Beschluss
7 L 2164/12
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2013:0222.7L2164.12.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe: Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 8051/12 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 31. Oktober 2012 hinsichtlich der darin verfügten Ausweisung wiederherzustellen und im Hinblick auf die Ausreiseaufforderung, die Abschiebungsandrohung und die Gebührenfestsetzung anzuordnen, wird abgelehnt. Dabei geht das Gericht nach verständiger Würdigung des Antragsbegehrens davon aus, dass Gegenstand des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes sämtliche in der Ordnungsverfügung vom 31. Oktober 2012 getroffenen Maßnahmen sind, soweit sie sofort vollziehbar sind, unabhängig davon, ob dies auf behördlicher oder gesetzlicher Anordnung beruht. Davon nicht erfasst ist Ziffer 4 der Ordnungsverfügung, mit welcher die Antragsgegnerin die Ausweisung (Ziffer 1) um eine Befristung ihrer Wirkungen ergänzt hat. Das folgt aus dem Umstand, dass sinnvoller Weise insoweit nur eine Verkürzung der Frist verlangt werden könnte, die wiederum allenfalls Gegenstand eines – nicht gestellten – Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sein könnte. Ebenfalls ausgenommen ist demgemäß auch der die Befristung betreffende Widerrufsvorbehalt in Ziffer 6. Der so verstandene Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. Soweit die Ordnungsverfügung Gegenstand des Eilverfahrens ist, ist sie sofort vollziehbar. Das ergibt sich für die in Ziffer 1 verfügte Ausweisung aus der in Ziffer 3 gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO durch die Behörde getroffene Anordnung der sofortigen Vollziehung, für die in Ziffern 2a. und 2b. erfolgte Abschiebungsandrohung und Ausreiseaufforderung aus § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 112 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) und für die in Ziffer 5 erfolgte Gebührenfestsetzung aus § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Gericht macht von der ihm durch § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eingeräumten Befugnis Gebrauch, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen Verwaltungsakt anzuordnen bzw. wiederherzustellen, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Betroffenen, von Vollziehungsmaßnahmen (vorerst) verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der getroffenen Maßnahme überwiegt. Bei der Interessenabwägung spielt neben der gesetzgeberischen Grundentscheidung – soweit einschlägig – zum Einen die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsakts eine Rolle. Zum Anderen sind das sonstige Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung und das öffentliche Interesse an der umgehenden Durchsetzung der angefochtenen Maßnahme zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit sind darüberhinaus die Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 VwGO zu beachten. Ausgehend von diesen Maßstäben fällt hier die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Der Antragsgegner hat die formellen Voraussetzungen einer Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit nach § 80 Abs. 3 VwGO beachtet. Für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit einer Ausweisung, die als schwerwiegende Maßnahme nicht selten tief in das Schicksal des Betroffenen eingreift und deren Gewicht durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung zusätzlich verschärft wird, ist ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. BVerfG, Beschluss vom 29. März 2007 – 2 BvR 1977/06 -, NVwZ 2007, 948 (zur Ausweisung); OVG NRW Beschluss vom 19. Mai 2009 – 18 B 421/09 -, NRWE (zur Verkürzung der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis). Der Rechtsschutzanspruch des betroffenen Ausländers ist dabei um so stärker und darf um so weniger zurückstehen, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt. Das für den Zeitraum bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens festzustellende öffentliche Interesse muss deshalb von einem solchen Gewicht sein, dass