Urteil
22 K 851/11
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2013:0416.22K851.11.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Dem Kläger, der bereits seit dem Jahr 1989 Inhaber einer Waffenbesitzkarte als Jäger ist, wurde auf seinen Antrag durch das Polizeipräsidium N am 7. November 1996 eine Waffenbesitzkarte für Sammler (Nr. 7431‑2) ausgestellt. Als Sammelgebiet wurde darin festgehalten: „Historische Entwicklung der Deutschen Ordonnanz-Kurzwaffen bis 1945 laut Sammelplan (Anlage 1 des Gutachtens) außer solcher, die unter das KWKG fallen“. Bei dem in Bezug genommenen Gutachten handelt es sich um das vom Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegte Gutachten Nr. 15/96 des Diplom-Ingenieurs T aus L vom 27. Oktober 1996. In der Anlage 1 zu dem Gutachten werden insgesamt über 80 Waffen aufgeführt, die zum Sammelplan der vom Kläger beabsichtigten und vom Gutachter für kulturhistorisch bedeutsam bewerteten Waffensammlung gehören. Die Waffenbesitzkarte wurde ferner mit der Auflage verbunden, dass der Erlaubnisinhaber der ausstellenden Behörde durch geeignete Mittel nachzuweisen habe, dass die erworbenen Waffen dem genannten Sammelgebiet zuzuordnen sind. In der Folgezeit erwarb der Kläger zwischen dem 9. November 1996 und dem 7. Juni 2000 insgesamt 6 Kurzwaffen, die jeweils in die Waffenbesitzkarte Nr. 7431‑2 des Klägers eingetragen wurden. Auf die Bitte des Polizeipräsidiums N mit Schreiben vom 17. Juli 2002, eine Aufstellung über den Bestand an Schusswaffen vorzulegen, erklärte der Kläger mit Schreiben vom 12. August 2002 im Wesentlichen: Er suche ausschließlich Waffen in bestem Zustand, zu denen er jeweils konkrete Hintergrundinformationen sammele. Zur Zeit strebe er den Erwerb einer Pistole Mauser aus dem Konstruktionsjahr 1937 Kaliber 7,65 mm mit Luftwaffenstempelung an. Ferner suche er nach einer Pistole Model 35 aus dem Konstruktionsjahr 1935, die ab 1936 für die polnische Armee gebaut worden sei (ab 1939 in deutscher Verwaltung). Ihm stehe leider sehr wenig Freizeit zur Verfügung, er betreibe seine Sammlung gleichwohl trotz der geringen Zukäufe ernsthaft. Mit Schreiben vom 25. September 2002 ergänzte der Kläger gegenüber dem Polizeipräsidium N seinen Vortrag um die Aufstellung einer (insgesamt 5 Waffen umfassenden) Liste der Waffen, die er gerne in nächster Zeit erwerben wolle. Mit Schreiben vom 11. November 2002 wies das Polizeipräsidium N den Kläger darauf hin, dass die ihm als Sammler erteilte Waffenbesitzkarte nachträglich mit der Auflage verbunden werde, mindestens einmal jährlich der zuständigen Behörde eine Aufstellung über den Bestand an Schusswaffen vorzulegen. Zugleich wurde der Kläger aufgefordert, sowohl dieser Auflage für das Jahr 2002 als auch der mit Erteilung der Waffenbesitzkarte ausgesprochenen Auflage nachzukommen, der ausstellenden Behörde nachzuweisen, dass die erworbenen Waffen dem genannten Sammelgebiet zuzuordnen sind. Daraufhin bestellte sich der nunmehrige Prozessbevollmächtigte des Klägers unter Vorlage einer Vollmacht und nahm in seiner Stellungnahme vom 15. April 2003 auf das Schreiben des Klägers vom 12. August 2002 Bezug. Das Polizeipräsidium N hörte den Kläger mit Schreiben vom 27. Februar 2004 zum beabsichtigten Widerruf der Waffenbesitzkarte an. In der anwaltlichen Stellungnahme vom 7. April 2004 ließ der Kläger vortragen, dass sich sämtliche bereits erworbenen Waffen im Rahmen des Sammelgebiets hielten und verwies insofern auf die dem Gutachten beigefügte Sammelliste. Ferner ließ der Kläger erklären, er sei zur Vermeidung eines permanenten Konflikts mit der Waffenbehörde dazu bereit, seine Waffensammelgenehmigung zurück zu geben, wenn ihm schriftlich zugesichert werde, dass ihm die bis jetzt in seiner Sammelwaffenbesitzkarte eingetragenen Schusswaffen verbleiben und dies durch Übertragung in eine grüne Waffenbesitzkarte bewilligt werde. Mit Bescheid vom 19. April 2004 widerrief das Polizeipräsidium N die Waffenbesitzkarte für Sammler Nr. 7431‑2. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Bezirksregierung E mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 2005 zurück. Das sich anschließende Klageverfahren beim Verwaltungsgericht Düsseldorf (Az. 18 K 3566/05) endete mit Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs am 8. Dezember 2005. Dieser beinhaltete die Aufhebung des Bescheides vom 19. April 2004 durch das Polizeipräsidium N und im Gegenzug die Verpflichtung des Klägers, der Waffenbehörde näher bestimmte Nachweise bezüglich seiner Sammlertätigkeit vorzulegen und geeignete Nachweise darüber zu erbringen, dass die bislang sechs erworbenen Schusswaffen dem in der Waffenbesitzkarte bezeichneten Sammelgebiet zuzuordnen sind. Mit Schreiben vom 26. Februar 2006 übersandte der Kläger dem Polizeipräsidium N eine Darstellung seiner Sammeltätigkeit sowie eine gesonderte Ausarbeitung, die er als „Darstellung des Kontextes meiner bisher erworbenen Waffen innerhalb meines Sammelziels“ beschrieb. Ferner gab er an, in dem betreffenden Jahr eine bis zwei Waffen aus dem Sammelplan erwerben zu wollen. Zu seiner Sammeltätigkeit führte er an, es verbleibe ihm angesichts einer Arbeitszeit von ca. 70 Stunden pro Woche als Geschäftsführer der Firma Q GmbH & Co.KG wenig Freizeit. Die Auseinandersetzung mit seiner Sammeltätigkeit erfolge meist über das Internet. Internetbörsen außerhalb Deutschlands nutze er nicht, da er ein neues Sammelstück nur nach persönlicher Inaugenscheinnahme kaufe. Er beziehe zudem das deutsche Waffenjournal und besuche, soweit beruflich möglich, die Waffenbörse Kassel. Finanziell sei er in der Lage, ein bis zwei Sammelstücke in der von ihm gewünschten Qualität zu erwerben, wofür er etwa 1.000 bis 2.000 Euro jährlich aufwenden müsse. Mit Schreiben vom 12. April 2006 hörte das Polizeipräsidium N den Kläger erneut zum beabsichtigten Widerruf seiner Waffenbesitzkarte als Sammler an unter Hinweis darauf, dass die eingereichten Unterlagen den Anforderungen des gerichtlichen Vergleichs nicht entsprächen. Die Behörde gehe daher davon aus, dass das ehemals nachgewiesene Bedürfnis zur Erstellung einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung nicht mehr bestehe und Auflagen nachhaltig nicht erfüllt würden. Der Kläger nahm hierzu mit Schreiben vom 1. Juni 2006 Stellung und führte aus: Er sei in verschiedenen Internetforen angemeldet und beobachte dort zum Kauf angebotene Waffen. Ferner erhalte er Informationen von renommierten Fachhändlern. Er besuche die Waffenbörsen in Kassel oder Koblenz, sofern er Zeit finde. Der von ihm für jedes Sammelstück angestrebte individuelle Nachweis dafür, wann die Waffe an die Truppen ausgegeben worden sei und unter welcher Verwendung sie gestanden hätte, sei nur im Rahmen einer wissenschaftlichen Arbeit möglich und sprenge den ihm zur Verfügung stehenden Zeitrahmen. Er habe die von ihm im gerichtlichen Vergleich geforderten Angaben gemacht. Dem Schreiben fügte er 31 Seiten diverser Fotokopien sowie einen aktuellen Katalog des Waffenhändlers G bei. Mit Bescheid vom 20. Juni 2006 widerrief das Polizeipräsidium N die dem Kläger erteilte Waffenbesitzkarte für Sammler Nr. 7431‑2, forderte den Kläger auf die Waffenbesitzkarte unverzüglich zurück zu geben und ordnete an, dass der Kläger die aufgrund der widerrufenen Erlaubnis erworbenen Schusswaffen und Munition innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides dauerhaft unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen und den Nachweis darüber, der Waffenbehörde gegenüber unverzüglich zu führen habe. Für den Fall des fruchtlosen Ablaufs der Frist ordnete die Behörde ferner die Sicherstellung der Waffen und Munition