OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 L 590/13

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2013:0513.3L590.13.00
10Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Anträge werden abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der sinngemäß gestellten Anträge, die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 3381/13 gegen die Ordnungsverfügung der Bezirksregierung E. vom 7. März 2013 hinsichtlich der Anordnungen zu I. 1. bis 4. wiederherzustellen sowie hinsichtlich der Zwangsgeldandrohungen zu III Ad 1) bis Ad 4) und der Kostenentscheidung (Gebührenfestsetzung) zu IV anzuordnen, bleiben insgesamt ohne Erfolg. Der Antrag des Antragstellers zu 2. ist bereits unzulässig. Dem Rechtsanwalt Dr. I. fehlt in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt bereits eine Antragsbefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog, jedenfalls aber das für eine gerichtliche Entscheidung notwendige allgemeine Rechtsschutzinteresse. Nach der Ordnungsverfügung der Bezirksregierung E. mit Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung von Zwangsgeld und Festsetzung der Verwaltungsgebühr soll ausweislich ihres Inhalts, der sich aus dem Betreff (Seite 1) und der Begründung (Seite 4) ohne vernünftigen Zweifel ergibt, allein der Antragsteller zu 1. In seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter und letzter immissionsschutzrechtlicher Betreiber in Anspruch genommen werden. Die Bezeichnung „Rechtsanwalt/Insolvenzverwalter“ und die Nennung des Kanzleisitzes in E1. im Adressfeld vermag eine andere Auffassung vernünftigerweise nicht zu begründen. Im Übrigen ist der Antrag des Antragstellers zu 1. Insgesamt jedenfalls unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat eine Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt aufschiebende Wirkung. Diese entfällt, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet hat. Zudem haben gemäß der § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO Rechtsbehelfe, die sich gegen die Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, insbesondere von Gebühren richten, gleichfalls keine aufschiebende Wirkung. Das gleiche gilt für Rechtsbehelfe gemäß der §§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, 112 JustG NRW, die sich gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörden und der Vollzugsbehörden in der Verwaltungsvollstreckung richten. Das Gericht kann jedoch gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Fall 2 VwGO bzw. Fall 1 VwGO die aufschiebende Wirkung auf Antrag eines Betroffenen in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wiederherstellen bzw. in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO anordnen. Ein derartiger Antrag hat Erfolg, wenn das private Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage das entgegenstehende besondere öffentliche Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung der von ihm erlassenen Verfügung überwiegt. Das ist der Fall, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, weil ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides nicht bestehen kann, oder das private Interesse des Antragstellers aus sonstigen Gründen überwiegt bzw. wenn überwiegende Zweifel an dem vom Gesetzgeber in § 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 von Gesetzes wegen normierten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bestehen. Sämtliche Voraussetzungen sind nicht gegeben. Zunächst genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung den in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO enthaltenen Anforderungen an die Begründung des besonderen öffentlichen Vollzugsinteresses. Die Rechtmäßigkeit der Begründung ist auch vom Antragsteller zu 1. nicht gerügt worden. Das Gericht lässt dahinstehen, ob der Antragsteller zu 1. bei der Bezirksregierung hinsichtlich der Kostenentscheidung (Gebührenfestsetzung) überhaupt einen vorherigen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO gestellt hat, der von der Behörde abgelehnt worden ist. Das Fehlen dieser Voraussetzungen führt nämlich bereits zur Unzulässigkeit eines gleichwohl bei dem Gericht gestellten Antrages auf richterliche Entscheidung. Dabei lässt das Gericht auch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 VwGO dahinstehen. Jedenfalls ist der Antrag des Antragsteller zu 1. (offensichtlich) unbegründet. Die angefochtene Ordnungsverfügung der Bezirksregierung E. und Androhung von Zwangsgeld und Festsetzung der Verwaltungsgebühr vom 7. März 2013 ist offensichtlich rechtmäßig. Insbesondere ist sie nicht gemäß § 44 Abs. 2 Nr. 4 bzw. Abs. 1 VwVfG NRW (wegen subjektiver Unmöglichkeit) nichtig. Die Behörde dürfte die unter I. 1. bis 4. getroffenen Anordnungen gemäß § 17 Abs. 1 i.V.m. §§ 5 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 und 15 Abs. 3 BImSchG gegen den Antragsteller zu 1. als letzten verantwortlichen Betreiber der insolventen Firma C. H. GmbH in P. erlassen. Zur Begründung wird zunächst gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die angefochtene Ordnungsverfügung und gemäß § 117 Abs. 5 VwGO analog auf den Schriftsatz der Bezirksregierung E. an das Gericht vom 19. April 2013 Bezug genommen. Klarzustellen ist, dass sich durch das Einreichen der Mitteilung zur Betriebsorganisation nach § 52a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes mit Datum vom 26. März 2013 sowie der Anzeige über beabsichtigte Betriebseinstellung gemäß § 15 Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes mit Datum vom 17. Dezember 2012, ergänzt am 26. März 2013, mit der Antrags- und Klageschrift am 26. März 2013 keine Erledigung der Hauptsache im Sinne des § 161 Abs. 2 VwGO eingetreten ist. Denn die Erfüllung einer behördlichen Anordnung auf Grund einer entsprechenden (rechtmäßigen) Ordnungsverfügung führt nicht zu einer Erledigung im Sinne dieser Vorschrift; vielmehr stellt die zu Grunde liegende Ordnungsverfügung weiterhin den Rechtsgrund für die Vorlage hier der vorgenannten Erklärungen dar. Der Antragsteller zu 1. Ist als Insolvenzverwalter in dem zur Beurteilung stehenden Fall der letzte Betreiber der genannten Anlage. An dieser Bewertung ändert nichts die Tatsache, dass er das streitige Betriebsgrundstück bereits am 14. Februar 2013 und damit vor Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung unter Beachtung der maßgeblichen insolvenzrechtlichen Vorschriften an den Grundstückseigentümer und Vermieter herausgegeben durch diese Freigabe das Grundstück aus der Massezugehörigkeit herausgelöst hat. Denn der Antragsteller hat nach seiner Bestellung zum vorläufigen Insolvenzverwalter durch Beschluss des Amtsgerichts E1. vom 17. August 2012 und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie seiner Bestellung als Insolvenzverwalter durch weiteren Beschluss vom 1. Oktober 2012 (Az. jeweils 64 IN 206/12) den Geschäfts-betrieb nicht umgehend eingestellt bzw. beendet, sondern zunächst noch (bis zur Schließung zum 31. Januar 2013) aktiv fortgeführt. Es ist indes allgemein anerkannt, dass ein Insolvenzverwalter als letztem Betreiber einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage u.a. auch die Nachsorge-pflicht zur ordnungsgemäßen Beseitigung von Abfällen gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 2 BImSchG trifft, wenn er die Anlage nach Insolvenzeröffnung fortbetrieben hat. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2004 - 7 C 17/03 -; Urteil vom 23. September 2004 - 7 C 22/03 -, u.a. BVerwGE 122, 75 ff.; Beschluss vom 5. Oktober 2005 - 7 B 65/05 -; vorgehend VGH München, Urteil vom 4. Mai 2005 - 22 B 99.2208, 22 B 99.2209 -; OVG Münster, Urteil vom 1. Juni 2006 ‑ 8 A 4495/04 ‑; VGH Mannheim, Beschluss vom 17. April 2012 - 10 S 3127/11 -, sämtlich veröffentlicht in juris. Seine Verantwortung und die daraus folgende Heranziehungsmöglichkeit gilt bezüglich von massezugehörigen Grundstücken schon dann, wenn diese bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens altlastenbehaftet waren. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 - 7 C 22/03 -, u.a. BVerwGE 122, 75 ff. und juris. Zwar besteht für einen Insolvenzverwalter die aufgrund der insolvenzrechtlichen Vor-schriften gegebene Möglichkeit, einzelne Gegenstände wie insbesondere auch Grund-stücke, aus der Insolvenzmasse freizugeben. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 - 7 C 22/03 -, u.a. BVerwGE 122, 75 ff. und juris. Eine solche Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters kann seine unabhängig von den Insolvenzpflichten zu beachtende (immissionsschutzrechtliche) Ordnungspflicht entfallen lassen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 2005 - 7 B 65/05 -, juris. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtslage ist der Erlass der letzten behördlichen Entscheidung, hier also der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 7. März 2013. Vgl. nur VGH Mannheim, Beschluss vom 17. April 2012 - 10 S 3127/11 -, juris. Vorliegend allerdings konnte sich der Antragsteller zu 1. als Insolvenzverwalter seiner ordnungsrechtlichen Pflicht als letzter Betreiber der Anlage nicht dadurch entledigen, dass er das fragliche Betriebsgrundstück der C. H. GmbH in P. bereits vor Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung (wieder) aus der Insolvenzmasse freigegeben hat. Die Umstände, inwieweit er dies gerade zu diesem Zeitpunkt getan hat, können dahingestellt bleiben, weil es hierauf nicht ankommt. Vielmehr ist entscheidend darauf abzustellen, dass die Ordnungspflichtigkeit des Antragstellers zu 1. allein an den Betrieb der Anlage und seine Sachherrschaft in Bezug auf diese anknüpft. Das Insolvenzverfahren und die hier zu beachtenden Vorschriften berühren nämlich nicht die Befugnis der zuständigen Behörde auf der Primärebene, also auf der ersten Ebene des Erlasses einer ordnungsrechtlichen Verfügung, den bestellten Insolvenzverwalter zur Erfüllung seiner immissionsschutzrechtlichen Nachsorgepflichten aus § 5 Abs. 3 BImschG durch Verwaltungsakt in Anspruch zu nehmen. Diese Pflichten treffen den Insolvenzverwalter ohne dass darauf abzustellen wäre, wann die sich auf dem Grundstück befindlichen Abfälle bzw. in welchem Umfang diese entstanden sind und ob vor der Insolvenzeröffnung (auch) die Gemeinschuldnerin hätte in Anspruch genommen werden können. Denn die dem Insolvenzverwalter obliegende Pflicht ist eine persönliche, die er nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO als Masseverbindlichkeit zur erfüllen hat. Der von dem Antragsteller zu 1. ausgesprochene Freigabeerklärung und Rückgabe des entsprechen-den Grundstücks nach insolvenzrechtlichen Vorschriften kommt kein Vorrang gegenüber der ordnungsrechtlichen Betreiberpflicht als letzter Betreiber zu. Diese ordnungsrechtliche Verpflichtung beruht nicht auf dem Grundstückseigentum oder seinem Besitz, sondern knüpft an die Tatsache des zumindest vorübergehenden Weiterbetreibens der genehmigungspflichtigen Anlage hier durch den Antragsteller zu 1. unabhängig von der eigentumsrechtlichen- und vermögensrechtlichen Zuordnung des Grundstücks und der auf diesem lagernden Stoffe an. Diesbezüglich stand der Bezirksregierung E. nicht zuletzt auch wegen der Sachnähe und Verantwortlichkeit des Anlagenbetreibers kein Auswahlermessen in dem Sinne offen, dass sie (zuvor) die Inanspruchnahme des Grundstückseigentümers als Eigentümer, früherem Vermieter oder Besitzer hätte prüfen müssen. Vgl. zum vorstehenden VGH Mannheim, Beschluss vom 17. April 2012 - 10 S 3127/11 -, juris. Die vorgenannte Rechtsprechung steht unter Berücksichtigung der Umstände des zu beurteilenden Einzelfalls nicht in Widerspruch weder zu der vorzitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch zu der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, vgl. Beschlüsse vom 17. April 2007 - OVG 11 S 54.06 - und vom 10. November 2009- OVG 11 N 30.7 -, jeweils juris, weil diese nicht an das aktive Verhalten im Falle einer Betriebsfortführung durch den Insolvenzverwalter als Betreiber anknüpft, sondern allein an seine Zustandshaftung