Urteil
21 K 4431/11.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2013:0425.21K4431.11A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 00.0.1972 geborene Kläger ist palästinensischer Staatsangehöriger aus Gaza. 3 Er stellte am 15. November 2010 einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt). In der persönlichen Anhörung beim Bundesamt gab er an: Er habe im Flüchtlingslager K. in Gaza gelebt. 1989 habe er das Abitur gemacht, danach verschiedene Tätigkeiten ausgeübt, den Gazastreifen aber nie verlassen. Ende Oktober 2010 haben den Gazastreifen illegal über den Tunnel Richtung Ägypten verlassen. Von einem ägyptischen Flughafen sei er direkt nach Deutschland geflogen. Von welchem Flughaben er abgeflogen und wo er gelandet sei, wisse er nicht. Er sei mit dem PKW nach H. gebracht worden und dort am 8. November 2010 angekommen. Dort habe er auch seinen Personalausweis und seine Geburtsurkunde abgegeben. Er sei hauptsächlich wegen der wirtschaftlich schweren Lage ausgereist. Das Leben im Gazastreifen sei sehr hart. Es gebe dort keine Arbeit und keine Perspektiven, nur Unsicherheit. Er habe sich nie einer Bewegung in Gaza angeschlossen. Deshalb habe er keine Arbeitsstelle gefunden. 2008 habe er nach dem Krieg Trümmer weggeräumt. Danach habe er keine Arbeit mehr gefunden. Er habe fast ausschließlich von Lebensmittelrationen gelebt. Er sei aus Angst getötet zu werden ausgereist. Viele Unschuldige seien bereits gestorben. Er habe noch nicht einmal das Grab seiner Mutter kurz hinter der Grenze zu Israel besuchen können. 4 Neben dem Personalausweis und der Geburtsurkunde legte der Kläger auch eine UNRWA Familiy Registration Card vor. 5 Mit Bescheid vom 13. Juli 2011 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen und dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Es forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und drohte ihm für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Israel an. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, dass der Kläger keine individuelle Verfolgung glaubhaft gemacht habe. Das Asylrecht solle nicht jedem, der in seiner Heimat in materieller Not leben müsse, die Möglichkeit eröffnen, seine Heimat zu verlassen, um in Deutschland seine Lebenssituation zu verbessern. 6 Der Kläger hat am 22. Juli 2011 die vorliegende Klage erhoben. 7 Der Kläger beantragt, 8 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Juli 2011 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen, 9 hilfsweise festzustellen, dass in seiner Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. 10 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 11 die Klage abzuweisen. 12 Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung am 12. Juli 2011 angehört worden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. 13 Das Gericht hat mit Beweisbeschluss vom 18. Juli 2012 Auskünfte der Deutschen Orient-Stiftung/German Orient-Foundation –Deutsches Orient-Institut/German Orient-Institute- vom 13. August 2012, des Auswärtigen Amtes vom 12. Oktober 2012 und 31. Oktober 2012, von amnesty international vom 21. Dezember 2012 sowie vom German Institute of Global and Area Studies Institut für Nahost-Studien vom 1. Februar 2013 eingeholt. Die Gesellschaft für bedrohte Völker hat mit Schreiben vom 6. August 2012 mitgeteilt, dass sie keine Möglichkeit hätten, die Angaben des Klägers zu überprüfen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Ausländerakte, die in dieser Sache eingeholten Auskünfte sowie auf die Auskünfte und Erkenntnisse Bezug genommen, auf die die Beteiligten schriftlich und in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden sind. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die Einzelrichterin konnte aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne (weitere) mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). 17 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. 18 Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 13. Juli 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Halbs. 1 AsylVfG) weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter (1.) noch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 AufenthG (2.). Auch der Hilfsantrag zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hat keinen Erfolg (3.). 19 1. 20 Es kann hier offen bleiben, ob sich der Kläger auf Art. 16a GG bereits gemäß Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a AsylVfG nicht erfolgreich berufen kann. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl liegen unabhängig von der Frage des Einreisewegs nicht vor. 21 Der Asylanspruch gemäß Art. 16a Abs. 1 GG setzt politische, d.h. staatliche Verfolgung voraus. Die dem Ausländer drohende Gefährdung muss aus der staatlichen Gebietshoheit erwachsen. Das Merkmal „politisch“ kennzeichnet die Verfolgung als Verhalten einer organisierten Herrschaftsmacht, welcher der Betroffene unterworfen ist. Politische Verfolgung setzt demzufolge auch einen Staat voraus, in der der Asylsuchende in rechtlich zulässiger Weise zurückkehren könnte. Bei staatenlosen oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit ist dies das Land ihres gewöhnlichen Aufenthaltes (vgl. § 3 AsylVfG). Allein auf die Verhältnisse in diesem Land kommt es für die Beurteilung des Asylanspruchs an. 22 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1995 – 9 C 75.95 – juris. 23 Als politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG ist nur derjenige anzuerkennen, dem selbst – in seiner Person – gezielt intensive, ihn aus der übergreifenden Friedensordnung ausgrenzende Rechtsverletzungen zugefügt worden sind oder unmittelbar drohen, die in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale, d.h. aus Gründen, die allein in seiner politischen Überzeugung, seiner religiösen Grundentscheidung oder in anderen, für ihn unverfügbaren Merkmalen liegen, welche sein Anderssein prägen, Leib und Leben gefährden oder die persönliche Freiheit besonders beschränken. 