Beschluss
14 L 121/13
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2013:0220.14L121.13.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: I. Der am 00.01.1959 geborene Antragsteller ist im Besitz einer Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen. Mit Schreiben vom 13.01.2006 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt der Antragsgegnerin Verkehrsverstöße des Antragstellers mit, die zu einem Punktestand von 8 Punkten führten. Darauf hin sprach die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller eine Verwarnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) aus. Von der Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einem Aufbauseminar und dem hiermit verbundenen Punktabzug machte der Antragsteller Gebrauch und legte eine entsprechende Teilnahmebescheinigung vom 25.03.2006 vor. Der Antragsteller beging weitere folgende Verkehrsverstöße: Tattag Verstoß Bußgeldbescheid Rechtskraft Punkte 06.10.2009 Geschwindigkeitsverstoß 28.10.2009 17.11.2009 1 08.03.2010 Geschwindigkeitsverstoß 16.04.2010 26.05.2010 1 15.03.2010 Geschwindigkeitsverstoß 27.05.2010 17.06.2010 1 23.03.2010 Parkverstoß 16.04.2010 26.05.2010 1 06.04.2010 Geschwindigkeitsverstoß 27.05.2010 17.06.2010 1 26.04.2010 Parkverstoß 27.05.2010 17.06.2010 1 06.05.2010 Geschwindigkeitsverstoß 31.05.2010 22.06.2010 1 22.05.2010 Parkverstoß 18.06.2010 09.07.2010 1 Nachdem das Kraftfahrtbundesamt der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 21.07.2010 diese Verkehrsverstöße mitgeteilt hatte, sprach diese aufgrund des Vorliegens von 8 Punkten im Verkehrszentralregister gegenüber dem Antragsteller mit Schreiben vom 06.08.2010 eine Verwarnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) aus. Sie wies darauf hin, dass die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einem Aufbauseminar und dem hiermit verbundenen Punktabzug nicht bestehe, da ein Punkteabbau erst 5 Jahre nach Besuch des letzten Seminars möglich sei. Mit Schreiben vom 13.10.2010 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt der Antragsgegnerin folgende weitere Verkehrsverstöße des Antragstellers mit: Tattag Verstoß Bußgeldbescheid Rechtskraft Punkte 11.05.2010 Geschwindigkeitsverstoß 18.06.2010 09.07.2010 1 07.06.2010 Parkverstoß 30.06.2010 15.07.2010 1 14.06.2010 Geschwindigkeitsverstoß 17.08.2010 03.09.2010 1 17.06.2010 Geschwindigkeitsverstoß 17.08.2010 03.09.2010 1 01.07.2010 Geschwindigkeitsverstoß 17.08.2010 03.09.2010 1 27.07.2010 Parkverstoß 14.09.2010 05.10.2010 1 Mit Schreiben vom 20.10.2010 teilte die Antragsgegnerin dem Kraftfahrtbundesamt mit, dass der Punktestand gemäß § 4 Abs. 5 StVG auf 13 zu reduzieren sei, da alle Tatzeiten vor der Verwarnung vom 06.08.2010 lägen. Mit Schreiben vom 26.01.2011 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt der Antragsgegnerin folgende weitere Verkehrsverstöße des Antragstellers mit: Tattag Verstoß Bußgeldbescheid Rechtskraft Punkte 15.07.2010 Geschwindigkeitsverstoß 28.09.2010 29.10.2010 1 27.07.2010 Geschwindigkeitsverstoß 04.10.2010 29.10.2010 1 06.10.2010 Parkverstoß 03.11.2010 19.11.2010 1 26.10.2010 Geschwindigkeitsverstoß 29.12.2010 15.01.2011 1 Darauf hin verwarnte die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Schreiben vom 31.01.2011 nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG. Dabei ging sie, da die Geschwindigkeitsüberschreitungen vom 15.07.2010 und vom 27.07.2010 noch vor der Verwarnung vom 06.08.2010 gelegen hatten, von insgesamt 15 Punkten aus. Sie wies den Antragsteller gleichzeitig darauf hin, dass normalerweise bei diesem Punktestand die Anordnung eines Aufbauseminars vorgesehen sei. Da der Antragsteller indes im Jahre 2006 an einem solchen Aufbauseminar teilgenommen habe, unterbleibe eine erneute Anordnung. Die Antragsgegnerin informierte den Antragsteller zudem, dass die Fahrerlaubnis zu entziehen sei, wenn sich für ihn 18 oder mehr Punkte ergäben. Ferner wies sie auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung und den hiermit verbundenen Punktabzug von 2 Punkten hin. Von dieser Möglichkeit des Punktabzuges machte der Antragsteller keinen Gebrauch. Das Kraftfahrt-Bundesamt teilte