Urteil
17 K 2593/12
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2013:0423.17K2593.12.00
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Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 23. Februar 2012 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 23. Februar 2012 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger – ein Wasser- und Bodenverband im Sinne des Wasserverbandsgesetzes – wendet sich gegen eine Unterhaltungsanordnung der Beklagten betreffend ein verrohrtes Teilstück des Cbachs, der auf seinem Verbandsgebiet im Stadtgebiet der Beklagten verläuft. Der Cbach ist insgesamt ca. 800 m lang. Ab seinem Quellbereich verläuft er zunächst ca. 200 m offen. Danach verläuft er bis zu seiner Einmündung in den L Bach verrohrt. Die Verrohrung besteht aus wechselnden Querschnitten vom Eiprofil bis zum gemauerten Gewölbe und befindet sich bis zu ca. 14 m unter der Geländehöhe (m NHN). Die grundstücksbezogene Verrohrung des Cbachs ging mit der sukzessiven Erschließung des Geländes einher, über das der Cbach verläuft – beginnend im Jahr 1838 bis zum Jahr 1968. Erst durch die Verrohrung des Bachs und die Aufschüttung des Geländes konnte das Gelände zu Gewerbe-/Wohnzwecken genutzt werden. Die Grundstücke, über die der Cbach verläuft, stehen im Eigentum verschiedener Personen. Im September 2011 stellte der Kläger Schäden an der Verrohrung des Cbachs fest und wies die Beklagte im November 2011 auf die seiner Meinung nach bestehende Gewässerunterhaltungspflicht der Beklagten – als Eigentümerin der Verrohrung – hin. Nachdem die Beklagte am 12. Januar 2012 den Kläger zu Gewässerunterhaltungsmaßnahmen angehört hatte und der Kläger erneut seine Auffassung mitgeteilt hatte, hinsichtlich des verrohrten Teils des Cbachs nicht unterhaltungspflichtig zu sein, erließ die Beklagte gegenüber dem Kläger am 23. Februar 2012 eine Unterhaltungsanordnung gemäß § 42 Abs. 1 Ziffer 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) betreffend das Gewässer Cbach in dem Abschnitt W Straße bis H Straße. Unter Ziffer 1 ordnete die Beklagte an, die beschädigte Verrohrung, bestehend aus Eiprofilen und Ziegel- bzw. Bruchsteingewölbe sowie die Gewässersohle einschließlich der dazu gehörigen Bauwerke unverzüglich so Instand zu setzen, dass diese wasserdicht und funktionstüchtig sind und unter Ziffer 2, die Planung und den Bauablauf der Instandsetzungsmaßnahme in einem Terminablaufplan darzustellen und ihr diesen bis zum 02.05.2012 zur Bestätigung vorzulegen. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus: Der Cbach sei ein sonstiges Gewässer. Der derzeitige Ausbauzustand (teilweise Verrohrung) hebe die Gewässereigenschaft nicht auf. Die Verrohrung sei auch keine Anlage im Sinne des § 36 WHG, weshalb dem Kläger die Unterhaltung des Cbachs – einschließlich der Verrohrung – obliege. Aufgrund der bedeutenden Umgestaltung, sowie der Dimension und der Irreversibilität der Eingriffe sei von einer dauerhaften Veränderung bzw. Umgestaltung des Gewässers im Sinne des § 67 Abs. 2 WHG auszugehen, was der Einordnung als Anlage entgegenstehe. Die Verrohrung habe (auch) der Erhaltung des Gewässers gedient und verfolge somit überwiegend wasserwirtschaftliche Zwecke. Da der Kläger seine Pflicht zur Instandsetzung der Verrohrung abgelehnt habe und Beschädigungen an der Verrohrung Gefahren für den ordnungsgemäßen Wasserabfluss bedeuteten, sei der Erlass der Unterhaltungsanordnung erforderlich gewesen. Der Kläger hat am 10. März 2012 Klage erhoben. Er trägt vor, die Gewässerunterhaltungspflicht für den Cbach an sich nicht in Frage zu stellen. Allerdings gehöre die Instandsetzung der Verrohrung einschließlich ihrer Planung nicht zur Gewässerunterhaltungspflicht. Die Verrohrung sei eine Anlage an dem Gewässer. Auch Verrohrungen in Gestalt eines Gewässerausbaus seien Anlagen an einem Gewässer, wenn sie keine wasserwirtschaftliche Zweckbestimmung hätten. Hier diene die Verrohrung keinem wasserwirtschaftlichen Zweck. Sie sei allein zu dem Zweck erfolgt, eine bessere Nutzung der Grundstücke zu ermöglichen. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 23. Februar 2012 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie im Wesentlichen auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides Bezug und machte im Verfahren ergänzende Ausführungen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Entscheidungsgründe: A. Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 23. Februar 2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). I. Ermächtigungsgrundlage für die Unterhaltungsanordnung ist § 42 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. WHG. Danach kann die zuständige Behörde die nach § 39 erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen näher festlegen. § 39 WHG regelt als abstrakt-generelle Vorschrift die den Trägern der Unterhaltungslast für ein Gewässer auferlegten Pflichten nicht im Einzelnen. Deshalb ist die zuständige Wasserbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. WHG berechtigt, für den jeweiligen Fall gegenüber dem Träger der Unterhaltungslast anzuordnen, welche Unterhaltungsmaßnahmen nach § 39 WHG vorzunehmen sind. Die inhaltsgleichen §§ 90 b und 98 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) gelten nach Inkrafttreten des neuen WHG am 1. März 2010 nicht fort, vgl. auch die Hinweise des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalens vom 25. Februar 2010, S. 24, http://www.umwelt.nrw.de/umwelt/pdf/vollzugshinweise.pdf. II. Die Unterhaltungsanordnung ist formell rechtmäßig. Insbesondere ist die Beklagte nach § 136 LWG NRW in Verbindung mit § 1 Abs. 3 der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz in Verbindung mit Ziffer 20.1.22 der Anlage 3 dieser Verordnung als untere Wasserbehörde zuständig für den Erlass einer Unterhaltungsanordnung gemäß § 42 WHG betreffend den Cbach als sonstiges Gewässer im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LWG NRW. III. Die Unterhaltungsanordnung ist aber materiell rechtswidrig. Der Kläger ist nicht richtiger Adressat der Unterhaltungsanordnung, weil ihm die wasserrechtliche Unterhaltungslast für die Verrohrung des Cbachs nicht obliegt. Wer Träger der wasserrechtlichen Unterhaltungslast ist, bestimmt § 40 WHG. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 WHG obliegt die Unterhaltung oberirdischer Gewässer den Eigentümern der Gewässer, soweit sie nicht nach landesrechtlichen Vorschriften Aufgabe von Gebietskörperschaften, Wasser- und Bodenverbänden, gemeindlichen Zweckverbänden oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts ist. Nach den landesrechtlich einschlägigen Bestimmungen – § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 LWG NRW – obliegt die Unterhaltung sonstiger oberirdischer Gewässer den Wasserverbänden, soweit sie nach Gesetz oder Satzung die Gewässerunterhaltung zur Aufgabe haben – was hier ausweislich des § 4 Nr. 1 der Satzung des Klägers der Fall ist. Trotz des verrohrten Teilstücks des Cbachs handelt es sich bei diesem – was die Beteiligten im Übrigen auch nicht bestreiten – um ein sonstiges oberirdisches Gewässer im Sinne des WHG, für das der Kläger grundsätzlich unterhaltspflichtig ist (1.). Allerdings ist die Verrohrung eine Anlage in bzw. an einem Gewässer gemäß § 36 Satz 1, 3 WHG, § 94 LWG NRW, deren Erhaltung nicht dem Gewässerunterhaltungspflichtigen, sondern dem Eigentümer der Anlage obliegt (2.). 1. Nach § 3 Nr. 1 WHG ist „Oberirdisches Gewässer“ das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende aus Quellen wild abfließende Wasser. Ausgehend vom allgemeinen Sprachgebrauch meint der Begriff des Gewässerbettes eine äußerlich erkennbare natürliche oder künstliche Begrenzung des Wassers in einer Eintiefung an der Erdoberfläche, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2011 – 7 C 3/10 –, juris Rn. 17. Im – hier maßgeblichen – Bereich der Verrohrung fließt das Wasser des Cbachs dem Wortlaut nach deshalb nicht in einem „Bett“, weil die unterirdische Verrohrung keine Eintiefung an der Erdoberfläche darstellt. Jedoch ist ausgehend vom Gesetzeszweck allgemein anerkannt, dass das Vorliegen eines Gewässerbettes nicht in dem Sinne zwingende