Beschluss
13 L 2275/12
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2013:0220.13L2275.12.00
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Tenor
- 1.
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die im Justizministerialblatt Nr. 11 vom 1. Juni 2012 ausgeschriebenen Stellen für mehrere Justizvollzugshauptsekretäre/Justizvollzugshauptsekretärinnen bei der Justizvollzugsanstalt X nicht mit den Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
- 2.
Der Streitwert wird auf 8.746,47 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die im Justizministerialblatt Nr. 11 vom 1. Juni 2012 ausgeschriebenen Stellen für mehrere Justizvollzugshauptsekretäre/Justizvollzugshauptsekretärinnen bei der Justizvollzugsanstalt X nicht mit den Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. 2. Der Streitwert wird auf 8.746,47 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 28. November 2012 bei Gericht eingegangene sinngemäße Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die im Justizministerialblatt Nr. 11 vom 1. Juni 2012 ausgeschriebenen Stellen für mehrere Justizvollzugshauptsekretäre/Justizvollzugshauptsekretärinnen bei der Justizvollzugsanstalt X nicht mit den Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist, hat Erfolg. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht die beiden Schriftsätze des Antragsgegners vom 18. Februar 2013 berücksichtigt. Der Antrag ist zulässig, weil der Bescheid des Leiters der Justizvollzugsanstalt X vom 7. November 2012, wonach der Antragsteller bei der Vergabe der in Rede stehenden Stellen nicht zum Zuge gekommen ist, nicht in Bestandskraft erwachsen ist. Zwar hat der Antragsteller bislang keine Klage erhoben, die Klagefrist von einem Jahr (vgl. § 58 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]) ist indes noch nicht abgelaufen. Der Antrag ist auch begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Für das von dem Antragsteller verfolgte Begehren besteht ein Anordnungsgrund. Der Antragsgegner hat nämlich die Absicht, die streitgegenständlichen Stellen sobald wie möglich mit den Beigeladenen zu besetzen. Durch deren Ernennung und Einweisung in die freien Planstellen würde das von dem Antragsteller geltend gemachte Recht auf eine dieser Stellen endgültig vereitelt. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein Bewerber um eine Beamtenstelle hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung dieser Stelle. Er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr bzw. der für diesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechtsfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe der Stelle trifft. Dieser Bewerbungsverfahrensanspruch ist vor allem darauf gerichtet, dass die Auswahl nach dem durch Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) verfassungsrechtlich verbürgten und in § 9 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und § 20 Abs. 6 Satz 1 Beamtengesetz für das Land Nordrhein‑Westfalen (Landesbeamtengesetz ‑ LBG) einfachgesetzlich konkretisierten Grundsatz der Bestenauslese ‑ materiell-rechtlich richtig ‑ vorgenommen wird, die Entscheidung sich mithin nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung richtet. Die Ausrichtung der Auswahlentscheidung an diesen Grundsätzen schließt es ein, dass sie auch verfahrensrechtlich richtig ergeht, also (in aller Regel) maßgeblich an Regel- oder Bedarfsbeurteilungen anknüpft, ggf. in Wahrnehmung des insoweit bestehenden Organisationsermessens aufgestellte Qualifikationsmerkmale (Anforderungsprofile) berücksichtigt und nachvollziehbar in Beachtung des Grundsatzes der Bestenauslese getroffen wird. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 14. Mai 2002 ‑ 1 B 40/02 ‑, NWVBl. 2003, 14 (15), vom 23. Juni 2004 - 1 B 455/04 ‑, NWVBl. 