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Beschluss

17 L 558/13

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage ist grundsätzlich Teil des verfassungsrechtlich geschützten vorläufigen Rechtsschutzes und bedarf für die Aufrechterhaltung der unmittelbaren Vollziehung eines Verwaltungsakts eines besonderen öffentlichen Interesses. • § 18 Abs. 7 KrWG gewährt Bestandsschutzgesichtspunkte auch bei Untersagungen nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG; dies ist bei gebundenen Entscheidungen verfassungsrechtlich geboten, weil der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten ist. • Bei summarischer Prüfung kann die Behörde den Bestandsschutz eines bisher betriebenen gewerblichen Sammelsystems nicht ohne hinreichende Ermittlung und Abwägung außer Acht lassen. • Die Untersagung nicht angezeigter Sammelarten (z. B. Haushaltssammlungen) kann nicht ohne weiteres aus § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG hergeleitet werden; mangels Anzeige ist die Generalklausel des § 62 KrWG heranzuziehen, deren Anwendung Ermessensspielraum erfordert. • Androhungen von Zwangsmitteln sind aufzuschieben, wenn sie mit einer offensichtlich rechtswidrigen Grundverfügung verbunden sind.
Entscheidungsgründe
Wiederherstellung aufschiebender Wirkung bei Untersagung von Textilsammlungen und Prüfung des Bestandsschutzes nach § 18 Abs.7 KrWG • Die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage ist grundsätzlich Teil des verfassungsrechtlich geschützten vorläufigen Rechtsschutzes und bedarf für die Aufrechterhaltung der unmittelbaren Vollziehung eines Verwaltungsakts eines besonderen öffentlichen Interesses. • § 18 Abs. 7 KrWG gewährt Bestandsschutzgesichtspunkte auch bei Untersagungen nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG; dies ist bei gebundenen Entscheidungen verfassungsrechtlich geboten, weil der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten ist. • Bei summarischer Prüfung kann die Behörde den Bestandsschutz eines bisher betriebenen gewerblichen Sammelsystems nicht ohne hinreichende Ermittlung und Abwägung außer Acht lassen. • Die Untersagung nicht angezeigter Sammelarten (z. B. Haushaltssammlungen) kann nicht ohne weiteres aus § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG hergeleitet werden; mangels Anzeige ist die Generalklausel des § 62 KrWG heranzuziehen, deren Anwendung Ermessensspielraum erfordert. • Androhungen von Zwangsmitteln sind aufzuschieben, wenn sie mit einer offensichtlich rechtswidrigen Grundverfügung verbunden sind. Die Antragstellerin betreibt gewerbliche Sammlung von Alttextilien und Schuhen mittels sieben Containerstandorten im Stadtgebiet. Die Antragsgegnerin erließ am 22. Februar 2013 eine Untersagungsverfügung mit Ziffer 1: Untersagung der Containertätigkeit und Aufforderung zur Entfernung; Ziffer 2: Untersagung jeglicher anderer gewerblicher Einsammlung (z. B. Haus-zu-Haus); Ziffern 4 und 5 drohten Ersatzvornahme und Zwangsgeld an. Die Antragstellerin klagte und beantragte die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO. Das Gericht prüfte summarisch Zulässigkeit und Erfolgsaussichten, insbesondere die Anwendbarkeit des § 18 Abs. 5 und Abs. 7 KrWG sowie die Frage des Bestandsschutzes und der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen. • Zulässigkeit: Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist zulässig, weil die sofortige Vollziehung für Ziffern 1 und 2 angeordnet bzw. kraft Gesetzes gegeben ist (§ 80 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 112 JAG NRW). • Verfassungsrechtliche Ausgangslage: Die aufschiebende Wirkung der Widerspruchs- und Klagewege gehört zum verfassungsrechtlich geschützten vorläufigen Rechtsschutz; für eine dauerhafte Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung ist ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich. • Rechtsgrundlagen Untersagung: Für die Untersagung der Containertätigkeit ist § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG maßgeblich; die formelle Zuständigkeit der unteren Umweltschutzbehörde ist bei summarischer Prüfung gegeben (z. B. § 38 LAbfG, ZustVO). • Bestandsschutz (§ 18 Abs. 7 KrWG): § 18 Abs. 7 KrWG ist auch bei Untersagungen nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG anwendbar. Die Vorschrift verlangt, bei bereits vor dem 1.6.2012 betriebenen gewerblichen Sammlungen die Verhältnismäßigkeit und ein schutzwürdiges Vertrauen zu berücksichtigen. Ob dieses Vertrauen besteht und in welchem Umfang Bestandsschutz greift, ist im Hauptsacheverfahren zu klären; die Behörde hat Ermittlungspflichten. • Summarische Prüfung des Bestehens von Vertrauen: Vorläufige Erkenntnisse sprechen dafür, dass die Antragstellerin die Container bereits vor dem 1.6.2012 auf privaten Grundstücken betrieb und damit ein schutzwürdiges Vertrauen nicht von vornherein ausgeschlossen ist; die Antragsgegnerin hat keine ausreichenden Ermittlungen vorgelegt. • Rechtswidrigkeit von Ziffer 2: Die pauschale Untersagung „jeglicher anderer Art“ der gewerblichen Einsammlung ist nicht aus § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG ableitbar, weil diese Norm nur angezeigte Sammlungen erfasst. Eine Stützung auf § 62 KrWG wäre ermessensgebunden; die Behörde hat kein Ermessen ausgeübt, sodass Ziffer 2 bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtswidrig ist. • Zwangsmittel: Die Androhungen von Ersatzvornahme sind nicht durchgreifend beanstandet, die Androhung des Zwangsgeldes ist jedoch mit der offensichtlich rechtswidrigen Grundverfügung verbunden und daher aufzuschieben. • Interessenabwägung: Unter Abwägung des privaten Aussetzungsinteresses der Antragstellerin und des öffentlichen Vollzugsinteresses der Antragsgegnerin überwiegt hier das private Interesse; deshalb ist die aufschiebende Wirkung für die angegriffenen Ziffern wiederherzustellen beziehungsweise anzuordnen. Die aufschiebende Wirkung der Klage wird hinsichtlich der Untersagungen (Ziffern 1 und 2) wiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsmittelandrohungen (Ziffern 4 und 5) angeordnet. Die Antragstellerin obsiegt vorläufig, weil die Erfolgsaussichten in der Hauptsache für Ziffer 1 offen sind und für Ziffer 2 die Untersagung bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtswidrig ist; außerdem sind Bestandsschutzgesichtspunkte nach § 18 Abs. 7 KrWG zu prüfen, die die Behörde nicht hinreichend berücksichtigt hat. Die Antragsgegnerin hat die Verhältnismäßigkeit und den etwaigen Bestandsschutz nicht ausreichend ermittelt und begründet und hat bei Ziffer 2 kein Ermessen ausgeübt. Daher ist die sofortige Vollziehung der streitigen Anordnungen vorläufig auszusetzen; die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens und der Streitwert wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt.