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Urteil

8 K 3359/13.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2013:0506.8K3359.13A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die am 0. August 1971 geborene Klägerin ist chinesische Staatsangehörige. Sie reiste eigenen Angaben zufolge am 2. November 2012 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie stellte am 9. November 2012 einen Asylantrag. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor: Sie sei in China in einen Korruptionsfall verwickelt gewesen. Ihr Freund, der Polizeichef der Stadt U, sei am 6. Mai 2011 festgenommen worden. Dieser Mann habe Geld kassiert und Beamte bestochen. Sie seit zwar in dieser Sache nur eine „kleine Person“, jedoch habe sie von dem Geld aus der Korruption profitiert, denn Häuser und Wohnungen seien auf ihren Namen eingetragen worden. Nach der Festnahme des Polizeichefs hätten Hintermänner bzw. Kameraden dieses Mannes dafür gesorgt, dass sie am 8. Mai 2012 in die weit entfernte Stadt N gebracht worden sei. Dort habe sie aufgrund der Überwachung ohne Freiheiten gelebt. Sie habe über die Geldbeträge, die aufgrund der Korruption gezahlt worden seien, heimlich Buch geführt, das sie vor der Abreise bei einer Freundin versteckt habe. Die Hintermänner, die sie zunächst nach N gebracht hätten, hätten auch ihre Ausreise am 18. Oktober 2012 organisiert. 3 Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 11. März 2013, zugestellt am 15. März 2013, ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen. Es stellte des weiteren fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Es forderte die Klägerin auf, das Bundesgebiet innerhalb von 30 Tagen zu verlassen, ansonsten werde sie nach China abgeschoben. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Eine Asylanerkennung gemäß Art. 16a Abs. 1 GG komme nicht in Betracht, da die Klägerin nach eigenem Vortrag auf dem Landweg und somit über einen sicheren Drittstaat eingereist sei. Es bestehe auch kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Das Vorbringen, wonach die Klägerin in einen Korruptionsfall verwickelt und dann nach der Festnahme des Polizeichefs in Sicherheit und dann ins Ausland gebracht worden sei, sei nicht glaubhaft. Die Klägerin sei nicht in der Lage gewesen, durch einen ausführlichen und konkreten Sachvortrag zu überzeugen und die behaupteten Maßnahmen mit Einzelheiten lebensnah darzulegen. Auch auf wiederholtes Befragen hin habe sie ihren Sachvortrag im Kern ohne Substanz und vage gehalten. Sie habe lediglich ihr pauschales Vorbringen wiederholt. Zudem sei nicht erkennbar, den Vortrag als zutreffend unterstellt, dass die Klägerin durch die vorgetragenen staatlichen Maßnahmen unter dem Deckmantel der Bekämpfung kriminellen Unrechts politisch verfolgt worden wäre. Es sei ihr möglich und zumutbar, sich einem Strafverfahren hinsichtlich der angeblichen Verwicklung in den Korruptionsfall zu stellen. Sie habe selbst angegeben, nur eine „kleine Person“ gewesen zu sein. Zudem habe sie angegeben, über wichtiges Beweismaterial zu verfügen, was auch ihrer eigenen Entlastung dienen könne. Abschiebungsverbote seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 4 Die Klägerin hat am 26. März 2013 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. 5 Die Klägerin beantragt, 6 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. März 2013 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, 7 hilfsweise, 8 festzustellen, dass in ihrer Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hinsichtlich der Volksrepublik China vorliegen. 9 Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid schriftsätzlich, 10 die Klage abzuweisen. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde des Kreises Neuss verwiesen. 12 Entscheidungsgründe: 13 Das Gericht kann durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem ihm das Verfahren durch Beschluss der Kammer vom 4. April 2013 zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 76 Abs. 1 AsylVfG). 14 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 15 Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. März 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Diese hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylVfG) weder einen Anspruch auf Asylanerkennung nach Art. 16a Abs. 1 GG noch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. 16 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a Abs. 1 GG, wonach politisch Verfolgte Asylrecht genießen. Sie kann sich auf diese Norm gemäß Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a AsylVfG nicht berufen, da sie nach eigenen Angaben auf dem Landweg in das Bundesgebiet eingereist ist, mithin davon auszugehen ist, dass sie aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist. Einer der Ausnahmefälle des § 26a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG liegt nicht vor. 17 Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs.1 AufenthG. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft. Eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 kann ausgehen von dem Staat (Buchstabe a), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen (Buchstabe b) oder von nichtstaatlichen Akteuren (Buchstabe c), sofern die unter den Buchstaben a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht; es sei denn, es besteht eine inländische Fluchtalternative. Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach Satz 1 vorliegt, sind Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 bis 10 der Qualifikationsrichtlinie (QLR), 18 Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsgehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304 S. 12), 19 ergänzend anzuwenden. 20 Anspruch auf Flüchtlingsschutz hat derjenige, dem wegen der angeführten unveräußerlichen Merkmale Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib oder Leben oder schwerwiegende Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit drohen und dem deshalb nicht zuzumuten ist, in seinem Land zu bleiben oder dorthin zurückzukehren, weil die ihm drohenden Verfolgungsmaßnahmen an Intensität und Schwere über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates auf Grund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben. Ob dem Betroffenen Verfolgung gerade in Anknüpfung an ein asylerhebliches Merkmal droht, ist nach der erkennbaren objektiven Gerichtetheit der befürchteten Maßnahme zu ermitteln, nicht nach den subjektiven Gründen oder Vorstellungen, die den Verfolgenden dabei leiten. 21 Es obliegt dem Schutzsuchenden, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen. Er muss in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse eine Schilderung geben, die geeignet ist, seinen Anspruch auf Flüchtlingsschutz lückenlos zu tragen. Hinsichtlich der allgemeinen politischen Verhältnisse im Herkunftsland muss er Tatsachen vortragen, aus denen sich ‑ als wahr unterstellt ‑ hinreichende Anhaltspunkte für eine nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung für den Fall seiner Rückkehr in das Herkunftsland ergeben. 22 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 22. März 1983 ‑ 9 C 68/81 ‑; Beschluss vom 21. Juli 1989 ‑ 9 B 239/89 ‑. 23 Ein in diesem Sinne schlüssiges Begehren setzt im Regelfall zugleich voraus, dass der Schutzsuchende konkrete Einzelheiten seines individuellen Verfolgungsschicksals vorträgt und sich nicht auf unsubstantiierte allgemeine Darlegungen beschränkt. Er muss nachvollziehbar machen, wieso und weshalb gerade er eine politische Verfolgung befürchtet. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigen werden. 24 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 1984 ‑ 9 C 981/81 ‑; Beschlüsse vom 21. Juli 1989 - 9 B 239/89 -, vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405/89 -, und vom 3. August 1990 - 9 B 45/90 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A -. 25 An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es regelmäßig, wenn der Schutzsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen oder er sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere, wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgebend bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Asylverfahren einführt. 26 Vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 29. November 1990 ‑ 2 BvR 1095/90 ‑; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1990 ‑ 9 C 72/89 ‑. 27 Nach Maßgabe dieser Grundsätze und unter Würdigung der beigezogenen Verfahrensakten sowie des Vortrags der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ist das Gericht auf der Grundlage der vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Auskünfte und Erkenntnisse nicht zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt, weil ihr im Falle einer Rückkehr nach China keine Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. 28 Vgl. zum Maßstab BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 10/10 -. 29 Das Vorbringen der Klägerin ist unglaubhaft. Es ist in zentralen Bereichen widersprüchlich. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe genau Buch darüber geführt, wer welche Summen aus den Korruptionsgeldern ihres Freundes erhalten hat. Sie konnte auf Nachfrage aber nur vage Angaben dazu machen, wie viel Geld sie persönlich erhalten hat. Des weiteren hat die Klägerin in ihrer Anhörung beim Bundesamt angegeben, es seien einige Häuser und Wohnungen auf ihren Namen eingetragen. Dies hat sie auf Frage des Gerichts zunächst auch bestätigt. Erst später hat sie ihre Angaben dann dahin korrigiert, dass nur eine Wohnung auf ihren Namen eingetragen sei. Eine Erklärung für diesen Widerspruch konnte sie nicht geben. Schließlich hat die Klägerin widersprüchliche Angaben dazu gemacht, wo sich die Liste mit den Korruptionsgeldern heute befindet. Sie hat auch auf Nachfrage des Gerichts die Widersprüche nicht aufgelöst. Ein weiteres Indiz für die Unglaubhaftigkeit des Vortrags liegt darin, dass die Klägerin nur beiläufig und fast wie unbeteiligt von der Zeit ihres angeblichen Verstecks bei der Bauernfamilie in China berichtete. Einerseits hat sie nach eigenem Vorbringen immer wieder Besuch empfangen, andererseits durfte sie angeblich das Haus nicht verlassen und wurde bedroht. Nicht zuletzt hat sie ohne jedes Detail und nur oberflächlich davon berichtet, dass sie eines Tages weggebracht worden und nach einigen Tagen über Land in Deutschland angekommen sei. Dies ist bei einer Strecke vom Osten Chinas nach Mitteleuropa nicht glaubhaft. 30 Unabhängig davon und selbstständig tragend hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wenn man ihr Vorbringen als wahr unterstellt. Das Gericht gelangt auch in diesem Fall nicht zu der Überzeugung, dass der Klägerin bei einer Rückkehr wegen ihrer politischen Überzeugung Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Politisch verfolgt in diesem Sinne ist, wem selbst ‑ in seiner Person ‑ von seinem Heimatstaat gezielt intensive, ihn aus der übergreifenden Friedensordnung des Staates ausgrenzende Rechtsverletzungen zugefügt worden sind oder unmittelbar drohen, die in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale, d.h. aus Gründen, die allein in seiner politischen Überzeugung, seiner religiösen Grundentscheidung oder in anderen, für ihn unverfügbaren Merkmalen liegen, welche sein Anderssein prägen, Leib und Leben gefährden oder die persönliche Freiheit besonders beschränken. 31 BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 2003 – 2 BvR 134/01 ‑; Beschluss vom 10. Juli 1989 ‑ 2 BvR 502/86 u.a. ‑; Beschluss vom 1. Juli 1987 ‑ 2 BvR 478/86 u.a. ‑; BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 ‑ 9 C 17/89 ‑. 32 Für eine Verfolgung aus politischen Gründen kommt es mithin entscheidend auf die den staatlichen Beeinträchtigungen zugrunde liegenden Motive an. Während der Tatbestand der Verfolgung sich aus der Art und der Intensität eines Eingriffs ergibt, leitet sich ihr politischer Charakter aus dem Grund für diesen Eingriff oder der ihm zugrunde liegenden Tendenz her. Nicht wegen einer in der Schwere der Maßnahme liegenden Verletzung der Menschenwürde, sondern wegen ihrer Motivierung durch personelle Merkmale, an die mit Verfolgungsmaßnahmen anzuknüpfen dem Toleranzgebot grundlegend widerstreitet, wird eine Verfolgung zur politischen. Insoweit wohnt dem Begriff der politischen Verfolgung ein finales Moment inne, das nur dem auf bestimmte Merkmale einzelner Menschen oder Gruppen zielenden staatlichen Zugriff asylrechtsbegründende Wirkung zumisst. 33 Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Oktober 1975 – I C 46/69 ‑, vom 29. November 1977 ‑ I C 33/71 ‑, vom 31. März 1981 – 9 C 6/80 ‑, vom 17. Mai 1983 – 9 C 36/83 ‑ und vom 16. April 1985 – 9 C 109/84 ‑. 34 Nach diesen Maßstäben gelangt das Gericht auch bei Wahrunterstellung des Vortrags der Klägerin nicht zu der Überzeugung, dass dieser bei einer Rückkehr wegen ihrer politischen Überzeugung Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Die der Klägerin unter Umständen drohende staatliche Verfolgung beruht nämlich nicht auf „politischen“ Motiven, sondern dient allein der Verfolgung kriminellen Unrechts. Die Klägerin hat sich – ihren Vortrag als wahr unterstellt – der Korruption schuldig gemacht. Das Bundesamt hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es der Klägerin zumutbar ist, sich einem Strafverfahren wegen Verwicklung in ein Korruptionsnetzwerk zu stellen. Sie hat selbst vorgetragen, sie sei nur eine „kleine Person“ gewesen. Zudem hat sie nach eigenem Vortrag mit der Liste der verteilten Gelder ein Beweisstück zur Hand, das auch der Entlastung ihrer Person dienen kann. 35 Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Es wird insoweit und im übrigen in entsprechender Anwendung des § 77 Abs. 2 AsylVfG auf den angefochtenen Bescheid Bezug genommen. 36 Die Ausreisefrist von 30 Tagen ergibt sich aus 38 Abs. 1 AsylVfG. Die Abschiebungsandrohung beruht auf § 34 Abs. 1 AsylVfG, § 59 AufenthG. 37 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 83 b AsylVfG. 38 Dem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit liegt § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO zugrunde.