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Urteil

31 K 6764/12.O

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2013:0612.31K6764.12O.00
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Tenor

Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

Die Einstellungsverfügung des Ministeriums für J des Landes NRW vom 24. August 2012 wird insoweit aufgehoben, als diese die Feststellung eines Dienstvergehens enthält und dem Kläger die ihm im Disziplinarverfahren entstandenen Auslagen auferlegt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der dem Kläger im behördlichen Disziplinarverfahren entstandenen Auslagen.

Entscheidungsgründe
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Die Einstellungsverfügung des Ministeriums für J des Landes NRW vom 24. August 2012 wird insoweit aufgehoben, als diese die Feststellung eines Dienstvergehens enthält und dem Kläger die ihm im Disziplinarverfahren entstandenen Auslagen auferlegt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der dem Kläger im behördlichen Disziplinarverfahren entstandenen Auslagen. Tatbestand Der Kläger steht als Leitender Regierungsdirektor (BesGr A16) im Dienst des beklagten Landes. Dort trat er nach im Jahre 1980 bestandener Zweiter juristischer Staatsprüfung 1982 als Regierungsrat z.A. ein. Die Ernennung auf Lebenszeit erfolgte 1986, Beförderungen 1989, 1994 und 2004, zuletzt probeweise in das jetzige Statusamt. Seit 2005 hat der Kläger dieses Amt dauerhaft inne. Im gleichen Jahr beging er sein 25jähriges Dienstjubiläum. Seit 1994 war der Kläger bei den A Diensten (ab Juli 2007: Landesamt für A Dienste) NRW tätig, zuletzt als Leiter der Zentralabteilung. Zu Jahresbeginn 2008 wurde er zur Bezirksregierung E versetzt, wo er derzeit mit der Leitung des Beihilfedezernats betraut ist. Der Kläger ist seit 2003 als Schwerbehinderter anerkannt, zuletzt mit einem GdB von 80. Der Kläger ist strafrechtlich vorbelastet: Durch Urteil des Amtsgerichts E1 vom 14. Februar 2011 - 00 Cs-000 Js 0/09-000/10 - wurde er wegen Untreue in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 130,- Euro verurteilt. Das Urteil ist, soweit es den Kläger betrifft, seit dem 31. Januar 2012 rechtskräftig, nachdem an diesem Tag sowohl der Kläger als auch die Staatsanwaltschaft die zunächst eingelegte Berufung in der Hauptverhandlung vor der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts E1 - 00 Ns - 000 Js 0/09 - 0/11 - zurücknahmen. Die Verurteilung des Klägers erfolgte wegen seines Verhaltens bei den Beschaffungsvorgängen für L1 und Q bei den A Diensten. Für die Einzelheiten wird auf die Strafakte 000 Js 0/09 StA E1 (Beiakten H. 1–6, im folgenden: Strafakte I) verwiesen. Disziplinar ist der Kläger dagegen bis zu den hier in Rede stehenden Vorfällen nicht in Erscheinung getreten. Der Innenminister NRW leitete gegen den Kläger mit Verfügung vom 24. April 2008 ein Disziplinarverfahren ein. Gegenstand des Verfahrens waren wiederum Beschaffungsvorgänge bei den A Diensten. Gegen den Kläger wurde der Verdacht geäußert, er habe in seiner dortigen Funktion als Abteilungsleiter Z mit seinem Verhalten dazu beigetragen, dass es zu einer Überzahlung von mehr als 2.500 V (USW) mit einem Schaden von mindestens 2,9 Mio. Euro gekommen sei. Das Disziplinarverfahren wurde zugleich gemäß § 22 Abs. 2 LDG NRW bis zur Beendigung des wegen des gleichen Sachverhalts zu erwartenden Strafverfahrens ausgesetzt. Nachdem der Kläger sowie sein damaliger Bevollmächtigter moniert hatten, dass die Schwerbehindertenvertretung nicht beteiligt worden war, wurde diese im Juli 2008 nachträglich von der Einleitung des Verfahrens unterrichtet. Mit Verfügung vom 12. Mai 2009 wurde das Verfahren um weitere „Verdachtsmomente“ ausgedehnt. Gegenstand dieser weiteren Vorwürfe waren weiterhin die Beschaffungsvorgänge zu den V. Mit Beschluss vom 19. Mai 2011 lehnte das Landgericht E1 in dem sachgleichen Strafverfahren - 000 Js 0/08 - (Beiakten H. 11–32, im folgenden: Strafakte II) die Eröffnung des Hauptverfahrens ab (Strafakte II: Anklageschrift Bl. 4722 ff., Nichteröffnungsbeschluss Bl. 4982 ff.). Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft, der die Generalstaatsanwaltschaft E beigetreten war (Strafakte II Bl. 5004 und 5040 f.), wies das OLG E mit Beschluss vom 28. September 2011 - III-0 Ws 000/11 - (Strafakte II Bl. 5059 ff.) zurück. Daraufhin teilte das Innenministerium NRW dem Kläger unter dem 9. November 2011 mit, das Disziplinarverfahren gegen ihn werde nunmehr fortgeführt. Der Ermittlungsführer legte mit Datum vom 16. Dezember 2011 seinen vorläufigen Ermittlungsbericht vor. Danach lag allein ein Verstoß gegen § 56 LHO vor. Auf Hinweise aus dem Innenministerium hin überarbeitete der Ermittlungsführer den Bericht und legte unter dem 12. Januar 2012 eine Neufassung vor. Diese kam nunmehr zu dem Ergebnis, der Kläger habe außerdem gegen § 3 Abs. 5 i.V.m. §§ 57, 59 und 58 LBG NRW a.F. verstoßen. Im endgültigen Ermittlungsbericht vom 30. Juli 2012 blieb es bei diesem Ergebnis, zu dem der Kläger angehört wurde. Mit Verfügung vom 24. August 2012 wurde das Disziplinarverfahren gegen den Kläger eingestellt und ausgesprochen, dass der Kläger die ihm in dem Verfahren entstandenen Auslagen zu tragen habe. Zugleich wurde dem Kläger gemäß § 17 Abs. 2 LDG NRW zur Kenntnis gegeben, dass auch bei den Beschaffungsvorgängen für L1 und Q geprüft worden sei, ob Anhaltspunkte für ein Dienstvergehen bestünden und das Disziplinarverfahren daher auszudehnen sei. Im Ergebnis sei das Verfahren nicht auszudehnen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass bei der möglichen Dienstpflichtverletzung entsprechend der bindenden Feststellungen im Strafurteil sowie der durch den Ermittlungsführer festgestellten Dienstpflichtverletzungen im Beschaffungsvorgang V als disziplinare Maßnahme höchstens die Kürzung der Dienstbezüge (§ 8 LDG NRW) für angemessen gehalten werde. Diese Maßnahme dürfe infolge Zeitablaufs (§ 15 Abs. 2 LDG NRW) aber nicht mehr verhängt werden. Daher werde von der Ausdehnung abgesehen und das Verfahren eingestellt (§ 33 Abs. 1 Nr. 3 LDG NRW). Bei der Entscheidung, die ihm entstandenen Auslagen dem Kläger aufzuerlegen, sei berücksichtigt worden, dass ein Dienstvergehen vorliege. Die Verfügung wurde dem Kläger am 29. August 2012 zugestellt. Am 28. September 2012 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sich gegen die Feststellung eines Dienstvergehens und die Auferlegung der Auslagen wendet. Einen mit der Klageschrift angekündigten Antrag auf Feststellung, dass der Beklagte einen ins Ermessen des Gerichts gestellten Anteil der Gebührenrechnung seines Prozessbevollmächtigten erstatten müsse, hat er in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt. Der Kläger trägt vor, er verfolge mit der Klage seine umfassende Rehabilitierung. Seit der Einleitung der Straf- und Disziplinarverfahren sehe er sich unberechtigten Vorhaltungen ausgesetzt. Das Disziplinarverfahren sei schon anfangs verfahrensfehlerhaft, da ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung, verlaufen. Später sei es durch eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung und eine bloß rückschauende Betrachtungsweise gekennzeichnet gewesen. Nicht er sei der „Entscheider“ gewesen, sondern ORR L. Unter dessen Führung habe der Beamte T eigenmächtig gehandelt und damit Schäden für das Land verursacht. Weder das Handeln Ts, der ein erfahrener Spitzenbeamter gewesen sei, noch dessen Führung durch ORR L könnten aber ihm, dem Kläger, zugerechnet werden. Soweit ihm vorgehalten werde, seinen Vorgesetzten nicht über Presseberichte informiert zu haben, müsse unterstellt