24 Grundlegend BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 ‑ 2 BvR 502/86 u.a. ‑, juris; BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 ‑ 9 C 17.89 ‑, juris. 25 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt das Asylgrundrecht des Art. 16 a Abs. 1 GG grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung, Flucht und Asyl voraus. 26 BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a.-, a.a.O. 27 Es ist ‑ auch nach seiner humanitären Intention ‑ darauf gerichtet, nur dem in einer für ihn ausweglosen Lage vor politischer Verfolgung Flüchtenden Zuflucht und Schutz zu gewähren. Dabei steht der eingetretenen Verfolgung die unmittelbar drohende Gefahr der Verfolgung gleich. 28 BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 – 2 BvR 902/85 ‑, juris. 29 Wer in diesem Sinne politisch verfolgt ist, genießt Asylrecht, es sei denn, dass bei einer Rückkehr des Asylsuchenden in diesen Staat eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen wäre. 30 BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 ‑ 1 BvR 147, 181, 182/80 ‑, juris; BVerwG, Urteil vom 31. März 1981 ‑ 9 C 237.80 ‑, juris 31 Es obliegt dem Asylsuchenden, die Voraussetzungen für seine Anerkennung glaubhaft zu machen. Er muss in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse eine Schilderung geben, die geeignet ist, seinen Anspruch auf Asylanerkennung lückenlos zu tragen. Hinsichtlich der allgemeinen politischen Verhältnisse im Herkunftsland muss er Tatsachen vortragen, aus denen sich – als wahr unterstellt – hinreichende Anhaltspunkte für eine nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung für den Fall seiner Rückkehr in das Herkunftsland ergeben. 32 Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1983 – 9 C 68.81 -, juris; Beschluss vom 21. Juli 1989 ‑ 9 B 239.89 -, juris. 33 Ein in diesem Sinne schlüssiges Asylbegehren setzt im Regelfall zugleich voraus, dass der Asylsuchende konkrete Einzelheiten seines individuellen Verfolgungsschicksals vorträgt und sich nicht auf unsubstantiierte allgemeine Darlegungen beschränkt. Er muss nachvollziehbar machen, wieso und weshalb gerade er eine politische Verfolgung befürchtet. 34 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1984 – 9 C 981.81 -, juris. 35 An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es regelmäßig, wenn der Asylsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen oder er sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere, wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Asylverfahren einführt. 36 Vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 29. November 1990 – 2 BvR 1095/90 -, juris; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1990 – 9 C 72.89 -, juris. 37 Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Vorgabe steht dem Kläger ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nicht zu. Der Kläger ist als palästinensischer Volkszugehöriger aus dem Gazastreifen als Staatenloser anzusehen. 38 Vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 9. März 2011 – A 5 K 3151/10 -; VG Arnsberg, Urteil vom 25. September 2009 – 13 K 2456/08.A -, juris. 39 Die palästinensischen Gebiete haben als unabhängiger Staat noch keine einheitliche Anerkennung gefunden. Der Kläger hat nach seinen Angaben seit seiner Geburt im Gazastreifen gelebt und neben anderen Dokumenten seine ID-Karte im Original und eine Kopie seines Reisepasses vorgelegt. 40 Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob Israel angesichts des Status der palästinensischen Gebiete noch als Land des gewöhnlichen Aufenthalts des Klägers angesehen werden kann. 41 Vgl. dazu OVG Niedersachsen, Urteil vom 26. Januar 2012 – 11 LB 97/11 -, juris sowie VG Hannover, Urteil vom 11. Januar 2011- 7 A 4031/10 -. 42 Denn der Kläger hat in der Vergangenheit keine individuelle Verfolgung durch die Israelis erlitten und es droht ihm keine solche künftig. Anhaltspunkte für eine terroristische Betätigung des Klägers gegen Israel bestehen nicht. Dem Kläger droht auch als Palästinenser keine Gruppenverfolgung durch den israelischen Staat im Gazastreifen. 43 Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 7. November 2008 – 13 K 995/07.A - ; vgl. auch VG Sigmaringen, Urteil vom 9. März 2011 – A 5 K 3151/10 -. 44 Ebenso wenig droht dem Kläger politische Verfolgung unter dem Aspekt der Aussperrung. 45 In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei dauerhafter Einreiseverweigerung durch den Heimatstaat unter dem Gesichtspunkt einer „Aussperrung“ oder „Ausgrenzung“ politische Verfolgung vorliegen kann. 46 Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Februar 2005 – 1 C 17.03 - und vom 24. Oktober 1995 - 9 C 75.95 ‑, beide juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. April 2006 - A 13 S 302/05 - m.w.N., juris. 47 Handelt es sich um Staatenlose, so bedeutet dies nicht, dass politische Verfolgung in einem solchen Fall von vornherein ausscheidet. Es kommt vielmehr darauf an, ob ein Staat einem Staatenlosen, der im Staatsgebiet seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (vgl. § 3 AsylVfG), die Wiedereinreise „aus nichtpolitischen Gründen“ verweigert, ob die Verweigerung also auf Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder auf die politische Überzeugung zielt. Dabei ist nicht auf die subjektiven Motive des Verfolgenden abzustellen, sondern auf die objektive Gerichtetheit der Maßnahme. 