Beschluss
21 L 635/13
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Im einstweiligen Rechtsschutz nach §123 VwGO dient die Anordnung der Sicherung, nicht der Vorwegnahme der Hauptsache; eine Ausnahme gilt nur bei unabweisbarer Notwendigkeit und hoher Erfolgsaussicht im Hauptsacheverfahren.
• Ein Anspruch nach dem UVG ist nach §1 Abs.3 UVG ausgeschlossen, wenn die Mutter sich weigert, bei der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken; Mitwirkung umfasst alle zumutbaren Schritte zur Feststellung oder Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs.
• Eine unzumutbare Mitwirkung ist nur bei einer konkret dargelegten und nachprüfbaren, außergewöhnlichen Konfliktlage anzunehmen; bloße pauschale Angaben genügen nicht.
• Leistungen für bereits abgelaufene Zeiträume werden im Eilverfahren im Regelfall nicht zugesprochen; für künftige Leistungen ist die überwiegende Wahrscheinlichkeit des Anspruchs erforderlich.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz gegen Einstellung von Unterhaltsvorschuss bei Mitwirkungsverweigerung nach §1 Abs.3 UVG • Im einstweiligen Rechtsschutz nach §123 VwGO dient die Anordnung der Sicherung, nicht der Vorwegnahme der Hauptsache; eine Ausnahme gilt nur bei unabweisbarer Notwendigkeit und hoher Erfolgsaussicht im Hauptsacheverfahren. • Ein Anspruch nach dem UVG ist nach §1 Abs.3 UVG ausgeschlossen, wenn die Mutter sich weigert, bei der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken; Mitwirkung umfasst alle zumutbaren Schritte zur Feststellung oder Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs. • Eine unzumutbare Mitwirkung ist nur bei einer konkret dargelegten und nachprüfbaren, außergewöhnlichen Konfliktlage anzunehmen; bloße pauschale Angaben genügen nicht. • Leistungen für bereits abgelaufene Zeiträume werden im Eilverfahren im Regelfall nicht zugesprochen; für künftige Leistungen ist die überwiegende Wahrscheinlichkeit des Anspruchs erforderlich. Die Antragstellerin beantragte im vorläufigen Rechtsschutz, die Antragsgegnerin zu verpflichten, Unterhaltsvorschuss für ihren im September 2012 geborenen Sohn ab dem 1. März 2013 bzw. ab Eingang des Eilantrags am 3. April 2013 weiterzuzahlen. Die Zahlungen waren mit Bescheid vom 4. März 2013 eingestellt. Die Behörde hatte Zweifel an der Mitwirkung der Mutter bei der Feststellung der Vaterschaft, weil sie zunächst andere Männer nannte, später eine Vergewaltigung gegenüber dem Jugendamt behauptete und die Beistandschaft wieder aufhob. Die Mutter hat weder selbst eine Vaterschaftsfeststellung betrieben noch das Jugendamt in der Beistandschaft belassen. Die Behörde stützt die Leistungseinstellung auf §1 Abs.3 UVG (Mitwirkungsverweigerung). Im Eilverfahren konnte die Mutter keine konkrete, nachvollziehbare Begründung einer unzumutbaren Mitwirkung vortragen. • Anordnungsmaßstab: Eine einstweilige Anordnung nach §123 VwGO ist nur zur Sicherung geeignet, nicht zur endgültigen Befriedigung; sie darf die Hauptsache nicht vorwegnehmen außer bei unabweisbarer Notwendigkeit und hoher Erfolgsaussicht. • Zum Eilantrag auf rückwirkende Zahlung: Für abgelaufene Zeiträume besteht im Eilverfahren grundsätzlich kein Anspruch auf Zusprechung; besondere Umstände, die dies rechtfertigten, sind nicht dargelegt. • Zum Antrag auf Weitergewährung ab Eingang des Eilantrags: Es fehlt an der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Anspruchs im summarischen Verfahren; die Voraussetzungen der ursprünglich bewilligten Leistungen sind nicht mehr gegeben. • Rechtsgrundlage des Scheiterns: §1 Abs.3 UVG schließt einen Anspruch aus, wenn die Mutter sich weigert, bei der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken; Mitwirkung umfasst zumutbare Schritte zur Vaterschaftsfeststellung oder zur Beistandschaft nach §1712 BGB. • Tatsächliche Feststellungen: Die Antragstellerin nannte vor der Geburt mehrere mögliche Erzeuger, nach einem genetischen Gutachten schied ein zunächst Genannter aus, sie berichtete später von einer Vergewaltigung und beantragte die Aufhebung der Beistandschaft; sie lehnte alle ihr möglichen Mitwirkungsschritte gegenüber der Behörde ab. • Zumutbarkeit: Eine Ausnahme vom Ausschlusstatbestand gemäß §1 Abs.3 UVG kommt nur bei nachvollziehbar dargelegter, außergewöhnlicher Konfliktlage in Betracht; die Antragstellerin hat keine ausreichenden, nachprüfbaren Umstände vorgetragen (keine ärztlichen/psychologischen Befunde, widersprüchliche Angaben, familiäre Kontaktaufnahmen sprechen gegen eine unzumutbare Konfliktlage). • Interessenabwägung: Auch das Interesse des Kindes an Feststellung der Vaterschaft und Durchsetzbarkeit von Unterhaltsansprüchen stärkt das öffentliche Interesse gegen eine Ausnahmeregelung. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurden abgelehnt. Die Antragstellerin hat im summarischen Eilverfahren keine überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Anspruchs auf Weitergewährung von Unterhaltsvorschuss nach dem UVG dargelegt, weil §1 Abs.3 UVG einschlägig ist und sie ihre Mitwirkungspflichten nicht erfüllt hat. Eine unzumutbare Mitwirkungslage wurde nicht hinreichend und nachvollziehbar vorgetragen; widersprüchliche Angaben und das Fehlen konkreter Nachweise sprechen gegen die Annahme einer Ausnahme. Daher besteht kein Rechtsschutzbedarf für vorläufige Zahlungen; das Gericht hat die Kostenentscheidung getroffen und die Verfahren als gerichtskostenfrei geführt.