Leitsatz: 1. Die Frage, ob einem Staatenlosen (hier: staatenloser Kurde aus Syrien) politische Verfolgung im Sinne von Art. 16a GG oder § 60 Abs. 1 AufenthG im Land des gewöhnlichen Aufenthalts vor der Ausreise droht, wird gegenstandslos, wenn eine Wiedereinreise verwehrt wird und das Wiedereinreiseverbot seinerseits nicht auf einem asylerheblichen Merkmal beruht. 2. Kurden droht in Syrien keine unmittelbare oder mittelbare staatliche Gruppenverfolgung - dies gilt auch im Falle ihrer Zugehörigkeit zum yezidischen Glauben. 3. Unverfolgt illegal ausgreiste Rückkehrer nach Syrien, die sich im Ausland aufgehalten und einen Asylantrag gestellt haben, werden auch angesichts der Repressionen des syrischen Staates in Bezug auf Oppositionelle nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politisch verfolgt. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Die am 00.0.1986 geborene Klägerin behauptet staatenlose Kurdin yezidischen Glaubens zu sein. Nach eigenen Angaben reiste sie zusammen mit ihrem Lebensgefährten, dem Kläger in dem Verfahren 17 K 8950/12.A, im November 2012 mit dem PKW in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 19. November 2012 einen Asylantrag. Im Rahmen der Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 20. November 2012 erklärte die Klägerin: In Syrien herrsche Krieg. Jeden Tag würden Menschen sterben. Sie hätten nichts zu essen gehabt. Ihr gehe es schlecht. Sie leide ständig unter Kopfschmerzen. Mit Bescheid vom 23. November 2012 – der Klägerin zugestellt am 19. Dezember 2012 – lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin auf Anerkennung als Asylberechtigte ab (Ziffer 1). Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaften lägen nicht vor (Ziffer 2). Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) hinsichtlich Syrien wurde festgestellt (Ziffer 3). Zur Begründung führte das Bundesamt aus, der Anerkennung als Asylberechtigte stehe die sog. Drittstaatenregelung entgegen. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft scheide mangels glaubhaftem Vortrag zur drohenden Verfolgung der Klägerin im Fall ihrer Rückkehr nach Syrien wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung aus. Am hat die Klägerin Klage erhoben und auf das Vorbringen im Asylverfahren verwiesen. Ergänzend trägt sie vor, im Hinblick auf ihre yezidische Glaubenszugehörigkeit und ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit einer doppelten Gruppenverfolgung ausgesetzt zu sein. Schließlich bestehe die Gefahr der Verfolgung im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien bereits wegen der gegenwärtigen politischen Verhältnisse in Syrien, der Asylantragstellung und des Umstandes, dass sie illegal aus Syrien ausgereist sei. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 1. und 2. des Bescheides des Bundesamtes vom 23. November 2012 zu verpflichten, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen und ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung des Bundesamtes. Zur mündlichen Verhandlung sind die Beteiligten nicht erschienen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsgänge des Bundesamtes Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihr der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 23. April 2013 gemäß § 76 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) zur Entscheidung übertragen worden ist. Die Einzelrichterin konnte entscheiden, obwohl die Beteiligten zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen sind, da der Prozessbevollmächtigte der Klägerin und die Beklagte in der gegen Empfangsbekenntnis ordnungsgemäß zugestellten Ladung darauf hingewiesen worden sind, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). II. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 23. November 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO. Aufgrund der Staatenlosigkeit der Klägerin ist die Frage, ob ihr im Falle der Einreise nach Syrien politische Verfolgung im Sinne von Art. 16a Grundgesetz (GG) oder § 60 Abs. 1 AufenthG droht, gegenstandslos geworden (1.). Ungeachtet dessen hat die Klägerin weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a Abs. 1 GG (2.), noch Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 und 4 AsylVfG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 AufenthG (3.). 1. Die – nach eigenen Angaben staatenlose – Klägerin kann die Asylanerkennung bzw. Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft schon deshalb nicht beanspruchen, weil ihr eine Wiedereinreise nach Syrien verwehrt wird und das Wiedereinreiseverbot seinerseits nicht auf einem asylerheblichen Merkmal beruht. Die im Zentrum der Prüfung des Art. 16a Abs. 1 GG und § 60 Abs. 1 AufenthG stehende Verfolgungsprognose setzt einen Staat voraus, in den der Betreffende in rechtlich zulässiger Weise zurückkehren könnte. Das ist bei einem Staatenlosen das Land des gewöhnlichen Aufenthalts. Löst dieser Staat durch Verweigerung der Wiedereinreise aus im asylrechtlichen Sinne nichtpolitischen Gründen die ihn mit einem Staatenlosen verbindende Beziehungen, hört er auf, für diesen das Land des gewöhnlichen Aufenthalts zu sein und steht ihm in gleicher Weise gegenüber wie jeder andere auswärtige Staat. Die Frage, ob dem Staatenlosen in seinem bisherigen Land des gewöhnlichen Aufenthalts – hier Syrien – politische Verfolgung droht, wird mit Blick auf die Flüchtlingsanerkennung dann gegenstandslos, BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2008 – 10 B 88/07 –, juris Rn. 7. Da Syrien ausschließlich aus statusrechtlichen, ordnungspolitischen oder wirtschaftlichen Gründen die Wiedereinreise staatenloser Kurden verweigert, scheidet mangels asylrechtlicher Relevanz dieser Verweigerung Syrien als Verfolgerstaat damit von vornherein aus, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 11. April 2003 – 21 K 8155/01.A –, juris Rn. 42. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des am 14. Juli 2008 geschlossenen deutsch-syrischen Rückführungsabkommens, wonach Syrien seit Januar 2009 nicht nur eigene Staatsangehörige, sondern auch Drittstaatsangehörige und staatenlose Personen übernimmt, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Personen nach einer Einreise, einem Aufenthalt im oder einer Durchreise durch das Hoheitsgebiert der ersuchten Vertragspartei unmittelbar in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei eingereist sind. Denn nach Auskunft des Bundesamtes wird seit Beginn der Unruhen in Syrien im März 2011 das Rückführungsabkommen nicht mehr angewendet. 2. Abgesehen davon scheidet ein Anspruch der Klägerin auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a Abs. 1 GG auch deshalb aus, weil die Klägerin nach eigenen Angaben auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Damit steht der Anerkennung als Asylberechtigte Art. 16a Abs. 2 GG in Verbindung mit § 26a AsylVfG entgegen. Danach kann sich auf das Asylrecht nicht berufen, wer aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen durch Gesetz zu bestimmenden Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Durch Anlage I zu § 26a AsylVfG sind Norwegen und die Schweiz als sichere Drittstaaten bestimmt worden. Da somit alle Nachbarstaaten der Bundesrepublik Deutschland entweder auf Grund ihrer Mitgliedschaft in den Europäischen Gemeinschaften oder auf Grund der Anlage I zu § 26a AsylVfG sichere Drittstaaten sind, hat jeder Asylsuchende, der auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland gelangt ist, den Ausschlussgrund der Einreise aus einem sicheren Drittstaat verwirklicht. Dies gilt auch, wenn – wie hier – sein Reiseweg nicht im Einzelnen bekannt ist. vgl. BVerwG vom 7. November 1995 – 9 C 73.95 –, juris Rn. 3. Einer der Ausnahmegründe nach § 26a Abs. 1 Satz 2 AsylVfG liegt nicht vor. 3. Der Klägerin ist auch nicht die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer ein Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 – Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) –, wenn er in dem Staat, dessen Staatsbürgerschaft er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegt, sind Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie) ergänzend anzuwenden, § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG. Die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG erfolgt unter Anwendung des Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Die zum Asylgrundrecht entwickelten unterschiedlichen Wahrscheinlichkeitsanforderungen, je nachdem, ob der Ausländer seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt ausgereist ist, finden unter Geltung der Qualifikationsrichtlinie auf § 60 AufenthG keine Anwendung mehr, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 –, juris Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 35 ff. Von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit ist dann auszugehen, wenn die für die Verfolgung sprechenden Umstände größeres Gewicht haben als die dagegen sprechenden Tatsachen und deshalb ihnen gegenüber überwiegen. Nach Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie in Verbindung mit § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG ist dabei die Tatsache, dass ein Antragsteller in seinem Herkunftsland bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder solchem Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung bei seiner Rückkehr in das Herkunftsland begründet ist, bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden. Die Vorschrift privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis durch eine Beweiserleichterung in Form einer Vermutung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Die tatsächliche Vermutung kann jedoch durch stichhaltige Gründe widerlegt werden, die die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Ob dies gelingt, ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 –, juris Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 35 ff. Aus den in Art. 4 Qualifikationsrichtlinie geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Antragstellers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Es ist daran festzuhalten, dass er dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern hat, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht bzw. bereits stattgefunden hat. Hierzu gehört, dass der Antragsteller zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Antragstellers berücksichtigt werden, vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 33 m.w.N. In Anwendung der vorgenannten Grundsätze kann im für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) eine Bedrohung der Klägerin im Fall ihrer Rückkehr nach Syrien im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht festgestellt werden. Die Klägerin kann sich deshalb nicht auf die tatsächliche Vermutung gemäß Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie in Verbindung mit § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG berufen, weil das Gericht aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens nicht die gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche Überzeugung gewinnen konnte, dass die Klägerin Syrien infolge eingetretener oder unmittelbar drohender Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG verlassen hat. Eine individuelle (Vor-)verfolgung hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Als Grund für die Ausreise nahm sie lediglich Bezug auf die allgemein schlechte Lage in Syrien. Auch einer Gruppenverfolgung war die Klägerin nach Überzeugung des Gerichts nicht ausgesetzt. In Übereinstimmung mit der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine unmittelbare oder mittelbare staatliche Gruppenverfolgung von Yeziden und Kurden in Syrien, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2011 – 14 A 64/11.A –, juris; Beschluss vom 2. Dezember 2010 – 14 A 2541/10.A – m.w.N.; vgl. auch die Feststellungen des VG Düsseldorf im Urteil vom 24. September 2010 – 21 K 4217/09.A unter Auswertung von Erkenntnissen, auf die Bezug genommen wird. Die Klägerin hat keine Erkenntnisse benannt, die diesen Standpunkt überprüfungsbedürftig erscheinen ließen. Losgelöst von der – hier nicht einschlägigen – Privilegierung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie ist die Klägerin bei ihrer Rückkehr nach Syrien auch nicht wegen der gegenwärtigen politischen Verhältnisse in Syrien, ihrer illegalen Ausreise und Asylantragstellung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Bedrohung nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt. Nach jüngster Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen werden – unter Würdigung des von der Klägerin zitierten Urteils des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt – unverfolgt illegal ausgereiste Rückkehrer nach Syrien, die sich im Ausland aufgehalten und einen Asylantrag gestellt haben, auch angesichts der Repressionen des syrischen Staates in Bezug auf Oppositionelle nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politisch verfolgt. Rückkehrer unterliegen zwar allgemein der Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung. Dies begründet aber lediglich einen Anspruch auf – hier gewährten – Abschiebungsschutz, nicht aber den Anspruch, als politisch Verfolgter anerkannt zu werden, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2013 – 14 A 1008/13.A –, m.w.N. Es ist nicht hinreichend dargelegt – zumal die Klägerin auch in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist –, dass illegal ausgereisten Syrern, die einen Asylantrag stellen, stets ohne vorliegen weiterer Gründe eine regimefeindliche politische Einstellung unterstellt wird. Vielmehr liegt es gerade bei den derzeitigen Umständen in Syrien Nahe, dass sie vielfach vornehmlich wegen der allgemeinen kriegsähnlichen Lage und den damit verbundenen Gefahren aus Syrien ausreisen, nicht aber wegen einer regimefeindlichen Gesinnung. Sonstige Gründe, die eine Bedrohung der Klägerin im Falle der Rückkehr nach Syrien überwiegend wahrscheinlich machten, hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt. III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung und § 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit folgt aus § 30 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.