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Urteil

23 K 1140/11.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2013:0617.23K1140.11A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziff. 2 und 3. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 31. Januar 2011 verpflichtet, festzustellen, dass in der Person der Klägerin die Voraussetzungen eines Verbots der Abschiebung nach Kamerun gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. Ziff. 4 des Bescheides des Bundesamtes vom 31. Januar 2011 wird aufgehoben, soweit der Klägerin die Abschiebung nach Kamerun angedroht wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerin zu einem Drittel, das Bundesamt zu zwei Dritteln. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die nach ihren Angaben am 0.0.1987 im Dorf O bei N (Provinz T, Kamerun) geborene Klägerin ist nach ihren Angaben katholische Christin, ledig und gehört der Volksgruppe Ejagham an. Sie spricht Englisch und die Sprache Ejagham. 3 Nach ihren Angaben hat die Klägerin Kamerun am 2. April 2009 auf dem Luftweg verlassen und ist am 3. April 2009 in Paris angekommen. Von dort sei sie mit einem Auto in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. 4 Die Klägerin meldete sich am 6. April 2009 bei der Außenstelle H des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF, im Folgenden: Bundesamt) und stellte am 15. April 2009 einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte, zu dessen Begründung sie in ihrer Anhörung am 16. April 2009 bei der Außenstelle des Bundesamtes in E im Wesentlichen vortrug:Sie stamme aus dem Dorf O in der Nähe der Stadt N, zugehörig zum Bezirk N1 in der Provinz T. Dort habe sie seit ihrer Geburt allein mit ihrer Mutter bis zur Flucht von dort am 14. März 2009 gelebt. Der Vater habe die Familie verlassen, als sie ungefähr ein Jahr alt gewesen sei. Sie kenne seinen Namen nicht und wisse nicht, wo er sich aufhalte. Sie gehöre zur Volksgruppe der Ejagham und spreche auch deren Sprache. Ihre Mutter heiße B und lebe in O. Ihre Mutter betreibe dort auf einem Feld hinter ihrer Hütte in kleinem Umfang Landwirtschaft und habe so ihren bescheidenen Lebensunterhalt sicher gestellt. Dadurch sei es ihr auch möglich gewesen, die Schule zu besuchen. Sie habe die Grundschule sowie die Realschule und die Oberschule besucht, die Oberschule aber nicht abgeschlossen. Mit 7 Jahren habe sie die Grundschule begonnen, die sie 7 Jahre besucht habe. Sodann habe sie die Mittelschule 5 Jahre lang besucht und sodann die Oberschule für nur ein Jahr. Die Oberschule/High-School sei die Government High-School in L gewesen, die sie habe abbrechen müssen, weil eine Ernte der Mutter, die überwiegend Casava und Mango angebaut habe, nicht gut gewesen sei. Deshalb sei sie mitten im Schuljahr dort ausgestiegen. Gearbeitet habe sie nicht, sie verfüge auch nicht über eine Berufsausbildung; lediglich gelegentlich habe sie aushilfsweise als Friseurin gearbeitet.Zu ihrem Verfolgungsschicksal: Es gebe in ihrem Dorf eine Frauenbewegung bzw. einen Frauenverein, dem auch ihre Mutter und Großmutter angehört hätten bzw. angehörten. Dies sei die sog. Ekpa-Gesellschaft. Hierbei handele es sich um eine sehr starke Organisation, die sich vorbehalte, dass jede Frau beschnitten werden solle. Ihre Mutter bestehe darauf, dass auch sie beschnitten werde. Sie sei stark unter Druck gesetzt worden. Insbesondere habe sie am Tag, als sie das Dorf verlassen hatte, viel Druck bekommen. Da seien Leute gewesen, die sie persönlich bedroht hätten, insbesondere sie entführen wollten. Sie hätten ihre Genitalien mit Rasierklingen verstümmeln wollen. Als diese gekommen seien, um sie zu entführen, sei sie ihnen entkommen. Sie hätten versucht, ihre Hose runter zu lassen. Weil sie sich heftig gewehrt habe, sei es ihr jedoch gelungen, zu entkommen. Es seien viele Frauen da gewesen, darunter auch ihre Mutter. Bei der Abwehr des Angriffs der anderen Frauen und der Flucht habe sie sich eine Wunde am Kopf zugezogen.Sie habe die Genitalverstümmelung für sich abgelehnt. Dabei bestehe unter anderem die Gefahr, dass durch die Behandlung mit Rasierklingen AIDS oder Tetanus übertragen werde. Die Beschneidung könne auch psychologische Folgen haben. Die Angst vor der Beschneidung sei der Grund, dass sie nicht nach Kamerun zurück