an. Zur Begründung wird im Wesentlichen angeführt: Die Internetauszüge könnten die Sammleraktivität nicht belegen, da der Kläger nach eigenen Angaben nur nach Besichtigung Sammelstücke erwerben wolle. Diese Unterlagen könnten daher lediglich als Nachweis seiner Aktivitäten bewertet werden, sich einen Überblick über den vorhandenen Markt zu verschaffen. Soweit im gerichtlichen Vergleich unter Nr. 2 die Verpflichtung des Klägers begründet worden sei, Angaben zur Erreichung des Sammelzieles insbesondere finanzielle und zeitliche Möglichkeiten zu benennen, sei aufgrund der Angaben des Klägers in seinem Schreiben vom 26. Februar 2006 davon auszugehen, dass es an den zeitlichen Möglichkeiten fehle. Zudem sei er seiner Verpflichtung aus Nr. 3 des Vergleichs nicht nachgekommen. Die vorgelegten Unterlagen enthielten keinerlei Hinweise auf die Authentizität der in der Sammlung vorhandenen Waffen. Er habe lediglich Unterlagen vorgelegt ohne einen Bezug zu den erworbenen Waffen herzustellen. Die Behörde gehe daher gemäß § 45 Abs. 4 WaffG davon aus, dass der Kläger nicht willens oder nicht in der Lage sei, die geforderten Nachweise bezüglich des Fortbestandes des ehemals nachgewiesenen Bedürfnisses ‑ Erstellung einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung ‑ zu erbringen. Aufgrund des Wegfalls des für die Erlaubniserteilung vorausgesetzten Bedürfnisses gemäß § 4 Nr. 4 i.V.m. §§ 8 und 17 WaffG werde die Erlaubnis widerrufen. Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass er in der Zwischenzeit selbstverständlich seine Sammlung vergrößert hätte, wenn sich die damit verbundenen hohen Investitionen für ihn angesichts des Widerrufs seiner Waffenbesitzkarte nicht als sinnlos dargestellt hätten. Am 20. Januar 2011 zeigte der Kläger, der seinen Wohnsitz mittlerweile nach E verlegt hatte, gegenüber dem Polizeipräsidium E an, dass er die unter Nr. 2 in der streitgegenständlichen Waffenbesitzkarte eingetragenen Waffen acht Tage zuvor dauerhaft an einen anderen Berechtigten überlassen habe. Diese Waffe wurde aus der Waffenbesitzkarte ausgetragen. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2011 wies das Polizeipräsidium E den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das waffenrechtliche Bedürfnis des Klägers entfallen sei. Er habe nicht glaubhaft gemacht, dass er ernsthaft den Aufbau einer kulturhistorisch bedeutsamen Waffensammlung betreibe. Angesichts seines bisherigen Sammelverhaltens und des geringen Bestandes seiner Sammlung (fünf Waffen) könne von einem systematischen und zielstrebigem Sammlungsaufbau nicht gesprochen werden. Es könne zudem nicht davon ausgegangen werden, dass die Sammlung des Klägers in absehbarer Zeit einen Umfang erreiche, der die Möglichkeit eines Erkenntniswerts für die Gemeinschaft eröffne in Gestalt der Dokumentation bedeutsamer Kulturentwicklungen und Bewahrung von bedeutsamem Kulturgut. Der Kläger hat am 8. Februar 2011 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen ausführt: Er sammele ausschließlich hochwertige Sammlerstücke aus einem Preissegment von 2.000 bis 4.000 Euro pro Stück. Wegen des Rechtsstreits über den Widerruf der Waffenbesitzkarte für Sammler habe er sein Sammelziel während des schwebenden Verfahrens nicht verfolgt. An seinem grundsätzlichen Sammelziel habe sich aber ‑ auch zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides im Januar 2011 ‑ nichts geändert. Im Januar 2011 sei er aus finanziellen Gründen nicht in der Lage gewesen, seine Waffensammlung zu erweitern, sondern habe einzelne Waffen kapitalisieren müssen. Er sei deshalb bereit gewesen, bis zu vier Waffen aus seiner Sammlung zu veräußern. Tatsächlich habe er zwei Waffen veräußert, und zwar neben der im Januar 2011 überlassenen Waffe eine weitere im Juli 2011. Mittlerweile habe sich seine finanzielle Situation konsolidiert. Auch sei er durch seinen Beruf zeitlich nicht mehr so stark belastet wie früher. Er sei nunmehr in Vollzeit als Lehrer an einem Gymnasium angestellt. Daneben übe er eine Nebentätigkeit als Geschäftsführer der Sicherheitsfirma E1 uG aus. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Polizeipräsidiums N vom 20. Juni 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Polizeipräsidiums E vom 26. Januar 2011 aufzuheben. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist es im Wesentlichen auf die Gründe der angefochtenen Bescheide und trägt ergänzend vor, gegen eine konsequente Verfolgung des Sammlungszieles spreche auch die Tatsache, dass der Kläger bereits am 18. Oktober 2010 neben der im Januar 2011 veräußerte Waffe drei weitere Waffen aus der Waffensammlung (Nr. 1, 3 und 4 der in der Sammler-Waffenbesitzkarte eingetragenen Waffen) zum Zweck des Verkaufs dem Waffenhändler G in Mainz überlassen habe. Im Juli 2011 ist aufgrund einer Überlassungsanzeige des Klägers die in seiner Sammler-Waffenbesitzkarte unter Nummer 3 eingetragene und von ihm am 1. Juli 2011 an einen anderen Berechtigten endgültig überlassene Waffe aus der streitgegenständlichen Waffenbesitzkarte ausgetragen worden, so dass in diese seither nur noch vier Waffen eingetragen sind. Wegen der Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der beigezogenen Gerichtsakte 18 K 3566/05 und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung erweist sich der angefochtene Widerrufsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides als rechtmäßig und kann daher nicht aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Widerruf der Waffenbesitzkarte findet seine Rechtsgrundlage in § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Danach ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine waffenrechtliche Erlaubnis setzt gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG voraus, dass der Antragsteller ein Bedürfnis für den Waffenbesitz nachweist. Das Fortbestehen des waffenrechtlichen Bedürfnisses ist auf Nachfrage der Behörde auch nach Erteilung einer Waffenbesitzkarte nachzuweisen (§ 4 Abs. 4 WaffG). Gemäß § 8 WaffG ist der Nachweis eines Bedürfnisses erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen ‑ etwa als Waffensammler ‑ und die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen für den beantragten Zweck glaubmacht gemacht sind. Das Bedürfnis des Klägers als Waffensammler, das der Erteilung der vom streitgegenständlichen Widerrufsbescheid erfassten Waffenbesitzkarte zu Grunde lag, wird gemäß § 17 Abs. 1 WaffG bei Personen anerkannt, die glaubhaft machen, dass sie Schusswaffen für eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung benötigen. Dieses waffenrechtliche Bedürfnis war im Falle des Klägers zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung im Januar 2011 nachträglich entfallen. Denn für den Nachweis des sammlerspezifischen Bedürfnisses nach § 17 Abs. 1 WaffG genügt es nicht, dass das Thema der angestrebten Sammlung ‑ für sich betrachtet ‑ die Anforderungen der kulturhistorischen Bedeutsamkeit erfüllt. Vielmehr umfasst der Nachweis des Bedürfnisses auch die persönliche Sammlerbefähigung des jeweiligen Antragstellers. Vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 25. März 2004 ‑ 12 A 11889/03.OVG ‑ Rdn. 27, juris. Diese unterliegt Zweifeln, wenn der Verdacht besteht, dass die angestrebte und als solche den waffenrechtlichen Anforderungen genügende Sammlung lediglich den Vorwand dafür bildet, Schusswaffen oder Munition anzusammeln oder eine vorhandene Ansammlung zu erweitern. Unausräumbare Zweifel gehen zu Lasten des Antragstellers. Vgl. zu § 32 Abs. 1 Nr. 4 des WaffG a.F. (WaffG vom 8. März 1976, außer Kraft getreten am 31. März 2003): BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2002 – 6 C 9/02 –, Rdn. 14, juris; zur Übertragbarkeit dieser Maßstäbe auf § 17 Abs. 1 WaffG: OVG Rh.-Pf., Urteil vom 25. März 2004 ‑ 12 A 11889/03.OVG – Rdn. 32, juris. Neben der Feststellung waffenrechtlich anerkennenswerter Motive und der fachlichen Qualifikation des Antragstellers ist es demnach für die Prüfung des waffenrechtlichen Bedürfnisses erforderlich, auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung eine Prognose hinsichtlich des künftigen Sammelverhaltens des Antragstellers vorzunehmen. Der Antragsteller muss die Gewähr dafür bieten, die zum Aufbau einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung des gewählten Themas geeigneten Waffen zielstrebig und systematisch zu erwerben. Anhaltspunkte hierfür bietet zum einen das bisherige Sammelverhalten des Antragstellers. Zum anderen muss der Antragsteller konkrete Planungen für einen systematisch geordneten Sammlungsaufbau erkennen lassen. Vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 25. März 2004 ‑ 12 A 11889/03.OVG – Rdn. 35, juris. Die für den Fortbestand des waffenrechtlichen Bedürfnisses erforderliche persönliche Befähigung des Klägers zur Fortführung der in der betreffenden Waffenbesitzkarte bezeichneten Waffensammlung war nach diesen Maßstäben zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung im Januar 2011 entfallen. Aus dem Sammelverhalten des Klägers in den vorausgegangenen zehn Jahren sowie seinen Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen und seiner Sammelmotivation geht hervor, dass er im Januar 2011 tatsächlich keine Gewähr mehr dafür bot, die im Gutachten Nr. 15/96 des Diplom-Ingenieurs T aus L vom 27. Oktober 1996 beschriebene Waffensammlung zielstrebig und systematisch aufzubauen. Seit dem Jahr 2000 und damit über eine Zeitspanne von mehr als 10 Jahren erweiterte er seine Waffensammlung nicht mehr. Die schon aus diesem Grund bestehenden Zweifel an der Sammelbefähigung des Klägers werden durch die von ihm für nicht näher bestimmbare Zeitspannen angegebenen Hinderungsgründe (Zeitmangel bzw. mangelnde finanzielle Möglichkeiten) noch bestärkt. Denn diese im Verantwortungsbereich des Klägers liegenden Hinderungsgründe bestanden jedenfalls im Januar 2011 in einem Umfang fort, dass mit einem systematischen Aufbau der Sammlung tatsächlich nicht gerechnet werden konnte. Dies gilt umso mehr, als der Kläger nach seinen Angaben hohe Anforderungen an die Sammelstücke stellte, die er seiner Sammlung hinzufügen mochte. Neben einem besonders guten Erhaltungszustand, welcher Auswirkungen auf den Preis der Sammelstücke hat, legte der Kläger Wert darauf, vor dem Erwerb einer Waffe Informationen über den historischen Gebrauch der Waffe zu erhalten, was auch nach seinen Angaben einen erheblichen zeitlichen Aufwand erfordert. Dass der Kläger sein Sammelziel im maßgeblichen Zeitpunkt im Januar 2011 nicht mehr zielstrebig verfolgte, zeigt sich letztlich besonders deutlich in der Tatsache, dass er im Oktober 2010 vier seiner sechs Sammelstücke zum Zweck des Verkaufs einem Waffenhändler überließ, um durch den erzielten Erlös einen finanziellen Engpass zu überwinden. Auch nach seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung war er bereit, insgesamt vier Waffen aus der Sammlung zu veräußern. Infolge dessen kam es im Januar 2011 noch vor Erlass des Widerspruchsbescheides auch tatsächlich zu einer Verringerung des Sammlungsbestandes, wenn auch nur um eine Waffe. Diese Umstände ließen eher eine Verkleinerung der Waffensammlung durch den Kläger denn deren zielstrebige Vervollständigung erwarten. Diese Prognose hat sich im Übrigen durch den Verkauf einer weitere Waffe aus der Waffensammlung im Juli 2011 bestätigt. Die auf eine Gesamtbetrachtung dieser Umstände gestützte Prognose, der Kläger werde in absehbarer Zeit die in der Waffenbesitzkarte bezeichnete Sammlung