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Urteil

15 K 8637/12

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2013:0227.15K8637.12.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist im Besitz einer Hochschulzugangsberechtigung. Bei der Beklagten beantragte er mit anwaltlichem Schriftsatz vom 27. September 2012, ihn zum Wintersemester 2012/2013 zum Studium im Bachelor-Studiengang Betriebswirtschaftslehre im 1. Fachsemester außerhalb der festgesetzten Kapazität zuzulassen. Diesen Antrag hat die Beklagte bis heute nicht beschieden. Der Kläger hat am 10. Dezember 2012 Untätigkeitsklage erhoben, mit der er sein Zulassungsbegehren weiterverfolgt. Seine Prozessbevollmächtigten machen geltend, der Kläger könne nur im Eilverfahren darauf verwiesen werden, seinen Ausbildungsanspruch an einer anderen Hochschule durchzusetzen. Voraussetzung für das Hauptsacheverfahren sei dagegen nicht das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, sondern nur das Vorliegen der Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. Den am 4. Oktober 2012 gestellten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat die Einzelrichterin mit Beschluss vom 5. November 2012 abgelehnt (Az.: 15 Nc 124/12). Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte zu verpflichten, ihn nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2012/2013 im 1. Fachsemester außerhalb der festgesetzten Kapazität im Bachelor-Studiengang Betriebswirtschaftslehre zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält einen Kapazitätsüberprüfungsanspruch für nicht gegeben, weil es dem Kläger im Bundesgebiet möglich sei, ein betriebswirtschaftliches Studium ohne Zulassungsbeschränkung aufzunehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der Verfahrensakte 15 Nc 124/12 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Einzelrichterin entscheidet über die Klage mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. Die (Untätigkeits- bzw. Verpflichtungs-)Klage ist bereits unzulässig. Für die begehrte Kapazitätsüberprüfung und Zulassung an der Hochschule seiner Wahl fehlt es bereits am erforderlichen Rechtsschutzinteresse des Klägers. Ein Rechtsschutzbedürfnis eines Studienbewerbers an einer gerichtlichen Kapazitätsüberprüfung, der die Behauptung eines Verstoßes gegen das Kapazitätserschöpfungsgebot und damit die Annahme einer Rechtsverletzung zugrunde liegt, sowie an seiner Zulassung in dem entsprechenden Studiengang der Hochschule seiner Wahl scheidet auch im Hauptsacheverfahren als „außerordentlicher“ Weg der Rechtsverfolgung aus, wenn einem Studienbewerber die Aufnahme des angestrebten Studiums an einer anderen Hochschule im Bundesgebiet als der seiner Wahl möglich ist, weil dort Zulassungsbeschränkungen nicht bestehen bzw. das Studium im Falle einer entsprechenden Antragstellung ohne Weiteres hätte aufgenommen werden können. So OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Juli 2011 – 13 C 56/11 -, vom 19. März 2010 – 13 C 120/10 – zum Fehlen des Rechtsschutzinteresses für einen Antrag nach § 123 VwGO, sowie vom 8. März 2008 – 13 B 253/06 -, Juris und vom 3. Juni 1996 – 13 C 40/96 – unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 10. März 1994 – 13 C 65/94 – zum fehlenden Rechtsschutzbedürfnis, wenn ein Bewerber eine ihm an einem anderen Studienort erteilte Studienzulassung verfallen lässt; a.A. Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 16. September 2008 – 81/08, 81 A/08 -, Juris. Denn aus Art. 12 Abs. 1 GG ergibt sich in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz und dem Sozialstaatsgebot lediglich ein Recht auf Teilhabe an den vorhandenen Ausbildungsmöglichkeiten, das wiederum unter dem Vorbehalt des Möglichen – im Sinne des vernünftigerweise vom Einzelnen von der Gesellschaft zu Beanspruchenden – steht. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Juli 2011 – 13 C 56/11 -, vom 19. März 2010 – 13 C 120/10 – zum Fehlen des Rechtsschutzinteresses für einen Antrag nach § 123 VwGO. Im Kern stellt sich das Begehren des Klägers insofern als ein „Ortswechsel“-Wunsch dar, der nur (ausnahmsweise) Erfolg haben kann, wenn gewichtige Gründe namentlich familiäre oder soziale Gründe in der Person des Studienbewerbers oder etwa einer speziellen Ausrichtung eines Studienganges an der Hochschule der Wahl, ein Studium an einem anderen Ort unzumutbar erscheinen ließen. So OVG NRW, Beschluss vom 3. Juni 1996 – 13 C 40/96 – unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 10. März 1994 – 13 C 65/94 -. Im Falle des Studienfachs Betriebswirtschaftslehre bestand nach Auskünften im Internet jedenfalls an der Cischen Technischen Universität D und der Technischen Universität D1 die Möglichkeit, sich für das erste Fachsemester im Studiengang Betriebswirtschaftslehre ohne Zulassungsbeschränkung einzuschreiben. Insofern hätte der Kläger aller Voraussicht nach dort das Studium der Betriebswirtschaftslehre aufnehmen können, wenn er sich auch bei einer dieser Hochschulen unmittelbar für den von ihm angestrebten Bachelor-Studiengang Betriebswirtschaftslehre rechtzeitig beworben hätte. Dass es dem Kläger nicht zumutbar war, sich auch an den angeführten Hochschulen den gewünschten Studiengang Betriebswirtschaftslehre zu bewerben, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.