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Urteil

18 K 6433/12

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2013:0225.18K6433.12.00
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Leitsätze

Das aus Art. 2 Abs. 1 GG resultierende Recht, im Freien Getränke aus Glasflaschen zu verzehren, kann zum Schutz der menschlichen Unversehrtheit aus Anlass der besonderen Umstände eines Schützenfestes für wenige Tage im Jahr eingeschränkt werden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das aus Art. 2 Abs. 1 GG resultierende Recht, im Freien Getränke aus Glasflaschen zu verzehren, kann zum Schutz der menschlichen Unversehrtheit aus Anlass der besonderen Umstände eines Schützenfestes für wenige Tage im Jahr eingeschränkt werden. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Auf dem Markplatz der Beklagten in X findet traditionell jährlich um den vorletzten Sonntag im August ein mehrtägiges Schützenfest statt. Termin und weitere Einzelheiten bestimmt die Beklagte durch Marktsatzung. Polizeihauptkommissar G vermerkte im Erfahrungsbericht über das Schützenfest 2010 unter Punkt 2.1., dass es von Samstag bis Sonntagmorgen nach Angaben des DRK zu ca. 17 Einsatzfahrten durch die Rettungswachen gekommen sei. Grund seien verletzte Personen durch Schlägereien, Alkohol und Glasverletzungen gewesen. Unter "Sonstige Besonderheiten" vermerkte er, dass an den Getränkeständen außerhalb des Festzeltes Getränke in Gläsern verkauft würden. Viele Besucher hätten ihre leeren Gläser auf den Boden geworfen, anstatt sie nach dem Getränkeverzehr wieder abzugeben. Auf Grund der Verletzungsgefahr durch Scherben habe der bereitgehaltene Diensthund nicht über den Festplatz geführt werden können. Unter Punkt 2.8. empfahl er dem Ordnungsamt, ein Verbot hinsichtlich Glasbenutzung zu prüfen; Bier, Cola etc. sollten in Plastikbechern ausgegeben werden. Die Zeugin Frau I, Bedienstete des Ordnungsamtes der Beklagten, hielt in ihrem Bericht vom 23. August 2010 über von ihr vorgenommene Kontrollen fest, dass es auf dem Kirmesplatz zu Schnittverletzungen auf Grund herumliegender Glas- und Flaschenscherben gekommen sei. In einem Fall habe der Rettungswagen gerufen werden müssen. Frau I besuchte auch das Schützenfest 2011 dienstlich. Auch hierüber erstellte sie einen Bericht. Sie stellte u.a. fest, dass auf dem Platz und den angrenzenden Straßen sehr viele Jugendliche Bierflaschen mit sich geführt hätten, die zum großen Teil auch stehen gelassen oder achtlos weggeworfen worden seien. Unter dem 1. August 2012 unterzeichnete die Bürgermeisterin der Beklagten die am 15. August 2012 in der Rathaus-Zeitung der Beklagten amtlich bekannt gemachte, umfassend begründete "Allgemeinverfügung über das Verbot des Mitführens von Gläsern und Glasflaschen anlässlich des Schützenfestes in X" (nachfolgend Glasverbot genannt). Das jeweils von Freitag vor dem Schützenfestsonntag bis Mittwoch danach jeweils für die Zeit von 11:00 bis 06:00 Uhr geltende und räumlich durch Karte und sprachlich begrenzte Glasverbot gilt zunächst für die Schützenfeste der Jahre 2012 bis 2014; die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Vollstreckt wird es durch unmittelbaren Zwang (Wegnahme der Gläser bzw. Flaschen). Am 13. September 2012 hat der Kläger Klage gegen das Glasverbot erhoben. Er trägt unter anderem vor, das Glasverbot hindere ihn an der Versorgung mit Getränken und Lebensmitteln. Zudem berühre es seine Freiheit, sich bei gutem Wetter in den vom Glasverbot mit umfassten Grünanlagen aufzuhalten und dort ein Erfrischungsgetränk aus Glasflaschen zu verzehren. Die Beklagte habe die falsche Handlungsform gewählt. Da der Adressatenkreis der Allgemeinverfügung unbestimmt sei, hätte die Rechtsform der Polizeiverordnung nach den §§ 27 ff OBG gewählt werden müssen. Es fehle an einer Gefahr und damit