Beschluss
1 L 441/13
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2013:0313.1L441.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Anträge werden abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Die Anträge, 3 1 4 wegen Verstoßes gegen Ziffer 2 des Vergleichs vom 22. Februar 2013 zur Sache 1 L 248/13 gegen die Antragsgegnerin ein Zwangsgeld bis 10.000,00 Euro anzudrohen, 2 5 die Antragsgegnerin zu verpflichten, das in der 9./10. Woche 2013 verteilte zweiseitige Informationsschreiben an Eltern und Erziehungsberechtigte zur „bedingten Zweitanmeldung für die Realschule C Straße zum Schuljahr 2013/2014“ wegen Verstoßes gemäß § 26 Abs. 6 Satz 6 GO NRW insgesamt, hilfsweise, hinsichtlich der Passagen, die in dem als Anlage zum Protokoll genommenen Informationsschreiben mit Kugelschreiber markiert sind, inhaltlich – gegenüber allen Empfängern – schriftlich zu widerrufen, 3 6 die Antragsgegnerin ferner zu verpflichten, mit Blick auf den Bürgerentscheid, der vom 15. bis 27. April 2013 in H stattfindet, keine Entscheidung oder sonstigen Maßnahmen zu treffen, die dem Begehren zur Aufrechterhaltung der Realschule C Straße zuwider läuft und auch mit dem Vollzug einer diesbezüglichen Entscheidung – außerhalb rechtlicher Verpflichtungen – nicht mehr zu beginnen, 4 7 ergänzend zu Punkt 2 des Vergleichs vom 22. Februar 2013 die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Realschule C Straße wegen Vereitelung der Geschäftsgrundlage ein weiteres dreitägiges Anmeldeverfahren bis zum 22. Juli 2013 einzuräumen, 5 8 für jeden Fall des Verstoßes gegen die zu Ziffer 2. bis 4. erwähnten Verpflichtungen gegen die Antragsgegnerin ein Zwangsgeld bis zu 10.000,00 Euro anzudrohen und nach fruchtlosem Fristablauf festzusetzen, 9 haben keinen Erfolg. 10 Der Antrag zu 1. war abzulehnen, weil die Voraussetzungen für die Androhung eines Zwangsgeldes nicht vorliegen. Nach § 172 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht des ersten Rechtszuges auf Antrag unter Fristsetzung ein Zwangsgeld gegen die Behörde bis 10.000,00 Euro androhen, wenn sie in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 VwGO und des § 123 VwGO der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nachkommt. Die Regelung ist auch auf Prozessvergleiche anwendbar, die nach § 168 Abs. 1 Nr. 3 VwGO ebenfalls einen Vollstreckungstitel darstellen, 11 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2006 – 8 E 91/06 –, juris; Beschluss vom 13. Februar 1997 ‑ 10 E 45/97 –, juris. 12 Ob der Anwendungsbereich des § 172 S. 1 VwGO auch eröffnet ist, wenn – wie hier – die Vollstreckung von schlichthoheitlichem Handeln in Rede steht, oder ob sich die Vollstreckung in diesen Fällen nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 890 Absätze 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO) richtet, bedarf keiner Entscheidung, 13 vgl. zum Meinungsstand Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 172 Rdn. 1 m.w.N. 14 Denn vorliegend kommt weder die Androhung eines Zwangsgeldes nach § 172 S. 1 VwGO noch eines Ordnungsgeldes nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 890 Absätze 1 und 2 ZPO in Betracht. 15 Die Androhung eines Zwangsgeldes scheidet aus, weil der Zweck eines Zwangsgeldes, die Behörde zu Erfüllung einer Verpflichtung anzuhalten, vorliegend nicht mehr erreicht werden kann. Das unter Ziff. 1 des Vergleichs vom 22. Februar 2013 in dem Verfahren 1 L 284/13 für die Zeit vom 7. bis 9. März 2013 vereinbarte Anmeldeverfahren an der Realschule C Straße wurde bereits durchgeführt; die Antragsgegnerin kann daher „dieses Anmeldeverfahren“ (vgl. Ziff. 2 des Vergleichs) nicht mehr begleiten und unterstützen. Dass die Antragsgegnerin mit dem von ihr am 5. März 2013 verfassten und an die Eltern und Erziehungsberechtigten adressierten zweiten Informationsschreiben insoweit