werden, dass diese Berichte dem Einrichtungsleiter schon selbst persönlich bekannt gewesen seien, zumal dieser solche Berichte selbst „top down“ in die Linie gegeben habe. Das gegen ihn ergangene rechtskräftige Urteil könne hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen keine Bindungswirkung entfalten, da sie auf unzureichender Sachverhaltsaufklärung beruhten und in Widerspruch zu den im Berufungsverfahren getroffenen Feststellungen stünden. Er habe die Berufung allein aus gesundheitlichen Gründen zurückgenommen, da er den Belastungen nicht mehr gewachsen gewesen sei. Da ihm kein Dienstvergehen zur Last liege, habe das beklagte Land seine Auslagen zu tragen, wobei Straf- und Disziplinarverfahren nicht voneinander getrennt werden könnten. In diesem Zusammenhang teilt er mit, dass er auch Rechtsschutz für Landesbedienstete beantragt habe (Gerichtsakte Bl. 150 f.). Der Kläger beantragt, die Einstellungsverfügung des Ministeriums für J des Landes NRW vom 24. August 2012 insoweit aufzuheben, als diese die Feststellung eines Dienstvergehens enthält und ihm die im Disziplinarverfahren entstandenen Auslagen auferlegt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Soweit die angefochtene Verfügung die Beschaffungsvorgänge L1 und Q anspricht, hat er in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass sie nicht die Feststellung enthalte, dass der Kläger insoweit ein Dienstvergehen begangen habe. Im übrigen trägt der Beklagte vor: Die Feststellung des Dienstvergehens sei wegen des Beschaffungsvorganges V zu Recht getroffen worden, wie aus dem Ermittlungsbericht hervorgehe. Eine Kostenerstattung komme gleichwohl aus Fürsorgegründen im Umfang von 30% der Kosten des Disziplinarverfahrens in Höhe der gesetzlichen Gebührensätze in Betracht; hierzu sei er in Abänderung seines Bescheides bereit. Die von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers vorgelegte Gebührenrechnung sei allerdings für eine solche Erstattung ungeeignet, da sie nicht zwischen den Rechtsanwaltsgebühren für das Strafverfahren einerseits und denjenigen für das Disziplinarverfahren andererseits differenziere. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Disziplinarvorgänge und Personalakten des Beklagten sowie die Strafakten I und II Bezug genommen. Entscheidungsgründe Soweit der ursprünglich angekündigte Feststellungsantrag in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt worden ist, liegt eine stillschweigende Klagerücknahme vor; insoweit war das Verfahren gemäß § 3 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Die Klage im übrigen hat Erfolg. Sie ist mit dem alleine noch gestellten Antrag zulässig. Zwar ist die Einstellung eines Disziplinarverfahrens grundsätzlich unanfechtbar. Dies gilt aber nicht, soweit die Einstellungsverfügung die verbindliche Annahme eines Dienstvergehens enthält. Auch die Kostenentscheidung kann angefochten werden. Vgl. Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 5. Aufl. 2012, § 32 Rdnr. 16; Urban/Wittkowski, BDG, 2011, § 32 Rdnrn. 16 f. (zur entsprechenden Regelung für Bundesbeamte). Die hier im Streit stehende Einstellungsverfügung des Ministeriums für J des Landes NRW vom 24. August 2012 stellt zwar nicht förmlich durch einen ausdrücklichen Ausspruch ein Dienstvergehen fest, enthält eine solche Feststellung aber in den Gründen zur Rechtfertigung der Kostenentscheidung. Der Kläger ist durch diese Feststellung und die ihm auferlegte Pflicht, seine Auslagen selbst zu tragen, beschwert. Die Klage ist auch begründet. I. Die in der Einstellungsverfügung enthaltene Feststellung eines Dienstvergehens ist zu Unrecht getroffen worden und war deshalb aufzuheben. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte klargestellt, dass diese Feststellung nicht auf die strafrechtliche Verurteilung des Klägers (Strafakte I) abstellt. Dies wäre auch unzulässig gewesen, da hinsichtlich des Sachverhalts, der den Gegenstand des Strafverfahrens bildete (L1 und Q), ausdrücklich weder ein neues Disziplinarverfahren eingeleitet noch das bereits eingeleitete ausgedehnt worden ist. Außerhalb eines Disziplinarverfahrens ist die Feststellung eines Dienstvergehens nicht möglich. Hinsichtlich des Vorganges, wegen dessen das Disziplinarverfahren betrieben wurde (V), kann die Feststellung eines Dienstvergehens keinen Bestand haben. Auszugehen ist von dem Ermittlungsbericht, in dem die Ergebnisse des Disziplinarverfahrens zusammengefasst sind und der Grundlage für die Einstellungsverfügung vom 24. August 2012 war. Dabei kann offen bleiben, ob auf die letzte Fassung des Berichts vom 30. Juli 2012 abzustellen ist oder - wie in der angefochtenen Verfügung - auf die Fassung vom 12. Januar 2012; denn beide Fassungen sind nahezu vollständig identisch. Aus dem Bericht tritt ein Dienstvergehen nicht hervor. 1. Soweit der Ermittlungsbericht einen Verstoß gegen haushaltsrechtliche Bestimmungen (§ 56 LHO NRW, betreffend Vorleistungen) als Dienstvergehen bezeichnet, geht er bereits im rechtlichen Ansatzpunkt fehl. Nicht jede einfache Rechtswidrigkeit in der Amtsführung eines Beamten, etwa die unrichtige Anwendung einer Rechtsnorm, stellt ein Dienstvergehen dar. Ein Dienstvergehen setzt vielmehr die Verletzung einer Dienstpflicht voraus (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, ehemals § 83 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW). Dienstplichten ergeben sich vor allem aus den einschlägigen Tatbeständen der Beamtengesetze. Zu diesen gehören die §§ 34 und 35 BeamtStG (früher §§ 57 und 58 LBG NRW a.F.). Außerhalb der Beamtengesetze sind nur dann Dienstpflichten normiert, wenn eine Prüfung im Einzelfall ergibt, dass die entsprechende Regelung dem Beamten konkrete Pflichten auferlegt. Vgl. Urban/Wittkowski a.a.O., § 2 Rdnr. 6. Dies ist bei § 56 LHO NRW ausweislich des Wortlauts nicht der Fall. Der (angenommene) Verstoß gegen diese Bestimmung lässt sich hier auch nicht dem Tatbestand eines Dienstvergehens zuordnen. Verhält sich ein Beamter den gesetzlichen Vorgaben zuwider, so kann dies ein Dienstvergehen sein, wenn dieses Verhalten der Achtung und dem Vertrauen nicht gerecht wird, die sein Beruf erfordert (§ 34 Satz 3 BeamtStG, ehemals § 57 Satz 3 LBG NRW a.F.). Entscheidend ist, ob das Verhalten die Funktionsfähigkeit der Verwaltung beeinträchtigt. Vgl. Hummel/Köhler/Mayer a.a.O., B.II.11 Rdnr. 1 (zur entsprechenden Regelung für Bundesbeamte). Hierfür ist bei dem Verstoß gegen § 56 LHO NRW aber nichts ersichtlich. Das sachgleiche Strafverfahren hat vielmehr ergeben, dass derartige Vorleistungen wie die hier in Rede stehende ein seit Jahren beanstandungsfrei praktiziertes Verfahren waren, mit dem dem Verfall von Haushaltsmitteln zum Jahresende begegnet werden sollte. Dafür, dass dem Land NRW dabei jemals ein Schaden entstanden wäre, ist nichts festgestellt. Die Angeschuldigten handelten auch nicht etwa eigennützig, sondern in guter Absicht (Beschluss des LG E1 vom 19. Mai 2011, Strafakte II Bl. 4990 unten). Ein Gesetzesverstoß kann zudem zugleich einen Verstoß gegen die Weisungsgebundenheit darstellen (§ 35 BeamtStG, früher § 58 Satz 2 LBG NRW a.F.). Dafür, dass der Kläger in Bezug auf § 56 LHO NRW eine Weisung seines Vorgesetzten missachtet hätte, ist aber ebenfalls nichts ersichtlich, insbesondere ist im Ermittlungsbericht nichts festgestellt. Zwar ist der Beamte über die Weisungen seines Vorgesetzten hinaus - selbstverständlich - an Gesetz und Recht gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG). Er trägt die volle persönliche Verantwortung für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen, § 36 Abs. 1 BeamtStG (früher § 59 Abs. 1 LBG NRW a.F.). Diese Vorschrift betrifft ebenso wie die Parallelnorm für Bundesbeamte, § 63 BBG, die Verantwortlichkeit (Haftung) der Beamten gegenüber dem Adressaten ihrer amtlichen Tätigkeit. Sie bildet aber keinen eigenen Tatbestand eines Dienstvergehens. Vielmehr gilt sie für das dienstrechtliche Innenverhältnis entweder überhaupt nicht oder stellt ausschließlich einen Befreiungstatbestand im internen Gehorsamsverhältnis zu den Vorgesetzten dar. Vgl. zum Streitstand: Hummel/Köhler/Mayer a.a.O., B.II.7 Rdnr. 5 m.w.Nachw. 2. Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass der Ermittlungsbericht auch insoweit fehl geht, als er ein Dienstvergehen nach § 59 LBG NRW a.F. annimmt. 3. Dagegen kommen die im Ermittlungsbericht bezeichneten Vorschriften der §§ 57, 58 LBG NRW a.F. (jetzt §§ 34 und 35 BeamtStG) - wie schon gesagt - als Tatbestände eines Dienstvergehens in Betracht. Es ist aber nicht erkennbar, dass der Kläger gegen diese Vorschriften verstoßen hätte. Hinsichtlich des § 57 LBG NRW a.F. meint der Bericht, der Kläger sei seinen „Aufsichtspflichten als Abteilungsleiter“ nicht in vollem Umfang nachgekommen. Es hätten für ihn „erhöhte Kontrollpflichten bei der Beaufsichtigung“ der Geldzahlungen bestanden. „Angesichts der Besonderheiten des Einzelfalls“ sei „diese Führungsaufgabe“ „nicht in dem notwendigen erhöhten Umfang“ von dem Kläger wahrgenommen worden (Disziplinarvorgang Bl. 195 ff.). Mit diesen Ausführungen wird ein Dienstvergehen nicht bezeichnet. Es ist schon nicht klar, auf welchen Satz des § 57 LBG NRW a.F. abgestellt werden soll. Da eine eigennützige Amtsausübung nicht in Rede steht (Satz 2) und auch für einen Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht nichts ersichtlich ist (Satz 3), scheint der Ermittlungsbericht eine Verletzung der Hingabepflicht (heute: Einsatzpflicht) nach Satz 1 anzunehmen. Dies ginge indessen fehl. a) Zum einen fehlt es dem Vorwurf an der hinreichenden Bestimmtheit. Für eine Disziplinarklageschrift gilt, dass sie den Sachverhalt, aus dem sich das Dienstvergehen ergeben soll, so bestimmt schildern muss, dass dem Gericht die Nachprüfung ermöglicht wird. Daran fehlt es, wenn die maßgeblichen Tatsachen nicht mitgeteilt (sondern lediglich gewertet) werden. Erforderlich ist die Darlegung, in welchen Verhaltensweisen konkret das Dienstvergehen gesehen wird. Diese Darlegung ist selbst dann nicht entbehrlich, wenn dem Beamten ohnehin aus dem Disziplinarverfahren bekannt ist, welches Verhalten ihm als Dienstvergehen zur Last gelegt wird. Eine solche Sicht würde die Aufgaben des behördlichen Verfahrens und der Disziplinarklageschrift vernachlässigen. Im behördlichen Verfahren hat der Dienstherr zu ermitteln, welche Vorwürfe sich voraussichtlich erweisen lassen werden. Zudem darf er aus den voraussichtlich beweisbaren Vorwürfen auch nur Dienstpflichtverletzungen und nicht jedes missliebige Verhalten zum Gegenstand der Disziplinarklage machen (Begrenzungsfunktion der Disziplinarklageschrift). Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - 2 B 69.10 -, juris Rdnr. 8. Für andere Abschlussentscheidungen, in denen ein Dienstvergehen festgestellt wird, hat dasselbe zu gelten. Dies betrifft in erster Linie die Disziplinarverfügung (§ 34 LDG NRW), daneben aber auch die hier in Rede stehende Einstellungsverfügung (§ 33 LDG NRW), soweit diese die Feststellung eines Dienstvergehens enthält. Denn hinsichtlich des feststellenden Teils unterscheidet sich diese nicht von der Disziplinarverfügung; der Unterschied besteht allein in der Rechtsfolgenseite, also darin, dass keine Disziplinarmaßnahme ausgesprochen wird. Den beschriebenen Bestimmtheitsanforderungen genügt der Ermittlungsbericht nicht. Mit den bereits oben angeführten Wendungen - „erhöhte Kontrollpflichten“, „Führungsaufgabe nicht in dem notwendigen