Beschluss
16 L 494/13
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2013:0416.16L494.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, den mit Schreiben vom 4. März 2013 angekündigten Eintrag über das Ergebnis einer amtlichen Kontrolle im Betrieb der Antragstellerin am 13. Dezember 2012 im Internetportal www.M.de zu veröffentlichen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 1/10 und der Antragsgegner zu 9/10. Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag der Antragstellerin, 3 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, auf der Grundlage der Ergebnisse der Betriebskontrolle vom 13. Dezember 2012 und der Probenbeanstandung vom 15. Januar 2013 hinsichtlich des von ihr vertriebenen Erzeugnisses „S“, mittelbar oder unmittelbar die Öffentlichkeit gemäß § 40 Abs. 1a LFGB zu informieren, 4 hat teilweise Erfolg. 5 Vorläufiger Rechtsschutz kann nur in dem im Tenor genannten Umfang gewährt werden. Denn die Mitteilung des Antragsgegners an die Antragstellerin über die von ihm beabsichtigte Veröffentlichung bezieht sich allein auf eine Veröffentlichung im Internet unter www.M.de. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Antragsgegner darüber hinaus vorsieht, die Öffentlichkeit auch an anderer Stelle zu informieren. Damit fehlt der Antragstellerin das erforderliche Rechtsschutzinteresse, soweit sie über die Veröffentlichung im Internet unter www.M.de hinaus ganz allgemein eine Untersagung der mittelbaren oder unmittelbaren Information der Öffentlichkeit gemäß § 40 Abs. 1a LFGB begehrt. 6 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO. 7 Die vom Antragsgegner beabsichtigte Internetveröffentlichung unter Nennung des Betriebes der Antragstellerin mit der Angabe: „Verstoß gegen Vorschriften zum Schutz des Verbrauchers vor Täuschung“ und dem Bezug auf die Produktart: „Fleischerzeugnisse warmblütiger Tiere ausgenommen Wurstwaren“ könnte wegen der möglichen Auswirkung auf das Verbraucherverhalten und der damit verbundenen gravierenden wirtschaftlichen Folgen einen weitreichenden Eingriff in den Gewerbebetrieb der Antragstellerin zur Folge haben, der auch bei einem Obsiegen der Antragstellerin in einem eventuellen Hauptsacheverfahren nicht bzw. nicht vollständig rückgängig gemacht werden könnte. Wirksamen Schutz kann daher letztlich nur die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bieten. 8 Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.Als Rechtsgrundlage für die geplante Veröffentlichung ist § 40 Abs. 1a Nr. 2 LFGB genannt. Hiernach hat die zuständige Behörde die Öffentlichkeit unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels sowie unter Nennung des Lebensmittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel hergestellt oder behandelt oder in den Verkehr gelangt ist, zu informieren, wenn der durch Tatsachen hinreichend begründete Verdacht besteht, dass gegen (sonstige) Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt verstoßen worden ist und die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens 350,-- Euro zu erwarten ist. 9 Die Prüfung, ob die hiernach beabsichtigte Veröffentlichung einen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit darstellt und damit die Voraussetzungen für einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch, der als alleinige Rechtsgrundlage für das Begehren der Antragstellerin in Betracht kommt, gegeben sind, erfordert im Hinblick auf die Vereinbarkeit des § 40 Abs. 1a LFGB mit höherrangigem Recht eine eingehende rechtliche Prüfung, die im Eilrechtsschutzverfahren nicht abschließend erfolgen kann.Gegen die Gültigkeit dieser Vorschrift werden im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit den Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (sog. Basisverordnung) Bedenken erhoben (vgl. hierzu im Einzelnen: BayVGH, Beschluss vom 18. März 2013 - 9 CE 12.2755 -; s.a. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13. Februar 2013 - 6 B 10035/13 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Januar 2013 - 9 S 2423/12 - juris). Zwar ist durch das Urteil des EuGH vom 11. April 2013 (Rechtssache C-636/11) in Bezug auf § 40 Abs. 1 LFGB inzwischen geklärt, dass Art. 10 Basisverordnung keine generelle Sperrwirkung entfaltet und eine Information der Öffentlichkeit zulässig sein kann, wenn ein Lebensmittel zwar nicht gesundheitsschädlich, aber für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet ist. Mit der Frage, ob § 40 Abs. 1a LFGB mit den Regelungen der Basisverordnung vereinbar ist, hatte sich der EuGH hingegen nicht zu befassen; somit bestehen - jedenfalls im Hinblick auf eine Veröffentlichung von Verstößen gegen Vorschriften zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung - auch die in Bezug auf § 40 Abs. 1a LFGB erhobenen unionsrechtlichen Bedenken fort.Zudem bestehen insbesondere im Hinblick darauf, ob die Regelung den rechtsstaatlichen Geboten der Normenklarheit und Bestimmtheit gerecht wird, erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken (vgl. BayVGH aaO). 10 Darüber hinaus ergeben sich im vorliegenden Fall weitere Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der beabsichtigten Veröffentlichung.Der Vorwurf des Antragsgegners, das auf dem Etikett des Produktes „S“ angegebene Abtropfgewicht von 600 g sei zur Irreführung des Verbrauchers geeignet, findet in den für die Kennzeichnung maßgeblichen Vorschriften keine Stütze. Die Angabe des Abtropfgewichts entspricht den Vorgaben des § 11 FPackV und kann daher nicht irreführend i.S.v. § 11 Abs. 1 LFGB sein.Ob ein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 LFGB vorliegt, weil etwa eine Verkehrsauffassung dahingehend besteht, dass mit dem Begriff Abtropfgewicht die Vorstellung verbunden wird, es handele sich hierbei um die reine Frischfleischeinwaage, erscheint ebenfalls fraglich. Die Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse (Ziffer 2.510.1) enthalten keine entsprechenden Vorgaben. Der Hinweis der Antragstellerin, dass eine ehemals in der Fleischverordnung verankerte Pflicht zur Angabe der Frischfleischeinwaage aufgehoben worden sei, spricht ebenfalls gegen das Vorhandensein (oder Fortbestehen) einer entsprechenden Verbrauchererwartung. Auch im Internet wird in Sauerbratenrezepten für Hobbyköche auf eine Behandlungsmöglichkeit des Fleisches durch Einspritzen von Marinade hingewiesen und darauf, dass der Konservierungsprozess durch das Einspritzen von Marinadeflüssigkeit beschleunigt werde.Damit ist ebenfalls fraglich, ob überhaupt die Verhängung eines Bußgeldes (in welcher Höhe auch immer) zu erwarten ist. 11 Gegen die Zulässigkeit der beabsichtigten Veröffentlichung spricht ferner, dass der Antragsgegner vorgesehen hat, ganz allgemein als Produktart „Fleischerzeugnisse warmblütiger Tiere ausgenommen Wurstwaren“ zu benennen und abstrakt auf einen Verstoß gegen Vorschriften zum Schutz des Verbrauchers vor Täuschung hinzuweisen, ohne einen für die Verbraucher ersichtlichen Bezug zu dem beanstandeten Produkt herzustellen und den konkreten Verstoß zu präzisieren. Es muss jedoch erkennbar sein, welche Lebensmittel von etwaigen Verstößen i.S.v. § 40 Abs. 1a LFGB betroffen sind (vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 21. Dezember 2012 - RO 5 E 12.1897 -; VG Würzburg, Beschluss vom 12. Dezember 2012 - W 6 E 12.994 -; VG Karlsruhe, Beschluss vom 7. November 2012 -2 K 2430/12 -; alle in juris). Andernfalls erhält der Verbraucher nicht die nach § 40 Abs. 1a LFGB vorgesehenen Informationen über lebensmittelrechtlich relevante Verhältnisse bestimmter Produkte. Bleibt wie im vorliegenden Fall im Dunkeln, worum es sich tatsächlich handelt, ist die Veröffentlichung gerade nicht zur Information der Verbraucher über bestimmte Produkte geeignet, sondern kann nur allgemein den Eindruck erwecken, dass die Antragstellerin in Bezug auf alle von ihr in Verkehr gebrachten Fleischerzeugnisse warmblütiger Tiere (ausgenommen Wurstwaren) die Verbraucher täuscht und geht damit weit über den gegen die Antragstellerin erhobenen Vorwurf hinaus. 12 Die somit vorzunehmende Folgenabwägung fällt zu Gunsten der Antragstellerin aus angesichts der schwerwiegenden wirtschaftlichen Konsequenzen, die durch eine Internetveröffentlichung zu befürchten sind, zumal einmal ins Internet gestellte Daten kaum effektiv gelöscht werden können, weil die Behörde mit deren Veröffentlichung insoweit die Verfügungsgewalt weitgehend verliert. Die Folgen, die eine derartige Warnung im Internet für den Betrieb der Antragstellerin haben kann, stehen außer Verhältnis zu dem ihr vorgeworfenen Verstoß, den der Antragsgegner auch auf anderem Weg ahnden oder dessen Wiederholung er mit anderen Mitteln unterbinden könnte. 13 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.Die Streitwertfestsetzung ist nach §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG erfolgt.