48 Für den vorliegenden Fall kann nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, Israel werde den Kläger allein wegen seiner Volkszugehörigkeit endgültig nicht mehr in den Gazastreifen einreisen lassen. 49 Zunächst geht das Gericht für den vorliegenden Fall bereits davon aus, dass dem Kläger eine Rückkehr in den Gazastreifen möglich ist. Denn nach der 50 Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 9. Juni 2011 51 ist eine Rückkehr in den Gazastreifen möglich, wenn die Herkunft des Betroffenen aus Gaza beispielsweise an Hand der ID-Nr. bestätigt werden kann. Der Kläger hat einen am 27. Dezember 2009 ausgestellten Personalausweis im Original mit einer entsprechenden Personalausweis-Nummer vorgelegt. Des Weiteren hat er eine Kopie eines Reisepasses mit derselben ID-Nr. vorgelegt. In diesem Fall kann nach der vorgenannten Auskunft des Auswärtigen Amtes – bei entsprechender Vorbereitung und Beteiligung der Botschaft Kairo ‑ die Ausreise über Ägypten erfolgen, sofern der Grenzübergang Rafah geöffnet ist. Dies ist nach den aktuellen 52 Reise- und Sicherheitshinweisen (Israel), Reisewarnung für den Gaza-Streifen des Auswärtigen Amtes (Stand: 13. April 2013) 53 momentan der Fall. Der Grenzübergang Rafah zwischen Ägypten und dem Gazastreifen ist regulär an sechs Tagen pro Woche (außer freitags) geöffnet, auch wenn es in der Vergangenheit immer wieder zu vollständigen Schließungen gekommen ist. Eine Rückreise über Israel ist nach der oben genannten Auskunft des Auswärtigen Amtes ebenso möglich, erfordert jedoch eine erheblich aufwendigere Vorbereitung seitens der zuständigen Auslandsvertretungen. 54 Darüber hinaus folgt aus den gerade gemachten Ausführungen, dass eine Einreiseverweigerung nicht an die Volkszugehörigkeit anknüpfte, sondern an die ungeklärte Identität bzw. Herkunft des Betreffenden – eine bei vielen Staaten übliche und jedenfalls nicht von vornherein illegitime Praxis. 55 Vgl. dazu Urteil der Kammer vom 14. September 2007 – 21 K 2318/07.A – unter Bezugnahme auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. April 2006 – A 13 S 302/05 – m.w.N., juris. 56 Unterstellt, der Gazastreifen ist – obwohl ein neuer Palästinenserstaat noch nicht entstanden ist - als autonomes staatsfreies, jedoch „staatsähnliches“ Gebiet anzusehen, in dem die Hamas das Gewaltmonopol besitzt und in dem der Hamas asylerhebliche Verfolgungsfähigkeit hinsichtlich der in ihrem Gebiet aufhältigen Bevölkerung beizumessen ist, 57 vgl. dazu VG Hannover, Urteil vom 11. Januar 2011 – 7 A 4031710 -; OVG Niedersachsen, Urteil vom 26. Januar 2012 – 11 LB 97/11 -, juris, 58 so führt auch dies vorliegend nicht zu einem Asylanspruch des Klägers. 59 Denn der Kläger hat in der Vergangenheit keine individuelle Verfolgung durch die Hamas erlitten und es droht ihm keine solche künftig. Der Kläger hat sich nach eigenen Angaben nie einer Bewegung im Gazastreifen angeschlossen und ist damit als einfaches Mitglied der palästinensischen Zivilbevölkerung anzusehen, die nicht von der Hamas verfolgt wird. Der Kläger kann sich insoweit auch nicht erfolgreich auf den Umstand der Asylantragstellung in Deutschland oder seine illegale Ausreise berufen. 60 Die Asylbeantragung ist ein subjektiver Nachfluchtgrund, der vom Tatbestand des Art. 16a GG nur dann erfasst wird, wenn sich der Ausländer vor dem Verlassen seines Heimatstaates aus politischen Gründen in einer latenten Gefährdungslage befunden hat. Auch bei der Entstehung des subjektiven Nachfluchtgrundes muss für den Asylsuchenden eine ausweglose Lage bestanden haben, der subjektive Nachfluchtgrund muss also die Folge einer im Heimatstaat vorhandenen Gefährdungslage gewesen sein. 61 Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 1992 – 9 C 57.91 -, juris noch zur Vorgängervorschrift Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG. 62 Der Verfolgungsgrund des illegalen Grenzübertritts, der zeitgleich mit der Ausreise aus dem Heimatstaat hervorgerufen wird und damit zwischen den vor dem Verlassen des Heimatstaates entstandenen und den danach entstehenden Verfolgungsgründen liegt, wird bei der gebotenen wertenden Betrachtungsweise vom Tatbestand des Art. 16a Abs. 1 GG nur dann erfasst, wenn sich der Asylsuchende vor seiner illegalen Ausreise aus politischen Gründen in einer Gefährdungslage befunden hat, die zumindest latent im Sinne einer zwar noch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden, nach den gesamten Umständen jedoch auf absehbare Zeit auch nicht auszuschließenden politischen Verfolgung bestanden haben muss, etwa weil der Ausländer in seinem Heimatstaat durch regimekritischen Äußerungen oder sein sonstiges Verhalten das Misstrauen staatlicher Stellen hervorgerufen hat. 63 Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1988 – 9 C 22.88 –, juris. 64 Hier fehlt es aus den oben genannten Gründen an derartigen Gefährdungslagen vor Ausreise aus dem Gazastreifen und vor Einreise in die Bundesrepublik Deutschland. 65 2. 66 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft. Eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 kann ausgehen von dem Staat (Buchst. a), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen (Buchst. b) oder von nicht‑staatlichen Akteuren (Buchst. c), sofern die unter den Buchstaben a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine inländische Fluchtalternative. Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach Satz 1 vorliegt, sind Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 bis 10 der Qualifikationsrichtlinie (QLR), 67 Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsgehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304 S. 12), 68 ergänzend anzuwenden. 