auch an Anknüpfungstatsachen für ein Vorgehen nach § 14 OBG. Tatsächlich handele die Beklagte in Gefahrenvorsorge, die aber allein dem Gesetzgeber vorbehalten sei. Es lägen keine Erkenntnisse darüber vor, dass es im Zusammenhang mit den Schützenfesten in den vergangenen Jahren überhaupt zu Verletzungen auf Grund von Glasscherben gekommen sei. Ferner sei das Verbot unverhältnismäßig. Irdene- und Porzellanbehältnisse dürften weiterhin mitgeführt werden, obwohl deren Scherben ebenfalls Schnittverletzungen verursachen könnten. Es stünden mildere Mittel zur Verfügung. Die Scherben könnten weggefegt werden. Überdies könne die Polizei gegen die Scherben verursachenden Personen im Einzelfall als Störer vorgehen. Der Kläger beantragt, die Allgemeinverfügung der Beklagten vom 1. August 2012 über das Verbot des Mitführens von Gläsern und Glasflaschen anlässlich des Schützenfestes in X aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie rügt die mangelnde Klagebefugnis des Klägers, der als natürliche Person nach Außen auftrete, aber tatsächlich Interessen einer Partei wahrnehme. Ausweislich der Begründung des Glasverbots werde die häusliche Versorgung mit Getränken durch das Glasverbot überhaupt nicht berührt. Insoweit sei der Kläger nicht betroffen, weil er außerhalb der Verbotszone wohne. Der Adressatenkreis der Allgemeinverfügung sei hier bestimmbar. Es habe in den Jahren bis einschließlich 2011 zahlreiche Verletzungen gegeben, die das Verbot rechtfertigten. Ungeachtet dessen stehe es ihr als Marktbetreiberin zu, Regelungen über die Ausgestaltung des Schützenfestes zu erlassen. Das Gericht hat den Zeugen Kreisverwaltungsdirektor L sowie die Zeugin Frau I gehört. Wegen deren Angaben wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Anfechtungsklage i.S.v. § 42 Abs. 1 VwGO ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger ist klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Dem steht nicht entgegen, dass er das Schützenfest weder in der Vergangenheit besucht hat noch dies zukünftig beabsichtigt. Auch als Kunde von Getränkeläden ist er nicht berührt. Er wohnt deutlich außerhalb der Verbotszone und hat nicht glaubhaft gemacht, dass er regelmäßig oder auch nur gelegentlich, geschweige denn während des Verbotszeitraums, in konkret benannten Geschäften innerhalb der Verbotszone in Glas verpackte Waren erwirbt. Abgesehen davon ergibt sich aus den veröffentlichten Gründen des Glasverbotes, dass für die Verwendung im häuslichen Bereich dienende Einkäufe oder eine notwendige Zulieferung von dem Verbot nicht betroffen sind. Die Klagebefugnis folgt daher allein aus dem Vortrag, er wolle sich bei gutem Wetter in den vom Glasverbot mit umfassten Grünanlagen aufhalten und dort ein Erfrischungsgetränk aus Glasflaschen verzehren. Zwar gibt es in der Verbotszone nach einer satellitenbildgestützten Recherche auf Google Maps keine Grünanlagen. Ferner werden in Glasflaschen abgefüllte Erfrischungsgetränke meist alkoholhaltig sein, während alkoholfreie Getränke inzwischen nahezu ausschließlich in Kunststofflaschen abgefüllt werden. Dies kann jedoch dahin stehen, weil auch der Verzehr eines alkoholischen (Erfrischungs-)Getränkes im Freien aus einer Glasflasche durch die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) geschützt ist. Eines vorherigen Widerspruchsverfahrens bedarf es nicht (vgl. § 110 Abs. 1 JustizG NRW), die Klagefrist von einem Monat ab Veröffentlichung des Glasverbots ist gewahrt. Die Klage ist unbegründet. Soweit die Allgemeinverfügung Rechte des Klägers berührt, ist sie rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Das Gericht prüft die Rechtmäßigkeit der Allgemeinverfügung allein aus Sicht und Betroffenheit des Klägers als natürliche Person. Eine Allgemeinverfügung ist keine Rechtsnorm, sondern eine besondere Form des Verwaltungsaktes. Ob