wolle. Schon ihre Mutter, die die Führerin der Ekpa-Organisation sei, sei von ihrer Großmutter beschnitten worden. Die Großmutter sei vor 5 Jahren verstorben. Obwohl ihre Mutter keine katholische Christin sei, gehe sie selbst gern zur katholischen Kirche, getauft sei sie aber nicht. Sie wisse nicht, wie alt ihre Mutter war, als sie beschnitten worden sei; sie vermute jedoch, dass dies noch im Kleinkindalter erfolgt sei. Die meisten Frauen im Heimatort und auch im Heimatgebiet seien beschnitten. Die Beschneidung finde normalerweise etwa mit 15 Jahren statt, insbesondere dann, wenn sie einen Mann für eine Frau finden. Danach werde die Frau zu dem Mann geführt. Sie könne nicht sagen, warum sie selbst nicht früher beschnitten worden sei. Vielleicht habe ihre Mutter einen Mann für sie finden und sie dann beschneiden wollen; hierüber habe sie aber selber keine genaueren Kenntnisse. Ihre Mutter habe mit ihr nicht darüber gesprochen. Die Ekpa-Gesellschaft habe unter anderem die Aufgabe, junge Frauen anzuwerben und diese zu instruieren, dass sie an der Tradition, der Kultur des Landes teilnehmen und sich letztendlich der Beschneidung nicht wiedersetzen. Ekpa bedeute in ihrer Sprache eine „Watte zum Auflegen“. Parallel zu der Ekpa-Gesellschaft für Frauen gebe es die Ekpe-Gesellschaft für Männer. Sie wisse nicht, was das heiße, und wisse auch nicht genau, was dort geschehe, weil es ja ein Männer-Verein sei. Jedenfalls habe ihre Mutter mit ihr nicht über Ekpa und die Beschneidung gesprochen, weil sie gewusst habe, dass sie, die Klägerin, sich widersetzen würde.Jedenfalls seien dann am 14. März diese Leute früh morgens zu ihr gekommen. Sie hätten gewusst, dass sie sie nur erwischen könnten, wenn sie morgens in der Früh bei ihr seien. Sie habe sich dann gewehrt und habe sich entreißen können. Sie sei dann einfach weggegangen. Es habe lange gedauert. Von dort aus habe sie dann ihre Region, ihr Dorf verlassen und sei nach E1a gegangen. Dort habe sie dann ihren späteren Fluchthelfer, den sie V genannt habe, getroffen. Sie habe sich von ihrer Flucht aus O am 14. März 2009 bis zur Ausreise am 2. April 2009 bei V in E1 aufgehalten. Er habe dort in einem ihr nicht bekannten Stadtviertel in einer Wohnung zusammen mit einer Freundin und deren gemeinsamen kleinen Kind gewohnt. In dieser Zeit habe sie mit V nicht viel geredet. Sie habe ihm lediglich von ihren Problemen erzählt und er habe gesagt: „Sei mutig!“ und „Habe keine Angst.“ Er hätte ihr gesagt, er sei bereit, ihr zu helfen, es würde aber Geld kosten. Er habe von ihr 200.000 CFA-Francs erhalten, die sie bei sich gehabt hätte. Am 2. April 2009 sei er dann gegen 17.00 Uhr nach Hause gekommen und habe gesagt, sie solle ihre Tasche packen, es würde am Abend losgehen. Er habe ihr ein Buch gezeigt und gesagt, dass sich darin ihre Dokumente befinden würden. Wenn Fragen gestellt würden, sollte sie gar nichts sagen, sondern er würde alle Fragen beantworten. Gegen 20.30 Uhr seien sie am Flughafen angekommen, seien durch die Halle gegangen und hätten sämtliche Kontrollen gut überstanden. Sodann seien sie in das Flugzeug gestiegen, welches gegen 22.40 Uhr gestartet sei. Sie seien dann in Paris gegen 6.10 Uhr gelandet. V habe sodann gesagt, sie solle mitkommen und ihm folgen. Sie seien aus dem Flughafen rausgegangen und in ein Auto gestiegen. Dieses habe sie im Rahmen einer langen Fahrt, die etwa 6 bis 7 Stunden gedauert habe, nach Deutschland gebracht. Als sie dort angekommen sei, habe V ihr gesagt, dass sie jetzt in Deutschland sei. Sie brauche keine Angst zu haben. Er sagte wieder: „Sei mutig! Ich gebe Dir eine Telefonnummer. Diese Telefonnummer ist von Leuten, die Dir helfen“. Dann sei er weggefahren. Sie habe die Nummer angerufen und mit Hilfe einer anderen Frau Kontakt aufgenommen. Das sei dann ihr Anwalt gewesen, von dem die Nummer gewesen sei. Auf Anweisung des Anwalts habe sie sich dann zur Asylstelle begeben und den Asylantrag gestellt. Zu V könne sie nicht viel sagen, auch wenn sie länger bei ihm gewesen sei, weil dieser sich nicht länger mit ihr befasst habe. Er sei meistens nicht da gewesen. Er hätte jedoch eine Freundin und ein kleines Kind gehabt. Sie könne weder sagen, warum V sie nicht nach Frankreich gebracht habe, noch könne sie Einzelheiten zum Flug oder zur Ankunft oder dem Namen des Flughafens, wo sie gelandet sei, angeben. Sie sei wohl mit Air France geflogen. Fingerabdrücke seien ihr in Frankreich nicht abgenommen worden.Probleme mit den Behörden oder der Polizei habe sie in Kamerun nicht gehabt. Sie habe sich jedoch wegen der drohenden Beschneidung nicht an staatliche Behörden oder die Polizei oder an die Kirche wenden können, weil dies dort nicht möglich sei. Sie habe in Kamerun auch nicht in einem anderen Gebiet leben können, ohne von ihrer Mutter oder dieser Organisation behelligt zu werden, weil die Beschneidung ein Muss sei. Der Verein bestehe darauf. Auch wenn sie in einer anderen Stadt wohnen würde, würden die Frauen sie suchen und sie dann wieder zurück in ihr Dorf bringen. 5 Mit Bescheid vom 27. April 2009 wies die Bezirksregierung B1 die Klägerin der Stadt I im Kreis N2 zu. 6 Mit Bescheid vom 31. Januar 2011 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unbegründet ab und stellte fest, dass weder die Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 – 7 Aufenthaltsgesetz vorliegen. Zugleich forderte es die Klägerin unter Androhung der Abschiebung nach Kamerun auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Das Bundesamt begründete dies im Wesentlichen wie folgt: Eine Asylanerkennung scheide schon nach der Drittstaatenregelung aus, da sie nach ihrem Vorbringen aus Frankreich auf dem Landweg in die Bundesrepublik eingereist sei. Das für die Flüchtlingsanerkennung entscheidende Verfolgungsschicksal habe sie aus verschiedenen Gründen nicht glaubhaft gemacht. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 – 7 Aufenthaltsgesetz lägen nicht vor, insbesondere sei davon auszugehen, dass die Mutter der Klägerin nach Rückkehr helfen würde. 7 Gegen diesen am 7. Februar 2011 als Einschreiben zur Post gegebenen Bescheid hat die Klägerin am 18. Februar 2011 Klage erhoben, mit der sie ihr Asylbegehren wegen der drohenden Beschneidung weiterverfolgt. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat die Klage nicht näher begründet und ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Er hat für die Klägerin Bescheinigungen vorgelegt über: 8 - die erfolgreiche Teilnahme am Orientierungskurs-Test am 2. März 2011 (25 von 25 Punkten), 9 - die erfolgreiche Teilnahme am Einbürgerungstest am 26. März 2011 (32 von 33 Punkten), 10 - die erfolgreiche Teilnahme am Deutsch-Test für Zuwanderer der Volkshochschule I/I1, 11 - die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang als Schwesternhelferin beim Deutschen Roten Kreuz, Kreisverband N2, am 2. Februar 2012. 12 Auf Anforderung des Gerichts hat die Klägerin eine frauenärztliche Bescheinigung der Dr. D vom 29. Mai 2013 vorgelegt, dass sie nicht beschnitten ist. 13 Die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung ausführlich zu ihren Asylgründen angehört worden. Sie hat dort ihre Lebensumstände in O, ihre schulische Laufbahn in B2, N und L dargestellt und insbesondere die Umstände, die zu ihrer Flucht geführt haben, eingehend dargelegt. Weiter hat sie sich zu dem Verlauf der Flucht und ihre Zeit in E1 sowie die Ausreise mit V aus Kamerun nach Paris auf dem Luftweg und die weitere Reise nach Deutschland mit dem Auto eingelassen. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens und ihrer Aussage in der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. 14 Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung eine Skizze über die Lage ihres Heimatdorfes zur Stadt N, die örtlichen Verhältnisse in der dortigen Gegend und den von ihr auf der Flucht von O nach N genommenen Weg gezeichnet, die Bestandteil der Gerichtsakte ist. 15 Die Klägerin beantragt, 16 unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes vom 31. Januar 2011 festzustellen, dass sie asylberechtigt ist, 17 hilfsweise, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz vorliegen, 18 hilfsweise festzustellen, dass bei ihr Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 1-7 Aufenthaltsgesetz vorliegen. 