es das schutzwürdige Interesse des Ausländers an der Erhaltung des Suspensiveffektes überwiegt. Der Antragsgegner hat die Anordnung des Sofortvollzugs mit einem solch überwiegenden öffentlichen Interesse hinreichend schriftlich begründet. Unter Bezugnahme auf die in der Verfügung beschriebene, vom inhaftierten Antragsteller ausgehende Gefährlichkeit, die seine Ausweisung begründet, erforderten die öffentlichen Sicherheitsinteressen auch dessen zeitnahe Aufenthaltsbeendigung, um weiteren Straftaten von nicht unerheblichem Ausmaß nach der Haftentlassung vorzubeugen. Dies geschehe vor dem Hintergrund eines sich möglicherweise über Jahre hinziehenden, gegen die Ausweisung gerichteten Rechtsmittelverfahrens, das sich über den Zeitpunkt der (am 22. März 2013 bevorstehenden) Haftentlassung hinaus erstrecken könne. Zwar werde nicht übersehen, dass der Antragsteller durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung an der Rechtsverfolgung im Hauptsacheverfahren behindert sein könne, doch könne er seine Interessen durch einen hier ansässigen Rechtsanwalt vertreten lassen, sodass ein effektiver Rechtsschutz gewährleistet sei. Unter Würdigung dieser für und gegen den Antragsteller sprechenden Umstände ist die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit auch über die bloße Bezugnahme auf den Gesetzeswortlaut hinaus plausibel und nicht nur formelhaft begründet worden. Soweit der Antragsteller demgegenüber die Anordnung der sofortigen Vollziehung für unzulässig hält, dringt er nicht durch. Er begründet seine Auffassung im Wesentlichen damit, dass er einem Unionsbürger gleichzustellen sei, da er über ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht verfüge; nach Gemeinschaftsrecht dürfe indes der Sofortvollzug nur angeordnet werden, wenn ein Abwarten des Klageverfahrens zu erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit führe. Es müsse die begründete Besorgnis bestehen, dass die von ihm ausgehende Gefahr sich schon vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens realisiere. Hieran fehle es in seinem Fall, da er in der Justizvollzugsanstalt sicher verwahrt sei und nichts dafür spreche, dass von ihm derzeit irgendwelche Gefahren ausgingen. Dem folgt das erkennende Gericht nicht. Zum einen ist der Antragsteller sogar in der Haft straffällig geworden. Er wurde wegen Körperverletzung am 21. November 2009 zum Nachteil eines Mitgefangenen verurteilt (Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 28. Oktober 2010 – 22 Ls-291 Js 518/09-101/10 – bzw. des Landgerichts Duisburg vom 28. Juni 2011 – 33 Ns 103/10 –). Auch besteht der Verdacht einer weiteren Körperverletzung in der Haft, weil am 29. Februar 2012 ein Mitgefangener stark am Auge blutend den Haftraum des Antragstellers verließ und im Krankenhaus behandelt werden musste; eine Strafverfolgung fand nicht statt, weil der Antragsteller hierzu erklärt hat, der Mitgefangene habe beim Tanzen das Gleichgewicht verloren und er, der Antragsteller, habe ihn auffangen wollen, dabei hätten sie sich gegenseitig Verletzungen zugefügt (Beiakte Heft 2 Blatt 346, 347). Zum anderen greift die Argumentation in zeitlicher Hinsicht zu kurz, weil die Haftentlassung des Antragstellers am 22. März 2013 erfolgen wird. Das zum Zeitpunkt der Ordnungsverfügung noch anhängige Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz endete für den Antragsteller zwischenzeitlich mit einem Freispruch mangels Beweisen durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Heinsberg vom 11. Januar 2013 – 15 Ls-602 Js 559/12-90/12 –, sodass es bei der Haftentlassung am 22. März 2013 bleibt. Bis zu diesem Zeitpunkt ist aber eine Entscheidung in der Hauptsache nicht zu erwarten. Ohne die Anordnung des Sofortvollzuges befände sich der Antragsteller also bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens in Freiheit und hätte Gelegenheit, Straftaten zu begehen. Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Zugrundelegung der Gefangenen-Personalakte (Beiakten Hefte 1 und 2) spricht alles dafür, dass sich die angegriffene Ordnungsverfügung hinsichtlich der Ausweisung (Ziffer 1), der Abschiebungsandrohung (Ziffer 2a.), der Ausreiseaufforderung (Ziffer 2b.) sowie hinsichtlich Gebührenfestsetzung (Ziffer 5) als rechtmäßig erweisen wird. Der Antragsgegner hat die Ausweisung im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. November 2007 – 1 C 45.06 – Rz. 20, und vom 13. Januar.2009 1 C 2.08 -, AuAS 2009, 110, 112f, InfAuslR 2009, 227ff, auf einschlägige Ausweisungsgründe gestützt, den dem Antragsteller zukommenden Ausweisungsschutz beachtet und sein ihm eröffnetes Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung und unter Beachtung der gesetzlichen Grenzen ausgeübt. Rechtsgrundlage für die Ausweisung ist § 55 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 AufenthG i.V.m. Art. 14 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (juris: EWGAssRBes 1/80, nachfolgend: ARB 1/80). Der Antragsteller gehört zum privilegierten Personenkreis der durch Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 besonderen Ausweisungsschutz genießenden assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen, bei denen eine Ausweisung nur im Ermessenswege und nur dann erfolgen darf, wenn wenn sein persönliches Verhalten gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland darstellt und die Maßnahme für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist. Seine ARB-Berechtigung hat der Antragsteller aus Art. 7 Satz 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 erworben. Danach haben Familienangehörige eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen, unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, wenn sie dort seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben. Als Folge dieses sich unmittelbar aus dem Gemeinschaftsrecht ergebenden Anspruchs, vgl. EuGH vom 16. März 2000 – Rs. C-329/97 – (Ergat), DVBl 2000, 691, Rn. 34, erwirbt der Familienangehörige auch ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik. Denn die praktische Wirksamkeit des Rechts auf Beschäftigung setzt zwangsläufig die Existenz eines entsprechenden Aufenthaltsrechtes voraus. Voraussetzung für den Erwerb der Rechtsstellung des Familienangehörigen nach Art. 7 Satz 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 ist neben dem dreijährigen ununterbrochenen tatsächlichen Zusammenleben mit der Bezugsperson des Familienangehörigen in häuslicher Gemeinschaft die Arbeitsmarktzugehörigkeit der Bezugsperson des Familienangehörigen für die gesamte, von der Vorschrift geforderte Wohnsitzdauer. Vgl. Armbruster, HTK-AuslR / ARB 1/80 / Art. 7 Satz 1 01/2013 Nr. 3.5; EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 – C-337/07 - (Altun), juris. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Antragsteller ist der Sohn eines türkischen Vaters, der sich seit Jahrzehnten in Deutschland aufhält, und hat nach seiner Einreise am 16. November 2004 bis zum Jahre 2009, also jedenfalls länger als drei Jahre, in dessen Haushalt gelebt. Erst im Jahre 2009 haben Erziehungsschwierigkeiten eingesetzt, der Antragsteller hat seine Eltern verlassen und war seit dem 25. September 2009 in einer Schutzstelle in F untergebracht. Während der Zeit des Zusammenlebens gehörte der Vater dem regulären Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland an. Der Inhalt des Begriffs der Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt ist bei Art. 6 ARB 1/80 und Art. 7 ARB 1/80 identisch. Allerdings ist es nicht notwendig, dass der türkische Arbeitnehmer bereits eine der Verfestigungsstufen des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erreicht hat oder während der geforderten Wohnsitzdauer erreicht. Vgl. Armbruster, HTK-AuslR / ARB 1/80 / Art. 7 Satz 1 01/2013 Nr. 3.5; EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2008, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. Januar 2005 – 10 A 11017/04.OVG -, juris. Vorliegend ist der Vater des Antragstellers ausweislich des von der Antragstellerseite eingereichten Versicherungsverlaufs zwischen November 2004 und Oktober 2008 – also während der Zeit, in der der Antragsteller in seinem