Urteil
26 K 3150/12
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei unzutreffender Rechtsbehelfsbelehrung beginnt die Monatsfrist des § 74 VwGO nicht zu laufen; die Jahresfrist des § 58 Abs.2 VwGO ist entsprechend einschränkungsbedürftig.
• Bei unionsrechtswidriger Überschreitung der Höchstarbeitszeit haben betroffene Beamte einen unionsrechtlichen Ausgleichsanspruch, dessen Rechtsfolgen nach nationalem Recht zu bemessen sind.
• Verjährung hindert den Anspruch nicht, wenn sich der öffentliche Arbeitgeber durch sein Verhalten einen Vertrauenstatbestand verschafft hat, der den Einwand der Verjährung wegen unzulässiger Rechtsausübung ausschließt.
• Bei gebotener Nichtgewährung von Freizeitausgleich aus zwingenden dienstlichen Gründen ist finanzieller Ausgleich in Form von Mehrarbeitsvergütung nach den jeweils geltenden Sätzen zu gewähren.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf Entschädigung für unionsrechtswidrig geleistete Mehrarbeit von Feuerwehrbeamten • Bei unzutreffender Rechtsbehelfsbelehrung beginnt die Monatsfrist des § 74 VwGO nicht zu laufen; die Jahresfrist des § 58 Abs.2 VwGO ist entsprechend einschränkungsbedürftig. • Bei unionsrechtswidriger Überschreitung der Höchstarbeitszeit haben betroffene Beamte einen unionsrechtlichen Ausgleichsanspruch, dessen Rechtsfolgen nach nationalem Recht zu bemessen sind. • Verjährung hindert den Anspruch nicht, wenn sich der öffentliche Arbeitgeber durch sein Verhalten einen Vertrauenstatbestand verschafft hat, der den Einwand der Verjährung wegen unzulässiger Rechtsausübung ausschließt. • Bei gebotener Nichtgewährung von Freizeitausgleich aus zwingenden dienstlichen Gründen ist finanzieller Ausgleich in Form von Mehrarbeitsvergütung nach den jeweils geltenden Sätzen zu gewähren. Der Kläger ist seit 1999 Feuerwehrbeamter und seit 2001 in Besoldungsgruppe A9. Bis Ende 2006 leistete er regelmäßig durchschnittlich 54 Stunden wöchentlich Dienst. Er stellte Ende 2005 einen Antrag wegen rechtswidrig geleisteter Mehrarbeit und begehrte Ausgleich in Freizeit oder Entschädigung nach MVergV. Die Kommune gewährte zunächst nur einen Teilbetrag für 2006; der Kläger klagte und erklärte später die Erledigung für 2006 und nahm Teile der Klage zurück. Streitgegenstand blieb die Zahlung einer Entschädigung für die Jahre 2002–2005 in Höhe von 16.880,55 Euro. Die Beklagte berief sich auf Verjährung und bestritt einen ihr zurechenbaren Verjährungsverzicht; sie zahlte jedoch angestellten Feuerwehrkräften rückwirkend Ausgleichsbeträge. Das Gericht nahm Beweis auf und entschied über Zulässigkeit, Verjährung und materielle Ansprüche. • Zulässigkeit: Die Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs.1 Fall 2 VwGO statthaft und wegen fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung nicht verfristet; die Monatsfrist nach § 74 VwGO begann nicht zu laufen, weil im Bescheid fälschlich der Widerspruch genannt wurde (§ 58 VwGO). • Unionsrechtliche Verletzung: Die dienstplanmäßige durchschnittliche Arbeitszeit von 54 Stunden überschritt die nach Richtlinie 93/104/EG (bzw. 2003/88/EG) zulässige Höchstarbeitszeit; Bereitschaftsdienst ist voll anzurechnen, die einschlägigen unionsrechtlichen Vorgaben waren spätestens seit 1996 umzusetzen. Deshalb war nationales Abweichen unangewendet zu lassen. • Staatshaftung und Rechtsfolgen: Ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch entsteht, wenn die Norm dem Einzelnen Rechte verleiht, der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zum Schaden besteht; diese Voraussetzungen liegen vor. Die Rechtsfolgen sind nach nationalem Recht zu bestimmen; zeitlicher Freizeitausgleich ist vorrangig, bei Unmöglichkeit wandelt sich der Anspruch in finanziellen Ausgleich um, berechnet nach den jeweils geltenden Mehrarbeitsvergütungssätzen (MVergV). • Berechnung: Pauschalierende Ermittlung der Zuvielarbeit nach BVerwG: 45 ausgleichspflichtige Wochen pro Jahr × 6 Stunden Differenz = 270 Stunden jährlich bzw. 22,5 Stunden monatlich; für 2002–2005 damit 1.080 Stunden. Angewandte MVergV-Sätze für die jeweiligen Zeiträume führen zur Berechnung des Entschädigungsbetrags. • Verjährung: Die Ansprüche unterliegen nach § 195, § 199 BGB der regelmäßigen Dreijahresverjährung; Verjährung für die jeweiligen Jahresansprüche begann jeweils mit Schluss des Entstehungsjahres und trat daher grundsätzlich ein. Hemmungs- und Unterbrechungsgründe greifen nicht durch. • Einrede der Verjährung unzulässig: Die Beklagte kann sich auf die Einrede der Verjährung nicht berufen, weil sie durch ihr Verhalten gegenüber sämtlichen Feuerwehrbediensteten (schriftliche Erklärung 06.12.2000, fortlaufende Gespräche, E‑Mails, Auszahlungen an Angestellte) bei den Betroffenen das Vertrauen geschaffen hat, die Kommune werde Ansprüche erfüllen und sich nicht auf Verjährung berufen; dies stellt unzulässige Rechtsausübung bzw. vertrauensbegründendes Verhalten dar. • Ermessen: Selbstständig wäre die Erhebung der Einrede der Verjährung als Ermessensentscheidung geboten gewesen; dieses Ermessen war jedoch wegen des vorliegenden Sachverhalts auf Null reduziert, sodass die Einrede rechtswidrig wäre. • Zinsen: Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291 S.1, 288 Abs.1 S.2 BGB analog; Zinsen sind ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Klage ist in dem behaupteten Umfang erfolgreich. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für die im Zeitraum 1.1.2002 bis 31.12.2005 zuviel geleisteten 1.080 Stunden einen finanziellen Ausgleich in Höhe von 16.880,55 Euro zu zahlen; hierauf sind Zinsen ab Rechtshängigkeit in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu gewähren. Soweit die Parteien die Hauptsache für das Jahr 2006 als erledigt erklärt und der Kläger Teile der Klage zurückgenommen hat, wurde das Verfahren eingestellt. Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten zu 73 % und dem Kläger zu 27 % auferlegt. Die Entscheidung beruht darauf, dass der unionsrechtliche Ausgleichsanspruch besteht, Verjährung zwar eingetreten wäre, die Beklagte sich aber wegen ihres vertrauensbegründenden Verhaltens sowie wegen Ermessensfehlers nicht auf die Einrede der Verjährung berufen kann; außerdem war aus dienstlichen Gründen Freizeitausgleich nicht praktikabel, so dass finanzieller Ausgleich nach MVergV zu leisten war.