Urteil
21 K 4625/12
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2013:0315.21K4625.12.00
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Tenor
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand und Entscheidungsgründe: 1.Soweit die Klägerin die Klage in der mündlichen Verhandlung vom 15.03.2013 bezüglich der Bewilligung von Pflegewohngeld für den Zeitraum 11.07.2012 bis 29.05.2013 dadurch nicht mehr weiterverfolgt hat, als sie diese auf die Bewilligung von Pflegewohngeld für den Zeitraum 30.05.2012 bis 10.07.2012 eingeschränkt hat, wird das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt. Die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Schriftsatz vom 18.03.2013 zum Zeitraum nach dem 11.07.2012 erledigen sich damit. 2.Die im Übrigen zulässige Klage vom 21.06.2013 mit dem Antrag der Klägerin, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 05.06.2012 zu verpflichten, für ihren Pflegeplatz im Pflegezentrum B. X. , E. , vom 30.05.2012 bis zum 10.07.2012 Pflegewohngeld nach Maßgabe des Landespflegegesetzes zu bewilligen, ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 05.06.2012 ist insoweit rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5, 1 VwGO. Ihr steht der geltend gemachte Anspruch auf weitergehende Pflegewohngeldbewilligung für die Zeit vom 30.05.2012 bis zum 10.07.2012 nicht zu. Das Gericht folgt den Feststellungen und Begründungen in dem angegriffenen Bescheid (§ 117 Abs. 5 VwGO) und sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, da es der Begründung des Gerichtsbescheids von 07.12.2012 folgt (§ 84 Abs. 4 VwGO). Für den Zeitraum vom 30.05.2012 bis zum 10.07.2012 besaß die Klägerin über die Schonvermögensfreigrenze von 10.000,00 Euro nach § 12 Abs. 3 Satz 4 PfG NRW hinausgehendes verwertbares Vermögen, bei der eine Bewilligung von Pflegewohngeld ausscheidet. Aus dem vorgelegten Finanzstatus der U. -Bank vom 01.05.2012 bis 31.05.2012 zu den Konten der Klägerin geht ein Gesamtbestand von 12.516,14 Euro (9.912,17 Euro Girokonto; 2.603,97 Euro Tagesgeldkonto) hervor. Der Finanzstatus vom 01.06.2012 bis 30.06.2012 weist einen Gesamtbestand von 12.037,70 Euro aus (9.433,73 Euro Girokonto; 2.603,97 Euro Tagesgeldkonto). Erst mit Abschluss des Monats Juli 2012 wird der Schonbetrag unterschritten (Finanzstatus 01.07.2012 bis 31.07.2012: Gesamtguthaben 9.764,92 Euro). Die jeweiligen Vermögenswerte sind – entgegen der Auffassung der Klägerin – nicht zu reduzieren um den für die Einzahlung des Bestattungsvorsorgeguthabens erforderlichen Betrag von 3.858,30 Euro, zu der sich die Klägerin gegenüber dem Bestattungsinstitut S. und der Deutschen C. U1. AG verpflichtet hat. Hinsichtlich der Berücksichtigung schuldrechtlicher Verpflichtungen im Rahmen des § 12 Abs. 3 Satz 2 PfG NRW i.V.m. § 90 SGB XII ist grundsätzlich das sog. Bruttoprinzip zu beachten. Danach wird das Aktivvermögen nicht mit daneben bestehenden Schulden saldiert. OVG NRW, Beschluss vom 22.03.2011 – 12 A 2494/10 ‑, juris;so auch VG Münster, Urteil vom 07.11.2006 – 5 K 1671/05 ‑, juris;vgl. Wahrendorf, in: Grube u.a., SGB XII, 2. Aufl. 2008, § 90 Rdnr. 11; Münder u.a., SGB XII, 7. Aufl. 2005, § 90 Rdnr. 20. Diesen Grundsatz hatte das OVG NRW bereits in einer Entscheidung zum (früheren) § 88 BSHG aufgestellt: „Entsprechend dem Zweck der Sozialleistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz, einer Notlage abzuhelfen, kommt es auf die tatsächlich vorhandenen und tatsächlich verwertbaren Vermögenswerte grundsätzlich ohne Rücksicht darauf an, ob ihnen Schulden oder Verpflichtungen des Hilfebedürftigen gegenüberstehen. Dass das Gesetz nicht etwa von einer saldierenden Betrachtungsweise ausgeht, die die Verbindlichkeiten des Hilfesuchenden in die Vermögensermittlung einbezieht, ergibt sich auch aus der Regelung des § 88 Abs. 2 BSHG, wonach (nur) bestimmte Gegenstände vom Vermögenseinsatz oder von der Verwertung ausgenommen sind. Dem Gesetz ist daher eine Berücksichtigung von Verbindlichkeiten durch Gegenüberstellung von Aktiva und Passiva fremd. Aus dem Grundsatz, dass die tatsächliche Lage des Hilfebedürftigen Ausgangspunkt für die Hilfeleistungen ist, folgt andererseits der Grundsatz, dass es nicht Aufgabe der Sozialhilfe ist, bestehende Verbindlichkeiten des Hilfebedürftigen abzudecken. Der Hilfesuchende muss in der Regel sein Vermögen auch dann für sich verwenden, wenn er sich dadurch außerstande setzt, bestehende gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen zu erfüllen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 1991 - 5 B 61.90 -, Buchholz 436.0 § 88 BSHG Nr. 22, und Urteil vom 27. Januar 1965 - V C 32.64 -, BVerwGE 20, 188; OVG NRW, Urteil vom 17. Januar 2000 ‑ 22 A 4467/95 -, NVwZ-RR 2000, 685; Schellhorn/Schellhorn, BSHG, 16. Aufl. 2002, § 88 Rdnr. 24. (...) Vorhandenes einzusetzendes Vermögen steht danach Monat für Monat der Bedürftigkeit ‑ soweit und solange es noch nicht eingesetzt oder verwertet wurde ‑ entgegen, ohne dass es darauf ankäme, ob es ausgereicht hätte, den Bedarf im Antragszeitraum insgesamt zu decken. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1997 - 5 C 7 96 -, BVerwGE 106, 105; OVG NRW, Urteil vom 2. Mai 1994 - 8 A 3646/92 -, FEVS 45, 326.“ Wie bereits im Gerichtsbescheid vom 07.12.2012 ausgeführt, kann die Zweckbestimmung (Bestattung, Grabpflege) nur anerkannt werden, wenn vor dem Beginn des Leistungszeitraums, für den Pflegwohngeld begehrt wird,- die ausschließliche Zweckbestimmung von dem Heimbewohner eindeutig und für ihn verbindlich getroffen,- der diesbezügliche Vermögensteil aus dem übrigen Vermögen eindeutig ausgegliedert und- die Zweckbestimmung in einer zum Nachweis geeigneten Form textlich niedergelegt worden ist. Vorliegend scheitert die Anerkennung für den Zeitraum 30.05.2012 bis 10.07.2012 schon an der fehlenden eindeutigen Ausgliederung des vorgesehenen Betrages aus dem übrigen Vermögen. Die Klägerin hat ausweislich des Kontoauszuges der Deutschen C. U1. AG aus Januar 2013 den notwendigen Betrag erst B. 02.08.2012 auf ihr Bestattungsvorsorgekonto überwiesen. 3.Kosten: §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss: Der Gegenstandswert wird nach §§ 23, 33 RVG, § 52 Abs. 3 GKG auf 5.172,60 Euro festgesetzt und entspricht dem Jahreswert des begehrten Pflegewohngeldes (12 X 431,05 Euro).