erhöhten Umfang wahrgenommen“ - werden nur ganz allgemein Wertungen bezeichnet, die der Bericht trifft, ohne dass konkrete Verhaltensweisen mitgeteilt werden, die dem Kläger zur Last gelegt werden. Abgesehen davon, dass das Gericht einen derart vage umschriebenen Vorwurf nicht überprüfen kann, wird dem Kläger so auch die Möglichkeit genommen, sich gegen den Vorwurf adäquat zur Wehr zu setzen. Denn wenn er nicht weiß, welche tatsächlichen Vorgänge dem Vorwurf zugrunde liegen, kann er seine Einlassung nicht darauf einrichten, indem er z.B. die behaupteten Tatsachen bestreitet und den Sachverhalt richtigstellt. Gerade im Falle des Klägers wäre eine Eingrenzung in zeitlicher Hinsicht auch deshalb unabdingbar gewesen, da er in der Zeit ab November 2002 erkrankt war, so dass einschließlich einer Maßnahme der Wiedereingliederung seine Arbeitsfähigkeit noch bis ins Jahr 2004 eingeschränkt war (vgl. Strafakte II Bl. 130 und 2000 f.). Dem Beklagten ist zwar zuzugeben, dass die bestimmte Formulierung des disziplinaren Vorwurfs schwierig sein kann, wenn das Dienstvergehen - wie hier - in Unterlassungen gesehen wird. Diese Schwierigkeit darf aber nicht dazu führen, dass von den Anforderungen an die Bestimmtheit abgesehen wird. Es muss vielmehr konkret beschrieben werden, in welcher Situation sich der Beamte befand, welche Maßnahmen er nach dem Dafürhalten des Dienstherrn in dieser Situation hätte ergreifen müssen, und warum es ein schuldhaftes Fehlverhalten darstellen soll, die Maßnahmen unterlassen zu haben. Ist eine solche Beschreibung nicht möglich, so ist der Beamte von dem Vorwurf eines Dienstvergehens freizustellen. Die pauschale, im Ungefähren bleibende Würdigung des Ermittlungsberichts läuft demgegenüber darauf hinaus, den Kläger allgemein für Missstände in seinem Geschäftsbereich disziplinar zur Verantwortung zu ziehen, da er als Vorgesetzter die Möglichkeit hatte, auf die ihm unterstellten Beamten einzuwirken. Dies ist mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht zu vereinbaren. b) Abgesehen von dem Mangel der Bestimmtheit ist aber dem Ermittlungsbericht insoweit auch in der Sache kein Dienstvergehen zu entnehmen. Nicht jede mangelhafte Arbeitsweise ist pflichtwidrig. Grundsätzlich schuldet jeder Beamte nur eine im Ganzen durchschnittliche Leistung. Das schließt allerlei Mängel der Arbeitsweise ein, die als Ganzes zu betrachten ist. Auch der fähigste und zuverlässigste Beamte macht gelegentlich Fehler und ist Schwankungen seiner Arbeitskraft unterworfen. Es wäre willkürlich, solche Mängel aus dem Zusammenhang einer andauernden Tätigkeit herauszugreifen und isoliert zu beurteilen. Das kann allenfalls bei vorsätzlichem Verhalten geschehen, also bei ausgesprochener Widersetzlichkeit oder bewusster Gleichgültigkeit gegenüber ganz konkreten Anordnungen oder auch bei bewusster Nachlässigkeit, die im gegebenen Einzelfall voraussehbar zu erheblichen Nachteilen geführt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 2000 - 1 D 8.96 -; Hummel/Köhler/Mayer a.a.O., B.II.6 Rdnr. 2 m.w.Nachw. (zur entsprechenden Regelung für Bundesbeamte). Solches zeigt der Ermittlungsbericht nicht auf und ist auch sonst nicht erkennbar. Für eine ausgesprochene Widersetzlichkeit des Klägers gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Konkrete Anordnungen, die er außer Acht gelassen hätte, wurden ihm nicht erteilt. Schließlich ist auch keine bewusste Nachlässigkeit mit im Einzelfall voraussehbaren erheblichen Nachteilen ersichtlich. Der Ermittlungsbericht zeigt nicht auf, dass bestimmte erhebliche Nachteile voraussehbar gewesen wären. 4. Entsprechendes gilt für den angenommenen Verstoß gegen § 58 LBG NRW a.F. Der Ermittlungsbericht geht davon aus, der Kläger hätte angesichts der Brisanz der Vorgänge seinen Vorgesetzten, den Einrichtungsleiter (der A Dienste), auf die Abwicklungsschwierigkeiten hinweisen müssen. Das sei auch wegen der Presseberichterstattung angezeigt gewesen. Richtig ist daran, dass zu den Pflichten des Beamten unter dem Gesichtspunkt der Unterstützung der Vorgesetzten auch die Unterrichtung über bedeutsame Angelegenheiten zählt. Insoweit muss der Beamte von sich aus tätig werden und die nach den Umständen gebotenen Informationen vermitteln. Vgl. Hummel/Köhler/Mayer a.a.O., B.II.7 Rdnr. 14 (zur entsprechenden Regelung für Bundesbeamte). Indessen fehlt es an Feststellungen dazu, inwiefern sich dem Kläger ein solches Tätigwerden hätte aufdrängen müssen. Auch hier besteht ein Bestimmtheitsmangel: Es hätte aufgezeigt werden müssen, welcher Pressebericht dem Kläger wann bekannt war und warum der Kläger hätte davon ausgehen müssen, dass der Einrichtungsleiter diese Kenntnis nicht hatte. Zugleich ist in der Sache die Feststellung eines Dienstvergehens nicht schlüssig. Gerade angesichts der Presseberichterstattung ist davon auszugehen, dass die Vorgänge im Hause allgemein und insbesondere auch dem Einrichtungsleiter bekannt waren. Gegenteiliges zeigt der Ermittlungsbericht nicht auf. 5. Insgesamt übersieht der Ermittlungsbericht, dass nicht jedes missliebige oder kritikwürdige Verhalten eines Beamten ein Dienstvergehen darstellt. Die Zuordnung denkbarer Pflichtenverstöße des Klägers zu den disziplinarrechtlich relevanten Tatbeständen des Beamtenrechts ist durchweg nicht gelungen. Dieser Mangel setzt sich in der Einstellungsverfügung fort, die daher insoweit der Aufhebung durch das Gericht unterliegt. II. Die Einstellungsverfügung war ferner insoweit aufzuheben, als sie dem Kläger seine ihm entstandenen Auslagen auferlegt. Dies wäre gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 LDG NRW nur bei Vorliegen eines Dienstvergehens zulässig gewesen. Ein solches hat der Beklagte indessen im Hinblick auf die Beschaffungsvorgänge zu den V nicht aufzeigen können. Die Vorgänge, wegen derer der Kläger rechtskräftig verurteilt worden ist, waren schon nicht Gegenstand des Disziplinarverfahrens und konnten daher auch keine Kosten in diesem Verfahren auslösen. Die Auslagen des Klägers im behördlichen Verfahren sowie die Kosten des Disziplinarverfahrens insgesamt hat vielmehr der Dienstherr zu tragen. Dies folgt für das behördliche Verfahren aus § 37 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW, für das gerichtliche Verfahren aus § 74 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Da zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens auch die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens gehören (§ 74 Abs. 4 LDG NRW), genügte insoweit ein einheitlicher Kostenausspruch, der aus Klarstellungsgründen wie aus dem Tenor ersichtlich gefasst wurde. Über die teilweise Klagerücknahme konnte dabei hinweggesehen werden, da der angekündigte Feststellungsantrag zwar unzulässig gewesen wäre, ihm durch die Kostenentscheidung in der Sache aber entsprochen wurde (§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO). Zu der Höhe der dem Kläger zu erstattenden Auslagen wird darauf hingewiesen, dass allein die im Disziplinarverfahren entstandenen Auslagen zu erstatten sind und diese auch nur in gesetzlicher Höhe (Rechtsanwaltsgebühren nach dem RVG). Vgl. Hummel/Köhler/Mayer a.a.O., § 37 Rdnrn. 16 f. (zur entsprechenden Regelung für Bundesbeamte). Die mit dem Prozessbevollmächtigten des Klägers getroffene Honorarvereinbarung kann somit nicht berücksichtigt werden. Soweit der Prozessbevollmächtigte im Schriftsatz vom 25. März 2013 auf einen „Streitwert“ von knapp 3,5 Mio. Euro abstellt, ist darauf hinzuweisen, dass es im Disziplinarverfahren keinen Streit- oder Gegenstandswert gibt, sich die Rechtsanwaltsgebühren vielmehr nach Teil 6 Abschnitt 2 der Anlage 1 zum RVG richten.