Voraussetzung für die Einordnung als oberirdisches Gewässer dergestalt ist, dass jegliche Unterbrechung im oberirdischen Wasserlauf durch unterirdische Teilstrecken – wie etwa durch eine Verrohrung – zu einem (zumindest teilweisen) Verlust der Gewässereigenschaft führt, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2011 – 7 C 3/10 –, juris Rn. 17; Urteil vom 31. Oktober 1975 – IV C 43.73 –, juris Rn. 26; Berendes in: Ders. u.a. (Hrsg.), Kommentar zum WHG, 2011, § 3 Rn. 8. Ausgehend von dem Regelungszweck des Wasserrechts ist eine unterirdische Wasserführung nur dann aus dem wasserrechtlichen Regelungsregime zu entlassen, wenn mit dem Wegfall des Gewässerbettes eine Absonderung vom natürlichen Wasserkreislauf einhergeht, was anhand einer wertenden Beurteilung festzustellen ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2011 – 7 C 3/10 –, juris Rn. 17 ff. Unbeachtlich ist dabei, ob das Gewässer vor und nach einer unterirdischen Wasserführung rechtlich identisch ist. Vielmehr kann die Einbindung in den natürlichen Wasserkreislauf bei einer funktionsbezogenen, an den tatsächlichen Gegebenheiten orientierten Betrachtungsweise auch dann zu bejahen sein, wenn die unterirdische Wasserführung – wie hier – das Wasser von einem Gewässer in das nächste leitet, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2011 – 7 C 3/10 –, juris Rn. 20 in Abkehr vom Urteil vom 31. Oktober 1975 – IV C 43.73 –, juris Rn. 26. Demgegenüber endet die Gewässereigenschaft stets, wenn der Wasserlauf vollständig in eine Abwasseranlage einbezogen wird, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2011 – 7 C 3/10 –, juris Rn. 20, oder soweit sich in bzw. an dem Gewässer gewerbliche Anlagen befinden, die die Gewässerfunktion nicht lediglich nutzen, sondern durch selbstständige und eigengesetzliche Funktionen wie etwa Einbeziehung in einen industriellen Produktionskreislauf weitgehend verdrängen oder ersetzen, vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2005 – 9 C 8/04 –, juris Rn. 22. Bezogen auf den Cbach liegen hierfür keine Anhaltspunkte vor; entsprechendes ist auch nicht vorgetragen worden. Die gebotene wertende Beurteilung ergibt, dass der Cbach seine Eigenschaft als oberirdisches Gewässer auch im Bereich des hier maßgeblichen verrohrten Teilstücks nicht verloren hat. Zwar ist anzuerkennen, dass die teilweise Verrohrung natürliche Prozesse wie Verdunstung, Versickerung, Auffangen von Regenwasser und von aufsteigendem Grundwasser verhindert und – so gesehen – in diesem Bereich keine uneingeschränkte Verbindung zum natürlichen Wasserkreislauf mehr zulässt. Andererseits ist dies bei jeder Verrohrung der Fall, so dass die Gewässereigenschaft nicht allein aufgrund dieser Auswirkungen verneint werden kann, vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2005 – 9 C 8/04 –, juris Rn. 26 wonach eine ca. 1 km lange unterirdische Führung von Wasser in Betonrohren der Gewässereigenschaft nicht entgegensteht; vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. Mai 2009 – 2 L 317/07 –, BeckRS 2011, 48142, S. 5. Vielmehr ist eine wertende Gesamtbetrachtung des Gewässers vorzunehmen, die nicht nur zu beschränken ist auf die örtliche Lage der Verrohrung, sondern auf das Gewässer insgesamt. Ausgehend davon nimmt das Wasser, welches zunächst beginnend ab der Quelle des Cbachs offen fließt und nach seiner Verrohrung in den L Bach einmündet, der wiederum in den Kleinen Düssel, einem Zufluss der Düssel, einmündet ohne vollständig in eine Abwasseranlage einbezogen zu sein und ohne dass die Gewässerfunktion durch gewerbliche Anlagen in bzw. an dem Wasser die Gewässerfunktion verdrängt bzw. ersetzt, trotz teilweiser Verrohrung am natürlichen Wasserkreislauf teil. 2. Der Kläger trägt indes für die Verrohrung nicht die wasserrechtliche Unterhaltungslast, weil sie eine Anlage in bzw. an einem fließenden Gewässer im Sinne des § 36 Satz 1 WHG darstellt, für die deren Eigentümer unterhaltungspflichtig ist, vgl. § 94 LWG NRW in Verbindung mit § 36 Satz 3 WHG. Eigentümer der Verrohrung ist aber jedenfalls nicht der Kläger. a.) Dass