69 Anspruch auf Flüchtlingsschutz hat derjenige, dem dort wegen der oben angeführten unveräußerlichen Merkmale Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib oder Leben oder schwerwiegende Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit drohen und dem deshalb nicht zuzumuten ist, in seinem Land zu bleiben oder dorthin zurückzukehren, weil die ihm drohenden Verfolgungsmaßnahmen an Intensität und Schwere über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates auf Grund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben. Ob dem Betroffenen Verfolgung gerade in Anknüpfung an ein asylerhebliches Merkmal droht, ist nach der erkennbaren objektiven Gerichtetheit der befürchteten Maßnahme zu ermitteln, nicht nach den subjektiven Gründen oder Vorstellungen, die den Verfolgenden dabei leiten. 70 Vorliegend scheidet ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bereits deshalb aus, weil die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG vorliegen und der Kläger damit nicht Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist. 71 Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG ist ein Ausländer nicht Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylVfG, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Art. 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt. Von diesem Ausschlussgrund sind palästinensische Flüchtlinge betroffen, die dem Mandat der UNRWA unterstehen. 72 Vgl. BT-Drucks. 16/5065, S. 214; Marx, AsylVfG, 7. Aufl., § 3 Rn. 68ff. 73 Dieses Mandat der UNRWA erstreckt sich u.a. auf den Gazastreifen. Maßgebend für den Schutz oder den Beistand durch die UNRWA ist, dass der Flüchtling der Personengruppe angehört, deren Betreuung die UNRWA entsprechend ihrem Mandat übernommen hat. Dies ist vorliegend der Fall. Der Kläger hat eine „UNRWA Family Registration Card“ mit der Reg. No 00000000 vorgelegt und in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass es jeden Monat Lebensmittel in Säcken gegeben habe, wenn man mit der UNRWA Family Registration Card, in deren Besitz er ja gewesen sei, vorgesprochen habe. Damit unterliegt der Kläger dem Schutz der UNRWA. 74 Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1992 - 1 C 21.87 -, juris; vgl. auch EuGH, Urteil vom 17. Juni 2010 – C-31/09 -, juris zu nicht bei der UNRWA registrierten staatenlosen Palästinensern. 75 Eine Flüchtlingseigenschaft des Klägers ergibt sich auch nicht in Anwendung des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG. Hiernach sind die Absätze 1 und 2 anwendbar, wenn ein Schutz oder Beistand nach Satz 1 nicht länger gewährt wird, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist. Schutz und Beistand im Sinne dieser Vorschrift setzen nicht voraus, dass der einzelne Flüchtling im Zeitpunkt der Entscheidung von der UNRWA tatsächlich Hilfsleistungen erhält. Maßgebend für den Schutz oder Beistand der UNRWA ist vielmehr, ob der Betroffene (noch) der Personengruppe angehört, deren Betreuung die UNRWA entsprechend ihrem Mandat übernommen hat. Solange daher die Betreuung dieser Personengruppe durch die UNRWA andauert und der Einzelne dieser Personengruppe angehört, besteht der Schutz oder Beistand der UNRWA grundsätzlich fort. Dieser erstreckt sich auf alle Personen, die bei der UNRWA als Palästina-Flüchtling registriert sind. 76 Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1992 – 1 C 21.87 –, zitiert nach juris. 77 Dies trifft auf den Kläger, der nach eigenen Angaben auch Unterstützung durch die UNRWA angenommen hat, zu. 78 Der Schutz oder Beistand der UNRWA ist auch nicht schon dann weggefallen im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG, wenn der Betroffene ihn von sich aus aufgegeben hat. Der innere Grund für die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG, der auf Art. 1 D Abs. 1 GK basiert, liegt darin, dass die palästinensischen Flüchtlinge primär auf den Schutz der UNRWA verwiesen werden sollen. Die Bestimmungen der Genfer Konvention sollen nicht schlechthin, sondern gemäß Art. 1 D Abs. 2 GK, dem § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG entspricht, nur dann anwendbar sein, wenn der Schutz oder Beistand durch die UNRWA nicht mehr geleistet werden kann. Diese Situation besteht aber nicht im Fall einer freiwilligen Aufgabe der Betreuung durch die UNRWA wie im Fall des Klägers. Der Zweck der in Art. 1 D GK getroffenen Regelung würde verfehlt, wenn die Betroffenen wählen könnten, ob sie speziell den Schutz oder Beistand nach Abs. 1 oder allgemein die Vergünstigungen der Genfer Konvention nach Abs. 2 in Anspruch nehmen. Das ist offenkundig für solche Personen, die in dem bisherigen Aufnahmestaat verbleiben und dort, sofern es sich um einen Signartarstaat der Genfer Konvention handelt, die Vergünstigungen der Konvention für sich beanspruchen. Der Staat darf die bisher von der UNRWA betreuten Ausländer, die sich aus freien Stücken der Betreuung durch die UNRWA begeben haben, wie jeden anderen Ausländer behandeln. Aber auch ein anderer Vertragsstaat wie die Bundesrepublik darf ihnen unter Hinweis auf die Vorrangigkeit der Betreuung durch die UNRWA nach Art. 1 D Abs. 1 GK die Vergünstigungen der Genfer Konvention versagen. Dies ist für die Fälle unstreitig, in denen der Betroffene in das Gebiet, in dem die UNRWA tätig ist, zurückkehren und deren Betreuung erneut in Anspruch nehmen kann. 79 Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1991 – 1 C 42.88 -, juris; s. auch OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2012 – 18 A 901/11 -, juris. 