gegen ihre Verpflichtung aus Ziff. 2 des Vergleichs verstoßen hat, als sie damit das Anmeldeverfahren für die Realschule C Straße nicht im gleichen Umfang begleitet und unterstützt hat wie die regulären Anmeldeverfahren an den anderen weiterführenden Schulen, ist bei der Beurteilung, ob gegen die Antragsgegnerin die Androhung eines Zwangsgeld erwirkt werden kann, ohne Bedeutung. Denn ein Zwangsgeld stellt keine Sanktion für eine in der Vergangenheit liegende Zuwiderhandlung dar, vielmehr handelt es sich um ein reines in die Zukunft gerichtetes Zwangs- und Beugemittel, 16 vgl. hierzu Heckmann, in: Sodan/Ziekow, 3. Aufl. 2010, VwGO, § 172 Rdn. 12 m.w.N. 17 Auch die Androhung eines Ordnungsgeldes nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 890 Absätze 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO) scheidet vor dem Hintergrund aus, dass ein (weiterer) Verstoß gegen die Verpflichtungen in Ziff. 2 des Vergleichs ausgeschlossen ist. 18 Die auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteten Anträge 2. - 4. bleiben ebenfalls ohne Erfolg. 19 Das Gericht kann gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt in beiden Fällen voraus, dass der zu Grunde liegende materielle Anspruch, der Anordnungsanspruch, und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, der Anordnungsgrund, glaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 294, 920 Abs. 2 ZPO). 20 Hinsichtlich des Antrags zu 4. haben die Antragsteller einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, es sei nicht sicher, ob die Antragsteller überhaupt noch ein weiteres Anmeldeverfahren anstrebten und ein solches aus ihrer Sicht durchgeführt werden solle. Man wolle sich die Möglichkeit einer zwangsweisen Durchsetzung aus dem angestrebten Titel offen halten. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass ein Bedürfnis für eine vorläufige gerichtliche Entscheidung besteht. Allein aus dem Umstand, dass die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung den auf die Durchführung eines weiteren Anmeldeverfahrens gerichteten Antrag gestellt haben, ergibt sich mit Blick auf die Erklärung ihres Prozessbevollmächtigten die Erforderlichkeit einer gerichtlichen Eilentscheidung nicht. Eine solche „Vorratsentscheidung“ ist nach der Verwaltungsgerichtsordnung nicht vorgesehen. Im Übrigen können die Antragsteller als Vertreter des Bürgerbegehrens ohnehin allenfalls insoweit die Durchführung eines zweiten Anmeldeverfahrens fordern, als dies zur Wahrung der Sperrwirkung des Bürgerbegehrens nach § 26 Abs. 6 Satz 6 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) geboten ist. Da diese Sperrwirkung in jedem Fall mit dem für den Zeitraum vom 15. bis zum 27. April 2013 geplanten Bürgerentscheid entfällt, fehlt jedenfalls für die Zeitspanne vom Bürgerentscheid bis zum 22. Juli 2013 die Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch. Die Bemessung des Zeitraums für das begehrte zweite Anmeldeverfahren über den Bürgerentscheid hinaus zeigt indes zugleich, dass es den Antragstellern nicht vorrangig um die Wahrung der Sperrwirkung, sondern um die Möglichkeit geht, nach einem erfolgreichen Bürgerentscheid die möglicherweise für den Erhalt der Realschule C Straße weitere Voraussetzung einer hinreichenden Anzahl von Anmeldungen für das nächste Schuljahr erfüllen zu können. 21 Der Antrag zu 3. ist bereits unzulässig, da kein Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass einer einstweiligen Anordnung besteht, deren Inhalt sich – wie hier – in der Wiedergabe der sich aus § 26 Abs. 6 Satz 6 GO NRW ergebenden Verpflichtungen erschöpft. Er ist darüber hinaus auch unbegründet, denn die Antragsteller haben auch insoweit einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Sie haben nicht dargelegt, durch welches künftige Verhalten bzw. welche Eingriffe der Antragsgegnerin sie die Vereitelung oder wesentliche Erschwerung der Verwirklichung ihrer sich aus der Sperrwirkung des Bürgerbegehrens oder des Vergleichs ergebenden Rechtsposition befürchten. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin Entscheidungen oder Maßnahmen plant, die dem Bürgerbegehren „Erhalt der Realschule C Straße“ zuwider laufen, zumal nach dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller nicht sicher ist, ob überhaupt ein weiteres Anmeldeverfahrens unbedingt durchgesetzt werden soll. 22 Die Antragsteller bleiben auch mit dem Haupt- und Hilfsantrag zu 2. erfolglos. Ihnen steht kein Anspruch zu, dass die Antragsgegnerin das von ihr an die Eltern und Erziehungsberechtigten im Rahmen des Anmeldeverfahrens adressierte 2. Informationsschreiben gegenüber diesen widerruft. Zwar hat die Antragsgegnerin mit dem Schreiben gegen ihre Verpflichtung aus Ziff. 2 des Vergleichs verstoßen, allerdings steht den Antragstellern aus dem Vergleich allenfalls insoweit ein Widerrufsanspruch zu, als sie den Widerruf des Schreibens gegenüber Eltern und Erziehungsberechtigten fordern, um anschließend die Durchführung eines weiteren Anmeldeverfahrens an der Realschule zu veranlassen, was nach den Äußerungen des Prozessbevollmächtigten offen ist. Nur im Fall der Durchführung eines weiteren Anmeldeverfahrens ist ein Widerruf gegenüber den anmeldeberechtigten Eltern und Erziehungsberechtigten notwendig, um eine Annäherung an den Zustand, wie er vor dem Pflichtverstoß der Antragsgegnerin bestand, zu erreichen. Daraus folgt, dass wegen der nicht erfolgten Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes bezüglich des Antrags zu 4. zugleich kein Bedarf für die Anordnung eines Widerrufs im Wege einer gerichtlichen Eilentscheidung besteht. 23 Es ist auch nicht ersichtlich, dass den Antragstellern aus anderen Gründen ein Widerrufsanspruch zusteht. Ungeachtet des Umstandes, dass ein Anspruch auf Widerruf ohnehin nur in Betracht kommt, soweit es um die Richtigstellung von falschen Tatsachenbehauptungen geht, 24 vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. Mai 1997 – 1 BvR 1805/92 –, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. August 2010 – 10 LA 36/09 –, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Mai 1979 – X 639/78 –, juris, 25 das Schreiben jedoch teilweise – auch in dem vom Prozessbevollmächtigten markierten Teil – Werturteile und zutreffende Tatsachenbehauptungen enthält (Werturteile finden sich z.B. in Absatz 3 auf Seite 1 „Unser gemeines Ziel...“ und Absatz 5 auf Seite 2 „Unsere Aufgabe muss es sein“; richtige Tatsachen in Absatz 4 Seite 1 „..., dass alle Kinder an einem der beiden ...“ und Absatz 4 Seite 2 „Ihr Kind wurde bereits...“), können die Antragsteller als Vertreter des Bürgerbegehrens einen Widerrufsanspruch auch weder aus der Verletzung einer grundrechtlichen Rechtsposition, etwa des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG), noch aus der Sperrwirkung des Bürgerbegehrens herleiten. Im Übrigen fehlt es insoweit aber auch an einem Anordnungsgrund. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit dem Bürgerbegehren ohne den begehrten Widerruf, der im Verhältnis zu den anmeldeberechtigten Eltern und Erziehungsberechtigten erfolgen müsste, schwerwiegende Nachteile drohen, zumal es der Antragsgegnerin unbenommen bleibt, die Informationen und Hinweise aus dem in Streit stehenden Schreiben den Abstimmungsberechtigten auf anderem Wege zugänglich zu machen (z.B. durch Veröffentlichung auf der Internetseite oder ein Anschreiben an alle Haushalte). 26 Da die Anträge zu 2. - 4. keinen Erfolg haben, ist auch der Antrag zu Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes (Antrag zu 5.) abzulehnen. 27 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. 28 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG).