Leitsatz: 1. Bezieht ein Beurteiler die Leistungen eines Beamnten in einem Zeitraum von zwei Monaten, in denen der Beamte abgeordnet war, nicht in die Beurteilung ein und holt er hierüber auch keinen Beurteilungsbeitrag ein, liegt der Beurteilung ein unvollständiger Sachverhalt zugrunde und ist sie deshalb rechtsfehlerhaft. 2. Die Bewertung dienstlicher Leistungen mit einem Punktesystem ohne weitere Verbalisierung führt nicht schon als solche zur fehlenden Plausibilität der Beurteilung. 1. Soweit die Antragstellerin ihren Antrag im Hinblick auf den Beige¬ladenen zu 1. zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die Beförderungsstelle der Besol-dungsgruppe A 14 BBesO nicht mit dem Beigeladenen zu 2. zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Be-achtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsgegner zu drei Vierteln und der Beigeladene zu 2. zu einem Viertel mit der Maß-gabe, dass ihre außergerichtlichen Kosten untereinander nicht ausgeglichen werden und dass der Beigeladene zu 1. seine au-ßergerichtlichen Kosten selbst trägt. 2. Der Streitwert wird auf 15.796,50 Euro festgesetzt. Soweit die Antragstellerin ihren Antrag durch ihren Schriftsatz vom 21. September 2012 der Sache nach zurückgenommen hat, nämlich im Hinblick auf den Beigeladenen zu 1., war das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Der hiernach verbleibende, am 27. August 2012 bei Gericht gestellte und dem Beschlusstenor sinngemäß entsprechende Antrag ist zulässig und begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Für das von der Antragstellerin verfolgte Begehren besteht ein Anordnungsgrund. Der Antragsgegner hat nämlich die Absicht, die streitgegenständliche Stelle sobald wie möglich mit dem Beigeladenen zu 2. zu besetzen. Durch dessen Ernennung und Einweisung in die freie Beförderungsplanstelle würde das von der Antragstellerin geltend gemachte Recht auf diese Stelle endgültig vereitelt. Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein Beamter hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr bzw. der für diesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechtsfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Dieser Bewerbungsverfahrensanspruch ist vor allem darauf gerichtet, dass die Auswahl nach dem durch Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) verfassungsrechtlich verbürgten und in § 9 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und § 20 Abs. 6 Satz 1 Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz LBG) einfachgesetzlich konkretisierten Grundsatz der Bestenauslese materiell-rechtlich richtig vorgenommen wird, die Entscheidung sich mithin nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung richtet. Die Ausrichtung der Auswahlentscheidung an diesen Grundsätzen schließt es ein, dass sie auch verfahrensrechtlich richtig ergeht, also (in aller Regel) maßgeblich an Regel- oder Bedarfsbeurteilungen anknüpft, ggf. in Wahrnehmung des insoweit bestehenden Organisationsermessens aufgestellte Qualifikationsmerkmale (Anforderungsprofile) berücksichtigt und nachvollziehbar in Beachtung des Grundsatzes der Bestenauslese getroffen wird. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 14. Mai 2002 1 B 40/02 , NWVBl. 2003, 14 (15), vom 23. Juni 2004 - 1 B 455/04 , NWVBl. 2004, 463 f., und vom 16. Dezember 2004 - 1 B 1576/04 , IÖD 2005, 230, jeweils m.w.N. Der Anspruch auf Beachtung dieser Maßstäbe ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Hiernach ist ein Anordnungsanspruch dann zu bejahen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass sich die Vergabe der Beförderungsstelle an den Mitbewerber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zu seinen Lasten rechtsfehlerhaft erweist, weil sein Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Zugleich müssen die Aussichten des Betroffenen, in einem neuen rechtmäßigen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, zumindest offen sein, seine Auswahl also möglich erscheinen. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 20. Oktober 2005 1 B 1388/05 , m.w.N., und vom 5. Mai 2006 - 1 B 41/06 -, m.w.N., jeweils NRWE und juris. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand ist es überwiegend wahrscheinlich, dass die vom Antragsgegner zu Gunsten des Beigeladenen zu 2. getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten der Antragstellerin rechtsfehlerhaft zustande gekommen ist. Die Entscheidung des Antragsgegners über die Besetzung der in Rede stehenden Stelle ist allerdings formell nicht zu beanstanden Der Personalrat hat der Auswahlentscheidung unter dem 2. August 2012 zugestimmt. Die Gleichstellungsbeauftragte ist mit Verfügung vom 30. Juli 2012 beteiligt worden und hat keine Bedenken erhoben. Jedoch bestehen durchgreifende Bedenken gegen die materielle Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung. Es ist in erster Linie Sache der aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber, über die Auswahlkriterien des § 9 BeamtStG verlässlich Auskunft zu geben. Eine solche hat der Antragsgegner unter dem 6. Juli 2012 sowohl für die Antragstellerin (Beurteilungszeitraum 1. April 2010 bis 31. März 2012) als auch für den Beigeladenen zu 2. (Beurteilungszeitraum 15. Juli 2008 bis 31. März 2012) erstellt. Maßgeblich hierfür waren die Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums für G des Landes Nordrhein-Westfalen zur Vorbereitung von Personalmaßnahmen, insbesondere Beförderungsentscheidungen BRL- (Runderlass dieses Ministeriums vom 26. März 2012, Az. 114 - 15-11-03). Beide dienstlichen Beurteilungen enden mit dem Gesamturteil "3 Punkte (entspricht voll den Anforderungen)". Ausweislich des Auswahlvermerks vom 11. Juli 2012 hat der Antragsgegner diese Umstände seiner Auswahlentscheidung zu Grunde gelegt, indem er davon ausgegangen ist, dass die Antragstellerin und der Beigeladene zu 2. aktuell mit derselben Gesamtnote beurteilt worden sind. Der Antragsgegner durfte seine Auswahlentscheidung allerdings nicht auf diese Beurteilungen, stützen, weil die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin vom 6. Juli 2012 rechtsfehlerhaft ist. Dienstliche Beurteilungen sind von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt nachprüfbar. Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter den – grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden – sachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen. So etwa Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, ZBR 2003, 359; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 8. November 2005 - 6 A 1474/04 -, NRWE und juris, und vom 24. Januar 2011 - 1 A 1810/08 -, juris, Rdn. 30 f. m.w.N. Hiervon ausgehend ist die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin vom 6. Juli 2012 rechtswidrig, weil ihr ein unvollständiger Sachverhalt zugrunde gelegt worden ist. Erst- und Endbeurteiler haben hinsichtlich der letzten beiden Monate des Beurteilungszeitraums die für eine umfassende und sachgerechte Bewertung des Leistungs- und Befähigungsbildes der Antragstellerin erforderlichen Erkenntnis- und Tatsachengrundlagen nicht ausreichend ermittelt und berücksichtigt. Sinn und Zweck einer dienstlichen Beurteilung ist es, ein aussagekräftiges, objektives und vergleichbares Bild der Leistung und Befähigung des Beamten zu gewinnen, um als Grundlage für künftige an Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung orientierte (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG) Personalentscheidungen dienen zu können. Daher muss der jeweils zuständige Beurteiler in der Lage sein, das ihm anvertraute höchstpersönliche Werturteil über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten abzugeben. Hierfür ist es nicht erforderlich, dass der Beurteiler das vom Beamten während des Beurteilungszeitraums gezeigte Leistungs- und Befähigungsbild aus eigener Anschauung kennt. Vielmehr ist es in einem solchen Fall ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Beurteiler sich die für die Erstellung der Beurteilung notwendigen Kenntnisse auf andere Weise verschafft. Hierfür kann er sich aller verfügbaren und geeigneten Erkenntnisquellen bedienen. In Betracht kommen insoweit neben Arbeitsplatzbeschreibungen und schriftlichen Arbeitsergebnissen des Beamten vor allem - schriftliche oder mündliche - Berichte von vormals zuständigen Beurteilern sowie von Personen, denen die Dienstausübung des Beamten aus eigener Anschauung bekannt ist. Dabei ist es auch möglich, Informationen oder schriftliche Stellungnahmen von aus dem Amt ausgeschiedenen, früheren Vorgesetzten einzuholen. Der Beurteiler darf insbesondere nicht etwa deswegen davon absehen, die für die Beurteilung erforderlichen und ihm zugänglichen Erkenntnisse, namentlich Beurteilungsbeiträge einzuholen, weil er es sich trotz fehlender eigener Anschauung zutraut, den Beamten zutreffend einzuschätzen. Zwar ist er an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht gebunden, sondern kann - aus entsprechend triftigen Gründen - zu abweichenden Ergebnissen gelangen. Er nimmt die Beurteilung jedoch nur dann rechtmäßig vor, wenn er die Beurteilungsbeiträge und sonstigen Erkenntnisquellen in seine Überlegungen im Rahmen der Ausübung des Beurteilungsspielraums vollständig einbezieht. Diese Anforderungen stellen sicher, dass Werturteile auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen und sich an den von Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Kriterien orientieren. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. Januar 2011 - 1 A 1810/08 -, juris, Rdn. 47 m.w.N., vgl. insoweit z.B.: Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 4. November 2010 2 C 16.09 -, juris, Rdn. 47, vom 16. Oktober 2008 - 2 A 9.07 -, BVerwGE 132, 110, und juris, Rdn. 35, und vom 21. März 2007 - 2 C 2.06 -, juris, Rdn. 10. Hiervon ausgehend sind die Anforderungen, die an eine für die Erstellung einer sachgerechten Beurteilung ausreichende und vollständige Erkenntnisgrundlage zu stellen sind, im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Ab dem 1. Februar 2012 und damit für die letzten beiden Monate des Beurteilungszeitraums (Februar und März 2012) war die Antragstellerin an das Ministerium für G des Landes Nordrhein-Westfalen abgeordnet. Über die von der Antragstellerin in dieser Zeit erbrachten Leistungen hatten weder der Erstbeurteiler noch der Endbeurteiler Erkenntnisse aus eigener Anschauung. Sie haben sich die erforderlichen Kenntnisse aber auch nicht durch die Einholung eines Beurteilungsbeitrags des in diesen beiden Monaten zuständigen Vorgesetzten der Antragstellerin oder auf sonstige Weise verschafft. Ausweislich des Schriftsatzes des Antragsgegners vom 17. Januar 2013 haben die Beurteiler vielmehr angenommen, dass es nicht erforderlich sei, sich die entsprechenden Erkenntnisse zu verschaffen. Diese Annahme ist jedoch rechtlich nicht haltbar. Die Entbehrlichkeit eines Beurteilungsbeitrags ergibt sich zunächst nicht aus Ziffer 12.3.2 BRL, wonach ein Beurteilungsbeitrag einzuholen ist, wenn die Beamtin oder der Beamte während des Beurteilungszeitraums länger als sechs Monate abgeordnet ist (Ziffer 12.3.2.1 BRL) bzw. wenn die Beamtin oder der Beamte während des Beurteilungszeitraums den Arbeitsplatz innerhalb der Behörde gewechselt hat und der Einsatz auf einem früheren Arbeitsplatz wenigstens sechs Monate betragen hat (vgl. Ziffer 12.3.2.2 BRL). Ungeachtet der Frage, ob die Regelungen in Ziffer 12.3.2 BRL im vorliegenden Fall überhaupt unmittelbar einschlägig sind, da weder ein Fall einer Abordnung von mehr als sechs Monaten noch ein Arbeitsplatzwechsel innerhalb der Behörde vorliegt, betreffen sie nur förmliche Beurteilungsbeiträge. Sie enthalten jedoch keine Aussage dazu, dass für einen Zeitraum von weniger als sechs Monaten auch von der Einholung sonstiger Erkenntnismittel (z.B. schriftliche oder mündliche Stellungnahmen früherer Vorgesetzter oder schriftliche Arbeitsproben des zu Beurteilenden) abzusehen wäre. Die Pflicht zur Einholung von Informationen über den in Rede stehenden Teilzeitraum vom 1. Februar 2012 bis zum 31. März 2012 begründet sich unabhängig von den Beurteilungsbestimmungen daraus, dass Regelbeurteilungen sämtliche Leistungen, Eignungs- und Befähigungsnachweise, die der zu Beurteilende während des gesamten Beurteilungszeitraum erbracht hat, erfassen müssen. Denn zur Erfüllung der Funktion der Beurteilung, eine Grundlage für künftige Auswahlentscheidungen am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG zu bieten, muss eine möglichst lückenlose Leistungsnachzeichnung gewährleistet sein. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 2 A 9.07 -, BVerwGE 132, 110, und juris, Rdn. 35 f.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. Januar 2011 - 1 A 1810/08 -, juris, Rdn. 71, vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. April 2009 - 1 B 1833/08 -, juris, Rdn. 59 ff. In Ansehung dieser Anforderungen an die Vollständigkeit der Erkenntnisgrundlagen war die Einholung eines - förmlichen oder formlosen - Beurteilungsbeitrags auch nicht deshalb entbehrlich, weil der in Rede stehende Zeitraum nur zwei Monate umfasste, der Gesamtbeurteilungszeitraum für die Antragstellerin aber zwei Jahre abdeckte. Auch ein derart kurzer Zeitraum kann für die Leistungsbeurteilung relevante Erkenntnisse vermitteln, insbesondere dann wenn die/der zu Beurteilende sich - wie hier die Antragstellerin - nach einer Abordnung in einem neuen Arbeitsumfeld zu bewähren hat. Vgl. zur Erheblichkeit einer Erkenntnislücke von zwei Monaten bei einem Beurteilungszeitraum von sogar mehr als drei Jahren Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. Januar 2011 - 1 A 1810/08 -, juris, Rdn. 69 ff. Dass dem Beurteiler die Einholung eines entsprechenden Beurteilungsbeitrags aus tatsächlichen Gründen nicht möglich gewesen wäre, ist nicht ersichtlich und von dem Antragsgegner auch nicht geltend gemacht worden. Der Erforderlichkeit der Einholung eines solchen Beurteilungsbeitrags kann der Antragsgegner auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Dauer der Abordnung