Urteil
23 K 286/11.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2013:0610.23K286.11A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage mit Schriftsatz vom 17. Juni 2013 zurückgenommen hat. 2 Die Beklagte wird unter Aufhebung von Nr. 3 des Bescheides vom 3. Januar 2011 verpflichtet, festzustellen, dass beim Kläger ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) hinsichtlich Kamerun vorliegt. 3 Ziff. 4 des Bescheides vom 3. Januar 2011 wird aufgehoben, soweit dem Kläger die Abschiebung nach Kamerun angedroht wird. 4 Der Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, je zur Hälfte. 5 Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 00.00.1951 in F (K, Kamerun) geborene Kläger ist kamerunischer Staatsangehöriger, verheiratet, 5 Kinder, nach seinen Angaben katholischer Christ und der Volksgruppe der Ewondo (Untergruppe der Beti) zugehörig. 3 Er verließ Kamerun über den Flughafen K-O am 4. April 2008 mit T und reiste am 5. April 2008 nach Umstieg in A mit der selben Fluggesellschaft über den Flughafen I in die Bundesrepublik Deutschland ein. Dabei benutzte er seinen kamerunischen Reisepass Nr. 000000 mit einem von der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in K für die Zeit vom 16. März 2008 bis 15. Juni 2008 ausgestellten Schengen-Visum vom 7. März 2008. Zweck der Reise war nach den Visa-Unterlagen der Botschaft K ein Besuch bei einem Verwandten in F1. Rückreisedatum war nach den Flugunterlagen der 4. Mai 2008 ab I über A nach K mit T. 4 Der Kläger trat den Rückflug nach Kamerun jedoch nicht an, sondern verblieb in Deutschland und stellte am 23. Juni 2008 einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF, im Folgenden: Bundesamt). Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor:Er sei in Kamerun ein hoher Beamter im Geschäftsbereich des Finanzministeriums gewesen. Nach Verwendungen in verschiedenen Provinzen des Landes mit entsprechenden Beförderungen sei er ab 1990 im Finanzministerium in K beschäftigt gewesen. Dort sei er insbesondere in der Zeit von Dezember 2000 bis März 2001 in der Abteilung G eingesetzt gewesen, die die Etats bzw. Fonds der Kommunen verwaltet habe. Im Rahmen seiner dortigen Tätigkeit im Zusammenhang mit der Buchhaltung der Fonds für die Kommunen habe er dem Generaldirektor der Abteilung G, P, auf dessen Anweisung hohe Geldbeträge übergeben. Gegen den Generaldirektor P sei ein riesiger Prozess wegen Korruption und Veruntreuung öffentlicher Gelder geführt worden. In diesem Zusammenhang sei auch er angeklagt worden. Er habe bereits 13 Monate im Gefängnis verbracht, sei dann freigelassen worden, weil sie keine Gründe gegen ihn gehabt hätten. Nachdem er dann im Frühjahr 2008 in Deutschland angekommen sei, habe am 16. April 2008 eine weitere Gerichtsverhandlung stattgefunden, in der er in Abwesenheit zu 10 Jahren Haft verurteilt worden sei. Zudem sei sein Vermögen beschlagnahmt und ihm sei das Wahlrecht entzogen worden.Er gehe davon aus, dass dieser Prozess hochpolitisch gewesen sei, weil Generaldirektor P Geld aus der Kasse genommen und es den Regierungsmitgliedern übergeben habe. Er selbst sei lediglich Buchhalter in der Abteilung G gewesen und habe dem P das Geld gegen Unterschrift gegeben. Er sei am 9. Juni 2006 in seinem Büro festgenommen und in das Zentralgefängnis von K gebracht worden. Am 29. Juni 2007 sei er aus dem Gefängnis entlassen worden. Später sei die Staatsanwaltschaft in die Berufung gegangen und so sei es zu seiner Verurteilung zu 10 Jahren Haft gekommen.Auch gegen ihn selbst sei der Prozess insofern politisch gewesen, als er der Regierungspartei RDPC unliebsam gewesen sei und diese ihn habe neutralisieren wollen. Hintergrund hierzu sei, dass er Vize-Präsident der RDPC in seinem Bezirk gewesen sei. Weil er jedoch gegen die Verfassungsänderung zur Abschaffung der Begrenzung der Zahl der Amtszeiten des Staatspräsidenten gewesen sei, sei er von seinem Posten als Vize-Präsident der RDPC im Bezirk C in der Provinz D zurückgetreten. Danach sei er oft von Sicherheitskräften der Regierung zuhause besucht und vernommen worden. Die Anklage gegen ihn und die letztliche Verurteilung zu 10 Jahren Haft wegen Veruntreuung öffentlicher Mittel stehe damit im Zusammenhang und sei deshalb politische Verfolgung.Bei einer Rückkehr nach Kamerun befürchte er, dass sie ihn auf Grund der Verurteilung ins Gefängnis stecken würden, was er auf Grund der Haftbedingungen in Kamerun schon deshalb nicht überleben würde, weil er Diabetiker sei. Er müsse täglich 6 Tabletten nehmen, u.a. Metformin, Amaryl, Dilatrend und Atacans. Zudem leide er an Bluthochdruck. 