Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat. Die Beklagte wird unter entsprechender teilweiser Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 15. Dezember 2011 in der Fassung der Ergänzung vom 28. November 2012 verpflichtet, die Wirkungen der Ausweisung auf sieben Jahre zu befristen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 9/10 und die Beklagte zu 1/10. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die am 0.0.1983 in E geborene Klägerin ist marokkanische Staatsangehörige. Sie wuchs mit sieben Geschwistern im Haushalt ihrer Eltern auf. Die Beklagte erteilte der Klägerin am 6. Mai 1999 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des (damals geltenden) Ausländergesetzes, welche mit Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes nach § 101 Abs. 1 AufenthG als Niederlassungserlaubnis fort galt. Die Klägerin beendete die allgemeinbildende Schule nach der 10. Klasse mit dem Abschluss der mittleren Reife. Eine weiterführende Schulbildung mit dem Ziel des Fachabiturs brach sie nach einem Jahr ab und arbeitete in der Folgezeit im Gastronomiebereich. Sie heiratete im Alter von 18 Jahren. Die Ehe wurde jedoch nach sechs Jahren wieder geschieden. Die Klägerin hat keine Kinder und keine Unterhaltsverpflichtungen. Ihr wurde am 8. Mai 2009 die Fahrerlaubnis entzogen. Die Klägerin trat wie folgt strafrechtlich in Erscheinung: 1 Amtsgericht E, Strafbefehl vom 11. September 2009 (000 Cs 000/09 -000 Js 0000/09): Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen wegen falscher Versicherung an Eides statt und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. 2 Amtsgericht E, Strafbefehl vom 23. Dezember 2010 (000 Cs 000/10 - 000 Js 0000/10): Geldstrafe von 30 Tagessätzen wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. 3 Landgericht M, Urteil vom 5. Mai 2011 (0 KLs 000 Js 00000/10): Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren, 5 Monaten und 3 Wochen (unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts E vom 23. Dezember 2010) wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Dieser Verurteilung lag im wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde: Spätestens im August 2010 schlossen sich einige Personen nordafrikanischer Herkunft zusammen, um Betäubungsmittel (überwiegend Heroin) aus den Niederlanden in das Bundesgebiet einzuführen und im Raum M zu verkaufen. Wegen Verhinderung des üblicherweise tätigen Kuriers führte die Klägerin für einen Kurierlohn von 1.500 Euro in der Nacht vom 19. auf den 20. Oktober 2010 knapp 8 kg Heroingemisch mit einem Wirkstoffgehalt von etwa 1,5 % bis 2,1 % und 8,9 kg Streckmittel von Eindhoven in den Niederlanden in das Bundesgebiet ein. Den Polizeibeamten fiel dabei der auffällige Fahrstil der Klägerin auf der Autobahn durch sog. Schütteln auf, ein observierungserschwerdendes Fahren mit sehr hoher Geschwindigkeit (ca. 200 km/h) im abrupten Wechsel mit Fahren einer nicht aufgrund sonstiger Verhältnisse angezeigten niedrigen Geschwindigkeit (ca. 80 km/h). Unmittelbar nach der Übergabe in Braunschweig wurden die Klägerin und zwei Mitglieder der Drogenhändlerrings festgenommen sowie das Heroingemisch, das Streckmittel und 1.450 Euro in bar sichergestellt. Am 21. Oktober 2010 wurden in der Wohnung der Klägerin 1.500 Euro in bar sichergestellt. Die Klägerin verbüßt derzeit die gegen sie verhängte Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt X. Sie wird diese am 20. August 2014 zu zwei Dritteln und am 17. Juni 2016 vollständig verbüßt haben. Die Leiterin der JVA X berichtete unter dem 28. November 2011 Folgendes: „Frau C befindet sich erstmals in Haft. Sie verbüßt eine Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren, 5 Monaten und 3 Wochen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Aufgrund ihrer freundlichen und aufgeschlossenen Art, hat Frau C sich schnell und problemlos in die bestehende Gemeinschaft