der Antragstellerin zum Beurteilungsstichtag nur zwei Monate betragen habe und zudem in die Phase der Einführung und Orientierung in der neuen Dienststelle gefallen sei, dass aus der Relation dieser beiden Monate zum Beurteilungszeitraum deutlich werde, dass die erbrachten Leistungen nur einen sehr geringen Anteil an der Gesamtleistungseinschätzung haben könnten, und dass ein darüber erstellter Beitrag folglich zu keinem zusätzlichen Erkenntniswert im Hinblick auf eine aussagekräftige Beurteilung über den vollständigen Beurteilungszeitraum führe. Diese Erwägungen stellen den maßgeblichen Umstand, dass die Beurteiler die Leistungen der Antragstellerin in dem in Rede stehenden Zeitraum überhaupt nicht in den Blick genommen haben, nicht in Frage. Damit aber bleibt es dabei, dass die Beurteilung auf einem nur unvollständig festgestellten Sachverhalt beruht. Im Übrigen sind die Erwägungen zur Relevanz der Abordnungszeit im Verhältnis zum Beurteilungszeitraum rein spekulativ. Ob ein über diesen Zeitraum erstellter Beurteilungsbeitrag zu einem zusätzlichen Erkenntnisgewinn für die Beurteilung führt oder nicht, kann erst dann beurteilt werden, wenn ein solcher Beitrag eingeholt worden ist. Soweit die Antragstellerin ihre dienstliche Beurteilung und die Auswahlentscheidung des Antragsgegners unter weiteren Aspekten für rechtswidrig hält, die sich nicht bereits durch die Verpflichtung des Antragsgegners zur Neuerstellung ihrer dienstlichen Beurteilung erledigen, vermag das Gericht ihr nicht zu folgen. Soweit die Antragstellerin bemängelt, dass der Antragsgegner den für sie zuständigen Abteilungsleiter, Herrn C, mit der Erstellung des Beurteilungsvorschlags nach Ziffer 12.2 BRL beauftragt hat, war diese Vorgehensweise nicht rechtsfehlerhaft. Zwar bestimmt Ziffer 12.2.1, dass der Endbeurteiler die unmittelbare Vorgesetzte oder den unmittelbaren Vorgesetzten der Beamtin mit der Erstellung eines Beurteilungsvorschlags beauftragt. Unmittelbarer Vorgesetzter der Antragstellerin war ihr Referatsleiter, Herr L. Dieser konnte jedoch von dem Endbeurteiler nicht mit der Erstellung eines Beurteilungsvorschlags beauftragt werden, da er - wie Antragstellerin und Antragsgegner übereinstimmend vorgetragen haben - in dem in Rede stehenden Zeitraum längerfristig erkrankt war und deshalb als Beurteiler nicht zur Verfügung stand. Da ein anderer unmittelbarer Vorgesetzter, der in der Lage gewesen wäre, sich aus eigener Anschauung ein Urteil über die Antragstellerin zu bilden, augenscheinlich nicht vorhanden war, ist die Beauftragung des nächsthöheren Vorgesetzten, hier also des zuständigen Abteilungsleiters, rechtlich nicht zu beanstanden. Dem kann die Antragstellerin auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, Herr C sei nicht, wie dies in Ziffer 12.2.1 Satz 2 BRL gefordert wird, in der Lage gewesen, sich aus eigener Anschauung ein Urteil über sie zu bilden. Selbst wenn man insoweit von dem Vorbringen der Antragstellerin ausgeht, dem der Antragsgegner allerdings entgegengetreten ist, würde dies zu keinem Rechtsfehler der Beurteilung führen. Steht ein unmittelbarer Vorgesetzter, der die Anforderungen aus Ziffer 12.2.1 Satz 2 BRL erfüllt, für die Beurteilung nicht zur Verfügung, ist dem Dienstherrn die Erfüllung dieser Vorgabe der Beurteilungsrichtlinien tatsächlich unmöglich. In diesem Fall kann er nur, wie dies hier geschehen ist, einen (höheren) Vorgesetzten mit der Beurteilung beauftragen, der sich die erforderlichen Kenntnisse auf andere Weise zu beschaffen hat. Die Frage, ob Herr C, wie von der Antragstellerin insbesondere in ihrem Schriftsatz vom 22. November 2012 vorgetragen, die von ihr im Beurteilungszeitraum erbrachten Tätigkeiten nur unvollständig berücksichtigt hat, bedarf hier keiner Beantwortung. Der Antragsgegner ist dem in seinem Schriftsatz mit Datum vom 22. November 2012 im Einzelnen entgegengetreten und hat damit zum Ausdruck gebracht, dass diese Tätigkeiten auch nach seiner Einschätzung bei der Beurteilung zu berücksichtigen sind. Damit ist jedenfalls bei der gebotenen erneuten Beurteilung der Antragstellerin davon auszugehen, dass die/der dann zur Erstellung des Beurteilungsvorschlags berufene Vorgesetzte diese Gesichtspunkte bei der Bewertung der Leistungen der Antragstellerin einbeziehen wird. Die Beauftragung von Herrn C mit der Erstellung des Beurteilungsvorschlags war ferner nicht deshalb rechtswidrig, weil Herr C gegenüber der Antragstellerin voreingenommen (gewesen) wäre. Eine zur Rechtswidrigkeit einer Beurteilung führende Voreingenommenheit des Beurteilers liegt vor, wenn dieser nicht willens oder nicht in der Lage ist, den Beamten sachlich und gerecht zu beurteilen. Dabei sind die maßgeblichen Tatsachen unter Berücksichtigung der Besonderheiten dienstlicher Beurteilungen zu würdigen. Dienstliche Beurteilungen werden nach ihrem Sinn und Zweck anders als Entscheidungen im Verwaltungsverfahren und im Verwaltungsprozess grundsätzlich durch Vorgesetzte und/oder Dienstvorgesetzte des Beamten erstellt, mithin in aller Regel aufgrund unmittelbarer dienstlicher Zusammenarbeit. Der Dienstherr muss bei der Bestimmung, durch wen er die Aufgabe der dienstlichen Beurteilung wahrnimmt, im Interesse des beurteilten Beamten sachgerecht vorgehen. Er muss den sachlichen Zusammenhang dieser Aufgabe mit der Fach- und Dienstaufsicht beachten. Ständige dienstliche Zusammenarbeit und die Führungsaufgaben eines Vorgesetzten bringen naturgemäß auch die Möglichkeit von Konflikten mit sich. Entsprechend können grundsätzlich weder eine kritische Einschätzung der Arbeitsweise und des sonstigen dienstlichen Verhaltens des beurteilten Beamten durch den beurteilenden Vorgesetzten noch das Bestehen dienstlich veranlasster Spannungen bereits Anlass geben, eine Voreingenommenheit des Vorgesetzten anzunehmen. Dadurch und auch durch gelegentlich erregte oder sonst emotional gefärbte Reaktionen wird grundsätzlich noch nicht die Erwartung in Frage gestellt, der Vorgesetzte wolle und könne seine Pflichten einschließlich derjenigen zur sachlichen und gerechten dienstlichen Beurteilung erfüllen. Dies gilt auch für einzelne unangemessene, saloppe, ungeschickte oder missglückte Formulierungen in der streitigen Beurteilung. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. April 1998 – 2 C 16/97 , BVerwGE 106, 318 (321 f.). Nach diesen Maßstäben vermag das Gericht nicht festzustellen, dass Herr C wegen Voreingenommenheit von der Beurteilung der Antragstellerin ausgeschlossen gewesen wäre. Soweit die Antragstellerin zum Beleg der von ihr angenommenen Voreingenommenheit von Herrn C verschiedene Äußerungen im Vorfeld der Genehmigung ihres Telearbeitsplatzes angeführt, rechtfertigen die von ihr angeführten Aussagen - ihre Richtigkeit hier zu Gunsten der Antragstellerin unterstellt - nicht die Annahme, dass Herr C seine Pflicht zur Erstellung eines sachlichen und gerechten Beurteilungsvorschlags nicht erfüllen würde. Wie sich schon aus den von der Antragstellerin angeführten Formulierungen ergibt, resultierte die ablehnende Haltung von Herrn C zu der Einrichtung des Telearbeitsplatzes für die Antragstellerin aus fachlichen Bedenken gegen die Vereinbarkeit einer solchen Arbeitsweise mit der Tätigkeit einer Archivarin. Auch wenn diese Bedenken letztlich nicht durchgegriffen haben und auch möglicherweise in der Sache nicht gerechtfertigt gewesen sein sollten, folgt aus dieser Differenz in der Sache noch nicht, dass Herr C nicht mehr bereit oder in der Lage gewesen wäre, einen sachlichen und gerechten Beurteilungsvorschlag zu erstellen. Hinzu kommt, dass der Antragsgegner in seinem Schriftsatz mit Datum vom 22. November 2012 im Einzelnen dargelegt hat, woraus die Bedenken von Herrn C gegen die Einrichtung des Telearbeitsplatzes für die Antragstellerin resultierten. Auch die dort wiedergegebenen Erwägungen, denen die Antragstellerin nicht weiter entgegengetreten ist, deuten allein auf eine sachliche Divergenz und rechtfertigen deshalb nicht die Annahme, Herr C sei der Antragstellerin gegenüber voreingenommen. Nichts anderes folgt aus dem Herrn C zugeschriebenen Vorwurf, ihm seien generelle Kleinigkeiten bei der Antragstellerin aufgefallen, wie etwa deren mangelnde telefonische Erreichbarkeit, und der angeblich mangelnden Konkretisierung dieses Vorwurfs. Da die von Herrn C insoweit geäußerte Kritik – die Richtigkeit der Darstellung der Antragstellerin hier unterstellt – offenkundig lediglich Randbereiche ihrer Tätigkeit betraf, kann hieraus selbst dann keine Voreingenommenheit abgeleitet werden, wenn sich diese Kritik als unberechtigt darstellen sollte. Im Übrigen hat der Antragsgegner in seinem Schriftsatz mit Datum vom 22. November 2012 im Einzelnen dargelegt, wie der diesbezügliche Vorwurf zu Stande gekommen ist und wie die Betroffenen, und damit auch die Antragstellerin, dem im Weiteren Rechnung getragen haben, ohne dass die Antragstellerin dieser Schilderung weiter entgegengetreten wäre. Auch dies spricht gegen die behauptete Voreingenommenheit des Erstbeurteilers. Eine Voreingenommenheit von Herrn C kann weiter auch nicht aus den von der Antragstellerin geschilderten Vorgängen um die Besetzung des Dienstpostens der Ausbildungsleitung in der Abteilung S abgeleitet werden. Dass Herr C diesen Dienstposten mit einem anderen Interessenten besetzt sehen wollte, führt als solches nicht zu einer Voreingenommenheit gegenüber der Antragstellerin. Dies