5 Mit Bescheid der Bezirksregierung B – Außenstelle V – vom 11. Juli 2008 wurde der Kläger der Gemeinde S im Kreis L zugewiesen. 6 Mit Bescheid vom 3. Januar 2011 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unbegründet ab und stellte fest, dass weder die Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 – 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vorliegen. Zugleich forderte es den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Kamerun auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Das Bundesamt begründete dies im Wesentlichen wie folgt: Er habe sein Verfolgungsschicksal nicht glaubhaft gemacht. Die Verbindung zwischen seiner kritischen Haltung zur Verfassungsänderung in Bezug auf die Amtszeiten des Präsidenten und dem Strafprozess sei nicht glaubhaft gemacht und schlüssig dargelegt worden. Eine Strafverfolgung wegen kriminellen Unrechts sei keine politische Verfolgung. Aus diesem Grunde scheide auch eine Flüchtlingsanerkennung aus. Abschiebungsverbote lägen nicht vor; insbesondere sei seine vorgetragene Erkrankung an Diabetes nicht belegt, jedenfalls sei diese Erkrankung in Kamerun aber behandelbar. 7 Der Kläger hat am 17. Januar 2011 Klage erhoben, mit der er sein Asylbegehren wegen der strafrechtlichen Verurteilung weiter verfolgt und im Wesentlichen vorträgt: Der Prozess gegen Generaldirektor P und ihn habe stattgefunden und sei belegt. Problematisch könne nur sein, ob es ein vorgeschobener Prozess war und es eigentlich darum gegangen sei, ihn wegen seiner Haltung zur Verfassungsänderung anzugreifen bzw. mundtot zu machen. Dies sei jedoch, wie von ihm dargelegt, der Fall. 8 Der Kläger hat im Original vorgelegt: 9 seinen bis zum 6. Juli 2010 gültigen kamerunischen Reisepass Nr. 000000, mit zwei US-Einreise-Visa sowie zwei Schengen-Visa, 10 seine Hochzeitsurkunde Nr. 000/80 aus Kamerun vom 25. August 1980, 11 seine Geburtsurkunde aus Kamerun vom 28. Dezember 2009, 12 die Flugunterlagen zum Flug mit T von K über A nach I und zurück, 13 Farbkopie seiner Haftentlassungsbescheinigung ( Bulletin de levée d’ecrou ) aus dem Zentralgefängnis von K am 29. Juni 2007, 14 eine Ausfertigung des Urteils des Cour d’Appel du Centre vom 16. April 2008, Aktenzeichen: 000 000/PGY gegen den Generaldirektor P, den Kläger und 25 weitere Angeklagte in französischer Sprache (110 Blatt). 15 Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung ausführlich zu seinen Asylgründen angehört worden. Er hat dort insbesondere seine Familienverhältnisse, seine berufliche Karriere und den groben Ablauf der Geschehnisse in der Abteilung G, die zu der Anklageerhebung gegen ihn geführt haben, dargestellt. Weiter hat er sich ausführlich zum politischen Charakter des Prozesses und der Verbindung zu seinen politischen Aktivitäten für die RDPC und den Rücktritt vom Amt des Vize-Präsidenten in der lokalen Zelle der Partei dargestellt. Weiter hat er angegeben, vor dem Freispruch in erster Instanz für 13 Monate im Zentralgefängnis von K (L1) in einer Zelle mit 15 Personen inhaftiert gewesen zu sein, wo ihnen nicht einmal Matratzen als Schlafstatt zur Verfügung gestanden hätten. Sie hätten dort sehr wenig Essen und im Falle von Erkrankungen keine Medikamente bekommen. Lediglich durch Geldzahlungen seiner Ehefrau seien gewisse Verbesserungen der Haftbedingungen für ihn möglich geworden. Wegen der weiteren Einzelheiten seines Vorbringens und seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. 16 Der Kläger beantragt, 17 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 3. Januar 2011 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen,hilfsweise,die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 – 7 AufenthG hinsichtlich Kamerun vorliegen. 18 Die zur mündlichen Verhandlung nicht erschienene Beklagte beantragt schriftsätzlich, 19 die Klage abzuweisen. 20 Mit am selben Tage eingegangenem Schriftsatz vom 17. Juni 2013 hat der Kläger die Klage zur Asylanerkennung gemäß Artikel 16a GG und zur Flüchtlingsanerkennung nach § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz zurückgenommen. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde sowie auf die Auskünfte und sonstigen Erkenntnisse Bezug genommen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind. 22 Entscheidungsgründe: 23 Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 22. April 2013 gemäß § 76 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist. 24 Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 17. Juni 2013 die Klage teilweise in Bezug auf die Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a des Grundgesetzes (GG) sowie die Anerkennung als Flüchtling gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG, Ziff. 1 und 2 des Ablehnungsbescheides, zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 25 Die verbleibende Klage ist gemäß § 88 VwGO nach dem erkennbaren Willen des Klägers sowie unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) dahingehend auszulegen, dass er prozessual zulässig beantragt, 26 die Beklagte unter entsprechender teilweiser Aufhebung von Ziff. 3 und 4. des Bescheides des Bundesamtes vom 3. Januar 2011 zu verpflichten, 27 festzustellen, dass bei ihm ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 2, Abs. 5 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG hinsichtlich Kameruns vorliegt, 28 hilfsweise, 29 festzustellen, dass bei ihm ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 3, Abs. 7 Satz 1 und Satz 3 AufenthG hinsichtlich Kameruns vorliegt. 30 Die zulässige Klage ist im nach der Klagerücknahme verbleibenden Umfang begründet. 31 Ziff. 3 und 4 des Bescheides des Bundesamtes vom 3. Januar 2011 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger seinen Rechten; er hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) einen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG hinsichtlich Kamerun (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 32 Nach § 60 Abs. 2 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für ihn die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Dies entspricht Art. 15 lit. b der Richtlinie 2004/83/EG des Rates der EU vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304 S. 12 – Qualifikationsrichtlinie, nachfolgend: QRL).Unter Folter ist eine Behandlung zu verstehen, die einer Person vorsätzlich schwere Schmerzen oder Leiden körperlicher oder geistig-seelischer Art zufügt, um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erzwingen, sie oder einen Dritten zu bestrafen, einzuschüchtern oder zu nötigen oder mit diskriminierender Absicht zu verfolgen. Folter ist in Kamerun und insbesondere kamerunischen Gefängnissen zwar nicht auszuschließen, lässt sich für den Kläger jedoch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen.Wann eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung vorliegt, hängt vom Einzelfall ab. Eine solche Schlechtbehandlung einschließlich Bestrafung muss ein Minimum an Schwere erreichen, um in den Schutzbereich von Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK) zu fallen. Die Bewertung dieses Merkmals ist jedoch relativ. Kriterien der Bewertung sind abzuleiten aus allen Umständen des Falles, wie z. B. die Art der Behandlung oder Bestrafung und der Zusammenhang, in dem sie erfolgt, die Art und Weise ihrer Vollstreckung, ihre zeitliche Dauer, ihre physischen und geistigen Wirkungen, und in einigen Fällen Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers. Abstrakt formuliert sind unter einer menschenrechtswidrigen Schlechtbehandlung Maßnahmen zu verstehen, mit denen unter Missachtung der Menschenwürde absichtlich schwere psychische oder physische Leiden zugefügt werden oder mit denen nach Art und Ausmaß besonders schwer und krass gegen Menschenrechte verstoßen wird. 33 Verwaltungsgericht Oldenburg, Urteil vom 9. November 2012 – 3 A 1170/11 –, Juris; Renner, Ausländerrecht, 9. Aufl., 2011, § 60 Abs. 2 AufenthG, Rn. 35 ff. m. w. N. 34 Auch entsprechend harte Haftbedingungen können darunter fallen, 35 vgl. Verwaltungsgericht (VG) Braunschweig, Urteil vom 27. November 2012 – 7 A 103/12 –, Juris; VG Oldenburg, Urteil vom 9. November 2012 – 3 A 1170/11 –, Juris; VG Münster, Urteil vom 21. August 2012 – 2 K 2853/10.A –, Juris. 