der Verwaltungsakt Glasverbot auch gegenüber solchen Dritten rechtmäßig ist, die durch ihn in anderen Rechten berührt sind, insbesondere Schausteller und Betreiber von Verkaufsstätten, ist auf die Klage des Klägers nicht zu prüfen. Eine bloße Rechtswidrigkeit insoweit könnte der Klage nicht zum Erfolg verhelfen, weil es an der erforderlichen eigenen Rechtsverletzung im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ("und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist") fehlt. Der Kläger kann das Glasverbot nur im Rahmen seiner mit der Klagebefugnis spiegelbildlichen Betroffenheit als natürliche Person angreifen. Die Beklagte stützt die Allgemeinverfügung auf die Ermächtigungsgrundlage des § 14 Abs. 1 OBG NRW. Danach können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren. Ausweislich der schriftlichen, mit dem verfügenden Teil veröffentlichen Begründung soll die Allgemeinverfügung Besucher des Schützenfestes vor den Gefahren schützen, die von Glasscherben ausgehen, die dadurch entstünden, dass vor Ort konsumierte Gläser und Glasflaschen absichtlich zerschlagen würden oder versehentlich zu Bruch gingen. Bedenken an der formellen Rechtmäßigkeit der Allgemeinverfügung bestehen nicht. Diese ist schriftlich ergangen, hinreichend bestimmt und auch schriftlich begründet. Die Allgemeinverfügung ist im Verhältnis zum Kläger materiell rechtmäßig. Die Beklagte durfte von der Handlungsform der Allgemeinverfügung Gebrauch machen. Die aus Sicht des Gerichts der materiellen Rechtmäßigkeit zuzurechnenden Voraussetzungen des § 35 Satz 2, erste Alternative VwVfG NRW hinsichtlich des Adressatenkreises der Allgemeinverfügung liegen vor. Sie richtet sich gegen einen bestimmbaren Personenkreis, nämlich gegen alle natürlichen Personen, die sich während der Verbotszeit in die Verbotszone begeben wollen. Ungeachtet dessen liegen auch die Voraussetzungen des § 35 Satz 2, zweite Alternative VwVfG NRW vor. Das Glasverbot regelt zugleich die öffentlich-rechtliche Benutzung der Sache "Schützenfest" durch die Allgemeinheit. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit liegt vor. Diese folgt daraus, dass in den Jahren 2010 und 2011 in erheblichem und im Vergleich zu früheren Jahren vermehrtem Umfang Glasscherben auf dem Schützenplatz lagen, an denen sich Menschen verletzt hatten. Die Scherben wiederum stammten von zerbrochenem Glas, wobei es sich sowohl um zerbrochene Trinkgläser gehandelt hat, die von den Verkaufsständen ausgegeben, aber nicht dorthin zurückgebracht worden waren, als auch um zerbrochene Flaschen, die von Besuchern zum Schützenfest gebracht, aber nicht wieder mit nach Hause genommen worden waren. Der Umfang der Scherben auf dem Schützenplatz und in den umgebenden Straßen begründete unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse gerade während eines Schützenfestes im Hochsommer eine Gefahr. Maßgebliches Kriterium zur Feststellung einer Gefahr (in Abgrenzung zum bloßen Gefahrenverdacht, der zu einem Eingriff auf der Basis der polizeilichen Generalklausel nicht berechtigt) ist die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. Juni 2004, - 6 C 21.03 – Juris, ebenda Randziffer 25. Ob der Eintritt eines Schadens hinreichend wahrscheinlich ist, lässt sich nicht allein mathematisch bestimmen, sondern hängt wesentlich von der Bedeutung des bedrohten Rechtsgutes ab. Je bedeutsamer das geschützte Rechtsgut, desto niedriger sind die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Schadeneintritts im Einzelfall. Ausgehend von der hohen Bedeutung des Rechtsgutes der körperlichen Unversehrtheit bestehen keine Bedenken, dass die Beklagte das Vorhandensein einer erheblichen Menge von Glasscherben auf dem Schützenfest in X in den Jahren 2010 und 2011 als Gefahr und nicht lediglich als Gefahrenverdacht angesehen hat. Denn das