gilt umso mehr, als Herr C sich bei dieser Entscheidung, wie die Antragstellerin selbst vorgetragen hat, von dem hohen Arbeitsaufkommen in deren Dezernat hat leiten lassen; hierbei handelt es sich offenkundig nicht um ein sachwidriges Kriterium. Aus welchen Gründen sich die von Herrn C befürwortete Personalentscheidung letztlich nicht verwirklicht hat, ist für die Frage seiner Voreingenommenheit gegenüber der Antragstellerin ohne Belang. Schließlich ergeben sich auch aus den Herrn C von der Antragstellerin zugeschriebenen Äußerungen im Rahmen des Gesprächs am 18. Juli 2012 keine Anhaltspunkte für dessen Voreingenommenheit. Soweit Herr C in diesem Zusammenhang auf die in der Laufbahnverordnung vorgegebenen Beurteilungsquoten und auf den Vergleich mit den übrigen Beschäftigten im Landesarchiv verwiesen hat, hat er den rechtlichen Rahmen für die Erstellung einer dienstlichen Beurteilung dargestellt. Diese Darstellung war auch keineswegs unzutreffend. Die Behauptung der Antragstellerin, eine bessere Beurteilung sei allein an den genannten Quoten gescheitert, ist durch nichts belegt und rechtfertigt schon deshalb ebenfalls nicht die Annahme einer Voreingenommenheit von Herrn C. Soweit der Erstbeurteiler bei der Erstellung des Beurteilungsvorschlags einen Beurteilungsbeitrag des Dezernatsleiters L herangezogen hat, sind Rechtsfehler ebenfalls nicht erkennbar. Der Erstbeurteiler war nach den hier maßgeblichen Regelungen weder verpflichtet, einen schriftlichen Beurteilungsbeitrag einzuholen, noch traf ihn die Verpflichtung, einen etwaigen schriftlichen Beurteilungsbeitrag der Beurteilung beizufügen oder in anderer Weise zum Bestandteil des Beurteilungsvorgangs zu machen. Nach Ziffer 12.3.2.2 Satz 1 BRL hat ein Beurteiler, wenn die Beamtin oder der Beamte während des Beurteilungszeitraums den Arbeitsplatz innerhalb der Behörde gewechselt haben und er, der Beurteiler, die auf dem früheren Arbeitsplatz erbrachten Leistungen nicht aus eigener Kenntnis beurteilen kann, sich die erforderlichen Kenntnisse bis zum Zeitpunkt des Beurteilungsgesprächs z.B. durch Heranziehung sachkundiger ehemaliger Vorgesetzter zu verschaffen, wenn der Einsatz auf dem früheren Arbeitsplatz wenigstens sechs Monate betragen hat. Entsprechendes gilt, wenn die Vorgesetzte oder der Vorgesetzte den Arbeitsplatz gewechselt hat (Ziffer 12.3.2.2 Satz 2 BRL). Die Heranziehung ehemaliger Vorgesetzter, auch als Zwischenbeurteiler, ist gemäß Ziffer 12.3.2.2 Satz 3 BRL im Beurteilungsformular zu dokumentieren. Schon nach diesen Vorgaben der Beurteilungsrichtlinien muss der einzuholende Beurteilungsbeitrag nicht zwingend schriftlich vorgelegt werden. Eine diesbezügliche Regelung enthalten die genannten Bestimmungen nicht. In formeller Hinsicht ist insoweit lediglich vorgesehen, dass die Heranziehung des/der ehemaligen Vorgesetzten im Beurteilungsformular zu dokumentieren ist. Selbst wenn man mit der Antragstellerin davon ausgeht, dass die Vorschrift auch in den über ihren Wortlaut hinausgehenden Fällen Anwendung findet, in denen der Erstbeurteiler zusätzliche, über die aus eigenen Anschauungen hinausgehenden Erkenntnisse über den zu beurteilenden Beamten/die zu beurteilende Beamtin durch die Einholung von Beurteilungsbeiträgen gewinnt, lässt sich aus der Vorschriften nicht ableiten, dass hierfür strengere formelle Voraussetzungen gelten könnten. Ob der Antragsgegner mit seinem Vorbringen zur Einbeziehung des Beurteilungsbeitrags von Herrn L seiner Pflicht zur Plausibilisierung der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin hinreichend nachgekommen ist, vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Dezember 2012 – 1 A 7/11 -, juris, Rdn. 15 ff., kann hier offen bleiben, da der Antragsgegner schon aus den o.g. Gründen verpflichtet ist, der Antragstellerin eine neue dienstliche Beurteilung zu erteilen, und sich die Frage der etwaigen Plausibilisierung dieser neuen Beurteilung erst nach deren Erteilung und im Hinblick auf die insoweit einzuholenden Beurteilungsbeiträge stellt. Die Antragstellerin kann ihrer dienstlichen Beurteilung vom 6. Juli 2012 ferner nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass diese schon deshalb nicht plausibel sei, weil die Einzelbewertungen nur durch die Vergabe von Punkten erfolgt seien und es an einer Verbalisierung fehle. Der Maßstab für die Bewertung der von einer Beamtin oder einem Beamten erbrachten Leistungen ergibt sich im Fall der Antragstellerin aus den o.g. Beurteilungsrichtlinien. Diese bestimmen in Ziffer 6.2 BRL, welche Leistungsmerkmale zu bewerten sind, und regeln in Ziffer 6.3.1, dass für die Bewertung der Leistungsmerkmale insgesamt fünf Punktwerte zu verwenden sind, die jeweils