Haushalt lebte – entweder einer geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung nachgegangen oder hat Arbeitslosengeld II bezogen, ohne arbeitslos zu sein. Ausgenommen hiervon war lediglich der zwölftägige Zeitraum vom 1. bis zum 12. Dezember 2004, was aber seine Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt nicht berührt. Vgl. zu vorübergehenden Unterbrechungen: EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2008, a.a.O., Rn. 45 und 46. Damit gehörte er während dieser Zeit dem regulären Arbeitsmarkt an. Dass er seinen Lebensunterhalt hiervon nicht vollständig bestreiten konnte, sondern ergänzend Leistungen der Arbeitsverwaltung (Arbeitslosengeld II) erhielt, steht dem nicht entgegen, weil auch eine zeitlich festgelegte oder vorübergehende Position, eine Befristung sowie eine Beschränkung auf bestimmte Arbeiten oder auf Teilzeitarbeit die Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt nicht ausschließt, Vgl. Armbruster, HTK-AuslR / ARB 1/80 / Art. 6 / Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt 06/2012 Nr. 1 m.w.N. Ebenso ist es unerheblich, dass er 1995 nicht zum Zwecke der Arbeitssuche in die Bundesrepublik eingereist ist, sondern als Asylbewerber. Vgl. EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2008, a.a.O., Rn. 71. Nach alledem ergibt sich somit für den Antragsteller ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht mit der Folge, dass er dem besonderen Schutz des Art. 14 ARB 1/80 unterfällt. Diese Rechtsstellung, über die zwischen den Beteiligten kein Streit besteht, hat er durch seine Inhaftierung nicht verloren. Auch bestand für ihn nicht die Notwendigkeit, seinen ihm zustehenden freien Zugang zum Arbeitsmarkt zu realisieren. Vielmehr hatte er hierzu das Recht, nicht aber die Pflicht. Zu beidem: BayVGH, Urteil vom 3. September 2012 – 10 BV 10.1237 -, juris. Gemäß Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 i.V.m. Art. 12 Richtlinie 2003/109/EG kann der Antragsteller mithin nur ausgewiesen werden, wenn sein persönliches Verhalten gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland darstellt und die Maßnahme für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist, vgl. EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 – Rs. C-371/08 – (Ziebell), juris; BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 C 19/11 -, juris u. InfAuslR 2012, 397 ff., Rn. 14. Dies ist hier der Fall. Das ergibt sich aus Folgendem: Der Antragsteller ist bislang in erheblichem Umfang straffällig geworden. Aus den rechtskräftigen Strafurteilen, die insgesamt zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten geführt haben, ergeben sich folgende Taten: 20. Januar 2009 Erschleichen von Leistungen (Schwarzfahren) 30. April 2009 Bedrohung zum Nachteil einer Mitschülerin 16. Juni 2009 Einbruchsdiebstahl 20. Juni 2009 Ladendiebstahl 25. Juni 2009 Ladendiebstahl 25./27. Juli 2009 Einbruchsdiebstahl 11./12. August 2009 Einbruchsdiebstahl 27. August 2009 schwere räuberische Erpressung 31. August 2009 Einbruchsdiebstahl 6. September 2009 sexuelle Nötigung 6. September 2009 versuchte sexuelle Nötigung (eingestellt gemäß § 154 Abs. 2 StPO) 7. September 2009 Einbruchsdiebstahl 16./17. September 2009 Einbruchsdiebstahl 18./19. September 2009 Einbruchsdiebstahl 19. September 2009 Einbruchsdiebstahl 24. September 2009 schwere räuberische Erpressung 27. September 2009 Einbruchsdiebstahl 30. September 2009 Einbruchsdiebstahl 2./3. Oktober 2009 Einbruchsdiebstahl 6. Oktober 2009 Einbruchsdiebstahl 6. Oktober 2009 Ladendiebstahl 21. November 2009 Körperverletzung in der Haft zum Nachteil eines Mitgefangenen Die Antragsgegnerin hat diese Straftaten im Einzelnen analysiert und sie zu Recht als schwerwiegende Gesetzesverstöße gewertet. Infolge dessen und unter Berücksichtigung des Verhaltens des Antragstellers während der Haft ist sie davon ausgegangen, dass von ihm noch eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden. Sie wird von den in der Haft über den Antragsteller gewonnenen Erkenntnissen gestützt. Sein Verhalten im Strafvollzug war nach dem forensisch-psychologischen Gutachten des Dipl.