Urteil
16 K 1815/13
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Gemeinde kann die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zur Aufstellung von Altkleidercontainern ablehnen, um Straßenreinigung und Ortsbild zu schützen.
• Für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis sind ausschließlich straßenbezogene Erwägungen relevant; die Behörde übt insoweit ein Ermessen aus.
• Ein Antragsteller hat keinen Anspruch auf Beteiligung an vorhandenen Aufstellkapazitäten oder auf Neubescheidung, wenn die Gemeinde grundsätzlich keine öffentlichen Flächen für Textilcontainer zur Verfügung stellt.
• Zuverlässigkeitsbedenken des Antragstellers können einen Anspruch auf Erlaubnis ausschließen, insbesondere bei wiederholtem rechtswidrigem Aufstellen von Containern.
Entscheidungsgründe
Ablehnung von Sondernutzungen für Altkleidercontainer wegen Schutzes von Gemeingebrauch und Ortsbild • Die Gemeinde kann die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zur Aufstellung von Altkleidercontainern ablehnen, um Straßenreinigung und Ortsbild zu schützen. • Für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis sind ausschließlich straßenbezogene Erwägungen relevant; die Behörde übt insoweit ein Ermessen aus. • Ein Antragsteller hat keinen Anspruch auf Beteiligung an vorhandenen Aufstellkapazitäten oder auf Neubescheidung, wenn die Gemeinde grundsätzlich keine öffentlichen Flächen für Textilcontainer zur Verfügung stellt. • Zuverlässigkeitsbedenken des Antragstellers können einen Anspruch auf Erlaubnis ausschließen, insbesondere bei wiederholtem rechtswidrigem Aufstellen von Containern. Die Klägerin betreibt gewerbliche Sammlung und Verwertung von Alttextilien und beantragte die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zur Aufstellung von 88 Containern auf öffentlichen Flächen der Beklagten. Die Beklagte lehnte dies ab mit der Begründung, sie stelle aus Gründen des Ortsbilds und wegen negativer Erfahrungen generell keine öffentlichen oder fiskalischen Flächen für Altkleidercontainer zur Verfügung und verwies auf private Flächen. Die Klägerin rügte die Ermessensausübung und verwies auf regelmäßige Leerung, Reinigung und frühere Genehmigungen in anderen Gemeinden sowie auf die Anzeige nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz. Die Beklagte machte geltend, es liege keine Anzeige bei der zuständigen Kreisbehörde vor, die Klägerin sei wiederholt durch unerlaubte Aufstellungen aufgefallen und die Beschränkung diene dem Schutz des Gemeingebrauchs und des Ortsbilds. • Rechtsgrundlage und Ermessen: Für die Aufstellung von Sammelcontainern auf gewidmeten Straßenflächen ist nach §18 Abs.1 Satz2 StrWG NRW eine Sondernutzungserlaubnis der Straßenbaubehörde erforderlich; die Erteilung ist eine Ermessensentscheidung der Gemeinde und auf straßenbezogene Belange zu beschränken. • Schutz des Gemeingebrauchs und Ortsbilds: Die Beklagte durfte ihr Ermessen fehlerfrei dahin ausrichten, die Zahl und Art der auf öffentlichen Flächen zugelassenen Wertstoffcontainer zu begrenzen, um Sauberkeit, Gemeingebrauch und Ortsbild zu wahren. • Keine Rechtsansprüche der Klägerin auf Neubescheidung oder Teilhabe: Es besteht kein Anspruch der Klägerin auf Zuweisung einer bestimmten Anzahl oder Beteiligung an bestehenden Aufstellkapazitäten; eine Gleichbehandlungspflicht zugunsten fehlender namentlicher Standortbenennung der Klägerin besteht nicht. • Fehlende Zuständigkeit und Anzeigeproblem: Soweit eine Anzeige nach dem Abfallrecht erforderlich ist, liegt diese nicht der zuständigen Kreisbehörde vor, was das Begehren weiter erschwert. • Zuverlässigkeitsmangel: Wiederholte unerlaubte Aufstellungen durch die Klägerin in mehreren Gemeinden und eine Erklärung, weiterhin ohne verbindliche Erlaubnis zu verfahren, begründen einen Mangel an Zuverlässigkeit und schließen einen Anspruch auf Erlaubnis oder Konzession aus. • Rechtsfolgen: Die Beklagte hat hinreichend nachvollziehbar, sachgerecht und am Gesetzeszweck orientiert gehandelt; damit ist das Ermessen nicht zu beanstanden und die Ablehnung rechtmäßig. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis oder auf Neubescheidung, weil die Beklagte ihr Ermessen zulässig im Interesse des Gemeingebrauchs und des Ortsbilds ausgeübt hat und zudem berechtigte Zuverlässigkeitsbedenken gegen die Klägerin bestehen. Es besteht kein Anspruch auf Beteiligung an vorhandenen Flächenkapazitäten oder auf Gleichbehandlung mit bislang aufgestellten Containern anderer Betreiber. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.