näher definiert werden. Hieraus ergibt sich, dass jeder Punktbewertung eine inhaltliche Aussage entspricht. So ist z.B. die Vergabe des Wertes von 3 Punkten für solche Leistungen vorgesehen, die voll den Anforderungen entsprechen. Eine darüber hinausgehende Verbalisierung ist rechtlich nicht geboten. Weder § 93 LBG enthält eine diesbezügliche Vorgabe, noch kann eine solche aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG abgeleitet werden. Soweit das Verwaltungsgericht Darmstadt in seinem Urteil vom 16. März 2012, Az.: 1 K 632/11.DA in dem dort entschiedenen Fall angenommen hat, die dortige Vergabe bestimmter Bewertungen (im konkreten Fall "D – durchschnittlich ausgeprägt") sei deshalb nicht plausibel, weil unter den zu beurteilenden Leistungsmerkmalen jeweils durchaus verschiedene Aspekte zusammengefasst seien, kann diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden. Dies folgt schon daraus, dass es Sache des Dienstherrn ist, diejenigen Aspekte festzulegen, die aus seiner Sicht im Rahmen einer dienstlichen Beurteilung für die Leistungsbewertung maßgeblich sind. Hierzu gehört auch die Zusammenfassung bestimmter Einzelkriterien zu einheitlich zu bewertenden Leistungsmerkmalen. Der dem Dienstherrn insoweit zukommende Beurteilungsspielraum ist erst dann überschritten, wenn die Festlegung der Leistungsmerkmale willkürlich und/oder in sich widersprüchlich wäre. Dies ist im vorliegenden Fall aber nicht ersichtlich und wird auch von der Antragstellerin nicht substantiiert geltend gemacht. Ob eine dienstliche Beurteilung bei den Leistungsmerkmalen noch weitergehende Differenzierungen vornehmen könnte, ist für die rechtliche Überprüfung ohne Belang. Ebenso wenig kann die Antragstellerin ihrer Beurteilung mit Erfolg entgegenhalten, dass ihr Leistungs-und Befähigungsbild nicht hinreichend differenziert bewertet worden sei, weil sie in allen Leistungsmerkmalen stets mit 3 Punkten bewertet worden sei. Es besteht weder ein Rechtssatz, der einer solchen gleichmäßigen Bewertung entgegensteht, noch ein allgemeiner Erfahrungssatz, dass es innerhalb einer Beurteilung verschiedener Leistungsmerkmale stets zu unterschiedlichen Noten kommen müsse. Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier – nur fünf Leistungsmerkmale zur Bewertung anstehen. Dass auch in einer solchen Konstellation die gleichmäßige Bewertung aller Leistungsmerkmale mit derselben Note stets unzulässig, weil nicht realitätsgerecht wäre, ist nicht ersichtlich. Schließlich ist die Auswahlentscheidung nicht deshalb rechtswidrig, weil die in Rede stehenden Beurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen zu 2. unterschiedlich lange Beurteilungszeiträume abdecken. Zwar weichen die jeweiligen Beurteilungszeiträume im Hinblick auf ihren Beginn – 1. April 2010 bei der Antragstellerin und 15. Juli 2008 bei dem Beigeladenen zu 2. – deutlich voneinander ab. Diese Differenz führt aber nicht zur Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen wie auch der Kammer schließen unterschiedlich lange Beurteilungszeiträume die Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen nicht aus, solange im Einzelfall ein Qualifikationsvergleich auf der Grundlage dieser Beurteilungen ohne ins Gewicht fallende Benachteiligung eines Bewerbers nach Bestenauslesegrundsätzen möglich bleibt. Die Beurteilungszeiträume müssen dazu so lang bemessen sein, dass über jeden Bewerber verlässliche, auch langfristige Aussagen getroffen werden können; dass sie (annähernd) gleich lang sind, ist nicht erforderlich. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 26. Januar 2009 – 6 B 1594/08 -, juris, Rdn. 8, und vom 22. September 2011 – 6 A 1284/11 -, juris, Rdn. 20, und vom 27. Februar 2012 – 6 B 181/12 -, juris, Rdn. 5; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 20. Januar 2012 – 13 L 1577/11 -, NRWE und juris. Insoweit reichte es hier aus, dass die vorbezeichneten Beurteilungen einen Beurteilungszeitraum betreffen, der im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung weniger als vier Monate zurücklag, dass sie zum selben Beurteilungsstichtag erstellt wurden und dass sie auch hinsichtlich des dem Beurteilungsstichtag unmittelbar vorangehenden Zeitraums von zwei Jahren zeitlich übereinstimmen. Dass die Beurteilung des Beigeladenen zu 2. Darüber hinaus einen Zeitraum von knapp einem weiteren Jahr und neun Monaten (15. Juli 2008 bis 31. März 2010) erfasst, fällt insoweit nicht ins Gewicht. Der übereinstimmende Zeitraum von zwei Jahren ist im Sinne der o.g. Rechtsprechung so lang bemessen, dass über beide Bewerber verlässliche, auch langfristige Aussagen getroffen werden können. Dementsprechend war der Antragsgegner auch nicht