Beschluss
14 L 586/13
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2013:0418.14L586.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 212,49 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der wörtliche Antrag des Antragstellers, 3 „Ich bitte um sofortigen Vollstreckungsschutz bis zur endgültigen Entscheidung Ihrerseits“, 4 hat keinen Erfolg. 5 Das Gericht legt den Antrag gemäß § 122 Abs. 1, § 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dahingehend aus, dass der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt, mit der der Antragsgegnerin aufgegeben werden soll, vorläufig die Vollstreckung wegen rückständiger Verwaltungsgebühren einzustellen. 6 Dieser auf die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung gerichtete Antrag ist gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zulässig, 7 vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.11.2011 – 3 S 1317/11 –, Rn. 3 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.05.2010 – 12 B 346/10 –, Rn. 4 f., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.06.2000 – 14 B 2135/99 –, Rn. 30 ff., juris, 8 aber unbegründet. 9 Der Antragsteller hat schon das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO). 10 Das Vorbringen des Antragstellers bietet keinen Anlass, das Vorliegen der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen gemäß § 6 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) in Zweifel zu ziehen. Die rückständigen Verwaltungsgebühren nebst Auslagen belaufen sich aktuell auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 849,98 Euro. Diese Forderungen beruhen auf den bestandskräftigen Leistungsbescheiden vom 13.05.2002, 21.10.2002, 21.10.2002 und 20.05.2003. Die Antragsgegnerin hat auf telefonische Nachfrage des Gerichts am 18.04.2013 klargestellt, dass die gegenüber dem Antragsteller mit Schreiben vom 19.03.2013 angekündigten Vollstreckungsmaßnahmen ausschließlich die in den vorgenannten Leistungsbescheiden titulierten Forderungen betreffen. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen gemäß § 6 und § 19 VwVG NRW nicht eingehalten hat, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. 11 Auch die Voraussetzungen für eine Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung auf Grundlage von § 6a VwVG NRW sind nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht gegeben. Weder hat der Antragsteller gemäß § 6a Abs. 1 lit. c) VwVG NRW durch Vorlage entsprechender Urkunden glaubhaft gemacht, dass die von der Antragsgegnerin geltend gemachten Forderungen nachweisbar erloschen sind, noch liegt eine Entscheidung der Antragsgegnerin gemäß § 6a Abs. 1 lit. e) VwVG NRW i.V.m. § 26 VwVG NRW vor. 12 Die vom Antragsteller geltend gemachte Aufrechnung mit angeblichen Gegenforderungen in Millionenhöhe führt gleichfalls nicht zu einer vorläufigen Einstellung der Vollstreckung. Der Antragsteller hat das Bestehen der behaupteten Gegenforderungen nicht ansatzweise substantiiert und nachprüfbar dargelegt, geschweige denn die Forderungen hinreichend konkretisiert. Soweit seinem Vorbringen zu entnehmen ist, es bestünden Gegenforderungen gegen andere Körperschaften als die Antragsgegnerin, insbesondere gegen das Land Nordrhein-Westfalen, begründet dies – ungeachtet der fehlenden Substantiierung – schon keine Aufrechnungslage, weil es insoweit bereits an für eine Aufrechnung zwingend erforderlichen gegenseitigen Forderungen fehlt. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass der Antragsteller nach Aktenlage erstmals am 15.11.2002 das Bestehen von Gegenforderungen gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht hat. Soweit die der angekündigten Vollstreckung zugrunde liegenden Leistungsbescheide mithin nach dem 15.11.2002 ergangen bzw. bestandskräftig geworden sind, ist der Antragsteller mit dem Aufrechnungseinwand gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 VwVG NRW präkludiert, weil er diesen bereits im Wege der Anfechtung gegen die Leistungsbescheide hätte geltend machen können. 13 Schließlich ist nichts dafür ersichtlich, dass die Antragsgegnerin bei den mit Schreiben vom 19.03.2013 angekündigten Vollstreckungsmaßnahmen die geltenden Pfändungsschutzvorschriften nicht beachten wird. 14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 15 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG), wobei in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ¼ des streitigen Betrages (hier: ¼ von 849,98 Euro) zugrunde gelegt wird.