Urteil
16 K 1815/13
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2013:0507.16K1815.13.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin befasst sich mit der gewerblichen Sammlung und Verwertung von Alttextilien. Zu diesem Zweck stellt sie auf öffentlich zugänglichen Flächen Container auf. Mit Schreiben vom 7. Januar 2013 beantragte die Klägerin Sondernutzungserlaubnisse für die Aufstellung von 88 Containern im Gebiet der Beklagten. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 24. Januar 2013 ab. Aufgrund negativer Erfahrungen mit Aufstellern von Altkleidercontainern (illegales Aufstellen, ungepflegter Eindruck der Standorte) stelle sie, die Beklagte, weder öffentliche noch fiskalische Flächen als Standorte für Sammelbehälter für Altkleider oder Schuhe zur Verfügung. Die Beklagte stellte anheim, sich um Standflächen auf privaten Grundstücken zu bemühen. Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe ihr Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Sie, die Klägerin, erfülle als Systembetreiber im Rahmen der Altkleidersammlung die an sie gestellten Anforderungen durchaus. Sämtliche Standorte würden zumindest wöchentlich angefahren, die Wertstoffboxen entleert und das Umfeld gereinigt. Auf die Akzeptanz der Bevölkerung komme es nicht an. Die von ihr angegebenen Standorte lägen sämtlich im Bereich bereits aufgestellter Glascontainer, für die ebenfalls eine Sondernutzungserlaubnis oder sonstige Genehmigungen vorliegen dürften. Die erforderliche Anzeige nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz sei unter dem 25. Juli 2012 erfolgt. Ihre Zuverlässigkeit ergebe sich aus Sondernutzungen, die sie mit Zustimmung anderer Gemeinden in deren Zuständigkeitsbereich ausübe. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24. Januar 2013 zu verpflichten, ihren Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis oder von sonstigen Genehmigungen zur Aufstellung von Altkleidercontainern im Stadtgebiet W. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das Schreiben vom 24. Januar 2013 habe lediglich informellen Charakter. Die Voraussetzungen für die begehrte Sondernutzungserlaubnis lägen im Übrigen nicht vor. Nach § 18 KrwG seien gewerbliche Sammlungen spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger anzuzeigen. Zuständige Behörde sei der Kreis W. . Dem Kreis liege keine entsprechende Anzeige vor. Jedenfalls sei sie nicht zu einer Stellungnahme aufgefordert worden. Im Übrigen würde sie bei der Einhaltung von Mindestbedingungen die Aufstellung auf privaten Flächen grundsätzlich dulden. Allerdings werde sie keine Flächen zur Verfügung stellen. Auch die Klägerin sei im Laufe der zurückliegenden Jahre mehrfach dadurch aufgefallen, dass sie immer wieder Altkleidercontainer ohne die nach dem Abfallrecht erforderliche Duldung und ohne Genehmigung für die Inanspruchnahme öffentlicher Flächen aufgestellt habe. Die regelmäßig überquellenden Behälter mussten mit den davor abgestellten bzw. abgelegten Abfällen abgezogen und die Standorte gesäubert werden. Die Herkunft der Behälter bzw. Verantwortlichkeit der Klägerin sei nämlich zunächst nicht erkennbar gewesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Unabhängig von der Frage, ob das Schreiben vom 24. Januar 2013 einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG darstellt, ist das Begehren der Klägerin jedenfalls nunmehr beschieden. Denn zumindest mit dem Schriftsatz vom 7. März 2013 hat die Beklagte klargestellt, dass sie der Klägerin keine Erlaubnis zur Inanspruchnahme öffentlicher oder fiskalischer Flächen erteilt. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrages auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis oder einer sonstigen Genehmigung zur Aufstellung von Altkleidersammelcontainern. Nach § 18 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW bedarf eine Sondernutzung der Erlaubnis der Straßenbaubehörde. Um eine Sondernutzung handelt es sich bei der Aufstellung von Altkleidercontainern auf gewidmeten Flächen und unmittelbar angrenzend an diese, weil diese Nutzung des Verkehrsraums den Gemeingebrauch nach § 14 Abs. 1 StrWG NRW überschreitet. Soweit die Aufstellflächen nicht gewidmet sind und auch die Befüllung nicht von öffentlichen Flächen aus erfolgt, ist für Sondernutzungserlaubnisse von vornherein kein Raum. Wie sich aus dem Umstand ergibt, dass das Gesetz keine tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis vorsieht, handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der Beklagten. Die Behörde ist bei der Erteilung bzw. Ablehnung von Sondernutzungserlaubnissen allerdings nicht frei, sondern darf ausschließlich straßenbezogene Erwägungen berücksichtigen, zu denen auch die Sauberkeit der Straße und der Schutz des Ortsbildes zu rechnen sind (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. April 2005 – 11 A 2420/04 –). Dieses Ermessen ist hier fehlerfrei ausgeübt worden. Die Beklagte hat von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht, vgl. § 114 Satz 1 VwGO. Es begegnet keinen Bedenken, wenn die Beklagte die Gesamtzahl der Wertstoffcontainer begrenzt. Eine solche Maßnahme ist sowohl zum Schutz des Ortsbildes als auch im Interesse des Gemeingebrauchs zulässig. Die Frage, in welchem Umfang die Gemeinde öffentlichen Verkehrsraum zum Aufstellen von Altglas-, Altpapier oder Altkleidercontainern zur Verfügung stellt, berührt im Hinblick auf die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs allein das öffentliche Interesse. Es ist eine ebenfalls allein im öffentlichen Interesse wahrgenommene Aufgabe der Beklagten, zu entscheiden, wann das Ortsbild durch Sammelcontainer übermäßig beeinträchtigt wird. Die Klägerin kann allenfalls geltend machen, sie sei im Rahmen der Verteilung der zur Verfügung stehenden Flächen ermessensgerecht zu berücksichtigen. Dagegen hat sie keinen Anspruch darauf, dass die Gemeinde eine größere Zahl von Standorten als von ihr für sachgerecht gehalten zur Verfügung stellt. Insofern gehen die Erwägungen der Klägerin von vornherein fehl, es stehe im Zusammenhang mit der Aufstellung von anderen Containern noch ausreichend Platz zur Verfügung, um auch ihr die Aufstellung eines solchen Containers zu ermöglichen. Auch ein Teilhabeanspruch der Klägerin an den vorhandenen Kapazitäten ist nicht verletzt worden. Die Beklagte hat sich entschlossen, für Textilcontainer gar keine öffentlichen Flächen zur Verfügung zu stellen, weil sie hierfür nicht einen vergleichbaren Bedarf wie für andere Sammelcontainer erkennt. Sie verweist deshalb auf private Grundstücke. Die Entscheidung soll die Belastung des Verkehrsraums begrenzen und ist mithin an einem zulässigen Kriterium orientiert. Soweit auf Altkleidersammelcontainer anderer Unternehmen verwiesen wird, kann hieraus keine Gleichbehandlungspflicht der Beklagten hergeleitet werden. Zum einen wird der konkrete Standort durch die Klägerin nicht benannt. Zum anderen zeigt gerade das Verhalten der Klägerin, dass die Aufstellung von Altkleidercontainern nicht notwendigerweise auf die Erlaubnis oder zumindest Duldung der Beklagten zurückzuführen ist. Für nicht gewidmete Flächen fehlt bereits die Möglichkeit, eine Sondernutzungserlaubnis zu erteilen. Die Klägerin hat auch sonst keinen Anspruch auf Erlaubnis oder Neubescheidung. Sie kann nicht mit Erfolg geltend machen, es müssten Kriterien berücksichtigt werden, die bei der Übertragung des Rechts zur Textilsammlung als einer Dienstleistungskonzession maßgeblich sind (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7. März 2012 VII-Verg 78/11 – juris –, Rdnr. 40, allgemein für Dienstleistungskonzessionen BGH, Urteil vom 30. August 2011 – XZR 55/10 – juris –). Eine Verletzung von Rechten der Klägerin auf Verteilung nach transparenten Kriterien unter Beachtung des allgemeinen Gleichheitssatzes kann nicht festgestellt werden. Denn die Beklagte überträgt keine Rechte auf Sammlung textiler Reststoffe. Sie verweist lediglich auf die Möglichkeit, einer beabsichtigten gewerblichen Tätigkeit auf anzumietenden Flächen Dritter nachzugehen. Im Übrigen wäre ein etwaiger Teilhabeanspruch der Klägerin – sei es im Rahmen einer Sondernutzungserlaubnis, sei es im Rahmen einer sonstigen Vergabe – jedenfalls deshalb ausgeschlossen, weil sich die Klägerin als unzuverlässig erwiesen hat. Das ergibt sich einmal daraus, dass die Beklagte darauf hingewiesen hat, dass die Klägerin in ihrem Stadtgebiet ohne Erlaubnis Textilcontainer aufgestellt hatte. Entsprechende Feststellungen liegen überdies aus fünf anderen Gemeinden vor (vgl. 16 K 9032/12, 16 K 673/13, 16 K 8361/12, 16 K 9033/12 und 16 K 9031/12). Ferner liegt dem Gericht ein Schreiben der Klägerin an die Stadt S. vom 12. November 2012 vor (Verfahren 16 K 9032/12), wonach sie bis zur endgültigen verwaltungsgerichtlichen Klärung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen sie Altkleidersammelcontainer aufstellen könne, weiterhin wie bisher verfahren und die Altkleidersammelbehälter an dafür geeigneten Stellen platzieren werde. Hieraus wird deutlich, dass die Klägerin nicht bereit ist, die rechtlichen Rahmenbedingungen für eine Sondernutzung zu akzeptieren und die damit einhergehenden Pflichten zu respektieren. Sie hält sich vielmehr für befugt, eigenmächtig über die Voraussetzungen zur Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis gegebenenfalls auch anstelle des dafür zuständigen Straßenbaulastträgers zu entscheiden. Damit bietet die Klägerin nicht die erforderliche Gewähr dafür, etwaige Pflichten aus der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis oder einer Konzession zu beachten. Die im Verfahren 16 K 9032/12 angestellte Erwägung, die Ankündigung betreffe nicht notwendigerweise öffentlich-rechtliche Flächen, ist angesichts des Zusammenhangs mit den übrigen Ausführungen nicht nachvollziehbar. Der vorherige Absatz des Schreibens bezieht sich auf die Absicht, eine gerichtliche Klärung des vermeintlichen Anspruchs auf Sondernutzungserlaubnisse herbeizuführen. Die Ankündigung, weiterhin wie bisher zu verfahren, wird mit der Erwägung begründet, es sei „nicht hinnehmbar“, dass einerseits eine Sondernutzungserlaubnis verlangt werde und andererseits eine solche Erlaubnis nicht auch erteilt werde. Im Übrigen ergibt sich ein Zuverlässigkeitsmangel auch dann, wenn die Klägerin nach eigenem Belieben fremde Flächen – ob im Eigentum der Stadt oder Dritter – ohne entsprechende Erlaubnis in Anspruch nimmt. Ohne Erfolg trägt die Klägerin vor, es lägen Sondernutzungserlaubnisse und / oder Verträge mit weiteren Gemeinden vor. Dieser Umstand ist nicht geeignet, die angeführten Bedenken auszuräumen. Unabhängig von der Frage, inwieweit Verträge aus dem Jahr 2004 oder 2007 geeignet sind, aktuelle Zuverlässigkeitsbedenken gegen die Klägerin auszuräumen, belegen die Unterlagen allenfalls, dass die Klägerin bei entsprechender Bereitschaft einer Gemeinde auch aufgrund einer Erlaubnis Container aufstellt. Dies lässt jedoch die bereits in sechs Gemeinden des Gerichtsbezirks aufgetretene Bereitschaft, gegebenenfalls auch ohne eine solche Erlaubnis zu handeln, nicht als untypischen oder vereinzelten Regelverstoß erscheinen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr.3, 4 VwGO liegen nicht vor.