nicht zielstrebig und systematisch weiter aufbauen, wird durch das Vorbringen des Klägers, dass ihm der weitere Aufbau der Sammlung angesichts der schwebenden Verfahren über den Widerruf der Sammler-Waffenbesitzkarte nicht sinnvoll erschienen sei, nicht in Zweifel gezogen. Es hätte gerade ein besonderer Anreiz für den Kläger darin bestehen können, während des jeweiligen Verwaltungs- und Widerspruchverfahrens Sammelstücke hinzuzuerwerben, um Zweifel an seiner persönlichen Sammelbefähigung auszuräumen. Zudem fehlt es an greifbaren Anhaltspunkten dafür, dass der Kläger Sammelstücke nur mit erheblichen finanziellen Verlusten wieder hätte veräußern können, allzumal diese angesichts ihres vom Kläger vorausgesetzten besonderen Erhaltungszustandes und durch die Hinzufügung zu einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung durchaus auch eine Wertsteigerung hätten erfahren können. Davon abgesehen war jedenfalls die Verringerung des Sammelbestandes (auch nach dem Vorbringen des Klägers) nicht durch das schwebende Verfahren über den Widerruf der Waffenbesitzkarte veranlasst. Auf weitere Umstände, die Zweifel an der zielgerichteten Verfolgung des Sammelziels durch den Kläger begründen könnten, insbesondere die im anwaltlichen Schriftsatz vom 7. April 2004 geäußerte Bereitschaft, die Sammel-Waffenbesitzkarte abzugeben, wenn ihm der Besitz der bis dahin erworbenen sechs Waffen durch Eintragung in eine andere Waffenbesitzkarte erlaubt werde, kommt es vor diesem Hintergrund nicht mehr an. Die Anordnung, die von dem Widerruf erfasste Waffenbesitzkarte an die zuständige Behörde herauszugeben, ist rechtmäßig und findet ihre Rechtsgrundlage in § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Danach hat der Inhaber von Waffenbesitzkarten, die nach den Vorschriften des Waffengesetzes zurückgenommen oder widerrufen werden, der zuständigen Behörde unverzüglich alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunden zurückzugeben. Da die Sammler-Waffenbesitzkarte des Klägers, wie oben dargelegt, zu Recht widerrufen wurde, war die Waffenbehörde berechtigt, eine entsprechende Herausgabeanordnung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG hinsichtlich der im Besitz des Klägers befindlichen Erlaubnisurkunde zu erlassen. Auch die weitere Anordnung, die in der widerrufenen Sammel-Waffenbesitzkarte eingetragenen Schusswaffen sowie die etwaig im Besitz des Klägers befindliche Munition innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides dauerhaft unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen, erweist sich als rechtmäßig; sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Danach kann die zuständige Behörde u. a. bei demjenigen, der auf Grund einer Erlaubnis, die widerrufen worden ist, Waffen und Munition erworben oder befugt besessen hat und sie noch besitzt, anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Von dieser Ermächtigung wurde in dem angefochtenen Bescheid in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Die sich anschließende Aufforderung, die bearbeiteten Waffen / Munition im Falle der Unbrauchbarmachung vorzulegen, findet ihre Rechtsgrundlage in § 37 Abs. 3 Satz 1 WaffG und ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Schließlich sind auch hinsichtlich der auf § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG gestützten Anordnung der Sicherstellung der Waffen und Munition, für den Fall des fruchtlosen Ablaufs der nach § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG gesetzten Frist Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit weder ausdrücklich vorgebracht noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss: Der Streitwert wird auf 8.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG in Anlehnung an Ziffer 50.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 erfolgt.