es sich bei der sukzessiv durchgeführten Verrohrung des Cbachs möglicherweise um eine (abgeschlossene) Gewässerausbaumaßnahme gemäß § 67 Abs. 2, § 68 WHG handelt, schließt diese Annahme nicht aus. Es besteht kein Rechtssatz dergestalt, wonach eine Maßnahme in oder am Gewässer entweder nur Gewässerausbau im Sinne von § 67 Abs. 2 WHG oder nur eine Anlage im Sinne von § 36 WHG sein kann, vgl. auch Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Auflage 2010, § 36 Rn. 25 mit Verweis auf das noch zu der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des § 36 WHG 2010 ergangene Urteil des OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. Oktober 1995 – 1 A 13441/94 –, juris Rn. 22 ff, bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1996 – 4 B 5/96 –, juris Rn. 5; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Juni 2000 – 1 A 11964/99 –, juris Rn. 34; OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. April 2010 – I-18 U 112/09 –, juris Rn. 55 f. Dem Gesetzeswortlaut lässt sich eine solche Ausschließlichkeit von Gewässerausbaumaßnahme gemäß § 67 Abs. 2 WHG auf der einen Seite und Anlage in, an, über oder unter einem Gewässer auf der anderen Seite gemäß § 36 WHG nicht entnehmen. Im Gegenteil gehen die gesetzlichen Vorschriften von einem Nebeneinander einer Gewässerausbaumaßnahme und der Herstellung einer Anlage in, an, über oder unter einem Gewässer aus. Die §§ 68, 67 Abs. 2 WHG normieren für Gewässerausbaumaßnahmen ein besonderes Genehmigungsverfahren. § 36 WHG sieht hingegen ein solches für Anlagen in, an, über oder unter einem Gewässer nicht vor. Der Bundesgesetzgeber hat ausdrücklich bei der Neueinfügung der Vorschrift im Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 von der Einführung einheitlicher Genehmigungspflichten abgesehen, da er insoweit kein Harmonisierungsbedürfnis für die in den Ländern bereits in differenzierter Weise bestehenden genehmigungsrechtlichen Regelungen gesehen hat, vgl. BT-Drs. 16/12275, S. 62. Das einschlägige Landesrecht sieht in § 99 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW eine grundsätzliche Genehmigungspflicht für die Errichtung von Anlagen in oder an Gewässern vor. Ausgenommen sind dabei nach § 99 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LWG NRW Anlagen, die einer anderen behördlichen Zulassung auf Grund des Wasserhaushaltsgesetzes bedürfen [...]. Davon umfasst ist auch eine behördliche Zulassung einer Anlage im Sinne von § 36 WHG – soweit sie Teil des Gewässerausbaus nach § 67 Abs. 2 WHG ist – durch einen Planfeststellungsbeschluss nach § 68 WHG. Die Einordnung der Bachverrohrung als Zustand nach einem Gewässerausbau hat deshalb nicht notwendig zur Folge, dass der für das Gewässer Unterhaltungspflichtige damit zugleich die Verpflichtung übernimmt, die Verrohrung in allen ihren Teilen zu unterhalten. Vielmehr ergibt sich der Umfang der Unterhaltungspflicht, bevor auf die Regelung in § 39 Abs. 3 WHG zurückzugreifen ist, aus den spezielleren Vorschriften entweder im Planfeststellungsbeschluss selbst oder aus § 36 Satz 3 WHG, § 94 LWG NRW. b.) Hier folgt die fehlende Unterhaltungspflicht des Klägers für die Verrohrung daraus, dass die Verrohrung eine Anlage gemäß § 36 Satz 3 WHG, § 94 LWG NRW darstellt und jedenfalls nicht der Kläger Eigentümer der Verrohrung ist. Der Begriff der Anlage nach § 36 Satz 1 und 3 WHG, § 94 LWG NRW umfasst jede für eine gewisse Dauer geschaffene ortsfeste oder ortsbewegliche Einrichtung, die geeignet ist, auf den Zustand eines Gewässers oder seinen Gewässerabfluss einzuwirken, vgl. Niesen, in: Berendes u.a. (Hrsg.), Kommentar zum WHG, 2011, § 36 Rn. 5. Das WHG benennt in § 36 Satz 2 WHG nur beispielhaft Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern. Die Abgrenzung, ob es sich um eine Anlage gemäß § 94 LWG NRW handelt, die der Eigentümer zu erhalten hat oder um einen integrierten Teil des Gewässers, deren Erhaltung vom Träger der Gewässerunterhaltungslast vorzunehmen ist, erfolgt nach finalen Gesichtspunkten. Entscheidend ist nicht, ob das Objekt – zum Beispiel wie hier die