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Urteil

23 K 4991/11

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2013:0422.23K4991.11.00
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Leitsätze

Liegt dem Unfallgeschehen nur ein Ereignis zugrunde das alltäglich ist, fehlt es regelmäßig an der notwendigen Kausalität für den eingetretenen Körperschaden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Liegt dem Unfallgeschehen nur ein Ereignis zugrunde das alltäglich ist, fehlt es regelmäßig an der notwendigen Kausalität für den eingetretenen Körperschaden. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Tatbestand: Der am 0. Februar 1969 geborene Kläger stand - zuletzt als Oberbrandmeister, eingesetzt als Fahrzeugführer und Taucher - im feuerwehrtechnischen Dienst der Beklagten. Er wurde mit Ablauf des 31. Dezember 2010 in den Ruhestand versetzt. Unter dem 22. Januar 2010 füllte der Kläger eine Dienstunfallanzeige aus. Darin nimmt er Bezug auf ein Ereignis vom 24. Juli 2009, das sich im Wesentlichen wie folgt abspielte: Innerhalb der Wachabteilung 3 der Feuerwehr der Beklagten war es am 21. und 22. Juli 2009 zu einer angespannten Stimmung gekommen, die auch den Kläger betraf. Endpunkt war ein Gespräch am 22. Juli 2009 zwischen dem Kläger und dem Zeugen T, der Hauptbrandmeister in der Wachabteilung war. Darin wurden gegenüber dem Kläger - auch im Namen der Wachmannschaft - Vorwürfe erhoben, zu deren Inhalt auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen wird. Der Kläger bat sodann den Zeugen U, der sein Vorgesetzter und der des Zeugen T war, ein gemeinsames Gespräch mit der gesamten Wachmannschaft am 24. Juli 2009 führen zu dürfen. Der Zeuge U willigte ein, auch wenn ein solches Gespräch aus persönlichen Gründen unüblich ist. Ergebnis dieses etwa einstündigen Gesprächs, bei dem der Zeuge T einsatzbedingt nur zum Teil anwesend war, war, dass niemand aus der Wachmannschaft zu den gegen den Kläger erhobenen Vorwürfen Stellung nehmen wollte; niemand war bereit, die Vorwürfe zu bestätigen oder einzuschränken. Der Kläger meldete sich am 26. Juli 2009 aufgrund des Gesprächs krank und trat seinen Dienst danach nicht wieder an. Die Fachärztin für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. C attestierte dem Kläger unter dem 11. Dezember 2009, es liege eine deutlich depressive Stimmungslage vor mit Antriebsminderung, starken Schlaf- und Konzentrationsstörungen, Früherwachen, innerer Unruhe, Grübeln, zunehmenden Ängsten, Insuffizienzgefühlen, sozialem Rückzug, deutlicher Freud- und Lustlosigkeit und diversen somatischen Beschwerden. Die Beschwerden seien danach erst nach einem massiv belastenden Ereignis am Arbeitsplatz am 24. Juli 2009 aufgetreten; er befinde sich seit dem 27. Juli 2009 erstmalig dort in nervenärztlicher Behandlung. Der Amtsarzt der Beklagten führte unter dem 22. April 2010 in seiner Stellungnahme nach einer amtsärztlich-psychiatrischen Untersuchung des Klägers aus, es gebe keinerlei überzeugenden Hinweis auf eine Posttraumatische Belastungsstörung und kein den üblichen Kriterien genügendes Mobbing-Geschehen. Die konflikthafte Auseinandersetzung am 24. Juli 2009 könne daher nicht Ursache für die beschriebenen psychischen Beschwerden sein, sondern allenfalls als Gelegenheitsursache in Betracht kommen. Mit Bescheid vom 10. Mai 2011 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 24. Juli 2009 als Dienstunfall ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dem Ereignis komme nicht annähernd ein solcher Stellenwert zu, dass es einen unmittelbaren Schockzustand habe auslösen können. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 2011, bekanntgegeben am 24. Juli 2011, zurück. Mit der am 22. August 2011 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: es liege nicht nur eine vorübergehende Beeinträchtigung vor, immerhin sei er wegen der Erkrankung in den Ruhestand versetzt worden; es liege ein anerkennungsfähiger Körperschaden vor; bei der Bedarfsbeurteilung zum Laufbahnwechsel Ende 2008 sei sein Gesundheitszustand nach Feststellung der Beklagten einwandfrei gewesen; längerfristig sei er zuvor nie erkrankt gewesen, zu keinem Zeitpunkt gar psychisch; direkt nach dem Gespräch sei es ihm schlecht gegangen; den Rettungswagen habe er an diesem Tag nur noch besetzt, um nicht als Drückeberger zu gelten; seinen Herzschlag habe er im ganzen Körper gespürt und sich verlassen gefühlt; in Anbetracht möglicher Einsatzsituation - etwa auch als Taucher - habe ihn Todesangst befallen; er habe Herzrasen und das Gefühl gehabt, keine Luft mehr zu bekommen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2011 zu verpflichten, das Ereignis vom 24. Juli 2009 als Dienstunfall anzuerkennen. Die Beklagte beantragen, die Klage abzuweisen. Sie nimmt zur Begründung auf die Ausführungen im Ablehnungsbescheid Bezug. Das Gericht hat über das Ereignis vom 24. Juli 2009 Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen U und T. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 1. März 2013 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) übertragen worden ist. Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung des Ereignisses vom 24. Juli 2009 als Dienstunfall im Sinne von § 31 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG). Insofern erweist sich die Ablehnung der Beklagten als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Ein Dienstunfall ist ein auf einer äußeren Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist (§ 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG). Ursächlich sind dabei nur solche Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinn, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise an dessen Eintritt mitgewirkt haben. Keine Ursache im Rechtssinn sind so genannte Gelegenheitsursachen, d.h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also etwa die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte, BVerwG, Urteil vom 18. April 2002 - 2 C 22.01 -, in: juris (Rn. 10). Allein dieser im Dienstunfallrecht maßgebende Ursachenbegriff führt zu einer dem Schutzbereich der Dienstunfallfürsorge sachgerechten Risikoverteilung. Der Dienstherr soll nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit tragen und mit den auf sie zurückführenden Unfallursachen belastet werden. Dem Beamten sollen dagegen diejenigen Risiken verbleiben, die sich aus anderen als dienstlichen Gründen, insbesondere aus persönlichen Anlagen, Gesundheitsschäden und Abnutzungserscheinungen ergeben. Körperschäden auch psychischer Art sind so dem individuellen Lebensschicksal des Beamten und damit seinem Risikobereich zuzurechnen, wenn der Körperschaden jederzeit auch außerhalb des Dienstes bei einer im Alltag vorkommenden Belastungssituation hätte eintreten können, VG Düsseldorf, Urteil vom 28. Januar 2013 - 23 K 6221/12 -; BVerwG, Urteil vom 18. April 2002- 2 C 22.01 -, in: juris (Rn. 11). Wesentlich für das Vorliegen von Dienstunfällen infolge psychischer Einwirkungen ist so die Frage, ob der behauptete schädigende Vorgang seiner Art nach generell geeignet ist, die geltend gemachten emotionalen Belastungen mit Krankheitswert hervorzurufen. Bei der Beurteilung eines im Zusammenhang mit dem Dienst eingetretenen Ereignisses als wesentliche Ursache für eine psychische Störung ist deshalb zu prüfen, ob das behauptete Unfallereignis und seine gesundheitlichen Auswirkungen