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Urteil

14 K 6304/12

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2013:0226.14K6304.12.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der PKW (VW) mit dem amtlichen Kennzeichen X-XX 000 war am 20. Juni 2012 auf dem Seitenstreifen der Hstraße in E vor der Hausnummer 00 abgestellt. Am 20. Juni 2012 um 8:40 Uhr wurden mit Aufstellungsgenehmigung der Beklagten wegen Kanalreparaturarbeiten in diesem Bereich mobile Haltverbotszeichen 283 mit dem Zusatz „Mo-Fr 25.06. bis 28.06.“ aufgestellt. Eine Außendienstkraft der Beklagten stellte den Verkehrsverstoß am 25. Juni 2012 um 7:30 Uhr fest und versuchte den Halter des Fahrzeuges, Herrn L, an seinem Wohnort, Qstraße 0, durch Klingeln zu erreichen. Da dies nicht gelang, wurde ein Abschleppunternehmer beauftragt, der das Fahrzeug am 25. Juni 2012 um 9:31 Uhr abschleppte. Die Klägerin holte das Fahrzeug am selben Tag, dem 25. Juni 2012, um 12:49 Uhr gegen die Zahlung der Abschleppkosten in Höhe von 82,00 Euro ab. Dabei wurde ihr ein Anhörungsschreiben gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) ausgehändigt, mit dem ihr die Gelegenheit gegeben wurde, zu den zu erhebenden Gebühren in Höhe von 62,00 Euro binnen 2 Wochen Stellung zu nehmen und insbesondere anzugeben, ob die Abholerin zum Abschleppzeitpunkt eventuell nicht die /der verantwortliche Fahrzeugführerin/Fahrzeugführer war. Von dieser Anhörungsmöglichkeit machte die Klägerin keinen Gebrauch. Darauf hin setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin mit Bescheid vom 30. August 2012 eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 62,00 Euro fest, die sich aus 48,00 Euro Personalkosten und 14,00 Euro Sachaufwand zusammensetze. Die Klägerin hat am 10. September 2012 Klage erhoben. Sie bestreitet, im Haltverbot gestanden zu haben und bestreitet weiter das Entstehen der behaupteten Personalkosten und des behaupteten Sachaufwandes. Sie trägt zur Begründung weiter vor, dass ihr das Fahrzeug gar nicht gehöre und sie das Fahrzeug am Abschlepport nicht abgestellt habe. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 30. August 2012 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass der Parkverstoß an Hand der gefertigten Fotos dokumentiert sei. Auch seien die Haltverbotsschilder rechtzeitig aufgestellt worden. Schließlich habe die Beklagte davon ausgehen dürfen, dass die Abholerin das Kraftfahrzeug zum Tatzeitpunkt als verantwortliche Fahrzeugführerin gesteuert hat, da die Klägerin von der Möglichkeit der Anhörung keinen Gebrauch gemacht hat. Sollte jedoch die Klägerin nicht die verantwortliche Fahrzeugführerin gewesen sein, wäre der Halter des Fahrzeuges selbst (hier der Prozessbevollmächtigte der Klägerin) als so genannter Zustandsstörer zur Begleichung der angefallenen Kosten in Anspruch zu nehmen. Mit Beschluss vom 13. Dezember 2012 hat die Kammer das Verfahren der Vorsitzenden zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 30. August 2012 ist rechtmäßig. Die gegenüber der Klägerin erhobene Verwaltungsgebühr in Höhe von 62,00 Euro findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 77 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW), § 15 Abs. 1 Nr. 7 der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VO VwVG NRW) i.V.m. § 24 Nr. 13 Ordnungsbehördengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (OBG NRW), § 46 Abs. 3, § 43 Nr. 1 Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) bzw. § 77 Abs. 1 VwVG NRW, § 15 Abs. 1 Nr. 7 VO VwVG NRW i.V.m. § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW. Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Eine ordnungsgemäße Anhörung gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) ist durch Aushändigung des Merkblattes seitens des Abschleppunternehmens, dessen Empfang die Klägerin durch ihre Unterschrift bestätigt hat, durchgeführt worden. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der vorgenannten Ermächtigungsgrundlage sind erfüllt. Hiernach hat der für eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit verantwortliche Störer die durch eine rechtmäßige Sicherstellung oder Ersatzvornahme entstandenen Kosten zu tragen. Ob die hier in Rede stehende Abschleppmaßnahme als Sicherstellung gemäß § 24 Nr. 13 OBG NRW, § 46 Abs. 3, § 43 Nr. 1 PolG NRW oder als Ersatzvornahme einer Beseitigungsmaßnahme gemäß § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW auf Grundlage der ordnungsrechtlichen Generalklausel anzusehen ist, kann dahinstehen, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. November 2000 – 5 A 2625/00 –, Rn. 13, juris, denn sie ist nach beiden Alternativen rechtmäßig. Die in den vorgenannten Vorschriften vorausgesetzte gegenwärtige bzw. konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestand vorliegend. Eine Gefahr im polizei- und ordnungsrechtlichen Sinne liegt jedenfalls bei einem Verstoß gegen die objektive Rechtsordnung, mithin bei einer Zuwiderhandlung gegen formelle und materielle Gesetze vor. Eine derartige Zuwiderhandlung ist gegeben. Der Parkvorgang auf der Hstraße in E verstieß gegen § 41 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) i.V.m. Nr. 62 der Anl. 2 zu § 41 Abs. 2 StVO. Denn aufgrund der zwei am Rande der Straße aufgestellten Halteverbotsschilder mit dem Datumszusatz war das Halten an dem von dem abgeschleppten PKW genutzten Straßenabschnitt verboten. Das Einschreiten gegen den Parkverstoß in Form der Sicherstellung des Fahrzeugs durch Veranlassung des Abschleppens des Fahrzeugs war auch ermessensfehlerfrei. Insbesondere wurde der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet. Die Sicherstellung des Fahrzeugs durch Abschleppen war geeignet, den Verstoß gegen die Parkbeschränkung zu beseitigen und eine Behinderung der Kanalarbeiten zu vermeiden. Die Sicherstellung war zur Gefahrbeseitigung auch erforderlich. Ein anderes, weniger belastendes, aber ebenso wirksames Mittel der Gefahrenbeseitigung stand der Beklagten nicht zur Verfügung. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin ihr Fahrzeug kurzfristig selbst beseitigen würde, waren für den Mitarbeiter der Beklagten nicht ersichtlich. Darüber hinaus hat die Außendienstkraft noch vor dem Abschleppen versucht, den Halter des Fahrzeuges zu erreichen, ohne dass sie dazu verpflichtet gewesen wäre. Das Abschleppen war auch angemessen. Die Nachteile, die für die Klägerin mit der Abschleppmaßnahme verbunden sind (Kosten, Unannehmlichkeiten), stehen nicht außer Verhältnis zu dem bezweckten Erfolg, nämlich der Durchsetzung der Verkehrsregelung zur Ermöglichung der geplanten Kanalarbeiten. Etwas anderes gilt hier nicht etwa wegen des Umstandes, dass es sich bei der Haltverbotsbeschilderung um eine vorübergehende Verkehrsregelung mit mobilen Verkehrsschildern handelte. Die Belastungen stehen zu dem Zweck der Maßnahme, den Rechtsverstoß zu beseitigen und die Kanalbauarbeiten an dem betreffenden Straßenabschnitt zu ermöglichen, in keinem Missverhältnis, nachdem der Beklagte mehr als 48 Stunden seit der Aufstellung des Verkehrszeichens zugewartet hatte. Eine Frist von 48 Stunden ist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, der sich die Kammer angeschlossen hat, regelmäßig ausreichend, um Fahrzeughalter vor überraschenden Abschleppmaßnahmen mit dem erwähnten Folgeaufwand zu bewahren. Diese Vorlaufzeit deckt typische kürzere Abwesenheitszeiten – wie etwa an Wochenenden – ab. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) , Beschluss vom 13. September 2004 – 5 E 785/04 – , Beschluss vom 23. Mai 1995 – 5 A 2092/93 – und Beschluss vom 2. Dezember 2009 – 5 A 318/09; vgl. auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. Dezember 1996 – 11 C 15/95 –; VG Düsseldorf, Urteil vom 19. Januar 2009 – 14 K 1197/08 –. Die Tatsache, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Aufstellung der Verkehrszeichen nicht zugegen war und deshalb von dem Haltverbot keine Kenntnis haben konnte, führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme. Auf ein Verschulden des Betroffenen kommt es nicht an. Der Kläger selbst trägt grundsätzlich das Risiko, dass sich an der Parksituation seines Fahrzeugs im öffentlichen Straßenraum nachträglich etwas ändert. Sofern bei einer Abschleppmaßnahme – wie hier – die Frist von 48 Stunden zwischen der Aufstellung der Verkehrszeichen und der Maßnahme eingehalten wird, dürfen die Kosten regelmäßig dem Fahrzeughalter bzw. dem Fahrzeugführer auferlegt werden. Das Aufstellprotokoll dokumentiert, dass die Schilder am 20. Juni 2012 