Verrohrung als funktionsäquivalentes Gewässerbett – Bestandteil des Gewässers ist, sondern, ob das Objekt von Zweckbestimmung und Nutzen her betrachtet im Einzelfall einem wasserwirtschaftlichen Zweck dient und diente, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 1993 – 20 A 3083/91 –, ZfW 1994, S. 373 (374 f.); Urteil vom 22. August 1991 – 20 A 1272/90 –, juris Rn. 6; VG Aachen, Urteil vom 12. November 2012 – 7 K 1689/10 –, juris Rn. 52; Niesen, in: Berendes u.a. (Hrsg.), Kommentar zum WHG, 2011, § 36 Rn. 14. Jedenfalls wenn das Objekt keinem wasserwirtschaftlichen Zweck dient, kann es auch die Funktion des Gewässerbetts übernehmen, ohne dass dadurch der Träger der Gewässerunterhaltungslast das Objekt zu unterhalten hätte. In einem solchen Fall ist es interessengerecht, ein Objekt als Anlage im Sinne des § 94 LWG anzusehen und folglich dem Eigentümer ausschließlich die Erhaltung aufzuerlegen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 1993 – 20 A 3083/91 –, ZfW 1994, S. 373 (375). So auch hier. Denn die in Rede stehende Verrohrung dient(e) ausschließlich der (besseren) Nutzbarkeit der vom Cbach durchflossenen Grundstücke und damit anderen als wasserwirtschaftlichen Zwecken. Die Verrohrung des Cbachs erfolgte mit der sukzessiven Erschließung des Geländes, über das er bis dahin offen verlief. Unter wasserwirtschaftlichen Gesichtspunkten, etwa zur Erhaltung des ordnungsgemäßen Zustands für den Wasserabfluss war die Verrohrung ursprünglich gerade nicht erforderlich. Die Entscheidung, durch eine Verrohrung den Cbach überhaupt zu erhalten – was von der Beklagten als wasserwirtschaftlicher Zweck der Verrohrung benannt wird –, stellt nur eine Folge der primär und ausschließlich städtebaulich motivierten Entscheidung dar, die Grundstücke – ohne einen offen verlaufenden Bach – (besser) gewerblich bzw. zu Wohnzwecken nutzen zu können. Legte man die Auffassung der Beklagten zugrunde, würde die Regelung in § 94 LWG NRW zudem in weiten Teilen obsolet, da bei jeder Maßnahme, die ein Gewässer betrifft, dessen Beseitigung als Ultima Ratio eine denkbare Alternative darstellte und damit die Entscheidung, das Gewässer z.B. durch eine Verrohrung zu erhalten, stets eine wasserrechtliche Zweckbestimmung erhielte. Schließlich läuft das von der Beklagten aufgezeigte Mittel – die Verrohrung – zum Zweck der Erhaltung des Cbachs sogar regelmäßig wasserwirtschaftlichen Zwecken zuwider. Denn nach § 6 Abs. 2 WHG sind nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückzuführen, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen. Andere wasserwirtschaftliche Zwecke der Verrohrung sind nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Selbst den von der Beklagten geltend gemachten auch wasserwirtschaftlichen Zweck der hiesigen Verrohrung in Gestalt der Erhaltung des Cbachs als solchen einmal unterstellt, träte dieser Zweck hinter der ganz im Vordergrund stehenden nicht wasserwirtschaftlichen Zielsetzung (bauliche Nutzung des Geländes) dergestalt zurück, dass es nicht gerechtfertigt erschiene, davon zu sprechen, dass die Anlage auch der ordnungsgemäßen Abführung des Wassers mit der Folge diene, den Gewässerunterhaltungspflichtigen mit der Instandhaltungspflicht der Verrohrung zu belasten. Jedenfalls in diesen Fällen geböte eine interessengerechte Lösung es dann, dem Anlageneigentümer gemäß § 94 LWG NRW die Erhaltungspflicht aufzuerlegen, obwohl die Anlage nicht ausschließlich anderen als wasserwirtschaftlichen Zwecken diente, vgl. in diese Richtung auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. Oktober 1995 – 1 A 13441/94 –, juris Rn. 23, bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1996 – 4 B 5/96 –, juris; OVG NRW, Urteil vom 4. Februar 1993 – 20 A 3167/91 – n.v. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Beschluss: Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt. Den Streitwert in Höhe von 10.000,00 Euro hält das Gericht mit Blick auf die Kosten, die mit der umstrittenen Gewässerunterhaltungs- bzw. Anlagenerhaltungspflicht ohne Weiteres mindestens verbunden sind, für angemessen.