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Urteil

17 K 1356/13.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2013:0313.17K1356.13A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand und Entscheidungsgründe: 2 Über die Klage konnte das Gericht nach Einverständnis der Beteiligten ohne mündlichen Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-). 3 Die zulässige Klage mit dem verständig nach § 88 VwGO ausgelegten Antrag, 4 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 18. Januar 2013 zu verpflichten, die Kläger nach S, Kreis T, umzuverteilen, 5 ist unbegründet. 6 Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Sie haben keinen Anspruch auf eine Umverteilung gem. § 50 Abs. 4 Asylverfahrensgesetz -AsylVfG- nach S, Kreis T, bzw. eine erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung über eine solche (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO). 7 Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der Begründung des angegriffenen Bescheides vom 18. Januar 2013 und sieht daher von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe -mit Ausnahme der folgenden ergänzenden Ausführungen- ab (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). 8 Die Zuweisungsentscheidung nach § 50 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG steht grundsätzlich im weiten -pflichtgemäß auszuübenden- Ermessen der Behörde. Mit den Regelungen über die Verteilung und Zuweisung trägt das Gesetz dem regelmäßig besonders gewichtigen öffentlichen Interesse Rechnung, die Lasten, die mit der Aufnahme von Asylbewerbern etwa hinsichtlich der Unterbringung, Verpflegung und Überwachung verbunden sind, gleichmäßig auf die Bundesländer und Kommunen zu verteilen (vgl. § 45 AsylVfG). Insoweit steht dem Asylbewerber weder ein Anspruch auf eine bestimmte Zuweisung (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG) noch eine Einflussnahme auf die Auswahl der Zuweisungsgemeinde zu, 9 vgl. -noch zu § 22 AsylVfG 1982- OVG Münster, Beschluss vom 31. März 1992 - 17 B 305/92.A; Marx, AsylVfG, 7. Aufl., § 50 Rn. 58ff. m.w.N. 10 Eine einfachgesetzliche Bindung des Entscheidungsspielraums der Behörde enthält lediglich § 50 Abs. 4 Satz 5 AsylVfG zugunsten der Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten und ihren unter 18 Jahren alten Kindern. Dieser Norm hat die Behörde hier genüge getan, indem sie die Kläger und ihre beiden noch minderjährigen Kinder zusammen mit bestandskräftiger Zuweisungsentscheidung vom 15. August 2012 nach L, Kreis X, zuwies. 11 Über die Regelung in § 50 Abs. 4 Satz 5 AsylVfG hinaus ist anerkannt, dass es zu einer Ermessenreduktion auch in besonders gelagerten Einzelfällen unter humanitären Gesichtspunkten kommen kann, die es dann gebieten, öffentliche Interessen an einer gleichmäßigen Verteilung der Asylbewerber ausnahmsweise zurückstehen zu lassen, 12 vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 30. Oktober 1995 - Bs V 162/95; Marx, AsylVfG, 7. Aufl., § 50 Rn. 80, 93 m.w.N. 13 Solche für eine Umverteilung nach S sprechenden erheblichen Gründe sind hier weder von den Klägern geltend gemacht noch sonst ersichtlich. 14 Die behaupteten engen Verwandtschaftsbeziehungen zu dem in S lebenden Bruder des Klägers zu 1 erreichen nicht ein derartiges Gewicht, um dem Schutz der in § 50 Abs. 4 Satz 5 AsylVfG privilegierten „Kernfamilie“ gleichgeachtet werden zu können. Zudem hat dem (bloßen) Wunsch in der Nähe von weiteren Verwandtschaftsangehörigen wohnen zu können der Gesetzgeber das höher gewichtete öffentliche Interesse an einer gleichmäßigen Verteilung entgegengestellt und die -regelmäßig bei Großfamilien mit oft weitverzweigten verwandtschaftlichen Seitensträngen eintretende- Trennung von Asylsuchenden von ihren Verwandten für die Dauer des Asylverfahrens für zumutbar erachtet. Ein eine andere Entscheidung etwa rechtfertigendes besonderes Angewiesensein der Kläger auf eine Lebenshilfe des Bruders und dessen Familie ist nicht feststellbar. Dies gilt auch in Ansehung der vorgetragenen Schwangerschaft der Klägerin zu 2. Denn sie lebt in einer bestehenden Familienstruktur (Vater, Mutter, zwei fast 7 und 10 Jahre alte Kinder) in der sie ihr Ehemann wird unterstützen können. Der bereits in Haushaltsgemeinschaft lebenden Familie kann daher angesonnen werden, für die Dauer des Asylverfahrens zusammen in L zu leben. 15 Zu keinem anderen Ergebnis führt das Vorbringen, hinreichende Unterstützung der Kläger beim Erlernen der deutschen Sprache könne (nur oder am besten) im Umfeld des Bruders des Klägers gewährleistet werden. Unbeschadet der Frage, ob es nahe liegt, dass die Kläger im heimatsprachlichen Umfeld tatsächlich eher die deutsche Sprache erlernen würden, handelt es sich hierbei schon nicht um einen hinreichend gewichtigen Grund, öffentliche Interessen an der Verteilung zurückstehen zu lassen, zumal es den Klägern unbenommen ist, etwa durch Sprachkurse oder sonstige Hilfsmöglichkeiten aus eigenem Antrieb ihre Deutschkenntnisse zu gewinnen oder zu verbessern. Dies gilt erst Recht, da die Kläger offenbar beide durchaus auch bereits andere Sprachen erlernt haben (Kl. zu 1: neben arabisch englisch; Kl. zu 2: neben portugiesisch arabisch, vgl. Antragsbogen beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Bl. 7 der BA 1) und sie daher in der Lage sein dürften eine weitere Sprache zu lernen. Dass die Kläger sich in der ihnen fremden hiesigen Umgebung und Kultur erst zu Recht finden müssen, ist geradezu typisch für Flüchtlinge und vermag schon von daher für sich genommen keine Reduktion des Ermessens zu begründen. 16 Schließlich bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Behörde das ihr eingeräumte Ermessen nicht im Übrigen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung pflichtgemäß ausgeübt hat. Insoweit wird auf den Bescheid vom 18. Januar 2013 Bezug genommen. 17 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.