufnahmeverfahren gemäß den Art. 17 bis 19 der Dublin II VO und einer Überstellung des Asylsuchenden im Wiederaufnahmeverfahren gemäß Art. 20 Dublin II VO. Durch Art. 16 Dublin II VO wird der Anwendungsbereich der nachfolgenden Art. 17 bis 20 Dublin II VO bestimmt. Aus der Trennung zwischen Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren folgt, dass – weil Art. 20 Dublin II VO weder eine Frist nennt, noch auf die Regelung in Art. 17 Abs. 1 Dublin II VO Bezug nimmt – für das Wiederaufnahmeverfahren eine Übernahmeersuchensfrist nicht vorgesehen ist. Es ist gerade nicht so, dass Art. 20 Dublin II VO nur spezielle Modalitäten für die Wiederaufnahme regelt und im Übrigen die Regelungen der Art. 17 bis Art. 19 Dublin II VO anwendbar wären, zum Gesamten so auch Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung, 3. Auflage 2010, S. 138 K1; VG Hamburg, Beschluss vom 22. September 2005 – 13 AE 555/05 –, juris UA S. 8; VG Augsburg, Gerichtsbescheid vom 9. Mai 2011 – Au 3 K 10.30468 –, juris Rn. 21 ff; a.A. VG Düsseldorf, Beschluss vom 7. August 2012 – 22 L 1158/12.A –, juris Rn. 24. Da in tatsächlicher Hinsicht nicht geklärt ist, ob die Antragsteller bereits in Italien einen Asylantrag gestellt haben, was sie bestreiten, und damit ein Aufnahmeverfahren durchzuführen wäre – was die Zuständigkeit Deutschlands zur Folge hätte – oder ob sie erstmals einen Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland gestellt haben und es sich deshalb um ein Wiederaufnahmeverfahren handelte, wofür die auf Art. 16 Abs. 1 lit c) Dublin II VO gestützte Antwort der italienischen Behörden auf das Wiederaufnahmeersuchen der Antragsgegnerin spricht – was die Zuständigkeit Italiens zur Folge hätte, sofern man nicht eine analoge Anwendung des Art. 17 Abs. 1 Dublin II VO bejahte, für sie spräche insbesondere der Vorschlag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften für eine Neufassung der Dublin II VO vom 3. Dezember 2008, Art. 20 Dublin II VO durch Art. 23 zu ersetzen und darin ausdrücklich für die Stellung eines Wiederaufnahmegesuchs eine Frist von zwei bzw. drei Monaten festzulegen, – lässt sich der zuständige Mitgliedstaat nicht ohne weiteres bestimmen. Die aufgezeigten Fragen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht können jedenfalls im hiesigen Verfahren aber im Ergebnis dahinstehen, weil Art. 17 Abs. 1 Dublin II VO den Antragstellern kein subjektives Recht vermittelt. Ob eine Vorschrift dem Schutz subjektiver Interessen dient, folgt maßgeblich aus dem Inhalt und Regelungszweck der anzuwendenden Norm. Nach seinem Wortlaut regelt Art. 17 Abs. 1 Dublin II allein einen Verfahrensablauf zwischen zwei Hoheitssubjekten ohne Bezug zu nehmen auf den Asylbewerber selbst. Die dort konstituierte mitgliedstaatliche Obliegenheit steht im Einklang mit dem Sinn und Zweck der Dublin II VO, der letztlich in der Verwirklichung des in Art. 78 Abs. 1 AEUV vorgesehenen gemeinsamen europäischen Asylsystems besteht, vgl. auch Art. 78 Abs. 2 lit e) AEUV. Grundgedanke der Dublin II VO ist ausweislich den der Verordnung vorangestellten Erwägungen (3 und 16), eine klare und praktikable Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats zu entwerfen. Eine solche Formel sollte nach den Erwägungen auf objektiven und gerechten Kriterien basieren, die insbesondere eine rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats ermöglichen, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft zu gewährleisten. Im Vordergrund steht daher das Interesse, dass ein Mitgliedstaat zeitnah für zuständig erklärt wird, damit es zu einer Überprüfung des Asylantrags durch einen einzigen Mitgliedstaat kommt, nicht aber, dass ein ganz bestimmter Mitgliedstaat die Antragsprüfung durchführt – jedenfalls wenn es wie hier nicht um eine spezielle Zuständigkeit nach den Art. 6 bis 9 der Dublin II VO geht. Würde man außerhalb dieser besonderen Fallkonstellationen dem Einzelnen ein subjektives Recht auf Prüfung des Asylantrags in einem bestimmten nach der Dublin II VO (möglicherweise) zuständigen Mitgliedstaat zuerkennen, würde dies den Zweck der Verordnung konterkarieren, auch deshalb, weil die uneingeschränkte Klärung von Zuständigkeitsfragen im Rahmen eines (einstweiligen) Rechtsschutzverfahrens von nationalen Gerichten erhebliche Verfahrensverzögerungen zur Folge hätte. Das Gericht weist aber darauf hin, dass nicht in jedem Fall der Verstoß gegen die Zuständigkeitsbestimmung des Art. 17 Abs. 1 Dublin II VO konsequenzlos bleiben können wird. Vielmehr mag es im Einzelfall etwa bei einer beträchtlichen Fristüberschreitung einem ersuchenden Mitgliedstaat verwehrt sein, sich auf die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates zu berufen. So lag der Fall hier aber nicht, weil jedenfalls die vorliegende Überschreitung der Frist von 6 Wochen noch als geringfügig anzusehen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.