80 Dies ist hier der Fall, da dem Kläger nach den oben unter Ziffer 1 gemachten Ausführungen eine Rückkehr in den Gazastreifen möglich ist. 81 Bei der Frage, ob der Schutz oder Beistand der UNRWA weggefallen ist, kommt es nicht auf die Wirksamkeit des Schutzes oder Beistandes des UNRWA an. Vorübergehende Unterbrechungen des Schutzes oder Beistandes der UNRWA, z.B. bei zeitweiligem Ausbleiben der materiellen Hilfsleistungen aufgrund von Transportschwierigkeiten, lassen die UNRWA-Betreuung fortbestehen. Sinn und Zweck der Ausschlussklausel gebieten, dass nicht bereits vorübergehende Vorkommnisse einen Wegfall des Schutzes oder Beistandes bewirken, sondern nur solche, denen Dauerhaftigkeit zukommt. 82 Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1992 – 1 C 21.87 -, juris. 83 3. 84 Auch der hilfsweise gestellte Antrag des Klägers hat keinen Erfolg. 85 Es kann an dieser Stelle offen bleiben, ob Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hinsichtlich des Staates Israel oder lediglich hinsichtlich des Gazastreifens zu prüfen sind, 86 vgl. dazu vgl. dazu VG Hannover, Urteil vom 11. Januar 2011 – 7 A 4031710 -; OVG Niedersachsen, Urteil vom 26. Januar 2012 – 11 LB 97/11 -, juris. 87 Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG in Bezug auf Israel (ohne den Gazastreifen) sind hier weder vorgetragen noch ersichtlich. Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG in Bezug auf den Gazastreifen ist ebenfalls nicht gegeben. 88 Der Antrag auf Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG in Bezug auf das Herkunftsland ist seit Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes am 28. August 2007 89 - Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl I S. 1970) - 90 im Asylprozess sachdienlich dahin auszulegen, dass in erster Linie die Feststellung eines unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG und hilfsweise die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG begehrt wird. 91 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, BVerwGE 131, 198; Urteil vom 27. April 2010- 10 C 4.09 -, juris. 92 a. 93 Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG liegt nicht vor. 94 Maßstab ist vorliegend derjenige der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. 95 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A -, juris. 96 Nach § 60 Abs. 2 AufenthG darf ein Ausländer nicht ein einen Staat abgeschoben werden, in dem für diesen Ausländer die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. 97 Der Begriff der Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 2 AufenthG ist im Ansatz kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ angelegte; das Element der Konkretheit der Gefahr für diesen Ausländer kennzeichnet allerdings das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation. Beachtlich ist die Wahrscheinlichkeit, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes die für die Annahme einer Gefahr sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden Tatsachen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Ausländers nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Ob das der Fall ist, beurteilt sich nicht aufgrund einer quantitativen, sondern aufgrund einer qualifizierenden Betrachtungsweise. Eine theoretische Möglichkeit, dass sich eine Gefahr realisiert, reicht allerdings nicht aus. Nach unionsrechtlichem Sprachgebrauch, der sich inhaltlich mit dem vorgenannten Maßstab deckt, ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Ausländer bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen zu werden (Art. 2 Buchst. e i.V.m. Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004. 98 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2012 – 14 A 2708/10.A -, juris. 99 Allerdings ist eine solche Gefahr nach Auswertung der Auskunftslage und Berücksichtigung der in diesem Verfahren eingeholten Auskünfte für den Fall der Rückkehr des Klägers in den Gazastreifen nicht feststellbar. 100 Dabei legt die Kammer zugrunde, dass der Kläger tatsächlich illegal durch einen Tunnel zwischen Gazastreifen und Ägypten ausgereist ist. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung seine Ausreise durch den Tunnel glaubhaft geschildert und dabei anschaulich und detailreich den Abstieg und das Aussehen des Tunnels beschrieben. Seine Beschreibung deckt sich mit den Erkenntnissen sämtlicher befragter Auskunftsstellen. 101 Vgl. Deutsche Orient-Stiftung/German Orient-Foundation -Deutsches Orient-Institut/German Orient-Institute-, Auskunft vom 13. August 2012, Auswärtiges Amt, Auskunft vom 12. Oktober 2012, amnesty international, Auskunft vom 21. Dezember 2012; GIGA Institut für Nahost-Studien, Auskunft vom 1. Februar 2013. 102 Die Auskunftslage unter Berücksichtigung auch der in diesem Verfahren eingeholten Auskünfte lässt jedoch die Annahme nicht zu, dass für den illegal ausgereisten Kläger bei Rückkehr in den Gazastreifen die Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Zwar geht die Kammer davon aus, dass der Kläger bei Rückkehr in den Gazastreifen wegen der illegalen Ausreise intensiv befragt werden wird. 103 Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 12. Oktober 2012 und amnesty international, Auskunft vom 21. Dezember 2012. 104 Stichhaltige Gründe dafür, dass es darüber hinaus im Fall des Klägers zu Folter oder Misshandlungen bei Verhören und/oder Gefängnisaufenthalten kommen wird, lassen sich den eingeholten Auskünften jedoch nicht entnehmen. Im Fall des Klägers haben die für die Annahme einer derartigen Gefahr sprechenden Umstände kein größeres Gewicht als die dagegen sprechenden Umstände. 105 Für die Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 12. Oktober 2012 und 31. Oktober 2012 gilt dies bereits deshalb, weil sie keine konkreten Angaben zu über intensive Befragungen hinausgehenden Konsequenzen machen, auf konkrete Nachfrage durch das Gericht vielmehr angegeben wird, dass dem Auswärtigen Amt konkrete Fälle nicht bekannt seien und Sanktionen gegen illegal Ausgereiste lediglich „nicht auszuschließen“ seien. 