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Beschluss

40 L 329/13.PVL

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2013:0517.40L329.13PVL.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Antragstellers auf Einsicht in die als Beiakte Heft 3 vereinnahmten Verwaltungsvorgänge des Beteiligten (Entwurf der Vorlage zur Verwaltungskonferenz vom 27. November 2012 mit Anlage) wird abgelehnt. 1 Gründe 2 I. 3 Der Antragsteller begehrt in diesem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, sein aus § 65 Abs. 1 LPVG NRW folgendes Recht auf rechtzeitige und umfassende Unterrichtung zu sichern. In der Sache geht es um Überlegungen der Stadt E, die städtischen Jugendfreizeiteinrichtungen grundlegend umzuplanen. Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beteiligten befinden sich die Überlegungen noch in der Abstimmung zwischen den beteiligten Fachämtern. Wie diese Abstimmung auf Fachebene ausgehe, lasse sich derzeit noch nicht sagen. Jedenfalls sei ein Entschluss der Verwaltungskonferenz, dem höchsten städtischen Entscheidungsgremium innerhalb der Verwaltung und außerhalb des Rates, noch nicht gefallen. Falls und sobald die Verwaltungskonferenz entschieden habe, das Umplanungsvorhaben weiter zu verfolgen, werde der Antragsteller nach § 65 LPVG NRW unterrichtet. 4 Der Beteiligte hat den Entwurf der Vorlage zur Verwaltungskonferenz mit Datum vom 27. November 2012 nebst Anlage zur Gerichtsakte gereicht, aber gleichzeitig erklärt, dass diese Unterlagen nur für das Gericht bestimmt seien und dem Antragsteller nicht zugänglich gemacht werden dürften. Wenn der Antragsteller im Prozess Akteneinsicht auch in diesen Verwaltungsvorgang erhalte, erübrige sich sogar die Entscheidung im Hauptsacheverfahren, weil der Antragsteller bereits dann faktisch obsiegt habe. 5 Der Antragsteller begehrt Akteneinsicht und meint, wenn ihm Aktenbestandteile des Verfahrens vorenthalten blieben, werde der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt. 6 II. 7 Da es sich um eine prozessleitende Entscheidung handelt, entscheidet der Vorsitzende über das Akteneinsichtsgesuch. 8 Das personalvertretungsrechtliche Verfahren, auch das auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, richtet sich gemäß § 79 Abs. 2 LPVG NRW i.V.m. §§ 85 Abs. 2 Satz 1 und 2, 87 Abs. 2 Satz 1 nach den Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes. Nach § 46 Abs. 2 ArbGG regelt § 299 Abs. 1 ZPO die Akteneinsicht im Prozess. Hiernach können die Parteien die Prozessakten einsehen. Überdies hat das Gericht gemäß § 270 Satz 1 ZPO Schriftsätze und sonstige Erklärungen der Parteien dem Gegner mitzuteilen. 9 Das Einsichtsrecht und die Mitteilungspflicht gelten jedoch nicht schrankenlos. Für den vom Beibringungsgrundsatz beherrschten Zivilprozess ist anerkannt, dass das Gericht an die Sperrerklärung einer Partei gebunden ist. Es darf die als gesperrt erklärten Unterlagen dem Gegner nicht zugänglich machen. Um dessen Anspruch auf rechtliches Gehör zu genügen, verwertet das Gericht im Gegenzug die gesperrten Aktenbestandteile bei seiner Entscheidung nicht. 10 Vgl. BGH, Urteil vom 12. November 1991 – KZR 18/90, juris Rdnr. 32 = BGHZ 116, 47; OLG Naumburg, Beschluss vom 11. Januar 2012 – 10 W 72/11, juris Rdnr. 15; OLG Köln, Beschluss vom 3. Mai 1995 – 19 U 153/93, juris Rdnr. 2 = NJW-RR 1996, 1277. 11 Ob diese Grundsätze auf das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren übertragen werden können, liegt nicht ohne Weiteres auf der Hand. Es ist nämlich nicht vom Beibringungsgrundsatz beherrscht. Das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren – das gilt auch für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, 12 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Dezember 1997 – 1 B 2189/97.PVL , juris Rdnr. 2 (=NWVBl 1998, 238) – 13 wird einerseits vom Untersuchungsgrundsatz geprägt (§ 83 Abs. 1 ArbGG). Andererseits begrenzt das Vorbringen der Beteiligten die Amtsermittlung. 14 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 1992 – 6 P 9/91, juris Rdnr. 19 = 6 P 9/91; BAG, Beschluss vom 27. Januar 1977 – 2 ABR 77/76 – juris Rndr. 18 = BB 1977, 544. 15 Neben der Amtsermittlungspflicht des Gerichts sind den Beteiligten durch § 83 Abs. 1 Satz 2 ArbGG prozessuale Mitwirkungspflichten auferlegt, die dem Zivilprozess jedenfalls in dieser Strenge unbekannt sind. Die Tatsachenfeststellung ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren daher eher dem Verwaltungsprozess (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) als dem Zivilprozess angenähert. 16 Im Verwaltungsprozess steht für Fallgestaltungen wie die vorliegende im Grundsatz die Vorschrift des § 99 VwGO zur Verfügung. Sie regelt zwar auch nicht den Fall, dass das Hauptsachebegehren (faktisch) auf Akteneinsicht gerichtet ist, erweist sich aber zumindest thematisch als einschlägig. Eine ähnliche Regelung fehlt für das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren nach dem Arbeitsgerichtsgesetz vollständig. 17 Die Frage, ob die zivilgerichtliche Rechtsprechung zur Sperrerklärung auf das Beschlussverfahren übertragbar ist, kann für das vorliegende Verfahren jedoch offen bleiben, weil die Erfüllung des Akteneinsichtsbegehrens die Entscheidung der Hauptsache vorwegnähme, also den geltend gemachten Anspruch aus § 65 Abs. 1 LPVG NRW erfüllen würde, ohne dass erkennbar wäre, dass dem Antragsteller gravierende Nachteile auferlegt würden, wenn er den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abwarten muss. Insofern gelten sinngemäß dieselben Erwägungen, die das Gericht in dem sachlich parallel gelagerten Verfahren gleichen Rubrums (40 L 330/13) in seinem Beschluss vom 29. April 2013 dargelegt hat. Auf diesen verweist es die Verfahrensbeteiligten. 18 Des Weiteren hält das Gericht dafür, dass die personalvertretungsrechtliche Vorschrift des § 65 Abs. 1 LPVG NRW über die Unterrichtung des Personalrats den allgemeinen (unspezifischen) Vorschriften des § 299 ZPO und des § 83 Abs. 1 Satz 2 ArbGG über die Pflicht zur Aktenvorlage und über das Recht auf Akteneinsicht vorgeht. 19 Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. (2012), § 99 Rdnr. 4. 20 Demgemäß kann eine Akteneinsicht, die zugleich faktisch den Anspruch aus § 65 Abs. 1 LPVG NRW erfüllt, nur erfolgen, wenn die darin liegende Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung angängig wäre. Das ist hier jedoch nicht der Fall.