um 8:40 Uhr, also mehr als 48 Stunden vor der Abschleppmaßnahme, aufgestellt worden sind. Für die Veranlassung der rechtmäßigen Sicherstellung kann die Beklagte gemäß § 77 VwVG, § 15 Abs. 1 Nr. 7 VO VwVG Verwaltungsgebühren erheben. Die Höhe der hier festgesetzten Gebühr von 62,00 Euro begegnet keinen Bedenken. Sie hält sich innerhalb des vom Verordnungsgebers vorgegeben Gebührenrahmen von 25,00 bis 150,00 Euro. Sie bleibt damit auch innerhalb des von der Rechtsprechung anerkannten Rahmens, vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. November 2000 – 5 A 2625/00 –, juris. Die Beklagte hat auch zu Recht die Klägerin als Pflichtige für die Gebührenforderung herangezogen. Nach § 24 Nr. 13 OBG i.V.m. § 46 Abs. 3 PolG fallen die Kosten der Sicherstellung den nach §§ 17 oder 18 OBG Verantwortlichen zur Last. Gemäß § 17 OBG sind ordnungsbehördliche Maßnahmen gegen den Verursacher einer Gefahr zu richten (Verhaltensstörer), nach § 18 OBG haftet der Eigentümer eines Sache für Gefahren, die von dieser Sache ausgehen (Zustandsstörer). Sind nach diesen Regeln mehrere Personen für eine Gefahr verantwortlich, steht die Entscheidung, gegen wen die Maßnahme zu richten ist bzw. wer die Kosten der Maßnahme zu tragen hat, gemäß § 16 OBG im pflichtgemäßen Ermessen der Ordnungsbehörde. Dieses Ermessen ist sachgerecht und unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auszuüben. Dabei ist Voraussetzung für die korrekte Ausübung des Ermessens die vollständige und zutreffende Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts. Die Behörde muss grundsätzlich von Amts wegen alle Feststellungen treffen, die erforderlich sind, um die nach den Zwecken der Ermächtigung für die Ermessensentscheidung relevanten Gesichtspunkte abwägen zu können. Dabei sind alle zumutbaren Möglichkeiten der Aufklärung des Sachverhalts auszuschöpfen, vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 13. Aufl., 2012, § 40, Rdnr. 53 und 54. Die Beklagte hat ihr Störerauswahlermessen fehlerfrei ausgeübt. Sie hat die gebotenen Aufklärungsbemühungen unternommen und war nicht gehalten, weitere Nachforschungen bei dem Halter des Fahrzeugs anzustellen, da zu diesen Nachforschungen kein Anlass bestand. Insbesondere gilt, dass bei der Beseitigung eines Parkverstoßes vorrangig der verantwortliche Fahrer des Fahrzeugs heranzuziehen ist, weil dieser den Verstoß zu verantworten hat, während der vom Fahrer abweichende Eigentümer des Fahrzeugs oft nicht einmal Kenntnis davon hat, dass und wie das Fahrzeug geparkt wurde. Nur wenn der Fahrer unbekannt ist oder von ihm aus anderen Gründen keine Befriedigung erlangt werden kann, darf die Behörde den Halter heranziehen, VG Oldenburg, Urteil vom 27. Februar 2009 – 7 A 35/09 – zitiert nach juris, mit zahlreichen weiteren Nachweisen. Nach diesen Grundsätzen ist die Ermessensentscheidung der Beklagten, die Klägerin heranzuziehen, fehlerfrei. Denn zum – relevanten – Zeitpunkt der Bescheiderteilung musste sie mangels anderweitiger Anhaltspunkte davon ausgehen, dass die Klägerin Fahrerin und damit Verhaltensverantwortliche war. Denn die Klägerin hat als eine Person mit Verfügungsgewalt über das Fahrzeug dieses abgeholt und weder während der Anhörungsfrist noch im gesamten gerichtlichen Verfahren vorgetragen, wer – wenn nicht sie selbst – das Fahrzeug abgestellt hat. Aus diesen Umständen durfte die Beklagte zum Zeitpunkt ihrer Ermessensentscheidung schließen, dass die Klägerin die Verhaltensverantwortliche war und sie entsprechend in Anspruch nehmen. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte zu einer anderen – eventuell vor der Klägerin als verhaltensverantwortlich – heranzuziehenden Person, war die Beklagte auch nicht gehalten, weitere Nachforschungen anzustellen. Wenn die Klägerin der Ansicht sein sollte, dass nach den oben genannten Grundsätzen vorrangig eine andere Person heranzuziehen gewesen wäre, so hätte während des Verwaltungs- und Gerichtsverfahren ausreichend Gelegenheit bestanden, diese Person zu benennen. Es erscheint unglaubhaft, dass weder die Klägerin noch der Prozessbevollmächtigte der Klägerin als Halter des fraglichen Fahrzeuges Kenntnis darüber haben, wer das Fahrzeug am Ort des Abschleppens abgestellt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).