-Psych. N vom 9. Dezember 2011 " nicht frei von disziplinarischen Auffälligkeiten "... Er " hat offensichtlich weiterhin Schwierigkeiten, sich der Autorität der Bediensteten unterzuordnen und den Sinn von Regeln zu akzeptieren ". ... " Für eine Aufnahme in die sozialtherapeutisch orientierte Behandlungswohngruppe für Gewalt- und Sexualstraftäter war er nicht zu motivieren und auch im schulischen und im beruflichen Ausbildungsbereich hat er keine Maßnahme abschließen können. " ... " Im Verhältnis zu seiner Familie ... scheint es wieder zu einer Annäherung gekommen zu sein. Die erzieherischen Möglichkeiten der Eltern haben sich jedoch bereits in der Vergangenheit als unzureichend erwiesen, so dass die gute häusliche Einbindung im Falle auftretender Probleme wohl auch in Zukunft nicht als zuverlässiger Schutzfaktor gewertet werden kann. " Am Ende des Gutachtens heißt es unter dem Punkt Abschließendes Votum und Empfehlung (das Gutachten diente der Entscheidung über Vollzugslockerungen) unter anderem: " Von der Inhaftierung erscheint er deutlich beeindruckt. Einer uneingeschränkt positiven Entlassungsprognose steht allerdings noch seine im Vollzugsverhalten zum Ausdruck kommende Unreife und Unzuverlässigkeit entgegen. ... Wenn es ihm in der Folge gelingen sollte, sich weiter zu stabilisieren und über einen angemessenen Zeitraum ein einsichtigeres, beanstandungsfreies und kooperatives Vollzugsverhalten zeigt, wäre an eine Erprobung in Vollzugslockerungen zu denken ." Diese Stabilisierung hat es aber in der Folgezeit nicht gegeben. Nachdem der Antragsteller bei einem Freigang am 25. März 2012 zunächst nicht zurückgekehrt war, zur Fahndung ausgeschrieben wurde und sich erst am nächsten Morgen zurück meldete, wurde eine vorzeitige Haftentlassung – auch wegen sonstiger Verhaltensweisen – von der Leiterin der JVA I in einer Stellungnahme vom 4. April 2012 nicht befürwortet. Auch in einem an die Ausländerbehörde gerichteten Schreiben vom 24. Juli 2012 gab sie keine positive Prognose ab. In einem Aktenvermerk über ein Gespräch der Ausländerbehörde mit der JVA vom 31. Oktober 2012 hieß es zwar ergänzend, der Antragsteller sei derzeit " gut erträglich ". Allerdings könne die JVA keine Garantie dafür abgeben, dass sich das momentan gezeigte Verhalten dauerhaft einstelle, weil er auch früher Phasen gehabt habe, in denen er ein positives Verhalten an den Tag gelegt habe, jedoch kurze Zeit später in seine alten Verhaltensmuster zurückgefallen sei. Er sei ein Mensch, der direkte Erfolge benötige, um sich angemessen zu verhalten. Blieben solche Erfolge aus, schlage auch sein Verhalten schnell wieder um. Vor diesem Hintergrund hat die Antragsgegnerin eine zutreffende Gefährdungsprognose abgegeben. Insbesondere hat sie zu Recht auf die mangelnde Achtung des Antragstellers gegenüber dem Eigentum und der körperlichen Unversehrtheit anderer Menschen sowie auf ein hohes Maß an Geringschätzung gegenüber dem weiblichen Geschlecht hingewiesen und schlüssig sich wiederholende Verhaltensmuster herausgearbeitet, die hinreichend konkrete Rückschlüsse auf das künftige Verhalten des Antragstellers zulassen und die Gefährdungsprognose rechtfertigen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die umfassenden und zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Ordnungsverfügung verwiesen, denen das Gericht folgt. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen: Die Antragsgegnerin hat in die Würdigung der Gefährlichkeit des Antragstellers und des Risikos erneuter Straftaten den Umstand einbezogen, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz anhängig war. Dieses Verfahren ist indes im – hier maßgeblichen – Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr von Bedeutung, weil der Antragsteller mittlerweile durch Urteil des Amtsgerichts Heinsberg vom 11. Januar 2013 – 15 Ls-602 Js 559/12-90/12 – vom Vorwurf des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz mangels Beweisbarkeit der Tat freigesprochen wurde. Dies führt jedoch im Ergebnis nicht zu einer