106 Den übrigen im vorliegenden Verfahren eingeholten Auskünften ist zu entnehmen, dass Sanktionen und Repressionen wegen illegaler Ausreise (bzw. Asylantragstellung) vom jeweiligen Ausreisegrund, der politischen Einstellung, der Bedeutung für das Regime, vorherigen Restriktionen sowie Hintergrund der Familie und ihrer Loyalität/Illoyalität der Hamas gegenüber abhängen. So benennt das Deutsche Orient-Stiftung/German Orient-Foundation -Deutsches Orient-Institut/German Orient-Institute- in seiner Auskunft vom 13. August 2012 insoweit insbesondere politische Dissidenten, Anhänger und Sympathisanten der Fatah. Auch das GIGA Institut für Nahost-Studien verweist in seiner Auskunft vom 1. Februar 2013 darauf, dass die Rückkehrer, die sich gegen die Hamas engagiert haben, mit langwierigen Verhören durch die Innere Sicherheit und eventuellen Gefängnisaufenthalten und Folter rechnen müssen. Von Bedeutung sei auch der Hintergrund der Familie des Betreffenden. Amnesty international macht in der Auskunft vom 21. Dezember 2012 die Einschätzung zwar nicht im selben Maße wie die Deutsche Orient-Stiftung German Orient-Foundation-Deutsches Orient-Institut/German Orient-Institute- und das GIGA Institut für Nahost-Studien vom Hinzutreten weiterer Umstände abhängig, trifft jedoch auch die Aussage, dass es nur je nach Verlauf der zu erwartenden Befragung durch die Sicherheitsbehörden zu weiteren Verhören und andauernder Inhaftierung kommen kann. 107 Im vorliegenden Fall sind keine individuellen gefahrerhöhenden Umstände ersichtlich, die geeignet sind, den Verdacht zu begründen, dass der Kläger sich gegen die Hamas betätigt hat. Der Kläger hat vielmehr in der mündlichen Verhandlung angegeben, bei keiner politischen Einrichtung oder Bewegung gewesen zu sein. Auch sei gegen ihn nie der Vorwurf erhoben worden, dass er mit der Fatah zusammen arbeite. Zudem hat er auch nicht angegeben, dass ihm die Ausreise seinerzeit ausdrücklich verboten worden sei. Soweit der Kläger mit dem letzten Schriftsatz vom 27. bzw. 26. Februar 2013 – nach Eingang der eingeholten Auskünfte – vorträgt, er habe verschiedene Verwandte in der Fatah-Bewegung, und damit von einem gefahrerhöhenden Umstand ausgeht, ist der Vortrag des Klägers in tatsächlicher Hinsicht bereits nicht glaubhaft. Vielmehr handelt es sich um gesteigertes, der neuen Auskunftslage angepasstes Vorbringen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger trotz ausführlicher Befragung diese Verwandten mit keinem Wort erwähnt, obwohl sich dies aufgedrängt hätte. 108 Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 3 AufenthG sind vorliegend nicht gegeben. 109 Ebenso wenig liegt aufgrund der aktuellen Lage im Gazastreifen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG vor. Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Die durch das Richtlinienumsetzungsgesetz neu in das Aufenthaltsgesetz eingefügte Bestimmung dient der Umsetzung der Regelung über den subsidiären Schutz nach Art. 15 Buchst. c der QLR. Auch eine allgemeine Gefahr, die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgeht, kann sich individuell so verdichten, dass sie eine erhebliche individuelle Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG darstellt und damit die Voraussetzungen dieser Vorschrift und des Art. 15 Buchst. c der QLR erfüllt. Die Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann sich aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Ausländers ergeben. Eine solche Individualisierung kann aber unabhängig davon ausnahmsweise auch bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Besteht ein bewaffneter Konflikt mit der beschriebenen Gefahrendichte nicht landesweit, kommt eine individuelle Bedrohung allerdings in der Regel nur in Betracht, wenn der Konflikt sich auf die Herkunftsregion des Klägers erstreckt, in die er typischerweise zurückkehren wird. 110 Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 – 10 C 9.08 -, NVwZ 2010,196 unter Auseinandersetzung mit EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – Rs. C-465/07 (Elgafaji). 111 Unabhängig davon, ob hier überhaupt ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG vorliegt, ist eine derartige Gefährdung des Klägers aufgrund der derzeitigen Lage im hier maßgeblichen Gazastreifen als Herkunftsregion des Klägers nicht beachtlich wahrscheinlich. 112 Gefahrerhöhende Umstände in der Person des Klägers 113 - dazu zählen in erster Linie solche persönlichen Umstände, die den Antragsteller von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen – z.B. als Arzt oder Journalist – gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten, oder aufgrund derer der Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit ausgesetzt ist, 114 vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 -, NVwZ 2011, 56 115 sind nicht ersichtlich. Dass die Lage in der Herkunftsregion des Klägers einen so hohen Gefahrengrad aufweist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre, ist derzeit nicht erkennbar. 