2004, 463 f., und vom 16. Dezember 2004 - 1 B 1576/04 ‑, IÖD 2005, 230, jeweils m.w.N. Der Anspruch auf Beachtung dieser Maßstäbe ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Hiernach ist ein Anordnungsanspruch dann zu bejahen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass sich die Vergabe der Stelle an den Mitbewerber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zu seinen Lasten rechtsfehlerhaft erweist, weil sein Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Zugleich müssen die Aussichten des Betroffenen, in einem neuen rechtmäßigen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, zumindest offen sein, seine Auswahl also möglich erscheinen. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 20. Oktober 2005 ‑ 1 B 1388/05 ‑, m.w.N., und vom 5. Mai 2006 - 1 B 41/06 -, m.w.N., jeweils NRWE und juris. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand ist es überwiegend wahrscheinlich, dass die vom Antragsgegner zu Gunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft zustande gekommen ist. Die Entscheidung ist zwar formell nicht zu beanstanden. Insbesondere hat der Personalrat dem Besetzungsvorschlag zu Gunsten der Beigeladenen am 7. bzw. 8. November 2012 zugestimmt. Auch die Gleichstellungsbeauftragte und die Vertrauensperson für schwerbehinderte Menschen sind jeweils mit Verfügungen vom 5. und 8. November 2012 beteiligt worden und haben keine Bedenken geltend gemacht. Es bestehen aber durchgreifende Bedenken gegen die materielle Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen. Es ist in erster Linie Sache der aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber, über die Auswahlkriterien des § 9 BeamtStG verlässlich Auskunft zu geben. Eine solche liegt hier sowohl für den Antragsteller (Personal- und Befähigungsnachweisung vom 2. Oktober 2012) als auch für die Beigeladenen zu 2. bis 4. (Personal- und Befähigungsnachweisungen jeweils vom 23. August 2012), für die Beigeladene zu 5. (Personal- und Befähigungsnachweisung vom 3. September 2012), für die Beigeladenen zu 1., 7. und 8. (Personal- und Befähigungsnachweisungen jeweils vom 4. September 2012) sowie für den Beigeladenen zu 6. (Personal- und Befähigungsnachweisung vom 17. September 2012) vor. In diesen dienstlichen Beurteilungen sind die Beigeladenen zu 1. und 2. jeweils mit „vollbefriedigend (obere Grenze)“, die Beigeladenen zu 3. bis 8. jeweils mit „vollbefriedigend“, der Antragsteller hingegen mit „vollbefriedigend (untere Grenze)“ beurteilt worden. In Bezug auf das angestrebte Beförderungsamt ist der Beigeladene zu 2. als „besonders geeignet (an der unteren Grenze)“, die Beigeladene zu 1. als „geeignet (obere Grenze)“, die Beigeladenen zu 2. bis 8. als „geeignet“, der Antragsteller hingegen als „geeignet (untere Grenze)“ eingestuft worden. Ausweislich der Auswahlvermerke vom 5. November 2012 und vom 8. November 2012 hat der Antragsgegner angesichts dieser Notendifferenzen zwischen den Personal- und Befähigungsnachweisungen des Antragstellers einerseits und der Beigeladenen andererseits letztere zur Beförderung ausgewählt. Dies begegnet insoweit durchgreifenden rechtlichen Bedenken, als die Personal- und Befähigungsnachweisung des Antragstellers vom 2. Oktober 2012 rechtsfehlerhaft ist, die Auswahlentscheidung mithin nicht auf diese Beurteilung hätte gestützt werden dürfen. Dienstliche Beurteilungen sind von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt nachprüfbar. Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter den – grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden – sachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen. So etwa Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, ZBR 2003, 359; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 8. November 2005- 6 A 1474/04 -, NRWE und juris, und vom 24. Januar 2011 - 1 A 1810/08 -, juris, Rdn. 30 f. m.w.N. Hiervon ausgehend erweist sich die Personal- und Befähigungsnachweisung des Antragstellers vom 2. Oktober 2012 bereits deshalb als rechtswidrig, weil sie nicht mit den Vorgaben der hier maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien in Einklang steht. Die im vorliegenden Fall (noch) einschlägige Allgemeinverfügung des Justizministeriums NRW vom 20. Januar 1972 (2000 – I B. 155.1) – JMBl. NRW S. 39, in der Fassung vom 7. Januar 2010 (2000 – Z. 155) enthält in Abschnitt III. Ziff. 3 einen Katalog von Merkmalen, auf die sich die Beurteilung erstrecken soll. Der Dienstvorgesetzte soll sich in der Beurteilung mindestens zu folgenden Merkmalen äußern: zu den allgemeinen Fähigkeiten des Beamten, zu seinen fachlichen Fähigkeiten, seiner charakterlichen Veranlagung, seinem körperlichen Leistungsvermögen und seinem sozialen Verhalten. Diesen Vorgaben wird die Personal- und Befähigungsnachweisung des Antragstellers vom 2. Oktober 2012 nicht gerecht. Sie wiederholt zunächst den Wortlaut der letzten dienstlichen Beurteilung des Antragstellers vom 5. Februar 2010, die von der Leiterin der Justizvollzugsanstalt S erstellt worden ist. Diese hatte ihrerseits die Äußerungen der Präsidentin des Oberlandesgerichts E vom 22. Dezember 2009 zu den dienstlichen Leistungen des Antragstellers übernommen, die dieser im Rahmen seiner bis zum 30. November 2009 andauernden Abordnung an das Oberlandesgericht E gezeigt hatte. Im Anschluss an die Wiedergabe der dienstlichen Beurteilung vom 5. Februar 2010 beurteilt der jetzige Dienstvorgesetzte den Antragsteller ergänzend in der Weise, dass er aufführt, welche Aufgaben der Antragsteller seit der letzten dienstlichen Beurteilung – insbesondere im Zusammenhang mit dem Aufbau der Justizvollzugsanstalt X und deren Bezug zum 1. Juni 2011 - wahrgenommen hat. Dann bewertet er die bisher gezeigten dienstlichen Leistungen im Einvernehmen mit dem Fachbereichsleiter Haushalt und dem Leiter des Allgemeinen Vollzugsdienstes mit der Note „vollbefriedigend (untere Grenze)“. Für die Übertragung des Beförderungsamtes eines Justizvollzugshauptsekretärs sei der Antragsteller „geeignet (untere Grenze)“. Eine qualitative Einschätzung und Bewertung der Tätigkeit des Antragstellers im aktuellen Beurteilungszeitraum findet dagegen nicht statt. Aussagen zu den allgemeinen Fähigkeiten des Antragstellers, die dieser im aktuellen Beurteilungszeitraum gezeigt hat, fehlen ebenso wie Aussagen zu seiner charakterlichen Veranlagung, seinem körperlichen Leistungsvermögen, seinem sozialen Verhalten und seinen fachlichen Fähigkeiten – mit Ausnahme seiner „bemerkenswerten IT-Fachkenntnisse“, die kurz erwähnt werden. Damit steht die Personal- und Befähigungsnachweisung des Antragstellers vom 2. Oktober 2012 nicht im Einklang mit den maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien und ist bereits aus diesem Grund als rechtswidrig einzustufen. Darüber hinaus begegnet die Personal- und Befähigungsnachweisung des Antragstellers vom 2. Oktober 2012 auch insoweit rechtlichen Bedenken, als ihr ein unvollständiger Sachverhalt zugrunde gelegt worden ist. Der Leiter der Justizvollzugsanstalt X hat als Beurteiler die für eine umfassende und sachgerechte Bewertung des Leistungs-, Befähigungs- und Eignungsbildes des Antragstellers erforderlichen Erkenntnis- und Tatsachengrundlagen nicht ausreichend ermittelt. Sinn und Zweck einer dienstlichen Beurteilung ist es, ein aussagekräftiges, objektives und vergleichbares Bild der Leistung und Befähigung des Beamten zu gewinnen, um als Grundlage für künftige an Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung orientierte (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG) Personalentscheidungen dienen zu können. Daher muss der jeweils zuständige Beurteiler in der Lage