abweichenden Gefährdungseinschätzung. Die von der Antragsgegnerin im Übrigen zusammengetragenen Argumente tragen nach Auffassung des Gerichts die Gefährdungsprognose auch ohne Einbeziehung des vorgenannten Strafverfahrens. Neben den tatbestandlichen Voraussetzungen bedurfte es zudem einer Ermessensentscheidung. Vgl. BVerwG, Urteile vom 3. August 2004 - 1 C 29/02 -, BVerwGE 121, 315 ff., und vom 15. März 2005 - 1 C 2/04 -, BayVBl 2005, S. 636 ff. Die Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde über den Erlass einer Ausweisung erfordert eine sachgerechte Abwägung der öffentlichen Interessen an der Ausreise mit den privaten Interessen an einem weiteren Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet. Zugunsten des Ausländers sind die Gründe für einen besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG sowie die Dauer seines rechtmäßigen Aufenthalts und die schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet zu berücksichtigen, ebenso die Folgen der Ausweisung für seine Familienangehörigen, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft leben. Die Belange auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) sind dabei entsprechend ihrem Gewicht und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in der Gesamtabwägung zu berücksichtigen. Gemessen an diesen Vorgaben ist die Ermessensausübung der Antragstellerin, die gemäß § 114 S. 1 VwGO nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterworfen ist, einschließlich der zur Begründung der Ausweisung herangezogenen Ziele der Spezialprävention, nicht zu beanstanden. Auch den gemeinschaftsrechtlich besonders bedeutsamen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, vgl. BVerwG, Urteil vom 3. August 2004, 1 C 29/02 a.a.O., hat die Antragsgegnerin beachtet. Sie hat die Interessen des Antragstellers in vertretbarer Weise gegen das öffentliche Interesse am Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abgewogen und dabei alle entscheidungserheblichen Umstände wie die Dauer des Aufenthalts des Antragstellers im Bundesgebiet und seine familiäre Situation berücksichtigt. Zutreffend hat sie dabei der vom Antragsteller ausgehenden erheblichen Gefahr für Rechtsgüter anderer entscheidendes Gewicht beigemessen. Sie hat gesehen, dass er sich zwar seit November 2004 – er war seinerzeit elf Jahre alt – im Bundesgebiet aufhält, hat aber zu dessen Nachteil berücksichtigt, dass ihm eine Integration nicht gelungen ist und er keine schützenswerte wirtschaftliche Existenz aufgebaut hat. Die familiäre Bindung zu seinen Eltern in Deutschland hat sie zu Recht wegen seiner Volljährigkeit im Rahmen von Art. 6 GG nicht berücksichtigt und die Bindung zu seinen Geschwistern nicht unter den Schutz des Art. 6 GG gestellt: Der Antragsteller sei auf telefonische oder schriftliche Kontakte mit seiner Familie zu verweisen oder auf deren Besuche in der Türkei. Wegen der weiteren Ausführungen u.a. zu Art. 8 EMRK wird ebenfalls auf die angegriffene Ordnungsverfügung verwiesen, der auch insoweit zu folgen ist. An der Entscheidung ändern die Ausführungen des Antragstellers im vorliegenden Verfahren nichts. Zwar beruft er sich auf die Anwendung besonderen Ausweisungsschutzes gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG und trägt vor, er gehöre zu dem insofern geschützten Personenkreis des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG. In diesem Zusammenhang streiten die Beteiligten darüber, ob er diesem Personenkreis überhaupt unterfällt, weil er keine Aufenthaltserlaubnis besitzt – die ihm zunächst zum Zwecke des Familiennachzugs gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erteilte Erlaubnis war zuletzt am 3. Juli 2009 bis zum 2. Juli 2010 verlängert und ein weiterer Verlängerungsantrag nicht gestellt worden –, sondern ihm lediglich ein nicht schriftlich dokumentiertes assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht zusteht. Indes kann diese Frage offenbleiben. Da – wie ausgeführt – die Voraussetzungen des Art. 14 ARB 1/80 für die Ausweisung des assoziationsberechtigten Antragstellers erfüllt sind, liegen jedenfalls auch schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne der besonderen Ausweisungsschutz gewährenden Vorschrift des § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG vor. Der dadurch gewährte besondere Schutz geht nicht über die Ausweisungsvoraussetzungen hinaus, die sich bereits aus der Anwendung des 14 Abs. 1 ARB 1/80 i.V.m. Art. 12 Richtlinie 2003/109/EG ergeben. Vgl. BayVGH, Urteil vom 3. September 2012, a.a.O. Soweit der Antragsteller sich darauf beruft, seiner Ausweisung stehe § 56 Abs. 2 Satz 2 AufenthG entgegen, weil sich seine Eltern rechtmäßig im Bundegebiet aufhielten und die zwingende Ausweisungsvoraussetzungen des § 53 AufenthG (Verurteilung zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren) nicht vorlägen, weil er lediglich zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt worden ist, dringt er schon deshalb nicht durch, weil diese Regelung ausschließlich Minderjährige betrifft, während er am 4. August 1993 geboren wurde und daher bereits seit August 2011 volljährig ist. Die Antragsgegnerin hat die Ausweisungsverfügung auch nicht über Gebühr solange verzögert, bis er volljährig war (4. August 2011) und § 56 Abs. 2 Satz 2 AufenthG deshalb nicht mehr auf ihn angewandt werden konnte. Zwar hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in einem derartigen Fall entschieden, die entsprechende Ausweisungsschutzvorschrift entsprechend anzuwenden, vgl. Beschluss vom 29. April 1996 – 12 TG 3274/95 -, juris. Der dort entschiedene Fall ist aber mit dem vorliegenden nicht vergleichbar, weil von einer Verzögerung bis über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus nicht die Rede sein kann. Ausweisungsgrund war die strafrechtliche Verurteilung des Antragstellers durch das Landgericht Duisburg am 28. Juni 2011. Dieses Urteil ging der Ausländerbehörde erst am 8. August 2011 zu. Zu diesem Zeitpunkt war der Antragsteller aber bereits seit vier Tagen volljährig. Schließlich dringt der Antragsteller auch nicht mit dem Argument durch, nach dem Wegfall des Widerspruchsverfahrens verstoße das Ausweisungsverfahren gegen das sog. Vier-Augen-Prinzip und stehe damit nicht in Einklang mit Rechtsprechung des EuGH. Nachdem nämlich mit Erlass der Unionsbürgerrichtlinie unter anderem die Richtlinie 64/221/EWG aufgehoben wurde, findet auch Art. 9 Abs. 1 dieser Richtlinie keine Anwendung mehr, wonach bei Nichtbeachtung des dort vorgesehenen "Vier-Augen-Prinzips" ein unheilbarer Verfahrensfehler angenommen worden ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Juli 2012 – 1 C 19/11 – und 13. Dezember 2012 – 1 C 20.11 -, juris. Die Abschiebungsandrohung und die Ausreiseaufforderung sowie die Gebührenfestsetzung sind ebenfalls offensichtlich rechtmäßig. Wegen der Einzelheiten kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Ordnungsverfügung (hier S. 24 und 27) verwiesen werden, denen zu folgen ist. Schließlich führt auch eine Abwägung des Aussetzungsinteresses des Antragstellers mit dem Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin nicht zu einem für den Antragsteller günstigen Ergebnis. Zwar wird insbesondere nicht verkannt, dass der Antragsteller ohne eine Aussetzung des Sofortvollzuges die Bundesrepublik verlassen und das Hauptsacheverfahren aus dem Ausland führen muss. Hierin sind jedoch für ihn keine unzumutbaren Nachteile verbunden, weil er sich zum Betreiben des Verfahrens seines Prozessbevollmächtigten bedienen kann, der – ggf. unter Einschaltung der Eltern des Antragstellers – mit ihm in Kontakt bleiben und ihn vor Gericht vertreten kann. Andererseits geht, wie ausgeführt, von dem Antragsteller, der angesichts der von ihm begangenen Straftaten als Intensivtäter bezeichnet werden muss, bei einem Verbleib im Bundesgebiet nach seiner Haftentlassung am 22. März 2013 eine derart große Gefahr für die Rechtsgüter anderer aus, dass diese nicht hingenommen werden kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG, wobei wegen des nur vorläufigen Charakters des zu entscheidenden Eilverfahrens die Hälfte des Auffangwertes zu Grunde zu legen war.