Risiko eines Schadeneintritts in Gestalt der Verletzung von Personen durch Glasscherben hatte sich anlässlich der Schützenfeste 2010 und 2011 bereits mehrfach manifestiert. Dies hat die Beweisaufnahme ergeben. Der in der Kreisleitstelle des Kreises O tätige Zeuge L hat bestätigt, dass es während der Schützenfeste 2010 und 2011 zu einer Reihe von Einsätzen von Rettungsfahrzeugen mit dem Ziel des Markplatzes in H unter dem Einsatzstichwort "Schnittverletzungen" gekommen ist, nämlich zu 5 Einsätzen im Bereich des Marktplatzes während des Schützenfestes 2010 und zu 2 Einsätzen während des Schützenfestes 2011. Den Einsätzen werden überwiegend, wenn nicht ausschließlich Schnittverletzungen zugrunde gelegen haben. Die durch die jeweiligen Disponenten vom Anrufer (Person, die die Kreisleitstelle von der Verletzung informiert) telefonisch abgefragten Einsatzstichworte sind belastbar. Anhaltspunkte dafür, dass ein erfahrener Leitstellendisponent nicht in der Lage sein könnte, bei dem Anrufer und Schadenmelder die Ursache einer Verletzung ergiebig abzufragen, liegen nicht vor. Ebenso liegt auf der Hand, dass es zur Einstufung einer Verletzung als Schnittverletzung vor Ort durch den Anrufer keines besonderen medizinischen Sachverstandes bedarf. Unter den gegebenen Umständen kann auch ein Laie sicher feststellen, ob eine Wunde aus einer Schnittverletzungen resultiert, zumal wenn er selbst der Verletzte ist. Zur vollen Überzeugung des Gerichts hat es in den Jahren 2010 und 2011 darüber hinaus weitere Schnittverletzungen durch Glasscherben in erheblichem Umfang gegeben, die durch die Kreisleitstelle nicht erfasst worden sind, weil kein Rettungswagen angefordert worden ist. Denn in den Jahren 2010 bis 2012 war vor Ort eine medizinische Erstversorgung durch ehrenamtliche Helfer eines Hilfsdienstes im Einsatz, wie die Zeugin I bekundet hat. Die Ersthelfer sind in der Lage, weniger schwerer Schnittwunden vor Ort angemessen zu versorgen, wie es auch im Jahr 2012 in einem Fall am Samstag des Schützenfestes geschehen ist. Nicht jede Schnittwunde wiegt so schwer, dass eine Versorgung durch einen Rettungsassistenten mit den sachlichen Hilfsmitteln eines Rettungswagens erforderlich ist. Dass die Ersthelfer auch in den Jahren 2011 und 2012 leichte Schnittverletzungen versorgt haben, liegt auf der Hand, auch wenn deren Anzahl nicht bekannt ist. Das Gericht geht insoweit ohne weiteres davon aus, dass wahrscheinlich auf jeden Einsatz der Kreisleitstelle eine weitere vor Ort versorgte Verletzung kommt. Zu den vor Ort durch Rettungsassistenten oder Ersthelfern versorgten Schnittwunden kommt zur vollen Überzeugung des Gerichts eine beachtliche "Dunkelziffer" von Schnittverletzungen, die aus welchen Gründen auch immer erst zu Hause versorgt worden sind, zum Beispiel deshalb, weil sie erst dort bemerkt worden sind. Ein glatter und sauberer Schnitt muss auch bei erheblicher Blutung nicht unbedingt sofort Schmerzen verursachen. Eine Blutung ohne Schmerzen muss einem Verletzten nach den Umständen vor Ort, also in der Dunkelheit und zudem bei eventueller Alkoholisierung, nicht sofort auffallen. Ungeachtet dessen kann sich ein Verletzter auch bewusst dafür entscheiden, die Verletzung zu Hause zu versorgen. Ursache der Schnittverletzungen waren in der sicheren Mehrzahl der Fälle Glasscherben auf dem Schützenplatz. Deren Vorhandensein in erheblichem Umfang in den Jahren 2010 und 2011 hat die Zeugin I klar bestätigt. Es kann zwar nicht sicher ausgeschlossen werden, dass unter den vom Zeugen L mitgeteilten Einsätzen möglicherweise eine Schnittverletzung mit anderer Ursache als Glasscherben war. Ins Gewicht fallen andere Ursachen jedoch schon angesichts des evidenten Rückgangs der Schnittverletzungen im Jahr 2012 nicht. Aus Anlass des Schützenfestes 2012 hat kein einziger Einsatz des Rettungswagens wegen