der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 20.11.2012 noch drei weitere Zuwiderhandlungen des Antragstellers mit: Tattag Verstoß Bußgeldbescheid Rechtskraft Punkte 25.11.2010 Geschwindigkeitsverstoß 03.01.2011 20.01.2011 1 31.01.2011 Geschwindigkeitsverstoß 07.03.2011 24.03.2011 1 03.10.2012 Rotlichtverstoß 23.10.2012 09.11.2012 3 Mit Schreiben vom 04.12.2012 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an, wobei sie von einem Punktestand von 20 Punkten ausging. Im Rahmen der Anhörung trug der Antragsteller vor, dass vor der Entziehung noch die Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG notwendig gewesen wäre. Da diese Anordnung unterlassen worden sei, sei von einem Punktestand von 17 auszugehen. Mit Ordnungsverfügung vom 09.01.2013 - zugestellt am 11.01.2013 - entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis. Sie wies ihn darauf hin, dass eine Klage gegen die Verfügung gemäß § 4 Abs. 7 StVG keine aufschiebende Wirkung habe und forderte ihn auf, seinen Führerschein innerhalb von 1 Woche nach Zustellung der Verfügung abzugeben. Für den Fall, dass er dieser Verpflichtung nicht nachkomme, drohte sie die Anwendung des unmittelbaren Zwangs an. Zur Begründung führte sie aus, bei Erreichen von 18 Punkten oder mehr sei von der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers sei auch von 20 verwertbaren Punkten auszugehen. Die Anordnung eines Aufbauseminars sei unterblieben, da der Antragsteller im Jahre 2006, also innerhalb von 5 Jahren an einem solchen Aufbauseminar teilgenommen habe. Der Antragsteller hat am 17.01.2013 Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen seinen Vortrag aus dem Anhörungsverfahren. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 431/13 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 09.01.2013 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie verweist zur Begründung auf die angefochtene Entziehungsverfügung und führt ergänzend aus, dass der Punktestand zunächst auf 13 reduziert wurde, weil der Antragsteller innerhalb kürzester Zeit 16 mal auffällig geworden sei, so dass die Verwarnung vom 06.08.2010 zu einer Zeit erfolgt sei, zu der der Antragsteller eigentlich schon 16 Punkte hatte. Die zweite Stufe der Verwarnung sei mit der Verwarnung vom 31.01.2011 ausgelöst worden. Da diese zweite Stufe in der Folgezeit nicht verlassen worden sei, sei auch eine weitere Maßnahme nicht erforderlich gewesen. II. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) hat eine Anfechtungsklage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 keine aufschiebende Wirkung. Die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) käme nur dann in Betracht, wenn die Anordnung der Behörde offensichtlich rechtswidrig wäre oder wenn aus anderen Gründen ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung anzuerkennen wäre. Beides ist nicht der Fall. Bedenken gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 09.01.2013 sind nicht ersichtlich. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 3 Nr. 3 StVG. Hiernach gilt der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn sich für ihn 18 oder mehr Punkte ergeben; die Fahrerlaubnisbehörde hat in diesem Fall die Fahrerlaubnis zu entziehen. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist in Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO grundsätzlich der Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung, hier also der 09.01.2013. Für den Antragsteller haben sich bis zu dem Erlass der Entziehungsverfügung mehr als 18 Punkte ergeben. Die Voraussetzungen einer Reduzierung des Punktekontos des Antragstellers auf 17 Punkte liegen nicht vor. Dies ergibt sich aus Folgendem: Die von dem Antragsteller begangenen Verkehrsverstöße ergeben sich aus den in den Gründen zu I tabellarisch aufgeführten Verstößen. Dabei hat die Antragsgegnerin zu Gunsten des Antragstellers jeweils in richtiger Weise die Punkte aufgrund der Tatzeiten vor der Verwarnung reduziert, so am 20.10.2010 und am 31.01.2011. Da der Antragsteller ausweislich der Bescheinigung vom 25.03.2006 an einem Aufbauseminar gemäß § 4 Abs. 8 StVG teilgenommen hat, war er richtigerweise nach dem Überschreiten der 14-Punkte Schwelle am 31.01.2011 nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 StVG lediglich zu verwarnen. Denn nach dieser Vorschrift ist der Betroffene schriftlich zu verwarnen, wenn er innerhalb der letzten 5 Jahre bereits an einem Aufbauseminar teilgenommen hat. Die 5 Jahre nach der bescheinigten Teilnahme vom 25.03.2006 waren nämlich am 31.01.2011 noch nicht abgelaufen. Richtigerweise hat die Antragsgegnerin den Antragsteller aber mit Schreiben vom 31.01.2010 auf die Möglichkeit einer verkehrspsychologischen Beratung mit dem damit verbundenen Punkteabzug hingewiesen und darüber informiert, dass ihm beim Erreichen von 18 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen werde. Damit hat die Antragsgegnerin auf der „zweiten Stufe“ nach dem Erreichen von 14 Punkten alles Erforderliche getan, um sicherzustellen, dass die beim Erreichen von 18 Punkten greifende unwiderlegliche Vermutung der fehlenden Kraftfahreignung erst dann zum Tragen kommt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber im abgestuften Maßnahmesystem des Mehrfachtäter-Punktsystems auch die vorgelagerten Stufen durchlaufen hat, die dort vorgesehenen Maßnahmen gegen ihn ergriffen wurden, er sich aber gleichwohl nicht von weiteren Verkehrsverstößen hat abhalten lassen. Sie ist damit entgegen der Ansicht des Antragstellers der Warnfunktion des Gesetzes gerecht geworden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 – 3 C 3.07 –, Rn. 33, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 16.08.2012 – 6 L 1155/12 –; VG Düsseldorf, Urteil vom 17.02.2010 – 14 K 2911/09 –, Rn. 31, juris. Da der Kläger bis zu dem Erreichen von über 18 Punkten in der Folgezeit die 14-Punkte-Schwelle auch nicht mehr unterschritten hat, war auch eine erneute Verwarnung oder eine Reduzierung von Punkten aufgrund unterbliebener Maßnahmen nicht erforderlich, vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., 2011, § 4 StVG, Rdnr. 51 mit zahlreichen weiteren Nachweisen. Der Antragsteller hätte aufgrund der Verwarnung vom 31.01.2011 durchaus die Möglichkeit gehabt, eine Reduzierung von 2 Punkten zu erreichen, wenn er die freiwillige verkehrspsychologische Beratung nach § 4 Abs. 9 StVG in Anspruch genommen hätte. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund der Antragsteller von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Danach sind mit den Taten vom 25.11.2010, 31.01.2011 und 03.10.2012 weitere 5 Punkte angefallen. Damit hat sich der Punktestand des Antragstellers auf 20 erhöht, so dass ihm die Fahrerlaubnis gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 zwingend zu entziehen war. Die Interessenabwägung fällt auch im Übrigen zulasten des Antragstellers aus. Hierbei verkennt das Gericht nicht, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis für den Antragsteller äußerst umfangreiche Konsequenzen nach sich zieht. Die damit verbundenen Schwierigkeiten hat er allerdings hinzunehmen, weil gegenüber seinen Interessen das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiegt. Sein Vortrag, er sei aus beruflichen Gründen zwingend auf die Fahrerlaubnis angewiesen, führt zu keiner anderen Beurteilung. Im Interesse der größtmöglichen Sicherheit des Straßenverkehrs müssen vielmehr Nachteile, die einem Fahrerlaubnisinhaber auch in beruflicher Hinsicht entstehen, in Kauf genommen werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.10.1998 – 2 BvQ 32/98 –, Rn. 5, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.03.2003 – 19 B 186/03 –, Rn. 39 ff., juris. Die Verpflichtung zur Führerscheinabgabe ergab sich aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG. Die mit der Fahrerlaubnisentziehung verbundene Zwangsmittelandrohung war gemäß §§ 57 Abs. 1 Nr. 3, 62, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes – VwVG – rechtmäßig. Nachdem der Antragsteller der Antragsgegnerin seinen Führerschein der Antragsgegnerin ausgehändigt hat, haben sich die Verpflichtung zur Führerscheinabgabe sowie die Zwangsgeldandrohung zwischenzeitlich erledigt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG unter Zugrundelegung des Streitwertkataloges der Verwaltungsgerichtsbarkeit.