eingelebt und integriert. Es ist ihr von Beginn der Inhaftierung in der hiesigen Anstalt sehr leicht gefallen, sich an die bestehenden Regeln zu halten. Sie tritt hier aufgeschlossen, höflich, freundlich und interessiert auf. Gegenüber den Bediensteten zeigt sie sich offen und gesprächsbereit. Frau C arbeitet momentan als Hausarbeiterin. Ihre Arbeitsleistungen sind zur vollsten Zufriedenheit. Zukünftig ist ein Einsatz in der Bürokommunikation, bei Bedarf in der Kammer, geplant. Frau C ist bisher nicht negativ in Erscheinung getreten. Ihre Freizeit verbringt Frau C zusammen mit anderen Inhaftierten im Auf- und Umschluss. Sie nimmt mit großem Interesse und Freude an mehreren Sportgruppen sowie Koch-, Bastel- und Literaturgruppe, teil. Sie unterhält einen guten Kontakt zu den Mitinhaftierten, ihr Sozialverhalten ist positiv. Frau C unterhält einen intensiven, stabilen und engen Kontakt zu ihrer Familie. Sie erhält regelmäßig Besuch und Post von ihren Eltern, 7 Geschwistern und von den Freunden. Bei den Eltern wird Frau C auch nach der Entlassung leben. Die Anschrift lautet: H Strasse 00, 00000 E. Anfang November 2011 wurde die Genehmigung zum Langzeitbesuch mit den Eltern, Geschwistern und der Schwägerin erteilt. Frau C ist hoch motiviert, den Erwartungen der Familie und des Vollzuges gerecht zu werden. Im Hinblick auf die bisherige positive Entwicklung während der Haft in der hiesigen Anstalt kann Frau C eine positive Sozialprognose bescheinigt werden. Sie hat hier die Einsicht gewonnen, nach der Haft ein strukturiertes und straffreies Leben führen zu wollen.“ Nach erfolgter Anhörung wies die Beklagte die Klägerin mit Ordnungsverfügung vom 15. Dezember 2011 aus dem Bundesgebiet aus und drohte ihr die Abschiebung nach Marokko an. Die Abschiebung werde aus der Haft heraus erfolgen. Sollte die Abschiebung nicht unmittelbar aus der Haft vollzogen werden können, werde die Abschiebung nach Marokko für den Fall angedroht, dass die Klägerin nicht innerhalb von 15 Tagen nach Haftentlassung das Bundesgebiet verlassen habe. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus: Die Klägerin erfülle aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung den Ausweisungstatbestand des § 53 Nr. 1 und 2 AufenthG. Sie genieße allerdings nach § 56 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG besonderen Ausweisungsschutz und könne deshalb nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Insoweit werde aus der zwingenden Ausweisung eine Ausweisung im Regelfall. Aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesverwaltungsgerichts werde darüber hinaus davon ausgegangen, dass Umstände vorlägen, die eine Ermessensentscheidung über die Ausweisung rechtfertigten. Die Ausweisung erfolge zum einen aus spezialpräventiven Gründen. Angesichts der professionellen Ausübung der Straftat und der ausgereiften Szenekontakte sei nicht zu erkennen, dass nunmehr keine Gefahr erneuter Rechtsgutverletzungen im Sinne einer schweren Gefährdung der öffentlicher Sicherheit und Ordnung von der Klägerin mehr ausgehe. Die Ausweisung werde zum anderen mit generalpräventiven Überlegungen begründet. Mit der Ausweisung werde erreicht, dass andere im Bundesgebiet lebende Ausländer veranlasst würden, keine Belange der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen. Gemäß § 55 Abs. 3 AufenthG seien bei der Entscheidung über die Ausweisung die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Die Klägerin sei im Bundesgebiet geboren, bei ihren Eltern und mit ihren Geschwistern aufgewachsen und verfüge daher über intensive persönliche und familiäre Bindungen. Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK stünden der Ausweisung aber nicht entgegen, da die familiäre Bindung zu Eltern und Geschwistern lediglich als Begegnungsgemeinschaft gewertet werden könne. Die wirtschaftliche Integration im Bundesgebiet sei bis heute oberflächlich. Die Klägerin habe die allgemeinbildende Schule mit der mittleren Reife abgeschlossen, eine weiterführende Schulausbildung allerdings abgebrochen. Eine Berufsausbildung habe die Klägerin zu keinem Zeitpunkt begonnen, sondern lediglich verschiedene Tätigkeiten im Gastronomiebereich mit einem monatlichen Verdienst von etwa 1.000 Euro netto ausgeübt. Die Klägerin könne sich unter Berücksichtigung ihres Lebensalters in ihrem Herkunftsland nach wie vor einleben, da sie eine muttersprachliche Befähigung aufgrund des marokkanischen Migrationshintergrunds habe. Aus der Strafakte ergebe sich, dass die Klägerin Telefongespräche häufig in arabischer Sprache geführt habe. Die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes seien gewahrt. Die Beklagte ergänzte am 28. November 2012 die Ordnungsverfügung dahingehend, dass die zunächst unbefristete Wirkung der Ordnungsverfügung (Wiedereinreise- und Aufenthaltsverbot) von Amts wegen auf 10 Jahre befristet werde. Die Frist beginne mit dem Tag der Ausreise aus dem Bundesgebiet. Hierzu führte sie im Wesentlichen aus: Nach Umsetzung der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) in nationales Recht und entsprechend der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei über die Befristung im Verfahren gegen die Ausweisung zu entscheiden. Hierbei sei nach Nr. 11.1.4.6.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz (AVwV) von einem Ausweisungsgrund nach § 53 AufenthG auszugehen. Nach Nr. 11.1.4.6.2 Satz 1 AVwV bleibe eine Herunterstufung einer Ausweisung zur Regel- oder Ermessensentscheidung aufgrund des besonderen Ausweisungsschutzes des § 56 AufenthG bei der Bemessung der Frist unberücksichtigt. Es sei deshalb grundsätzlich von einer Sperrwirkung von 10 Jahren auszugehen. Nach Nr. 11.1.4.6.2 AVwV sei den besonderen Umständen des Einzelfalles durch Verkürzung oder Verlängerung der regelmäßigen Frist um bis zu drei Jahre Rechnung zu tragen. Es sei entscheidend, wann der mit der Ausweisung verfolgte Zweck durch die zeitlich befristete Fernhaltung vom Bundesgebiet bzw. vom Schengen-Gebiet erreicht werden könne. Nach diesen Maßgaben seien die Wirkungen der Ausweisung auf 10 Jahre zu befristen. Die Klägerin sei in das Umfeld einer Gruppierung eingebunden, die in großem Stil mit dem besonders gefährlichen Betäubungsmittel Heroin gehandelt habe. Zudem sei ein Mitglied des Drogenhändlerrings der Bruder des „Beinaheverlobten“ der Klägerin. Demgegenüber sei das Wohlverhalten in der Haft eine Selbstverständlichkeit. Die Klägerin hat bereits am 28. Dezember 2011 Klage erhoben. Sie hat in der mündlichen Verhandlung die Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 15. Dezember 2011 in ihrer ursprünglichen Fassung zurückgenommen. Sie trägt vor, sie habe in der Justizvollzugsanstalt eine Ausbildung zur Bürokauffrau absolviert. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter entsprechender teilweiser Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 15. Dezember 2011 in der Fassung der Ergänzung vom 28. November 2012 zu verpflichten, die Wirkungen der Ausweisung auf den Tag der mündlichen Verhandlung zu befristen. Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die angefochtene Ordnungsverfügung, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten, der beigezogenen Strafakten und des Ersatzvollstreckungsheftes der Staatsanwaltschaft M sowie der Gefangenenpersonalakte der JVA X Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO). Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet. Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 15. Dezember 2011 in der Fassung der Ergänzung vom 28. November 2012 ist teilweise rechtswidrig und verletzt die Klägerin insoweit in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Wirkungen der Ausweisung auf sieben Jahre befristet. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Befristungsbegehrens ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 13. Dezember 2012 – 1 C 20/11 -, Rn. 15 und – 1 C 14/12 -, Rn. 9; Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 C 19/11 -, Rn. 12. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer, der ausgewiesen worden ist, nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ihm wird nach Satz 2 der Vorschrift auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz kein Aufenthaltstitel erteilt. Satz 3 ordnet an, dass diese kraft Gesetzes eintretenden Wirkungen auf Antrag befristet werden. Die Frist ist gemäß Satz 4 unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzusetzen und darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Bei Bemessung der Länge der Frist wird berücksichtigt, ob der Ausländer rechtzeitig und freiwillig ausgereist ist (Satz 5). Die Frist beginnt nach Satz 6 mit der Ausreise. Nach Satz 7 erfolgt keine Befristung, wenn ein Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder aufgrund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG aus dem Bundesgebiet abgeschoben wurde. Seit Inkrafttreten des § 11 AufenthG in der Neufassung des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 haben Ausländer grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass die Ausländerbehörde mit einer Ausweisung zugleich das daran geknüpfte gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot sowie die Titelerteilungssperre befristet. Vgl. ausführlich BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 1 C 7/11 -, Rn. 28, Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 C 19/11 -, Rn. 31, und Urteil vom 13. Dezember 2012 – 1 C 20/11 -, Rn. 38. § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG verschafft dem Betroffenen nunmehr - vorbehaltlich der Ausnahmen in Satz 7 der Vorschrift - einen uneingeschränkten, auch hinsichtlich der Dauer der Befristung voller gerichtlicher Überprüfung unterliegenden Befristungsanspruch. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 C 19/11 -, Rn. 34. Die allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzende Frist ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen und darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (zu der zuletzt genannten Voraussetzung vgl. Art. 11 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2008/115/EG). Bei der Bemessung der Frist sind in einem ersten Schritt das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Zunächst bedarf es der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Selbst wenn die Voraussetzungen für ein Überschreiten der zeitlichen Grenze von fünf Jahren gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG vorliegen, ist davon auszugehen, dass in der Regel ein Zeitraum von maximal zehn Jahren den Zeithorizont darstellt, für den eine Prognose realistischerweise noch gestellt werden kann. Weiter in die Zukunft lässt sich die Persönlichkeitsentwicklung - insbesondere jüngerer Menschen - kaum abschätzen, ohne spekulativ zu werden. Leitet sich diese regelmäßige Höchstdauer für die Befristung von zehn Jahren aus dem Umstand ab, dass mit zunehmender Zeit die Fähigkeit zur Vorhersage zukünftiger persönlicher Entwicklungen abnimmt, bedeutet ihr Ablauf nicht, dass bei einem Fortbestehen des Ausweisungsgrundes oder der Verwirklichung neuer Ausweisungsgründe eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden müsste (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG). Die auf diese Weise ermittelte Frist muss sich aber an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) sowie den Vorgaben aus Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh), Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) messen lassen und ist daher gegebenenfalls in einem zweiten Schritt zu relativieren. Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde und den Verwaltungsgerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen sowie gegebenenfalls seiner engeren Familienangehörigen zu begrenzen. Dabei sind insbesondere die in § 55 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AufenthG genannten schutzwürdigen Belange des Ausländers in den Blick zu nehmen. Die Abwägung ist nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalles im Zeitpunkt der Behördenentscheidung vorzunehmen bzw. von den Verwaltungsgerichten zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung des Gerichts vollumfänglich zu überprüfen oder bei fehlender behördlicher Befristungsentscheidung durch eine eigene Abwägung als Grundlage des Verpflichtungsausspruchs zu ersetzen. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2012 – 1 C 20/11 -, Rn. 40, 41 und – 1 C 14/12 -, Rn.14, 15; Urteil vom 10. Juli 2012 - 1 C 19/11 -, Rn. 42. Die Kammer schließt sich zur Wahrung der Einheitlichkeit dieser nunmehr gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an und hält deshalb an ihrer bisherigen Rechtsprechung nicht mehr fest. Vgl. Urteile vom 18. Oktober 2012 – 8 K 6261/08 –, juris und – 8 K 2857/11 -; Urteile vom 6. Dezember 2012 – 8 K 6577/10 – und – 8 K 1888/11 -, jeweils juris; Urteil vom 17. Januar 2013 – 8 K 2285/11 -. In Anwendung der dargestellten Maßstäbe ist hier eine Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf sieben Jahre angemessen. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Die in § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG genannte Höchstfrist von fünf Jahren ist im vorliegenden Fall ohne Bedeutung, da die Klägerin aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist. Bei der Bemessung der Frist geht die Kammer in dem ersten Schritt zunächst von einem zeitlichen Rahmen von bis zu zehn Jahren aus und berücksichtigt das Gewicht des Ausweisungsgrundes und den mit der Ausweisung verfolgten Zweck. Eine Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf sieben Jahre ist hier aus folgenden Gründen angemessen: Der Ausweisungsgrund wiegt schwer. Dies ergibt sich bereits aus der Art und Schwere der von der Klägerin begangenen Straftat aus dem Bereich der Betäubungsmittelkriminalität, nämlich der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Zudem handelte es sich um das besonders gefährliche Betäubungsmittel Heroin. Der Schutz der Bevölkerung vor Betäubungsmitteln ist ein besonders gewichtiges Grundanliegen der Gesellschaft. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln bewusst eine Verletzung der körperlichen und psychischen Integrität seiner Abnehmer in Kauf genommen wird. Vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Urteil vom 30. November 1999 ‑ 34374/97 - [Baghli]; EGMR, Urteil vom 7. August 1996 - 21794/93 -, Rn. 35 [C./ Belgien]; Bayerischer VGH, Urteil vom 17. Juli 2012 – 19 B 12.417 -, Rn. 68. Es kommt eine nicht unerhebliche Wiederholungsgefahr schwerwiegender Drogenstraftaten hinzu, die sich aus der Einbindung der Klägerin in das Netzwerk der nordafrikanischen Drogenhändler ergibt. Dies folgert die Kammer aus folgenden Überlegungen: Drogenhändler würden niemals einen Unbeteiligten auffordern, eine große Menge Betäubungsmittel (hier: knapp 8 kg Heroingemisch und 8,9 kg Streckmittel) im Wert von etwa 170.000 Euro aus den Niederlanden nach Deutschland zu bringen. Zudem stellen der auffällige Fahrstil der Klägerin während der Kurierfahrt und der weitere Bargeldfund in der Wohnung Indizien dafür dar, dass sie nicht zum ersten Mal als Kurierfahrerin tätig wurde. Für die mangelnde Rechtstreue der Klägerin spricht auch, dass gegen sie bereits zwei Strafbefehle wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis ergangen sind und sie die Kurierfahrt ebenfalls ohne Fahrerlaubnis durchführte. Schließlich ist die familiäre Einbindung der Klägerin in den Blick zu nehmen. Die Klägerin hat den Auftrag zu der Kurierfahrt nach eigener Aussage von einem B erhalten, der der Bruder oder Halbbruder ihres Beinaheverlobten N sei. Sie sei in die Familie schon fest eingebunden. Zu B habe sich ein Schwager/Schwägerinverhältnis entwickelt. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin sich aus diesem Umfeld gelöst hätte. Eine zwischenzeitlich eingetretene grundlegende Verhaltensänderung der Klägerin ist nicht ersichtlich. Sie ergibt sich insbesondere nicht aus dem Bericht der Leiterin der JVA X vom 28. November 2011. Zwar wird der Klägerin darin ein gutes Sozialverhalten innerhalb der Anstalt attestiert. Dies lässt aber typischerweise keine Rückschlüsse auf das zu erwartende Verhalten in Freiheit zu. Dies gilt auch für die nach eigenen Angaben in der Haft abgeschlossene Ausbildung zur Bürokauffrau. Zu Gunsten der Klägerin hat die Kammer Folgendes berücksichtigt und deshalb den zeitlichen Rahmen nicht voll ausgeschöpft: Die Klägerin ist zuvor nur durch zwei kleinere Straftaten strafrechtlich in Erscheinung getreten. Des weiteren geht von ihr keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufgrund von Beschaffungskriminalität aus, da sie – soweit ersichtlich – selbst keine Drogen konsumiert. Schließlich dienten die Einkünfte aus dem Drogenhandel wohl nicht der Sicherung des Lebensunterhaltes, da die Klägerin in der Vergangenheit durchaus ein – wenn auch geringes – wirtschaftliches Einkommen hatte. Zukünftig dürfte der Klägerin darüber hinaus auch ihre Ausbildung zu Gute kommen. Die Kammer hat im zweiten Schritt die ermittelte Frist an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) sowie den Vorgaben aus Art. 7 GRCh und Art. 8 EMRK gemessen und insbesondere die in § 55 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AufenthG genannten schutzwürdigen Belange in den Blick genommen. In der erforderlichen Abwägung nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist die im ersten Schritt ermittelte Frist hier nicht zu verkürzen. Die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung der Klägerin müssen hier nicht weiter begrenzt werden. Dagegen spricht bereits, dass die Klägerin nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung trotz eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet von 30 Jahren kein Recht auf eine (dauerhafte) Wiedereinreise in das Bundesgebiet hat. Denn unabhängig von dem Einreise- und Aufenthaltsverbot ist ihr aufgrund der Wertungen des Aufenthaltsgesetzes, die den verfassungsrechtlichen (Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 GG) und europarechtlichen Vorgaben aus Art. 7 GRCh und Art. 8 EMRK Rechnung tragen, ein erneuter Aufenthalt im Bundesgebiet verwehrt. Entsprechend erfordern die schutzwürdigen Belange der Klägerin keine normative Korrektur der Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots. Ihr ist vielmehr zumutbar, den Kontakt zu ihren Eltern und Geschwistern schriftlich, telefonisch, elektronisch oder durch Besuchskontakte zu halten. Darüber hinaus ist die wirtschaftliche Integration im Bundesgebiet gering. Die Klägerin hat die Schule mit der mittleren Reife abgeschlossen. Eine Ausbildung zur Bürokauffrau hat sie nach eigenem Vortrag in der JVA absolviert. Die Klägerin beherrscht die arabische Sprache, so dass ihr eine Eingliederung in ihrem Herkunftsland Marokko zumutbar ist. Sonstige Bindungen sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Soweit die Klägerin die Klage gegen die Ausweisung zurückgenommen hat, trägt sie die Kosten des Verfahrens. Die Kammer gewichtet den gegen die Ausweisung gerichteten, in der mündlichen Verhandlung zurückgenommenen Anfechtungsantrag mit 4/5 und den auf Befristung zielenden Verpflichtungsantrag mit 1/5. Da die Klägerin mit diesem Antrag nur zum Teil obsiegt hat, hat sie 9/10 der Kosten des Verfahrens zu tragen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2012 – 1 C 20/11 -, Rn. 45 und – 1 C 14/12 -, Rn.18; Urteil vom 10. Juli 2012 - 1 C 19/11 -, Rn. 46. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711.