verpflichtet, die der Antragstellerin zuvor unter dem 8. September 2009 erteilte dienstliche Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Mai 2007 bis zum 30. Juni 2009 in seine Auswahlentscheidung einzustellen. Zum einen hätte diese Heranziehung die genannte Differenz nur zum Teil beseitigt, da die Antragstellerin vom 1. Juli 2009 bis 31. März 2010 in Elternzeit war, also dienstlich zu beurteilende Leistungen nicht erbracht hat. Vor allem aber bedurfte es der Einbeziehung der der Antragstellerin vor dem Eintritt in die Elternzeit erteilten Beurteilung nicht, weil der diesbezügliche Zeitraum im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung schon mehr als drei Jahre zurücklag. Für eine konkrete Verwendungsentscheidung ist indes (zunächst) der aktuelle Leistungsstand ausschlaggebend; Erkenntnisse, die einen länger zurückliegenden Zeitraum betreffen, sind für die Entscheidung regelmäßig von geringerem Gewicht. Zu Letzterem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. September 2011 – 6 A 1284/11 -, juris, Rdn. 22. Kann aber – wie für den vorliegenden Fall dargelegt – der aktuelle Leistungsstand anhand einer auch in zeitlicher Hinsicht hinreichend verlässlichen Grundlage beurteilt werden, gebietet es der Grundsatz der Bestenauslese nicht, einen länger zurückliegenden Zeitraum in der Weise in die Auswahlentscheidung einzubeziehen, dass zeitnähere, besser bewertete Leistungen eines konkurrierenden Beamten relativiert werden müssten. Erweist sich die hier streitgegenständliche Auswahlentscheidung des Antragsgegners nach alledem als zu Lasten der Antragstellerin rechtsfehlerhaft, weil ihre zu Grunde gelegte dienstliche Beurteilung nicht rechtsfehlerfrei erstellt worden ist, sind ihre Aussichten, in einem neuen rechtmäßigen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, offen. Ihre Auswahl erscheint jedenfalls nicht ausgeschlossen und damit möglich. Dies ergibt sich schon daraus, dass ohne den erforderlichen Beurteilungsbeitrag im Hinblick auf die Leistungen der Antragstellerin in den Monaten Februar und März 2012 nicht hinreichend verlässlich prognostiziert werden kann, wie die auf dieser Grundlage zu erstellende dienstliche Beurteilung der Antragstellerin ausfällt. Ohne Kenntnis dieses Beurteilungsbeitrags sind Erwägungen zu dessen Relevanz für die Beurteilung und zu möglichen Änderungen einzelner Leistungsmerkmale und/oder der Gesamtnote schon für den zuständigen Beurteiler bloße Spekulation. Erst recht ist das Gericht nicht befugt, an dieser Stelle eigene Wahrscheinlichkeitserwägungen zum Nachteil der Antragstellerin anzustellen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 155 Abs. 1 und 2, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, § 100 Abs. 2 ZPO. Da der Beigeladene zu 1. Keinen Antrag gestellt und sich somit einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass er etwaige eigene außergerichtliche Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO). Im Übrigen fällt die teilweise Rücknahme des Antrags im Verhältnis zu dem Obsiegen der Antragstellerin nicht ins Gewicht, so dass sie gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO nicht an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen war. Soweit auch der Beigeladene zu 2. Nach § 154 Abs. 3 VwGO einen Teil der Kosten zu tragen hat, da er einen Antrag in der Sache gestellt hat, war er nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang an den Kosten zu beteiligen. In Ansehung des ihm nach § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 2 ZPO eingeräumten Ermessens hält das Gericht im Verhältnis des Antragsgegners zu dem Beigeladenen zu 2. Eine Kostenquote von 75% zu 25% für sachgerecht. Eine Kostenverteilung nach Kopfteilen, also hier hälftig, wie in § 100 Abs. 1 ZPO für den Regelfall vorgesehen, würde dem Umfang der jeweiligen Verantwortungssphären nicht gerecht werden. Ebenso zur Kostenquote in einem vergleichbaren Fall Beschluss der Kammer vom 19. September 2008 – 13 L 1070/08 -, nicht veröffentlicht. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) und entspricht nach der – neueren – ständigen Rechtsprechung der mit Beamtenstatussachen befassten Senate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen einem Viertel des 13-fachen Betrages des Endgrundgehalts des angestrebten Amtes. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 19. März 2012 – 6 E 1406/11 -, juris, und – 6 E 162/12 -, juris, und vom 27. März 2012 – 1 E 45/12 -, juris. Da die Antragstellerin ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 Bundesbesoldungsordnung (BbesO) anstrebt, beläuft sich der Streitwert folglich auf 15.796,50 Euro (= 4.860,46 Euro Endgrundgehalt A 14 BbesO x 13 : 4).