sein, das ihm anvertraute höchstpersönliche Werturteil über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten abzugeben. Hierfür ist es nicht erforderlich, dass der Beurteiler das vom Beamten während des Beurteilungszeitraums gezeigte Leistungs- und Befähigungsbild aus eigener Anschauung kennt. Vielmehr ist es in einem solchen Fall ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Beurteiler sich die für die Erstellung der Beurteilung notwendigen Kenntnisse auf andere Weise verschafft. Hierfür kann er sich aller verfügbaren und geeigneten Erkenntnisquellen bedienen. In Betracht kommen insoweit neben Arbeitsplatzbeschreibungen und schriftlichen Arbeitsergebnissen des Beamten vor allem - schriftliche oder mündliche - Berichte von vormals zuständigen Beurteilern sowie von Personen, denen die Dienstausübung des Beamten aus eigener Anschauung bekannt ist. Dabei ist es auch möglich, Informationen oder schriftliche Stellungnahmen von aus dem Amt ausgeschiedenen, früheren Vorgesetzten einzuholen. Der Beurteiler darf insbesondere nicht etwa deswegen davon absehen, die für die Beurteilung erforderlichen und ihm zugänglichen Erkenntnisse, namentlich Beurteilungsbeiträge einzuholen, weil er es sich trotz fehlender eigener Anschauung zutraut, den Beamten zutreffend einzuschätzen. Zwar ist er an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht gebunden, sondern kann - aus entsprechend triftigen Gründen - zu abweichenden Ergebnissen gelangen. Er nimmt die Beurteilung jedoch nur dann rechtmäßig vor, wenn er die Beurteilungsbeiträge und sonstigen Erkenntnisquellen in seine Überlegungen im Rahmen der Ausübung des Beurteilungsspielraums vollständig einbezieht. Diese Anforderungen stellen sicher, dass Werturteile auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen und sich an den von Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Kriterien orientieren. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 -, juris, Rdn. 47, vom 16. Oktober 2008 - 2 A 9.07 -, BVerwGE 132, 110, und juris, Rdn. 35, und vom 21. März 2007 - 2 C 2.06 -,juris, Rdn. 10; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. Januar 2011 - 1 A 1810/08 -, juris, Rdn. 47. Hiervon ausgehend sind die Anforderungen, die an eine für die Erstellung einer sachgerechten Beurteilung ausreichende und vollständige Erkenntnisgrundlage zu stellen sind, im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Der Leiter der Justizvollzugsanstalt X hat zwar für die Zeit von Ende Februar 2010 bis Ende Mai 2011 einen Beurteilungsbeitrag des Leiters des Aufbaustabs der Justizvollzugsanstalt X, Oberregierungsrat M eingeholt. Dieser Beurteilungsbeitrag bietet seinem Aussagegehalt nach aber keine hinreichend tragfähige Erkenntnisquelle dafür, ein umfassendes und zutreffendes Bild von den Leistungen, der Befähigung und der Eignung des Antragstellers in diesem (Teil-) Zeitraum zu vermitteln. Beurteilungsbeiträge unterliegen im Rahmen ihrer Funktion als Erkenntnisquelle innerhalb der Gesamtbeurteilung im Grundsatz denselben Anforderungen wie die Beurteilung selbst. Auch ihr Verfasser darf nicht den Begriff oder gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegt, verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemein gültige Wertmaßstäbe missachten, sachfremde Erwägungen anstellen oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen. Er hat vielmehr von einem zutreffend ermittelten und - im Rahmen des von dem Beurteilungsbeitrag abzudeckenden Feldes - vollständigen Sachverhalt auszugehen. Wertungen müssen auf nachvollziehbaren Feststellungen gründen. Leidet der Beurteilungsbeitrag insoweit an Mängeln und macht sich der Beurteiler den Beurteilungsbeitrag ohne eigene Nachprüfung zu Eigen, so ist auch die Beurteilung selbst fehlerhaft. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. Januar 2011 - 1 A 1810/08 -, juris, Rdn. 59 m.w.N. Der hier in Rede stehende Beurteilungsbeitrag von Oberregierungsrat M leidet ‑ ebenso wie die Beurteilung insgesamt ‑ an dem Mangel, dass er eine reine Tätigkeitsbeschreibung enthält, aber keine Aussagen zu den Fähigkeiten des Antragstellers, seiner charakterlichen Veranlagung, seinem körperlichen Leistungsvermögen und seinem sozialen Verhalten. Lediglich die „bemerkenswerten IT-Fachkenntnisse“ werden erwähnt. Auch dem Begleitschreiben zum Beurteilungsbeitrag vom 25. September 2012 lässt sich nichts zu den genannten Merkmalen entnehmen. Oberregierungsrat M hat in dem Schreiben lediglich mitgeteilt, eine Einschätzung zur Gesamtnote abzugeben, falle ihm schwer, da er das Notenbild der Vergleichsgruppe in S1 nicht kenne. Im Vergleich zu der Benotung des Beigeladenen zu 6. erscheine die Note „vollbefriedigend (untere Grenze)“ jedoch sachgerecht. Damit entspricht der Beurteilungsbeitrag aber ebenfalls nicht den Vorgaben der maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien. Unabhängig von den aufgezeigten inhaltlichen Defiziten reicht der Beurteilungsbeitrag darüber hinaus als alleinige Erkenntnisquelle auch nicht aus, um dem Leiter der Justizvollzugsanstalt X ein vollständiges und zutreffendes Bild von den Leistungen, der Befähigung und der Eignung des Antragstellers im Zeitraum von Februar 2010 bis Ende Mai 2011 zu vermitteln. Wie sich aus dem Beurteilungsbeitrag ergibt, war der Antragsteller neben seiner Beteiligung am Aufbaustab als Systembetreuer der Justizvollzugsanstalt S tätig. Von diesen Aufgaben ist er erst ab Januar 2011 teilweise freigestellt worden. Insofern hätte der Leiter der Justizvollzugsanstalt X zusätzlich zu dem Beurteilungsbeitrag des Leiters des Aufbaustabs für den Zeitraum von Februar 2010 bis Ende Mai 2011 auch einen Beurteilungsbeitrag des Leiters der Justizvollzugsanstalt S einholen müssen. Da dies nicht geschehen ist, ist der Personal- und Befähigungsnachweisung vom 2. Oktober 2012 auch in dieser Hinsicht ein unvollständiger Sachverhalt zugrunde gelegt worden. Soweit der Antragsteller die Personal- und Befähigungsnachweisung vom 2. Oktober 2012 und die Auswahlentscheidung des Antragsgegners für rechtswidrig hält, weil der Antragsgegner in Bezug auf die Gesamtbewertung von Leistung, Befähigung und Eignung den Zusatz „untere Grenze“ verwendet hat, vermag das Gericht ihm indes nicht zu folgen. Gemäß Abschnitt III. Ziff. 4. der bereits zitierten Allgemeinverfügung ist die Beurteilung mit einem Gesamturteil abzuschließen. Dabei ist zwar eine der Notenbezeichnungen des § 17 Justizausbildungsgesetz zu verwenden; hiervon abweichende Gesamtnoten sind nicht zulässig. Bei der Beurteilung anlässlich der Bewerbung um ein Eingangs- oder Beförderungsamt ist ferner die Eignung für das angestrebte Amt (hervorragend geeignet, besonders geeignet, geeignet, nicht geeignet) zu bewerten. Gleichwohl steht die Verwendung des Zusatzes „untere Grenze“ – ebenso wie im Übrigen z.B. der Zusatz „obere Grenze“ – im Einklang mit den Beurteilungsrichtlinien und stellt nicht die Verwendung einer unzulässigen Zwischennote dar. Um Differenzierungen innerhalb des Rahmens einer Beurteilungsnote zu ermöglichen, ist unter Ziff. 1. der Rundverfügung des Justizministeriums vom 8. Oktober 1973 ergänzend klargestellt, dass gegen die Verwendung von Bezeichnungen wie „an der oberen (unteren) Grenze“ oder „ohne jede Einschränkung“ (als Mittelwert) keine Bedenken bestehen. Diese Rundverfügung ist auch im vorliegenden Fall einschlägig, denn sie ist für den Bereich des Justizvollzugs erst am 1. Januar 2013 außer Kraft getreten. Vgl. Ziff. 8. d. AV. d. JM. vom 8. November 2012 (2000 – Z. 155) – JMBl. NRW S. 303. Erweist sich die hier streitgegenständliche Auswahlentscheidung des Antragsgegners nach alledem als zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft, weil die ihr zu Grunde gelegte Personal- und Befähigungsnachweisung vom 2. Oktober 2012 nicht rechtsfehlerfrei erstellt worden ist, sind die Aussichten des Antragstellers, in einem neuen rechtmäßigen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, zumindest offen. Ein im Vergleich zu den Beigeladenen ebenso gutes oder gar besseres Abschneiden des Antragstellers bei einer (Neu-) Beurteilung lässt sich nicht von vornherein ausschließen, so dass sich auch nicht ausschließen lässt, dass der Antragsteller sich gegen einen oder mehrere Mitbewerber durchsetzen wird. Dies folgt bereits daraus, dass bislang weder im Beurteilungsbeitrag von Oberregierungsrat M noch in der dienstlichen Beurteilung selbst eine im Einklang mit den Beurteilungsrichtlinien stehende qualitative Einschätzung und Bewertung der Tätigkeit des Antragstellers im hier maßgeblichen Beurteilungszeitraum erfolgt ist. Eine Einschätzung dazu, wie das abschließende Gesamturteil nach Würdigung, Gewichtung und Abwägung der in der bereits zitierten Allgemeinverfügung genannten Merkmale ausfallen wird, wäre insofern rein spekulativ und verbietet sich daher. Darüber hinaus lässt sich auch im Hinblick auf den erforderlichen weiteren Beurteilungsbeitrag des Leiters der Justizvollzugsanstalt S für den Zeitraum von Februar 2010 bis Mai 2011 nicht prognostizieren, wie die neu zu erstellende dienstliche Beurteilung des Antragstellers ausfallen wird. Diese Einschätzung wird folglich auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass sich Oberregierungsrat M im Zusammenhang mit seinem Beurteilungsbeitrag auch zu der Gesamtnote des Antragstellers geäußert und diese im Vergleich zu der Benotung des Beigeladenen zu 6. für sachgerecht gehalten hat. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass sich diese Äußerung zulässigerweise nur auf den Zeitraum von Februar 2010 bis Mai 2011 beziehen kann, auf den sich der Beurteilungsbeitrag erstreckt, und im übrigen der Vergleich lediglich mit einem von mehreren Mitbewerbern keine hinreichende Grundlage für eine sachgerechte Einschätzung darstellt. Oberregierungsrat M hat insoweit auch eingeräumt, es falle ihm schwer, eine Einschätzung zur Gesamtnote abzugeben, da er das Notenbild der Vergleichsgruppe in Ronsdorf nicht kenne. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Den Beigeladenen können keine Kosten auferlegt werden; sie sind zwar in der Sache unterlegen, haben aber keinen Antrag gestellt (§ 154 Abs. 3 VwGO). Da sie sich somit einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt haben, entspricht es zugleich der Billigkeit, dass sie etwaige eigene außergerichtliche Kosten selbst tragen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) und entspricht nach der neueren ständigen Rechtsprechung der mit Beamtenstatussachen befassten Senate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen einem Viertel des 13-fachen Betrages des Endgrundgehalts des angestrebten Amtes (A 8). Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 19. März 2012- 6 E 1406/11 -, juris, und - 6 E 162/12 -, juris, und vom 27. März 2012 – 1 E 45/12 -, juris. Hieraus errechnet sich der Streitwert wie folgt: 2.691,22 Euro (= 2.673,04 Euro + 18,18 Euro) x 13 : 4 = 8.746,47 Euro. Dieser Wert ist nur einfach anzusetzen, auch wenn im vorliegenden Fall die Besetzung mehrerer Stellen verhindert werden soll, denn im Hinblick auf die geplante Stellenbesetzung ist ein einheitliches Verfahren geführt worden und die Vergabe der Stellen ist durch eine einheitliche – wenngleich in zwei Schritten getroffene - Auswahlentscheidung erfolgt. Vgl. zur Streitwertbemessung bei der Besetzung mehrerer Stellen: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Dezember 2012 – 6 E 947/12 -, juris, Rdn. 8 m.w.N.