Schnittverletzungen mit dem Ziel Marktplatz stattgefunden. Von Glasscherben auf dem Schützenplatz X in dem in den Jahren 2010 und 2011 von der Zeugin I fest gestellten und dem Gericht vermittelten Umfang gehen unter besonderer Berücksichtigung der Verhältnisse auf einem Schützenfest unmittelbare und erhebliche Verletzungsgefahren sowohl für nüchterne als auch betrunkene Besucher aus. So droht nicht nur die sich mit zunehmenden Alkoholkonsum steigernde Gefahr, dass Menschen stolpern, stürzen und hierbei in Glasscherben geraten. Darüber hinaus herrschen im August auch typischerweise Temperaturen, die es zumeist Frauen und Kindern, seltener auch Männern, erlauben, leichte und offene Schuhe und/oder Sandalen zu tragen, in die auch bei normal aufmerksamen und alkoholunbeeinflusstem Gehen mit der Folge schmerzhafter Verletzungen jederzeit Glasscherben geraten können. Die Zeugin I hat berichtet, dass viele Besucher, besonders Frauen und Kinder, Fußbekleidung mit so leichten bzw. dünnen Sohlen (Flip-Flops und Ballerinas) getragen hätten, dass ihrer Ansicht nach unter entsprechend unglücklichen Umständen eine Glasscherbe die Sohle hätte durchdringen können. Gerade das Risiko des Eintritts einer Verletzung im Fußbereich ist insbesondere durch die auf einem Schützenfest typischen visuellen und akustischen Ablenkungen hoch. Die Allgemeinverfügung nimmt die von ihr als Besucher des Schützenfestes angesprochenen Personen zutreffend als Handlungsstörer (§ 17 Abs. 1 OBG NRW) in Anspruch. Verursacht eine Person eine Gefahr, so sind danach die Maßnahmen gegen diese Person zu richten. Auch insoweit gilt, dass das Gericht das Glasverbot nur prüft, soweit der Kläger von ihm angesprochen wird. Ob Gewebetreibende vor Ort und Schausteller zutreffend als Störer in Anspruch genommen werden, berührt den Kläger nicht und ist auf dessen Klage daher eben so wenig zu prüfen wie ob die Ausnahme für häusliche Einkäufe in den Tenor des Glasverbots aufgenommen werden müssten, was im übrigen ohne weiteres zu verneinen wäre. Personen, die beabsichtigen, Glasflaschen mit zum Schützenfest zu nehmen, dürfen als Handlungsstörer herangezogen werden. Von ihnen ist auf der Basis der Erfahrungen der Jahre 2010 und 2011 mit hinreichend beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in hinreichend erheblichem Umfang eine nicht ordnungsgemäße Entsorgung der Glasflaschen zu erwarten. Den Nachweis, dass die Mehrzahl dieser Personen Glasflaschen vorsätzlich zerbricht, muss die Beklagte nicht führen. Bereits das nicht ordnungsgemäße Entsorgen von Glasflaschen und nicht erst das vorsätzliche Zerbrechen überschreitet im vorliegenden Zusammenhang die Gefahrengrenze. Vgl. auch Heckel, NVwZ 2012, 88, 91. Denn gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 der ordnungsbehördlichen Verordnung über die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt H (Gefahrenabwehrverordnung) vom 13. Dezember 2001 (nachfolgend nur GVO genannt) ist jede Verunreinigung der Verkehrsflächen und Anlagen untersagt. Das Verbotsgebiet besteht ausschließlich aus Verkehrsflächen und Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 der GVO. Unzulässig ist dort gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GVO insbesondere das Wegwerfen und Zurücklassen von Glas. Wer Glas außerhalb von Abfallbehältern (vgl. § 3 Abs. 4 GVO) zurück lässt, überschreitet die durch wirksames Ortsrecht gesetzte Gefahrengrenze, handelt materiell ordnungswidrig und setzt eine nicht hinweg zu denkende Ursache dafür, dass dieses Glas zukünftig zerbrechen kann und die dadurch entstehenden Scherben Quelle zukünftiger Verletzungen anderer Menschen sind. Dass sorglos abgestellte Gläser und Glasflaschen unter den Bedingungen eines Schützenfestes sowohl schneller als auch häufiger zerbrechen können als außerhalb eines Schützenfestes, bedarf