116 Das OVG Lüneburg hat insoweit mit Urteil vom 26. Januar 2012 – 11 LB 97/11 -, juris ausgeführt: 117 „Nach den aktuellsten dem Senat vorliegenden und in die mündliche Verhandlung eingeführten Zahlen (OCHAoPT- Humanitarian Monitor vom Dezember 2011, S. 10 ff.) sind bedingt durch den Konflikt zwischen Israel und Palästinensern im Gazastreifen in 2010 insgesamt 72 Todesfälle, davon (einschl. der Westbank) 35 Zivilisten zu verzeichnen gewesen; für das Jahr 2011 wird von 105 Todesfällen, davon 55 Zivilisten (einschließlich der Westbank) berichtet. Die Zahl der Verletzten betrug 2010 im Gazastreifen 286 einschließlich der Kombattanten, im Jahr 2011 insgesamt 478 (überwiegend Zivilisten). Hinzu tritt eine geringe Zahl - weniger als 10 jährlich - von Palästinensern, die durch zunächst nicht explodierte Kampfmittel getötet oder verletzt worden sind. Auf die gesondert ausgewiesene Zahl der insoweit, d. h. durch nicht explodierte Kampfmittel betroffenen Kinder kommt es angesichts des Alters des Klägers nicht an. Es ist nicht zu erkennen, dass bei der gebotenen Gesamtschau die Zahl der durch den - unterstellten - bewaffneten Konflikt verletzten oder getöteten Personen deshalb zu erhöhen wäre, weil es bedingt durch eine unzureichende medizinische Versorgungslage bei Opfern zu (vermeidbaren) dauerhaften Verletzungs- oder gar tödlichen Folgen käme. Eine gravierende Verschlechterung der Lage zeichnet sich nicht ab. Insbesondere ist nicht konkret abzusehen, dass israelische Truppen in einer Großoperation erneut ‑ wie zuletzt vom Dezember 2008 bis Januar 2009 ‑ den Gazastreifen angreifen oder ihn gar besetzen werden; dass eine solche Verschärfung der Lage nicht gänzlich auszuschließen ist, reicht hingegen nicht aus. Setzt man diese Zahlen ins Verhältnis zu der Gesamtbevölkerung von etwa 1,5 - 1,6 Millionen im Gazastreifen und berücksichtigt man weiterhin, dass die Gefahr, Opfer von israelischen (Gegen)Angriffen zu werden, außerhalb der unmittelbaren Grenznähe und militärisch genutzter Ziele angesichts der geringen Größe des Gazastreifens zwar nicht ausgeschlossen, aber doch geringer ist, so fehlt es bei einem Verhältnis von deutlich weniger als 0,1 % im Jahr auseinandersetzungsbedingt getöteten oder verletzten Zivilisten ersichtlich an der erforderlichen Dichte der willkürlichen Übergriffe für jeden dort Lebenden. Abweichende aktuelle Lagebeurteilungen durch andere deutsche (Ober-)Gerichte oder Gerichte in anderen Staaten der EU (vgl. stattdessen etwa (HS … Palestinian Territories CG (2011) UKUT 124 (IAC), Rn. 211, sowie die Übersicht zur Rechtsprechung in ausgewählten Ländern hinsichtlich der Flüchtlingsanerkennung und der subsidiären Schutzgewährung zu Gunsten von Palästinensern: BADIL Resource Center, Closing Protection Gaps: A Handbook on the Protection of Palestinian Refugees in States Signatories to the 1951 Refugee Convention, August 2011, S. 27 ff.) sind vom Kläger nicht benannt worden und dem Senat auch im Übrigen nicht bekannt.“ 118 Dem schließt sich die erkennende Einzelrichterin auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen der letzten Monate für den maßgeblichen Zeitpunkt der heutigen Entscheidung an. So war es im November 2012 zu Raketen- und Mörserangriffen mit besonders hoher Intensität aus dem Gazastreifen auf israelisches Territorium gekommen. Als Reaktion darauf hatte eine israelische Militäroperation im Gazastreifen begonnen. Auf beiden Seiten ist dabei zahlreicher Personen- und Sachschaden aufgetreten. Jedoch ist seit dem 21. November 2012 eine Waffenruhe in Kraft, die grundsätzlich eingehalten wird. 119 Vgl. Israel: Reise- und Sicherheitshinweisen, Reisewarnung für den Gaza-Streifen des Auswärtigen Amtes (Stand: 13. April 2013). 120 b. 121 Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Ebenso ist der Antrag auf Feststellung eines nationalen Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG unbegründet. Dazu führt das OVG Lüneburg in dem eben zitierten Urteil weiter aus: 122 „Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen (vgl. zum folgenden BVerwG, Beschl. v. 17.6.2010, a. a. O., Rn. 4 und 7, m. w. N.). Danach kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten ausgesetzt wird. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass mit dieser Regelung nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden soll, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr einer großen Zahl der im Abschiebezielstaat lebenden Personen gleichermaßen droht, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt, sondern für die ganze Gruppe der potentiell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung der obersten Landesbehörde befunden werden soll. Trotz bestehender konkreter erheblicher Gefahr ist damit die Anwendbarkeit des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Verfahren eines einzelnen Ausländers gesperrt, wenn dieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl weiterer Personen im Abschiebezielstaat droht. Diese Entscheidung des Gesetzgebers haben die Verwaltungsgerichte zu respektieren; sie dürfen daher im Einzelfall einem Ausländer, der einer gefährdeten Gruppe angehört, für die kein Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG besteht, nur dann ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zusprechen, wenn einfachgesetzlich kein anderes Abschiebungsverbot vorliegt, eine Abschiebung aber Verfassungsrecht verletzen würde. Nur wenn der Ausländer sich auf kein anderes Abschiebungsverbot berufen kann, er aber gleichwohl nicht abgeschoben werden darf, weil die Grundrechte die Gewährung von Abschiebungsschutz unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach § 60 Abs. 7 Satz 3, § 60a AufenthG gebieten, kann also im Einzelfall einem Ausländer, der einer gefährdeten Gruppe angehört, für die ein Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht besteht, ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zugesprochen werden. Dies ist nur gerechtfertigt, wenn dem Ausländer im Falle seiner Abschiebung mit hoher Wahrscheinlichkeit extreme Gefahren drohen. Die hohe Wahrscheinlichkeit des Eintritts der allgemeinen Gefahr für den jeweiligen Ausländer markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist ohne Unterschied in der Sache in der Formulierung mit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden müsse, wenn der Ausländer ansonsten "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde". 