19 Die nicht zur mündlichen Verhandlung erschienene Beklagte beantragt schriftsätzlich, 20 die Klage abzuweisen, 21 und bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde sowie auf die Auskünfte und sonstigen Erkenntnisse Bezug genommen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind. 23 Entscheidungsgründe: 24 Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 22. April 2013 gemäß § 76 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist. 25 Die Klage ist gemäß § 88 VwGO nach dem erkennbaren Willen der Klägerin, deren Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung nicht anwesend war, sowie unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) dahingehend auszulegen, dass sie prozessual zulässig beantragt, 26 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 31. Januar 2011 zu verpflichten, 27 sie als Asylberechtigte anzuerkennen sowie ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz vorliegen, 28 hilfsweise, festzustellen, dass bei ihr ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 2, Abs. 5 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG hinsichtlich Kameruns vorliegt, 29 weiter hilfsweise, festzustellen, dass bei ihr ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 3, Abs. 7 Satz 1 und Satz 3 AufenthG hinsichtlich Kameruns vorliegt. 30 Die zulässige Klage ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (in Bezug auf die Flüchtlingsanerkennung und die Abschiebungsandrohung nach Kamerun). Im Übrigen ist sie unbegründet. 31 Ziff. 2 und 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 31. Januar 2011 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten; sie hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich Kamerun (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 32 Die Klägerin hat hingegen keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16 a des Grundgesetzes (GG), weil sie schon nach ihrem eigenen Vorbringen auf dem Landweg von Frankreich nach Deutschland eingereist ist. Denn nach Art. 16a Abs. 2 GG kann sich auf das Asylgrundrecht nicht berufen, wer aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist (sog. sichere Drittstaaten). Da die Klägerin nach ihrem Vortrag, an dem zu zweifeln das Gericht keinen Anlass hat, aus Frankreich mit dem Auto nach Deutschland eingereist ist, scheidet ein Asylanspruch schon deshalb aus. Mithin ist Ziff. 1 des Ablehnungsbescheides vom 31. Januar 2011 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. 33 Ihr steht aber ein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich Kamerun wegen der ihr drohenden Beschneidung (weiblichen Genitalverstümmelung – Female genital mutilation, FGM) zu. 34 Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist, 35 vgl. Art. 1 Nr. 2 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, BGBl. 1953 II S. 559. 36 Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft.Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG kann Verfolgung im Sinne des Satzes 1 ausgehen von dem Staat (lit. a), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (lit. b) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter Buchstaben a und b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (lit. c), es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. 37 Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Feststellung eines Abschiebeverbotes gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG sind denjenigen für eine Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a GG hinsichtlich der erforderlichen Verfolgungshandlung, des geschützten Rechtsgutes und des politischen Charakters der Verfolgung deckungsgleich. Deshalb gilt: 38 Ein Anspruch auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG liegt vor, wenn der Betroffene die auf Tatsachen gegründete Furcht hegen muss, in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielten Rechtsverletzungen ausgesetzt zu sein, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden staatlichen Einheit ausgrenzen. 39 Vgl. zu Art. 16 a GG: Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 23. Januar 1991 – 2 BvR 902/85 u.a. –, BVerfGE 83, 216 (230 ff.), und vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 u.a. –, DVBl. 1990, 101. 40 Da das auf dem Zufluchtsgedanken beruhende Asylgrundrecht grundsätzlich den Kausalzusammenhang „Verfolgung – Flucht – Asyl“ voraussetzt, muss sich die Ausreise auch in Bezug auf die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG bei objektiver Betrachtung nach ihrem Erscheinungsbild als eine unter dem Druck erlittener oder drohender Verfolgung stattfindende Flucht darstellen, 41 vgl. zu Art. 16 a GG: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 23. Juli 1991 – 9 C 154.90 –, DVBl. 1991, 1090; BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 1992 – 2 BvR 633/91 –, NVwZ 1992, 659. 