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Urteil

10 K 8370/12

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2013:0403.10K8370.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Der Kläger stand als Studienrat (BesGr A13) bis Ende Januar 2012 im Schuldienst des beklagten Landes; seit Februar 2012 ist er Beamter des Landes Niedersachsen. Im April 2012 beantragte er bei der Bezirksregierung E Beihilfe für Aufwendungen aus der Zeit September 2011 bis Januar 2012. Die Beihilfe wurde ihm mit Bescheid vom 23. Mai 2012 gewährt. Dabei wurde die Kostendämpfungspauschale für das Jahr 2012 in Höhe von 180,- Euro abgezogen. Den dagegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies die Bezirksregierung E mit Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2012 zurück. 3 Am 29. November 2012 hat der Kläger Klage erhoben. 4 Der Kläger ist der Auffassung, die Kostendämpfungspauschale hätte nicht in Abzug gebracht werden dürfen. Nach § 12a Abs. 6 BVO NRW richte sich deren Höhe nach den im Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung im laufenden Kalenderjahr maßgeblichen Verhältnissen. Da er zum Zeitpunkt dieser Antragstellung im April 2012 nicht mehr Beamter des Landes NRW gewesen sei, hätte auch die Kostendämpfungspauschale nicht mehr berücksichtigt werden dürfen. 5 Der Kläger beantragt sinngemäß, 6 den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E vom 23. Mai 2012 und deren Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2012 zu verpflichten, ihm eine weitere Beihilfe in Höhe der Kostendämpfungspauschale von 180,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu gewähren. 7 Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt. 8 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 9 Entscheidungsgründe 10 Die Kammer entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO). 11 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Be-scheid vom 23. Mai 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2012 ist rechtmäßig, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Bezirksregierung E hat zu Recht die Kostendämpfungspauschale für das Jahr 2012 in Höhe von 180,- Euro abgezogen. 12 Als Beamter des Landes NRW in der Besoldungsgruppe A13 unterlag der Kläger für 2012 grundsätzlich der Kostendämpfungspauschale gemäß § 12a der für die Landesbeamten NRW geltenden Beihilfenverordnung (BVO). Die Pauschale betrug für diese Besoldungsgruppe 300,- Euro (§ 12a Abs. 1 Satz 2 Stufe 2), wurde aber im Falle des Klägers gemäß § 12a Abs. 5 BVO um zweimal 60,- Euro für zwei berücksichtigungsfähige Kinder gemindert mit der Folge, dass sie sich auf 180,- Euro belief. Dies alles ist zwischen den Beteiligten nicht im Streit. 13 Entgegen der Ansicht des Klägers änderte sich an der Kostendämpfungspauschale nichts dadurch, dass er vor der ersten Antragstellung im Jahr 2012 bereits aus dem Dienst des Landes NRW ausgeschieden war. 14 1. Die von ihm in Bezug genommene Vorschrift des § 12a Abs. 6 BVO ist nicht einschlägig. Sie betrifft ausweislich ihres Wortlauts allein die Höhe der Pauschale. Für die Höhe sind die zum Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung im laufenden Kalenderjahr maßgebenden Verhältnisse zugrunde zu legen. Dies waren die Besoldungsgruppe des Klägers und die Zahl der berücksichtigungsfähigen Kinder im April 2012. Der von ihm angesprochene Umstand, ob er zu diesem Zeitpunkt noch Beamter des Landes NRW war, betrifft nicht die Höhe der Kostendämpfungspauschale, sondern die Frage, ob diese Pauschale überhaupt (dem Grunde nach) anzusetzen war. Diese Frage, die durch § 12a Abs. 6 BVO nicht geregelt wird, ist zu bejahen. Nimmt der Kläger Beihilfeleistungen des Landes NRW in Anspruch, so beruhen diese Leistungen gerade auf seiner Eigenschaft als Beamter dieses Landes. Er muss sich dann auch die Kürzungen der Leistungen um die in diesem Land geltende Kostendämpfungspauschale gefallen lassen. Anderenfalls entstünde das ungereimte Ergebnis, dass er die Vorteile aus seiner Eigenschaft als Beamter des Landes NRW wahrnimmt, ohne zugleich die damit verbundenen Einschränkungen zu tragen. 15 2. Die Kostendämpfungspauschale war in voller Höhe und nicht etwa nur anteilig für die Zeit des Jahres, in der der Kläger noch Beamter des Landes NRW war (also 1/12), anzusetzen. Eine solche Aufteilung der Pauschale sieht das Gesetz nicht vor. Indem es auf die erste Antragstellung im Kalenderjahr abstellt, nimmt es im Gegenteil in Kauf, dass etwaige Veränderungen, die im weiteren Jahresverlauf in der dienstlichen Stellung des Beamten auftreten, nicht berücksichtigt werden können. Es spielt daher keine Rolle, wenn der Be-amte im laufenden Kalenderjahr in den Ruhestand tritt, Elternzeit nimmt oder in Urlaub aus familiären Gründen geht. 16 Vgl. Mohr/Sabolewski, Beihilfenrecht in NRW, Stand: November 2012, B I § 12a Anm. 5. 17 Ebenso ist es zu beurteilen, wenn - wie bei dem Kläger - in dem betreffenden Jahr ein Dienstherrenwechsel stattgefunden hat. 18 3. Soweit der Kläger infolge Abzugs der Kostendämpfungspauschale nicht amtsangemessen alimentiert wird, ist dies in dem vorliegenden Zusammenhang nicht zu berücksichtigen. Die verfassungswidrige Unteralimentation von Beamten darf ein Gericht nicht durch die Nichtanwendung belastender Beihilfevorschriften kompensieren. Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers kann nur dadurch gewahrt werden, dass betroffene Beamte ihren Anspruch durch Feststellungsklage geltend machen. 19 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 - 2 C 51.08 -, ZBR 2011, 379; OVG NRW, Beschluss vom 6. August 2012 - 1 A 643/12 -, juris, jeweils m.w.Nachw. 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.