123 Eine solche extreme Gefahr bestünde für den Kläger als Teil der Gesamtbevölkerung bei einer Rückkehr in seine Heimatregion innerhalb des palästinensischen Autonomiegebiets, d.h. in den Gazastreifen, aus den folgenden Gründen nicht. ... 124 Die militärischen Auseinandersetzungen mit Israel oder innerhalb verschiedener palästinensischer Gruppen stellen nach den vorherigen Ausführungen auch gemeinsam keine allgegenwärtige Gefahr für jeden Bewohner des Gazastreifens dar. Ebenso wenig ergibt sich eine solche Gefahr aus der, bedingt durch die israelische, sehr restriktiv gehandhabte Einfuhrkontrolle in den Gazastreifen, schwierigen Versorgungslage mit Nahrungsmitteln und Energie. Dadurch ist trotz Steigerung des Inlandsprodukts um 28 % in der ersten Jahreshälfte 2011 und einer von 39 auf "nur" noch 26 % gesunkenen Arbeitslosenrate eine eigenständige Versorgung der Bevölkerung nicht sichergestellt und 75 % (Ziffer 51) der Bevölkerung auf humanitäre Unterstützung angewiesen (bzw. 80 % nach Angaben vom Amnesty im Jahresbericht 2011). Diese wird aber geleistet, etwa von der UNRWA, die 240.000 Arme, die über weniger als 1,60 USD täglich verfügen, mit 3/4 ihres täglichen Kalorienbedarfs, sowie über 400.000 weitere Personen, die über weniger als 4 USD täglich verfügen, mit Lieferungen versorgen, die 40 Prozent ihres täglichen Kalorienbedarfs decken. Zusätzlich erhalten 220.000 Kinder in den Schulen eine ergänzende Nahrungsversorgung (vgl. OCHAoPT, Humanitarian Monitor, Sept. 2011, S. 5), und auch im Übrigen wird insbesondere soziale Nothilfe geleistet, u. a. auch für Behinderte sowie zur Unterkunftssicherung. Der in dem palästinensischen Autonomiegebiet tätigen Hilfsorganisation der Vereinten Nationen (OCHAoPT) steht außerdem durch Unterstützung europäischer Staaten seit August 2007 noch ein besonderer Hilfsfonds zur Verfügung, aus dem sofort für unvorsehbare Notfälle finanzielle Unterstützung zur Sicherung des Lebens oder auch zur Sicherung von Vermögen erbracht wird. Wie sich aus dem Jahresbericht für 2010 sowie den aktuellen Monatsberichten für 2011 dieses "Humanitarian Response Fund" ergibt, wurden daraus etwa Notunterkünfte erstellt, Hilfsleistungen für die Landwirtschaft (z. B. Impfungen), Gesundheitsleistungen sowie Infrastrukturhilfen für Schulen erbracht, aber auch die Wasserversorgung unterstützt. So profitierten im Jahr 2011 mehr als 600.000 Bewohner des Gazastreifens von einer Förderung des Wasserversorgungssystems mit knapp einer Million €. Den in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln lässt sich demnach nicht entnehmen, dass es im Gazastreifen Hungersnöte oder gar Hungertote oder Tote infolge unzureichender Unterkunft gibt. Vielmehr wird etwa in dem englischsprachigen Überblick "Occupied palestinian territory 2012, consolidated appeal" der wiederholt bezeichneten Hilfsorganisation der Vereinten Nationen (OCHAoPT) für 2011 trotz eingeschränkter finanzieller Mittel (vgl. Humanitarian Monitor, Dezember 2011, S. 14) weitgehend eine Verbesserung der humanitären Lage festgestellt (S. 5, 18 ff.) und dort auf Daten bereits aus dem Jahr 2009 über eine damalige Unterernährungsquote von "nur" 16 % der Bevölkerung bei einer seitdem auf 70, 8 Jahre für Männer und 73, 6 Jahre für Frauen gestiegenen allgemeinen Lebenserwartung verwiesen. Die schwierige medizinische Versorgungslage führt für den erwachsenen Kläger gleichfalls nicht zu einer extremen Gefahr bei einer Rückkehr; vielmehr hängt es vom Einzelfall ab, ob medizinische Hilfe in den (u. a.) privaten Krankenhäusern im Gazastreifen verfügbar ist oder dem Betroffenen zwecks notwendiger auswärtiger Versorgung durch israelische oder ägyptische Behörden die Ausreise gestattet wird.“ 125 Auch diesen Ausführungen schließt sich die Einzelrichterin für das vorliegende Verfahren an. Dass aktuelle Entwicklungen eine andere Einschätzung gebieten würden, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. 126 4. 127 Die Ausreisefrist von (30 Tagen) ergibt sich aus § 38 Abs. 1 AsylVfG. Die Abschiebungsandrohung war gemäß § 34 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG zu erlassen, weil der Kläger nicht als Asylberechtigter anerkannt ist und ihm nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird und er keinen Aufenthaltstitel besitzt. Ob die Abschiebungsandrohung wegen der Zielstaatsbezeichnung „Israel“ rechtlichen Bedenken unterliegt, kann hier offen bleiben. Selbst wenn eine solche Bezeichnung rechtswidrig sein sollte, würde der Kläger hierdurch nicht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten verletzt. Denn bei der Sollvorschrift des § 59 Abs. 2 AufenthG handelt es sich lediglich um eine Vorgabe für das Handlungsprogramm der Behörde im Sinne einer Ordnungsvorschrift. Vor allem die Regelung in § 59 Abs. 3 Satz 3 AufenthG zeigt, dass die Abschiebungsandrohung als solche selbst dann bestehen bleibt, wenn in ihr rechtswidrigerweise ein Zielstaat benannt ist, in Bezug auf den zwingende Abschiebungsverbote vorliegen. Mit dieser gesetzlichen Wertung stünde es schwerlich in Einklang, aus dem Fehlen bzw. der Rechtswidrigkeit einer Zielstaatsbezeichnung auf die Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung insgesamt zu schließen. 128 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 – 9 C 42.99 -, juris noch zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 50 Abs. 2 AuslG; OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. April 2004 – 11 LA 61/04 -, juris.. 129 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylVfG. Dem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit liegt § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO zugrunde. 130 Der Gegenstandwert der anwaltlichen Tätigkeit ergibt sich aus § 30 RVG.