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Urteil

5 K 8073/12

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2013:0523.5K8073.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 11. Oktober 2012 wird abgewiesen, soweit diese für die in ihrem Tenor ausgeworfene Gesamtforderung von 8.658,29 Euro erlassen worden ist. Im Übrigen, d.h., soweit die angefochtene Pfändungs- und Einziehungsverfügung für weitere Säumniszuschläge erlassen worden ist, wird diese aufgehoben. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Beklagte betreibt gegen den Kläger die Vollstreckung aufgrund bestandskräftiger Bescheide für die Kalenderjahre 2011 und 2012 hinsichtlich Grundbesitzabgaben für seine Objekte in L, Estraße 23, Wohnungen Nrn. 3,7 und 8, L1weg 23, Gstraße 44, T Straße 135, Ustraße 67 und T1straße 64. Zu allen genannten Objekten sind hinsichtlich der Grundbesitzabgaben Restbeträge offen. Weiterhin wird gegen den Kläger aus diversen rechts- und bestandskräftigen Leistungsbescheiden für Straßenbaubeiträge, Kosten für den Einsatz eines Rettungswagens, diversen Bußgeldforderungen sowie Abwasserbeiträgen und Nebenkosten vollstreckt. 3 Mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 11. Oktober 2012 pfändete die Beklagte daher wegen eines Gesamtbetrages von 8.658,29 Euro zuzüglich weiterer Säumniszuschläge die Forderungen des Klägers gegen die Volksbank L eG aus dessen Konto mit der Nummer „000 000 000 0“ und ordnete zugleich deren Einziehung an. Wegen der zugrunde liegenden Forderungen wird die in dem Bescheid vorgenommene Forderungsaufstellung (Beiakte Heft 1, Bl. 261 ff.) in Bezug genommen. 4 Dem Kläger wurde mit Schreiben vom 18. Oktober 2012 eine Durchschrift der Pfändungs- und Einziehungsverfügung mit dem Vermerk der Zustellung an den Drittschuldner mit Datum vom 18. Oktober 2012 bekannt gegeben. 5 Der Kläger hat hiergegen am 21. November 2012 Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er vor: Seit einiger Zeit sei er schwer erkrankt. Er habe mit dreißig Wohnungen zu tun. Teilweise würden die Mietkosten von der ARGE L gezahlt. Auch deswegen stimmten die mitgeteilten Beträge der Stadt L nicht. 6 Der Kläger beantragt, sinngemäß, 7 die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 11. Oktober 2012 aufzuheben. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Der Kläger habe von allen Forderungen und Fälligkeitsterminen Kenntnis gehabt. Es sei objektiv nicht erkennbar, wo der Zusammenhang zwischen offenen und bestandskräftigen Forderungen und an Mieter eventuell geleistete Unterstützungsbeträge im Rahmen der Gewährleistung von Arbeitslosengeld I oder II liegen solle. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 12 Die Kammer hat dem Einzelrichter das Verfahren gemäß § 6 VwGO zur Entscheidung übertragen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Der Einzelrichter konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil der Kläger mit Schriftsatz vom 19. Mai 2012 beantragt hat, das Verfahren wegen seines schlechten Gesundheitszustandes schriftlich führen zu dürfen und damit sinngemäß einen Verzicht auf mündliche Verhandlung erklärt hat, dem sich die Beklagtenseite im Erörterungstermin vom 22. Mai 2013 angeschlossen hat. 15 Die Klage ist zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 16 Der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO ist gegeben. Soweit die Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 11. Oktober 2012 wegen offener Abgabenforderungen erlassen wurden, ist dies unzweifelhaft der Fall, weil es sich um eine öffentliche-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handelt, für die es keine abdrängende Sonderzuweisung gibt. Allerdings werden mit dem angefochtenen Bescheid auch Bußgelder mit Nebenforderungen vollstreckt und hier wären nach der abdrängenden Sonderzuweisung des § 103 Abs. Nr. 1 OWiG eigentlich die Amtsgerichte für Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung zuständig. Vorliegend ist aber mit der Pfändungs- und Überweisungsverfügung insgesamt ein untrennbarer Bescheid ergangen, der sich auf das Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW stützt. Die Untrennbarkeit ergibt sich für den vorliegenden Bescheid schon daraus, dass unklar bleibt, auf welche offenen Forderungen sich die neben der in dem Bescheid ausgeworfenen Gesamtforderung von 8.658,29 Euro ausgeworfenen einzelnen Säumniszuschläge beziehen. In einem solchen Fall muss auch das Verwaltungsgericht insgesamt entscheiden und kann nicht das Verfahren (teilweise) an das örtlich zuständige Amtsgericht verweisen, zumal die Bußgelder mit Nebenforderungen als solche für die Pfändungs- und Überweisungsverfügung nur untergeordnete Rechnungsposten darstellen und damit die übrigen öffentlich-rechtlichen Abgabenforderungen den Schwerpunkt darstellen. 17 Vgl. VG Halle (Saale), Urteil vom 27. September 2006, - 5 A 167/04 - , juris. 18 Die Klage ist aber überwiegend unbegründet, weil die angefochtene Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 11. Oktober 2012 hinsichtlich der Pfändung und Einziehung für die im Tenor des Bescheides ausgeworfene Gesamtforderung von 8.658,29 Euro rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der streitgegenständliche Bescheid dient der Vollstreckung von Restbeträgen von Hauptforderungen im Wege der Pfändung aus Abgabenfestsetzungen mit Leistungsgeboten zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten aus Abgabenbescheiden der Beklagten für verschiedene Grundstücksobjekte für das Jahr 2011 und 2012 sowie diverser Bußgelder, die bezüglich ihrer Fälligkeiten unerfüllt geblieben sind und jeweils zugehöriger Nebenforderungen; wegen der Einzelheiten der Forderungen wird auf die Aufstellung der Forderungen mit Kassenzeichen in der angefochtenen Pfändungs- und Einziehungsverfügung und die in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen entsprechenden Leistungs- und Bußgeldbescheide Bezug genommen. 19 Die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen der Gemeinden - wie sie Gebührenhaupt- und -nebenansprüche sowie Vollstreckungskosten darstellen bzw. von Bußgeldern und Nebenforderungen - im Verwaltungswege richtet sich nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (§ 1 Abs. 1 VwVG bzw. §§ 90 Abs. 1, 108 Abs. 2 OWiG, 1 Abs. 1 VwVG). Irgendwelche Bedenken, wonach die Anforderungen an eine rechtmäßige Vollstreckung nach § 6 Abs. 1 und 3 VwVG dem Grunde oder der Höhe nach nicht gegeben wären, sind durch den Antragsteller nicht geltend gemacht und auch, in dem Umfang, in dem das Gericht die Klage abgewiesen hat, nicht sonstwie ersichtlich. 20 Im Übrigen, soweit die Pfändungs- und Einziehungsverfügung für neben der Gesamtforderung von 8.659,29 Euro weitere Säumniszuschläge erlassen worden ist, ist diese rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Denn insoweit ist die streitgegenständliche Verfügung unbestimmt und verstößt damit gegen § 37 Abs. 1 VwVfG NRW. Aus Gründen des Schuldnerschutzes und der Rechtssicherheit ist es dringend geboten, dass der Schuldner erkennen kann, welche Forderung aus welchem Verwaltungsakt (bzw. welche Nebenforderung) gegen ihn vollstreckt wird. 21 Vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 1980, NJW 1980, 1754 f.; VG München, Beschluss vom 30. November 2005, M 10 S 05.2069, juris; VG Augsburg, Beschluss vom 17. März 2006, Au 1 S 06.23, juris. 22 Denn nur wenn er dies weiß, kann er prüfen, ob die Voraussetzungen der Vollstreckung gegeben sind und ob sich folglich die Einlegung eines Rechtsbehelfes für ihn lohnt. 23 Vgl. BFH, Urteil vom 18. Juli 2000, VII R 101/98, BFHE 192, 232 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Juni 1989, 6 S 3244/88, juris; VG Würzburg, aaO.. 24 Schließlich ist nur dann, wenn zumindest die dem Schuldner bekannt gegebene Ausfertigung der Pfändungsverfügung angibt, welche Forderung vollstreckt wird, bestimmbar, wegen welcher Forderung der Vollstreckungsbehörde ein Pfändungspfandrecht an der gepfändeten Forderung entstehen soll und welche Forderung der Vollstreckungsbehörde bei erfolgreicher Einziehung der gepfändeten Forderung erlischt. 25 BFH, aaO.. 26 Die in dem Bescheid neben den 8.658,29 Euro ausgeworfenen Säumniszuschläge lassen aber nicht erkennen, für welche säumigen Hauptforderungen für sie die Pfändung- und Einziehung der Forderungen des Klägers gegen den Drittschuldner angeordnet worden ist. Dies spricht sogar dafür, die Pfändungsverfügung die selbst für den Schuldner insoweit nicht erkennen lässt, weswegen vollstreckt wird, insoweit nach § 44 Abs. 1 VwVfG NRW für nichtig zu erachten. 27 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 S. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 28 Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 VwGO). 29 Beschluss: 30 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.658,29 Euro festgesetzt. 31 Gründe: 32 Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt nach § 52 Abs. 3 GKG.