42 Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegt, sind Art. 4 Abs. 4 sowie Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates der EU vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304 S. 12 – Qualifikationsrichtlinie, nachfolgend: QRL) ergänzend anzuwenden (§ 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG). Dem unverfolgt aus seinem Heimatstaat ausgereisten Schutzsuchenden muss – aus der Sicht der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung – bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles bei Rückkehr politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht auch Art. 2 c QRL. Der Vorverfolgte wird demgegenüber gemäß Art. 4 Abs. 4 QRL im Hinblick auf § 60 Abs. 1 AufenthG privilegiert durch die – allerdings widerlegbare – Vermutung, dass sich eine frühere Verfolgung oder Schädigung bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen wird. Der für die Asylanerkennung bei Vorverfolgung geltende sog. herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab hat demnach entgegen früherer Rechtsprechung für die Flüchtlingsanerkennung keine Bedeutung mehr. 43 vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, Juris Rn. 20 ff. 44 Ob die Vermutung durch stichhaltige Gründe im Sinne des Art. 4 Abs. 4 QRL widerlegt ist, obliegt der richterlichen Beurteilung im Rahmen der freien Beweiswürdigung. Droht dem Ausländer in seinem Heimatstaat keine Verfolgungswiederholung, sondern eine gänzlich neue und andersartige Verfolgung, ist der allgemeine Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzuwenden, 45 vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2008 – 10 C 33.07 –, Juris Rn. 23. 46 Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für drohende staatliche Verfolgungsmaßnahmen kann nur angenommen werden, wenn die für eine Verfolgung sprechenden Umstände bei qualifizierender Betrachtungsweise ein größeres Gewicht als die gegen eine Verfolgung sprechenden Tatsachen besitzen und deshalb für den Ausländer nach den Gesamtumständen des Falles die reale Möglichkeit einer politischen Verfolgung bei Rückkehr in sein Heimatland besteht, 47 vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 – 9 C 118.90 –, BVerwGE 89, 162 (169 f.). 48 Die Feststellung der Voraussetzungen von § 60 Abs. 1 AufenthG setzt grundsätzlich voraus, dass die verfolgungsbegründenden Tatsachen zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen sind. Da sich der Betroffene insoweit häufig in einem sachtypischen Beweisnotstand befindet, genügt für den Nachweis derjenigen Fluchtgründe, die ihren Ursprung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland – insbesondere im Heimatland des Betroffenen – haben, in der Regel die Glaubhaftmachung; ein voller Beweis ist insoweit nicht zu fordern. 49 Vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 – 9 B 239/89 –, NVwZ 1990, 171. 50 Dabei kommt dem persönlichen Vorbringen des Asylbewerbers besondere Bedeutung zu. Zur Anerkennung kann schon allein der Tatsachenvortrag des Betroffenen führen, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinn glaubhaft sind, dass sich das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann. Der Betroffene ist gehalten, seine Gründe für das Vorliegen einer politischen Verfolgung schlüssig mit genauen Einzelheiten vorzutragen. 51 Vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 12. November 1985 – 9 C 27.85 –, InfAuslR 1986, 79. 52 Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann dem Betroffenen nur geglaubt werden, wenn die Unstimmigkeiten überzeugend aufgelöst werden. 53 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 – 9 B 239/89 –, NVwZ 1990, 171. 54 Nach diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen für eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. die Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 1AufenthG erfüllt. 