36 Die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG sind beim Kläger hinsichtlich Kameruns wegen seiner Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren unter Berücksichtigung der dort bestehenden Haftbedingungen und Verhältnisse in den Gefängnissen sowie seiner individuellen Verhältnisse (Lebensalter, Gesundheitszustand) gegeben. Dies ist als unmenschliche Behandlung im Sinne von § 60 Abs. 2 AufenthG anzusehen. 37 Für den Einzelrichter steht fest, dass der kamerunische Staatsangehörige P1 (hierbei handelt es sich um den Nachnamen) in einem aufsehenerregenden Strafprozess wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder gegen den Hauptangeklagten P als Mitangeklagter zu einer Haftstrafe von 10 Jahren verurteilt worden ist. Hierbei ging es um den sog. G-Skandal. G ist eine Abteilung des kamerunischen Finanzministeriums und verwaltet und vergibt Mittel an Kommunen für Infrastrukturprojekte aller Art ( F onds spécial d’ E quipement et d’ I ntervention Com munal ). Herr P war Generaldirektor von G bis zu seiner aufsehenerregenden Abberufung durch den Staatspräsidenten im November 2005 im Zusammenhang mit den Feststellungen einer internen Untersuchungskommission in Bezug auf Vorwürfe von Korruption, Veruntreuung und Zweckentfremdung öffentlicher Mittel. Der Kläger war in der Abteilung G in der Zeit vom 27. November 2000 bis 10. März 2001 als agent comptable , also als Buchhalter/Buchführer/Bilanzbuchhalter/Finanzbuchhalter, beschäftigt. Die Vorwürfe gegen den abberufenen P führten zu dessen Verhaftung im Februar 2006. Der Kläger wurde nachfolgend ebenfalls – nach seinen Angaben vom 9. Juni 2006 bis zum 29. Juni 2007 – in Untersuchungshaft genommen, während der er im Zentralgefängnis von K (L1) inhaftiert war. Es kam zu einem öffentlichkeitswirksamen Strafprozess vor dem Tribunal de Grande Instance de Mfoundi in K, der gegen P, den Kläger und 25 weitere Angeklagte gerichtet war, u.a. wegen Veruntreuung bzw. Zweckentfremdung öffentlicher Mittel (in Mittäter- bzw. Komplizenschaft), Fälschung und Gebrauchmachen von gefälschten öffentlichen und privaten Urkunden ( Détournement de deniers publics, coaction et complicité de détournement de deniers publics, faux et usage des faux en écritures publiques et privées ). Es handelte sich um den bis zu diesem Zeitpunkt (u.a. nach dem Umfang der veruntreuten Mittel) umfangreichsten Strafprozess gegen öffentliche Bedienstete in der Geschichte Kameruns wegen Korruption und/oder Untreue. Es ging um viele Milliarden Francs CFA (Franc CFA BEAC, ISO-Code: XAF; fester Wechselkurs von 1 Euro = 655,957 XAF; 100 XAF = 0,1524 Euro), also viele Millionen Euro. Das Gericht erster Instanz verurteilte P zu 50 Jahren Freiheitsstrafe und viele der anderen Tatbeteiligten zu zwischen 50 und 10 Jahren schwankenden Freiheitsstrafen. Den Kläger und einige andere Angeklagte sprach das Strafgericht erster Instanz frei (Urteil No. 000/Crim vom 27. Juni 2007). Die Staatsanwaltschaft legte hiergegen Berufung ein, die vor dem Cour d’Appel du Centre in K unter dem Az. 000 000/PGY anhängig war und verhandelt wurde. Mit Urteil vom 16. April 2008 sprach das Berufungsgericht P wegen einzelner Anklagepunkte frei und verurteilte ihn im Übrigen zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren. Hinsichtlich der übrigen in I. Instanz Verurteilten reduzierten sich die Freiheitsstrafen entsprechend, teils bis auf die Untergrenze von 10 Jahren. Fünf Angeklagte wurden weiterhin freigesprochen. Der Kläger und andere zuvor Freigesprochene wurden nunmehr verurteilt. Zwar wurde der Kläger in Bezug auf einen Betrag von ca. 88 Mio. XAF für nicht schuldig befunden, hinsichtlich eines Betrages von 213 Mio. XAF jedoch für schuldig angesehen und zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt. Daneben wurden die Verurteilten zur Restitution der verursachten Vermögensschäden bei G verurteilt, der Kläger i. H. v. 213 Mio. XAF. Im Berufungsurteil wurde insgesamt wegen Veruntreuung im Umfang von 26 Milliarden XAF verurteilt, also ca. 39,63 Mio. Euro. 38 Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund des vom Kläger vorgelegten Urteils II. Instanz vom 16. April 2008 (Beiakte 4), den der Kammer vorliegenden Auskünften und Erkenntnissen, auf die mit der Verfügung vom 17. Februar 2011 hingewiesen worden ist und die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, 39 amnesty international (ai), Amnesty report 2008: Kamerun; U.S. Department of State (USDS) vom 6. März 2007: Country Reports on Human Rights Practices 