ihrer Eigenart und Intensität nach unersetzlich sind. Dies ist ausgeschlossen, wenn die Psyche des Beamten aufgrund seiner aktuellen seelischen Verfassung bzw. seiner Veranlagung so leicht ansprechbar war, dass diese persönlichen Umstände gegenüber dem angeschuldigten fraglichen Unfallereignis als rechtlich allein wesentliche Ursachen anzusehen sind, VG Bayreuth, Urteil vom 19. Juli 2009 - B 5 K 07.123 -, in: juris (Rn. 56). Entsprechend fehlt ein Ursachenzusammenhang gemäß § 31 BeamtVG im Sinne einer wesentlichen (Mit-)Ursächlichkeit, wenn es sich bei einem Gespräch um ein alltägliches Geschehen gehandelt hat, OVG NRW, Urteil vom 6. Mai 1999 - 12 A 2983/96 -, in: juris (Rn,. 51). Nach diesen Grundsätzen stellt das Gespräch mit der Wachmannschaft vom 24. Juli 2009 kein den Körperschaden verursachenden Dienstunfall nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG dar, weil das Gespräch erstens selbst bei Zugrundelegung der klägerischen Darstellungen keine einleuchtende Grundlage für eine seelische Erkrankung bietet und zweitens die beim Kläger vorliegende psychische Symptomatik nicht wesentlich auf das Gespräch zurückgeführt werden kann. Zunächst ist festzustellen, dass die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe zum Teil unzutreffend waren (Versetzungen), sich zum Teil (Essen) letztlich nicht vollständig aufklären ließen. In dieser Situation ist der Versuch eines klärenden Gesprächs mit allen Beteiligten der Wachabteilung nach den Bekundungen der Zeugen in der mündlichen Verhandlung ein außergewöhnlicher Vorgang, letztlich aber ein sozial-adäquater Versuch, eine Klärung herbeizuführen. Davon ging gerade auch der Kläger aus, als er um dieses Gespräch bat. Der Verlauf des Gesprächs selbst gibt nichts dafür her, dass es aus dem allgemeinen Rahmen fiel. Am Ende entschuldigte sich der Zeuge T beim Kläger für den Vorfall vom 22. Juli 2009. Inhaltlich ist zwar schon zu erkennen, dass das Schweigen der gesamten Wachmannschaft bei dem Versuch der Aufklärung, ungewöhnlich ist. Maßgeblich ist aber, dass ein Gespräch eine Interaktion zwischen den Beteiligten darstellt, die nicht erzwingbar ist. Insofern ist es jedem Teilnehmer überlassen, ob er sich äußern will oder nicht. Die Nichtäußerung der übrigen Mitglieder der Wachabteilung ist mithin ein normaler Vorgang, der als solcher wohl nicht zu erwarten ist, aber im Bereich natürlichen Verhaltens liegt. Dabei ist nicht maßgeblich die Nichtreaktion, sondern das Nichtaufrechterhalten der Vorwürfe, die durch die Anberaumung des Gesprächs durch den Vorgesetzten, den Zeugen U, und die abschließende Entschuldigung des Zeugen T zum Ausdruck kommt. Mithin kann keine Rede davon sein, dass die Vorwürfe - wie der Kläger meint - passiv aufrechterhalten worden seien. Entsprechend kann von einem Vertrauensverlust in diesem Gespräch keine Rede sein. Dafür spricht letztlich auch die Beurteilung durch den Amtsarzt. Er legt in seiner Stellungnahme nach Untersuchung des Klägers nachvollziehbar dar, dass das Ereignis vom 24. Juli 2009 keine wesentliche Ursache für die Erkrankung darstellt. Diese Beurteilung wird weder durch die privatärztlichen Attest noch durch den Zeitablauf der erstmals beginnenden psychischen Behandlung am 27. Juli 2009, also nur wenige Tage nach den Ereignis, in Frage gestellt. Das bloße Auftreten eines Körperschadens nach dem angeschuldigten Ereignis ist kein hinreichendes Indiz dafür, dass das Ereignis tatsächlich ursächlich im Rechtsinne war. Daraus kann allenfalls gefolgert werden, dass das Ereignis eine Ursache war, nicht jedoch dass es die wesentliche Ursache im Sinne des § 31 Abs. 1 BeamtVG war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz erfolgt.