keiner näheren Erläuterung und folgt insbesondere aus den bereits geschilderten Ablenkungen einerseits und der eher schwachen Beleuchtung andererseits. Ungeachtet dessen können Schnittverletzungen auch dadurch entstehen, dass ein stolpernder Mensch in eine Glasflasche stützt, sie dabei zerbricht und sich an den dadurch entstehenden Scherben verletzt. Auch davor schützt § 9 GVO. Dass die Beklagte aus Anlass des Schützenfestes in X und beruhend auf den Erfahrungen mit den Schützenfesten in den Jahren 2010 und 2011 hinsichtlich einer sehr erheblichen Zahl von Glasflaschen davon ausgeht, dass diese weder wieder mit nach Hause genommen noch in vor Ort bereitgestellte Abfallbehälter entsorgt worden sind, kann das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht beanstanden. Die Zeugin I hat bestätigt, dass sie viele Gäste mit Flaschen zum Schützenfest habe kommen sehen, aber so gut wie niemanden, der seine leere Flasche wieder vom Festplatz weggetragen habe. Statt dessen habe sie auf dem Festplatz sowohl viele zerbrochene als auch sorglos abgestellte Glasflaschen gesehen. Die Feststellungen der Zeugin sind ergiebig. Frau I war wegen der unterschiedlichen Farben der Scherben (klar = Gläser, grün oder braun = Flaschen) durchaus in der Lage, Scherben ihrer jeweiligen Quelle zuzuordnen. Bunte Scherben stammten danach von Flaschen, die typischerweise von Besuchern stammten. Klare Scherben sprachen für vor Ort vom Schausteller ausgegebene Getränkegläser. Anhaltspunkte dafür, dass ein im Einzelfall vorhandener Entsorgungswille wegen fehlender oder überfüllter Abfallbehälter nicht realisiert werden konnte, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Die Zeugin I hat berichtet, dass das Flaschen mitbringende Publikum zumeist zu bequem gewesen sei, eine leere Flasche auch nur wenige Meter zu einem Abfallbehälter zu tragen. Darüber hinaus habe sie auch nicht nur einmal das vorsätzliche Zerstören von Flaschen beobachtet, wobei sie den teilweise zelebrierten Akt der Zerstörung im Einzelfall durchaus als Provokation empfunden habe. Das überwiegend junge Publikum, welches vorwiegend Bierflaschen und solche mit Biermixgetränkflaschen mit sich geführt habe, sei bereits alkoholisiert zum Schützenfest gekommen. Die belastbaren, ohne jegliche Tendenz zur Übertreibung vorgetragenen Feststellungen der Zeugin Frau I und die im Verwaltungsvorgang niedergelegten, in die gleiche Richtung zielenden Feststellungen der vor Ort in den Jahren 2010 und 2011 Dienst versehenden Polizeibeamten durften die Beklagte zu der Annahme berechtigen, dass eine sehr erhebliche Zahl der in den Jahren 2010 und 2011 zum Schützenfest mitgebrachten Flaschen weder wieder mit nach Hause genommen noch vor Ort ordnungsgemäß entsorgt wurden. Den Nachweis, dass in den Jahren 2010 und 2011 keine Glasflasche ordnungsgemäß entsorgt oder nach Hause getragen wurde, muss die Beklagte nicht führen. Der Erlass einer Allgemeinverfügung in Gestalt eines Verwaltungsaktes auf der Grundlage von § 14 Abs. 1 OBG NRW setzt offensichtlich nicht voraus, dass sich zuvor jeder davon Angesprochene rechtsuntreu verhalten hat. Das Glasverbot ist im Sinne von § 15 OBG NRW verhältnismäßig. Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen haben die Ordnungsbehörden danach diejenige zu treffen, die die einzelne Person und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt (Abs. 1). Ferner darf eine Maßnahme nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht (Abs. 2). Ausgehend hiervon ist das Glasverbot geeignet, erforderlich und angemessen. Gemäß § 114 VwGO prüft das Gericht nur, ob die Beklagte ihr Ermessen erkannt und am Zweck der Ermächtigung orientiert ausgeübt hat, nicht aber, ob andere Lösungen besser wären. Ausgehend hiervon bestehen keine Bedenken am Glasverbot. Soweit sich die Maßnahme gegen Besucher