2006: Cameroon: Section 2. d) zu “Government Corruption and Transparency”; USDS vom 11. März 2008: Country Reports on Human Rights Practices 2007: Cameroon: Section 3. zu “Government Corruption and Transparency”; USDS vom 25. Februar 2009: Country Reports on Human Rights Practices 2008: Cameroon: Section 3. zu “Government Corruption and Transparency”, 40 sowie von im Internet verfügbaren Berichten über den G-Skandal und den entsprechenden Prozess, die der Kläger (Beiakte 3) oder das Bundesamt (Bl. 78/79 der Gerichtsakte) vorgelegt haben, 41 Alain Tchakounte, in: Cameroon Tribune vom 17. April 2008: Affaire G en appel: La peine d’P ramenée à 20 ans; sowie: Affaire du G: Le cas P1: la défense sort son joker; abgerufen durch Bundesamt am 3. Juni 2013 unter www.cameroon-info.net, 42 bzw. die in der Online-Ausgabe der im englischsprachigen C1 in der Südwest-Provinz erscheinenden Zeitung The Post über das Archiv und das jeweilige Jahr auffindbar sind, 43 siehe u.a. The Post, Online-Ausgabe, www.postnewsline.com , Beitrag vom 13. November 2005: „Biya sacks G GM“; Beitrag vom 18. Dezember 2005: „FCFA 17 billion scandal at G: Justice Minister feigns ignorance“; Beitrag vom 27. Februar 2006: „Anti-corruption net catches 15 big fish“; Beitrag vom 17. November 2006: “G: P charged with embezzling 29 billion FCFA”; Beitrag vom 24. November 2006: “Court narrates Ps thieving deals”; Beitrag vom 7. Dezember 2006: “Presidency, press shared in G loot”; Beitrag vom 25. Januar 2007: „Trial of alleged embezzlers in high gear“; Beitrag vom 16. April 2007: “Church authorities implicated in G FCFA 52 Bn swindle”; Beitrag vom 28. Juni 2007: “Court declares: P stole FCFA 11 billion”; Beitrag vom 3. Juli 2007: „P appeals half century sentence“; Beitrag vom 21. April 2008: „Appeal court jails P’s collaborators“. 44 Der Einzelrichter hat – wie das Bundesamt und die zuständige Ausländerbehörde – keinen Zweifel an der Identität des Klägers, der seinen kamerunischen Originalreisepass, Kopie einer kamerunischen Identitätskarte, Originale von Geburtsurkunde und Heiratsurkunde, sowie Kopien von Zahlungsmitteilungen über seine Beamtenpension ( Bulletin de soldes, Pensionnes civils ) für die Monate Januar und Februar 2007 vorgelegt hat. Zugleich hatte das Gericht in der mündlichen Verhandlung den Eindruck gewonnen, dass der Kläger sein eigenes erlebtes Schicksal wiedergibt. Auch wenn seine Darstellung der Familienverhältnisse schleppend war und die Geburtszeitpunkte seiner fünf Kinder nicht widerspruchsfrei zur Aussage beim Bundesamt dargestellt wurden, so hat der Kläger insbesondere seine berufliche Karriere mit ihren verschiedenen Stationen lebensnah und detailreich dargestellt. Die für deutsche Verhältnisse verwunderliche Ungenauigkeit bei der Wiedergabe der Geburtsjahre seiner – namentlich zutreffend und auch in der altersmäßig richtigen Reihenfolge benannten – Kinder mag auf die Prioritäten des Klägers oder kamerunische Verhältnisse im Allgemeinen zurückzuführen sein. Der gezielt Lügende hätte sich auf die Frage nach den Kindern und deren Geburtsjahren jedenfalls in einfacher Weise vorbereiten können. 45 Steht damit zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es sich beim Kläger um P1 handelt und dieser wegen Tatbeteiligung an einer Veruntreuung öffentlicher Mittel durch den Cour d’Appel du Centre in K zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt worden ist, droht ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei Rückkehr nach Kamerun erniedrigende oder unmenschliche Behandlung. Diese liegt in den Haftbedingungen in den kamerunischen Gefängnissen begründet. Es ist nicht klar, in welchem Gefängnis der Kläger seine Haftstrafe verbüßen muss. Darauf kommt es auch nicht an, weil die Haftbedingungen allgemein menschenrechtswidrig sind. Dies entnimmt das Gericht den vorliegenden Auskünften und Erkenntnissen, insbesondere den Lageberichten. 