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Beschluss

3 L 398/13

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unbegründet, wenn in der summarischen Prüfung keine überwiegenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme bestehen. • § 21 Abs. 2 GlüStV 2012 kann bereits bei Vorliegen einer Spielhalle in einem Gebäude oder Gebäudekomplex greifen, ohne weitere gesetzliche Voraussetzungen. • Die nachträgliche, lückenhafte und scheibchenweise vorgelegte Aktenführung rechtfertigt allein nicht die Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes, wenn die materiellen Voraussetzungen der Eingriffsgrundlage ersichtlich sind. • Die Untersagung ist im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens nicht ermessenswidrig oder unverhältnismäßig, wenn der Schutzzweck der Eindämmung der Spielsucht betroffen ist.
Entscheidungsgründe
Vorläufiger Rechtsschutz gegen Untersagung nach § 21 Abs. 2 GlüStV 2012 — Ablehnung • Ein Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unbegründet, wenn in der summarischen Prüfung keine überwiegenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme bestehen. • § 21 Abs. 2 GlüStV 2012 kann bereits bei Vorliegen einer Spielhalle in einem Gebäude oder Gebäudekomplex greifen, ohne weitere gesetzliche Voraussetzungen. • Die nachträgliche, lückenhafte und scheibchenweise vorgelegte Aktenführung rechtfertigt allein nicht die Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes, wenn die materiellen Voraussetzungen der Eingriffsgrundlage ersichtlich sind. • Die Untersagung ist im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens nicht ermessenswidrig oder unverhältnismäßig, wenn der Schutzzweck der Eindämmung der Spielsucht betroffen ist. Der Antragsteller wandte sich gegen eine Ordnungsverfügung des Bürgermeisters vom 14.02.2013, die die gleichzeitige Existenz von Wettbüro und Spielhalle im zu betrachtenden Gebäude oder Gebäudekomplex betraf. Streitgegenstand war, ob die Ordnungsverfügung nach § 21 Abs. 2 GlüStV 2012 zu Recht eine Untersagung anordnete. Die Antragsgegnerin legte nachträglich umfangreiche Unterlagen, Pläne und Fotos vor; die Aktenführung erfolgte jedoch unvollständig und scheibchenweise. Tatsächliche Fragen betrafen insbesondere die räumliche Verbindung, Zugangssituationen und Beschilderungen zwischen Wettbüro und Spielhalle. Das Gericht prüfte summarisch, ob die formellen und materiellen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage (§§ 15 Abs. 2 GewO i.V.m. § 21 Abs. 2 GlüStV 2012) vorlagen und ob die Untersagung ermessensfehlerhaft oder unverhältnismäßig sei. Entscheidend war auch, ob die örtlichen Verhältnisse den Schutzzweck des GlüStV 2012 rechtfertigen. • Antrag und Zulässigkeit: Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Fall 1 VwGO ist zulässig, im summarischen Verfahren fehlt es jedoch an Erfolgsaussichten der Klage; daher ist der Antrag unbegründet. • Tatbestandsvoraussetzungen: Die materiellen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage (§§ 15 Abs. 2 GewO i.V.m. § 21 Abs. 2 GlüStV 2012) sind nach vorläufiger Prüfung aufgrund der nachgereichten Unterlagen im Ergebnis erfüllt. • Begriffsgestaltung Gebäude/Gebäudekomplex: Ein Einkaufszentrum kann vor dem Hintergrund gemeinsamer Erschließung als Gebäudekomplex zu beurteilen sein; hier spricht die Gesamtwirkung der tatsächlichen Nutzung und Erschließung für das Vorliegen eines Gebäudes bzw. Gebäudekomplexes nach § 21 Abs. 2 GlüStV 2012. • Aktenführung: Die Antragsgegnerin legte die Unterlagen erst nachträglich und fragmentarisch vor, was gegen Grundsätze ordnungsgemäßer Aktenführung spricht; dies ändert jedoch nichts an der Beurteilung der materiellen Voraussetzungen. • Schutzzweck und Verhältnismäßigkeit: Vor dem Hintergrund des Schutzzwecks der Eindämmung der Spielsucht ist die angeordnete Untersagung weder ermessenswidrig noch unverhältnismäßig; entscheidend ist die objektive Möglichkeit, dass Besuchern die Nähe von Wettbüro und Spielhalle aufgrund von Beschilderungen und baulichen Gegebenheiten vermittelt wird. • Rechtsfolgen im Eilverfahren: Die summarische Prüfung rechtfertigt keine vorläufige Aufhebung der Ordnungsverfügung, weil die Klage im Hauptsacheverfahren voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. • Verfahrenskosten und Streitwert: Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller; der Streitwert wurde auf 7.500,00 Euro festgesetzt (Rechtsgrundlagen: § 154 Abs. 1 VwGO, §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG). Der Eilantrag des Antragstellers wurde abgelehnt; die angefochtene Ordnungsverfügung des Bürgermeisters bleibt vorläufig in Kraft. Das Gericht hielt die materiellen Voraussetzungen der Eingriffsgrundlage (§§ 15 Abs. 2 GewO i.V.m. § 21 Abs. 2 GlüStV 2012) im Ergebnis für gegeben und sah die Untersagung als mit dem Schutzzweck des GlüStV 2012 vereinbar und verhältnismäßig an. Die lückenhafte, nachträgliche Aktenvorlage der Antragsgegnerin führte nicht dazu, dass die Entscheidung der streitigen Kernfrage unmöglich geworden wäre. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde vorläufig auf 7.500,00 Euro festgesetzt.