auf Grund der Erlangung der Verfügungsbefugnis über Massegegenstände. Insbesondere führt die gegen den Antragsteller zu 1. verfügte nachträgliche Betreiber-pflicht auch nicht zur Nichtigkeit dieser Anordnung. Zum einen liegt keine objektive Unmöglichkeit nach § 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW vor, ohne das es hierzu weiterer Ausführungen bedarf. Es ist aber auch keine nach § 44 Abs. 1 VwVfG NRW zu beurteilende subjektive Unmöglichkeit anzunehmen, da der Grundstückseigentümer ausweislich der sich in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Mail der für ihn handelnden J. und -N. GmbH in C1. , an deren Vollmacht kein Anlass zu Zweifeln besteht, vom 17. April 2013 an die Bezirksregierung E. dem Antragsteller bzw. den „von ihm bevollmächtigten Personen jederzeit Zutritt zum Mietobjekt“ (Betriebsgrundstück) gewährt werden würde, um „eine ordnungsgemäße Beräumung des Geländes und der Gebäude sowie der Erfüllung seiner sonstigen zivilrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen“ wahrnehmen zu können. Unabhängig davon würde auch sonst eine subjektive Unmöglichkeit im Ergebnis nicht anzunehmen sein, weil die Bezirksregierung E. bei einer Weigerung des Grundstückseigentümers jederzeit die Möglichkeit hätte, diesen mittels einer Duldungsverfügung heranzuziehen, was in diesem Fall auf Grund der vorstehenden Erklärung allerdings entbehrlich war und ist. Auch die im Übrigen vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers zu 1. aus. An der Vollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügung besteht ein erhebliches öffentliches Interesse. Demgegenüber ist das private Interesse des Antragstellers Grund der möglichen umweltrechtlichen Verstöße im Falle seiner Nichtinanspruchnahme nicht schutzwürdig. Die unter III. erfolgte Androhung von Zwangsgeld entspricht den Voraussetzungen der §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 und 63 VwVG NRW. Insbesondere liegen die einzelnen Zwangsgelder (vgl. Ad 1) bis Ad 4)) innerhalb des in § 60 Abs. 1 Satz 1 festgesetzten Rahmens; es ist jedenfalls bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung auch nicht erkennbar, dass gegen den Grundsatz der Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses des Betroffenen nach § 60 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW verstoßen worden ist. Insbesondere sind die Zwangsgelder auch in bestimmter Höhe gemäß § 62 Abs. 5 VwVG NRW angedroht worden. Einer rechtmäßigen ermessensgerechten Androhung steht auch nicht entgegen, dass der Antragsteller zu 1. lediglich als Insolvenzverwalter tätig war und hinsichtlich des Umfangs der Insolvenzmasse keine weiteren Einzelheiten ermittelt worden bzw. bekannt waren. Denn im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung war unter Berücksichtigung der zu Grunde liegenden ordnungsrechtlichen Aspekte der Gefahrenabwehr von der Bezirksregierung E. nicht zu erwarten, dass sie auf dieser ersten von drei Stufen im Rahmen des Verwaltungs-zwangs zu beachtenden Ablaufs (Androhung, Festsetzung, Anwendung) diesbezüglich dezidierte Ermittlungen anzustellen gehabt hätte. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Androhung von Zwangsgeldern kein taugliches Beugemittel dargestellt hat. Vgl. zu der Rechtmäßigkeit der Androhung einer Ersatzvornahme im Hinblick auf eine spätere Kostentragungspflicht ebenfalls VGH Mannheim, Beschluss vom 17. April 2012 - 10 S 3127/11 -, juris. Schließlich begegnet die unter IV festgesetzte Gebühr von 625,00 Euro auf Grund des Gebührenrahmens und der im Einzelfall zu berücksichtigenden Umstände vor dem Hintergrund von § 15 GebG NRW und § 1 AVerwGebO NRW; Tarifstelle 15 a 2.1 lit. b) Allgemeiner Gebührentarif keinen rechtlichen Bedenken. In Anbetracht der Vollziehbarkeit der Ordnungsverfügung zu I. 1. bis 4. besteht auch kein Anlass, in Bezug auf die Zwangsmittelandrohung und die Gebührenfestsetzung vom Regelvorrang des Vollziehungsinteresses abzuweichen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.