46 Danach werden vom Auswärtigen Amt die Haftbedingungen in den kamerunischen Gefängnissen seit Jahren als sehr schlecht beschrieben, da die Gefängnisse massiv überbelegt sind. Misshandlungen von Häftlingen sind häufig, Vergewaltigungen in der Haft kommen immer wieder vor. Der Staatshaushalt sah 2009 zur Ernährung eines Häftlings 0,33 Euro täglich vor. Insofern gab es 2010 wohl gewisse Verbesserungen, sodass in einigen Gefängnissen nunmehr zwei statt nur einer täglichen Mahlzeit ausgegeben werden. Es gibt für die Gefangenenbetreuung Hilfen von der Europäischen Union (EU) und der bundesdeutschen Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (GIZ). Bei den schlechten Haftbedingungen gibt es Unterschiede nach den finanziellen Möglichkeiten der Inhaftierten. Für deren Versorgung mit Nahrungsmitteln sind im Wesentlichen die Familienangehörigen verantwortlich. Die medizinische Versorgung ist oft nicht ausreichend. Ein weiteres Hauptproblem ist die Überbelegung der Gefängnisse. Im Mai 2010 waren in den zehn Zentralgefängnissen Kameruns bei einer vorgesehenen Kapazität von 4.242 Insassen tatsächlich 12.510 Häftlinge untergebracht, die Gefängnisse also zu 295 % überbelegt. 47 Vgl. Auswärtiges Amt (AA), Lageberichte vom 14. Juni 2011 (Stand Mai 2011), Ziff. I., S. 7, Ziff. III.4., S. 15, vom 29. April 2010 (Stand März 2010), Ziff. III.4., S. 15 f., vom 23. Januar 2009 (Stand Januar 2009), Ziff. III.4., S. 13. 48 Diese Einschätzung wird im Wesentlichen von den Berichten zur Menschenrechtslage von amnesty international (ai), sowie deren übrigen Veröffentlichungen, geteilt. Der aktuellste ai-Report 2013 zu Kamerun geht sogar explizit davon aus, dass die Haftbedingungen in den beiden größten Gefängnissen von Kamerun in E und K – O1 in E und L1 in K, Anmerkung des Einzelrichters – den Tatbestand der grausamen, unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung erfüllen und in einigen Fällen lebensbedrohlich sind. Zum Jahresende habe die Zahl der Häftlinge in den beiden Gefängnissen die vorgesehene Kapazität um das Fünffache überstiegen. Zugleich bedienen sich die Gefängnisaufseher Gruppen von Häftlingen (teils Langzeitinsassen oder Schwerkriminelle – sog. „anti-gang“), die sie zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung einsetzen und die für Misshandlungen und Schreckensherrschaft verantwortlich zeichnen. Besondere Gesundheitsgefahren bestehen in Bezug auf HIV/AIDS sowie Lungentuberkulose, bei zugleich unzureichender medizinischer Versorgung und katastrophalen hygienischen Bedingungen. Bei erschreckender Überbelegung findet keine Trennung von Untersuchungs-Häftlingen und Verurteilten statt. ai sieht eher Anhaltspunkte für eine Verschlechterung der Verhältnisse in Bezug auf die Überbelegung als für deren Verbesserung. 49 ai vom 22. Mai 2013, Report 2013: Kamerun; ai von 2009: Cameroon – Impunity underpins persistent abuse, Ziff. 7, S. 29 ff.; sehr eingehend, insbesondere zu L1 in K: ai von Januar 2013: Republic of Cameroon – Make human rights a reality, Ziff. 5 (“Prison conditions”), S. 41 ff. 50 Auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) sieht die Verhältnisse in den kamerunischen Gefängnissen so, schätzt diese – insbesondere O1 und L1 – sogar als „die schlimmsten in der Region“ ein. Ausgeprägte informelle Machtstrukturen mit einem großen Gewaltpotenzial bestimmen den Gefängnisalltag. Sowohl das Gefängnispersonal als auch die Gefangenen untereinander üben Gewalt aus. 51 SFH, Auskunft vom 9. September 2010: Kamerun: Psychiatrische Versorgung, Zu Frage 11, S. 6 f. 52 In Übereinstimmung mit diesen Erkenntnissen geht der aktuelle Menschenrechts-Bericht des U.S.-Außenministeriums noch mehr ins Detail: Die Verhältnisse in den Gefängnissen sind hart und lebensbedrohlich. Zahlreiche internationale Menschenrechts-Gruppen berichten, dass Folter verbreitet ist. Im Gefängnis O1 in E und anderen Gefängnissen niedriger Sicherheitsstufe schlägt das Gefängnispersonal die Gefangenen; auch kommt es vor, dass Gefangene in den Zellen angekettet oder sogar ausgepeitscht werden. Bei Disziplinar-Verstößen droht als Sanktion Einzelhaft mit Kontaktsperre. Überbelegung war ein überall anzutreffendes Phänomen. Die Gefangenen werden in heruntergekommenen Gefängnissen aus der Kolonialzeit gehalten, in denen die Belegung die Soll-Belegung teils um das 4- bis 5-fache übersteigt. Es fehlt auch an Schlafgelegenheiten. Gefangene können bzw. müssen sich Verbesserungen ihrer Haftbedingungen bei ihren Aufsehern erkaufen. Im Dezember 2011 befanden sich in den 74 Gefängnissen des Landes bei einer Soll-Kapazität von 16.995 Insassen tatsächlich ca. 24.000 Inhaftierte in den Anstalten. Das für 1000 Personen vorgesehene L1-Gefängnis in K beherbergte zu diesem Zeitpunkt etwa 4000 Gefangene. Die sanitäre und hygienische Situation war in allen Gefängnissen ein großes Problem, wobei die Gesundheitsversorgung, sowohl mit Medikamenten als auch die ärztliche Behandlung der aus den Verhältnissen folgenden verbreiteten Krankheiten äußerst mangelhaft ist. Auch die Trinkwasserversorgung ist unzureichend; im O1-Gefängnis in E soll es z. B. für etwa 2000 Gefangene nur sieben Wasserhähne geben, was zu hygienischen und gesundheitlichen Problemen beiträgt und bis zum Tod führt. Es wurde von der Gefängnisverwaltung erwartet, dass die Familien der Gefangenen diese mit Nahrung versorgen. Es herrscht Korruption unter dem Aufsichtspersonal. Gefangene können sich mit Geld fast alles kaufen, einschließlich zeitweiligem Freigang, Betten und die Verlegung in weniger überfüllte Bereiche von Gefängnissen. Zugleich verlangte das Aufsichtspersonal von den Gefangenen teils „Zellen-Gebühren“, mit denen diese weitere Misshandlungen abwenden konnten. Mit internationaler Hilfe sind seit 2010 Verbesserungen in die Wege geleitet worden, die jedoch bisher noch nicht zu wesentlichen Verbesserungen der Gesamtsituation geführt haben. 53 USDS vom 19. April 2013: Country Reports on Human Rights Practices 2012: Cameroon: Section 1. c) “Torture and other cruel, inhuman or degrading treatment or punishment”, insbesondere zu “Prison and detention center conditions”; im Wesentlichen ähnlich die Berichte der Vorjahre vom 24. Mai 2012 (zu 2011) und vom 8. April 2011 (zu 2010). 54 Diese katastrophale Situation stellt für den Kläger in besonderer Weise eine unmenschliche Behandlung dar, als er derzeit bereits 61 Jahre alt ist und an behandlungsbedürftiger Diabetes leidet, vgl. Attest des W aus S vom 26. März 2013. Es spricht sehr viel dafür, dass er eine mehrjährige (potentiell 10 Jahre, gegebenenfalls unter Anrechnung des bereits verbüßten Jahres in der Untersuchungshaft bis zum Freispruch in I. Instanz) Haftstrafe nicht überleben dürfte. Dabei besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass der zuletzt in K ansässige und durch das Berufungsgericht in K verurteilte Kläger, der zuvor schon in L1 gewesen sein will, erneut dort inhaftiert wird. Dieses Gefängnis ist besonders schlimm; jedoch stellen auch die anderen Gefängnisse Kameruns nach den bekannten Haftbedingungen unmenschliche Behandlung der Inhaftierten dar. Es mag nach den Verhältnissen in Kamerun und den dortigen Gefängnissen zwar denkbar sein, dass die Ehefrau des Klägers für ihn Verbesserungen der Haftbedingungen mit ihren für Kamerun ordentlichen wirtschaftlichen Möglichkeiten erkauft. Solcherlei durch Korruption eventuell zu erlangende Vorteile sind jedoch in die Betrachtung, ob ein Abschiebungsverbot vorliegt, nicht einzubeziehen, da illegales Verhalten nicht zumutbar ist. Eine Besser-Behandlung als „VIP-Häftling“, auf die die Erkenntnisse über die Haftbedingungen in Kamerun teils hinweisen, dürfte zum einen nicht ohne Bestechung vonstatten gehen, zum anderen ist der Kläger im G-Skandal eher ein „kleines Licht“, der lediglich als agent comptable dort gearbeitet hat, und deshalb mit inhaftierten früheren Ministern oder dem Generaldirektor P kaum vergleichbar ist. Von einer bestechungsunabhängigen Besser-Behandlung ist mithin nicht auszugehen. 55 Unabhängig davon, dass dem Kläger eventuell die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 QRL bei bereits erlittener Verfolgung wegen der vorgetragenen Untersuchungshaft im L1-Gefängnis von Juni 2006 bis Juni 2007 zukommt, ist auch unabhängig hiervon eine beachtliche – also überwiegende – Wahrscheinlichkeit festzustellen, dass der Kläger die beschriebene unmenschliche Behandlung durch die Haftbedingungen in Kamerun auch tatsächlich erlebt. Da der Kläger einer der Verurteilten in einem aufsehenerregenden Untreueprozess gegen öffentliche Bedienstete war, der erst etwa 5 Jahre zurückliegt (und eventuell im Hinblick auf ein Revisionsverfahren andauert), ist davon auszugehen, dass es ihm nicht gelingen wird, dauerhaft dem Zugriff der Sicherheitskräfte zu entgehen. Es spricht alles dafür, dass er schon bei der Einreise nach Kamerun auf dem Luftweg durch eine elektronische Einreisekontrolle als zu einer Freiheitsstrafe verurteilter flüchtiger Straftäter durch grenzpolizeiliche Maßnahmen identifiziert und in Gewahrsam genommen werden wird. Regelmäßig werden die Namen von rückzuführenden Personen auch vorab den Behörden des Herkunftsstaates übermittelt, so dass der Kläger erst recht auffallen dürfte. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass er nicht dauerhaft den Justizbehörden verborgen bleiben kann, wenn er zurück in Kamerun ist, unabhängig davon, in welchen Landesteil er sich begibt. Er ist nach der Einschätzung des Gerichts nirgends hinreichend sicher. 56 Die Möglichkeit, den obersten Gerichtshof ( Cour suprème ) als Revisionsinstanz anzurufen, steht der Feststellung eines Abschiebungsverbots nicht entgegen. Es ist nicht bekannt, ob der Kläger von dieser wohl grundsätzlich gegebenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat. Die Prozessbevollmächtigten anderer Verurteilter haben dies nach den Internet-Berichten in der Online-Ausgabe von The Post angekündigt. Bekannt ist dem Gericht darüber nichts. Die abstrakte Möglichkeit des Rechtsmittels, über dessen Erfolgsaussichten nichts gesagt werden kann, senkt die Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger seine Haftstrafe antreten muss, nicht in derart signifikanter Weise, dass keine beachtliche Wahrscheinlichkeit mehr für diese unmenschliche Behandlung besteht. Es ist nämlich unklar, ob der Kläger das Rechtsmittel eingelegt hat (wenn nicht, dürfte es nunmehr nach deutschen Maßstäben wohl unzulässig sein), die Finanzierung einer weiteren Instanz ist ungeklärt und die Chance, beim Revisionsgericht einen Freispruch zu erlangen, schätzt der Einzelrichter als gering ein. Dabei ist schon unklar, ob bei richtiger Sachverhaltsermittlung und korrekter Anwendung des kamerunischen Strafrechts der Kläger nicht zu Recht verurteilt worden ist, obwohl er sich nach seinen Angaben nicht persönlich bereichert hat. Selbst wenn dies so wäre, ist es eher unwahrscheinlich, dass jemand in einem korrupten, überlasteten, nahezu nicht funktionsfähigen und durch mangelnde Rechtsstaatlichkeit geprägten Justizsystem mit teils schlecht qualifizierten Richtern, die politischem Einfluss unterliegen, 57 vgl. AA, Lagebericht Kamerun 2011 vom 14. Juni 2011, S. 5, Lagebericht 2010 vom 29. April 2010, S. 5; USDS, Country report Cameroon 2012 vom 19. April 2013, section 1.e) „denial of fair public trial“, S. 10 ff., 58 ein in einem hochpolitischen Prozess ergangenes Urteil der Berufungsinstanz gegen die– eine Verurteilung aller Beteiligter fordernde – öffentliche Meinung aufhebt. Zudem dürfte es für den Kläger erforderlich sein, sich für die Durchführung eines Revisionsverfahrens zurück nach Kamerun zu begeben, um sich intensiv um sein Verfahren zu kümmern und gegebenenfalls auch persönlich zu erscheinen und soweit erforderlich auszusagen usw. Dieses Risiko bei ungewissen Erfolgsaussichten ist nicht zumutbar. Dies gilt besonders deshalb, weil es in Kamerun vorkommt, dass Beschuldigte, die wegen eines Vorwurfs (z. B. Korruption, Untreue) freigesprochen werden oder eine Haftstrafe verbüßt haben, dann wegen anderer, damit in keinem Zusammenhang stehender Delikte verurteilt werden und in Haft geraten bzw. verbleiben. 59 vgl. USDS, Country report Cameroon 2012 vom 19. April 2013, section 1.e) „denial of fair public trial“, zu “Political prisoners and detainees”, S. 12 f.; zum Missbrauch des Justizsystems und diesen Vorgehensweisen: ai von Januar 2013: Republic of Cameroon – Make human rights a reality, Ziff. 7: “Possible prisoners of conscience”, S. 53 ff. 60 Der zu einer 10-jährigen Haftstrafe verurteilte Kläger müsste eventuell sogar nach Rückkehr bis zu einem ungewissen Revisionserfolg in (Untersuchungs-?)Haft. Schon dies wäre (nach seinem Vorbringen: erneute) unmenschliche Behandlung, die in seinem Lebensalter und bei seiner Diabetes-Erkrankung konkrete Gesundheits- und Lebensgefahren bedeutet. 61 Auch die Abschiebungsandrohung (Ziff. 4 des Bescheides) ist wegen des festgestellten Abschiebungsverbots rechtswidrig und aufzuheben. 62 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1, Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylVfG. Der Kläger hat die Kosten zu tragen im Hinblick auf den zurückgenommenen Streitgegenstand zu Art. 16a GG und § 60 Abs. 1 AufenthG, die Beklagte hinsichtlich des Abschiebungsverbots und der Abschiebungsandrohung. Es entspricht dem Gewicht dieser Gegenstände, die Kosten hälftig zu verteilen. 63 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).