und sonstige Passanten, also den Kläger, richtet, ist sie geeignet. Glasgefäße, die nicht in die Verbotszone gelangen, können dort weder zerstört werden noch kann jemand hinein fallen. Ob ein Glasverbot ungeeignet wäre, wenn es sich nur gegen das Mitbringen von Glas richten würde, den als Quelle der Scherben in erheblichem Umfang aber jedenfalls mit ursächlichen Ausschank in Glasgefäßen vor Ort unberührt ließe, kann dahin stehen. Denn das Glasverbot untersagt auch den Ausschank in Gläsern vor Ort. Dass es sich insoweit eventuell an Nichtstörer richtet, berührt den Kläger nicht. Der Kläger ist kein Aussteller und will es auch nicht werden. Ungeachtet dessen kann die Beklagte Ausstellern gegenüber inhaltsgleiche Regelungen durch ihre Marktordnung erlassen. Warum das Festzelt herausgenommen worden ist, hat die Beklagte erläutert. Dass und warum sie die von leihweise im Zelt ausgegebenen Gläsern ausgehenden Gefahren für beherrschbarer hält als von auf dem Schützenplatz ausgegebenen Gläsern, ist nachvollziehbar begründet, wird durch die Erfahrungen des Jahres 2012 bestätigt und vom Kläger auch nicht angegriffen. Es stellt die Eignung des Glasverbots auch nicht in Frage, dass das Mitführen von Irdenen- und Porzellangefäßen in die Verbotszone erlaubt ist. Dies liegt ersichtlich daran, dass deren Scherben nicht zu den vom Beklagten festgestellten Scherben gehören. Das Glasverbot ist erforderlich. Ein milderes, ebenso wirksames Mittel existiert nicht. Das vom Kläger in der mündlichen Verhandlung erwogene Pfandsystem könnte sich nur an die Schausteller richten, verhinderte aber nicht, dass Flaschen auf den Platz gelangen. Die weitere Auffassung des Klägers, es sei gegen die Scherben verursachenden Personen im Einzelfall vorzugehen, verkennt die Umstände. Abgesehen davon, dass eine wirksame Kontrolle schon aus Gründen der Personalstärke des Ordnungsamtes unmöglich ist, weil nicht hinter jedem Getränkeverzehrer ein Mitarbeiter des Ordnungsamtes stehen kann, handelt es sich auch um ein deutlich weniger effizientes Mittel, weil es regelmäßig erst dann einsetzt, wenn die Gefahr schon eingetreten ist. Aus demselben Grund ebenso fern liegt die Auffassung des Klägers, es könne ja (häufiger) gefegt werden. Abgesehen davon ist auch nicht einzusehen, einen Nichtstörer zum Fegen zu bestimmen, wenn der Störer greifbar ist. Zweifel an der Angemessenheit bestehen nicht. Die aus Art. 2 Abs. 1 GG resultierende Freiheit, im Freien Getränke aus Glasflaschen zu verzehren, kann zum Schutz der menschlichen Unversehrtheit aus Anlass der besonderen Umstände eines Schützenfestes für wenige Tage im Jahr eingeschränkt werden, und zwar auch zum Nachteil einiger weniger Rechtstreuer, die ihre leeren Flaschen schon immer ordnungsgemäß entsorgt oder wieder mit nach Hause genommen haben. Mit dem jederzeit möglichen Ausweichen auf andere Verpackungen, sei es beim Erwerb, sei es durch Umfüllen, entstehen bloße Unannehmlichkeiten. Diese sind gegenüber dem gebotenen Schutz der Besucher vor ebenso naheliegend eintretenden wie leicht vermeidbaren Verletzungen zeitlich und räumlich beschränkt hinzunehmen. Der von Frau I bestätigte Rückgang an Scherben und der vom Zeugen L bestätigte Rückgang an Glasverletzungen zum Schützenfest 2012 belegen evident, dass das Glasverbot greift. Die zur Vollstreckung mit verfügte Androhung unmittelbaren Zwangs durch Wegnahme der Glasbehälter findet ihre Rechtfertigung in den §§ 55 ff VwVG NRW und ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie dient der Vollstreckung einer für sofort vollziehbar erklärten und hinreichend bestimmten Grundverfügung. Andere Zwangsmittel kommen schon aus Gründen der Effektivität nicht ernsthaft in Betracht. Daher war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 167 Abs. 2 und 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.