55 Der Einzelrichter hat aufgrund des Inbegriffs der mündlichen Verhandlung, der eingehenden Befragung der Klägerin und dem dabei von ihr gewonnenen Eindruck, ihren Angaben beim Bundesamt und aller sonstigen Unterlagen die Überzeugung erlangt, dass die Klägerin zunächst ihr Heimatdorf O und sodann Kamerun unter dem Eindruck unmittelbar drohender Zwangsbeschneidung durch ihre Mutter und andere Frauen des Dorfes verlassen hat. Eine der Klägerin zumutbare inländische Fluchtalternative steht bzw. stand nicht zur Verfügung. Die Vermutung nach Art. 4 Abs. 4 QRL, dass sich diese erlittene Verfolgung bei einer denkbaren Rückkehr wiederholen wird, ist nicht widerlegt. 56 Zunächst kommt in Bezug auf das Herkunftsland Kamerun eine mittelbare staatliche Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG in Gestalt der von Dritten drohenden Zwangsbeschneidung von Frauen und Mädchen grundsätzlich in Betracht. 57 Nach der Auskunftslage wird in Kamerun weibliche Beschneidung praktiziert, jedoch nur regional und nach Ethnien begrenzt. Überwiegend findet in Kamerun keine weibliche Beschneidung statt. Praktiziert wird sie jedoch vor allem in den Regionen/Provinzen Süd-West und Äußerster Norden, insbesondere in den Bezirken Manyu, Logone und Chari. Interne Migration trägt dazu bei, dass die weibliche Beschneidung auch in anderen Landesteilen – besonders in den Ballungsgebieten Jaunde und Duala – verbreitet wird. Genaue Daten zur Verbreitung der weiblichen Beschneidung in Kamerun sind nicht zu erhalten.Im Einzelnen wird in Kamerun die weibliche Beschneidung nach der anerkannten Klassifikation der Weltgesundheitsorganisation (WHO) in Gestalt von Typ I (Klitoridektomie), Typ II (Exzision) oder Typ III (Infibulation) vorgenommen. Das Alter, in dem in den betroffenen Gebieten bzw. bei den betroffenen Ethnien beschnitten wird, variiert zwischen wenigen Tagen nach der Geburt bis hin zum Alter von 15 Jahren oder älter. Gewöhnlich liegt es jedoch vor der Pubertät; fast die Hälfte der Eingriffe wird im Alter zwischen 5 und 9 Jahren durchgeführt, ein Fünftel zwischen 10 und 14 Jahren. Konkret sind im muslimischen Norden bzw. der Provinz Äußerster Norden, insbesondere bei den arabischen Choa-Ethnien in der Umgebung von Kousseri, den Makai, Sara, Kotoko und Sirata Mädchen in der Regel vor Erreichen des 10. Lebensjahrs, jedoch nicht nach dem 13. Lebensjahr von Beschneidung bedroht. Nahezu alle Muslima der Provinz Äußerster Norden sollen beschnitten sein. Im Bezirk N1 (Umgebung der Stadt N) in der Region Südwest ist weibliche Beschneidung bei den Ethnien Boki, Bache (oder Batsche), Otu, Ejagham und Bayangi verbreitet und wird zum Teil auch an Erwachsenen sogar noch nach der Geburt des ersten Kindes praktiziert. 58 Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Auskunft vom 4. Oktober 2011: Kamerun: Female Genital Mutilation (FGM) in Mamfe, Ziff. 1, 2 und 6; SFH, Auskunft vom 17. Januar 2011: Kamerun: Monekim-Ritual im Manyu-Distrikt, Ziff. 1; SFH: Kamerun: Female Genital Mutilation, Auskunft an das Verwaltungsgericht (VG) Sigmaringen vom 15. Dezember 2009, S. 1 ff. (Internet-Version vom 18. Januar 2010); Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kamerun (Lagebericht, Stand Mai 2011) vom 14. Juni 2011, Ziff. II.1.8, S. 12; AA, Lagebericht Kamerun (Stand März 2010) vom 29. April 2010, Ziff. II.1.8, S. 13; AA, Lagebericht Kamerun (Stand Januar 2009) vom 23. Januar 2009, Ziff. II.1.8, S. 11; Bundesamt – Informationszentrum Asyl und Migration –: Kamerun – Situation der Frauen und Kinder, von Juni 2007, Ziff. 1.6; Gesellschaft für technische Zusammenarbeit (gtz), Weibliche Genitalverstümmelung in Kamerun, November 2007; Institut für Afrikakunde (IAK), Auskunft an das VG Gelsenkirchen vom 22. Dezember 2004; U.S. Department of State (USDS) vom 19. April 2013: Cameroon 2012 Human rights report, section 6 zu “Women” und “Children”. 59 Dies stellt im Grundsatz eine Menschenrechtsverletzung und eine von Privaten ausgehende Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG dar, die an das Geschlecht der Betroffenen anknüpft und sich gegen deren Recht richtet, über vollständig erhaltene, unversehrte Geschlechtsorgane zu verfügen. Es handelt sich aufgrund der Intensität und den Folgen des Eingriffs sowohl um eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), 60 vgl. Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Urteil vom 13. August 2004 – 13 K 3013/99.A –, Juris, Rn. 20 ff. (zu Guinea), 61 als auch um eine Maßnahme, die die für Art. 16 a GG und § 60 Abs. 1 AufenthG erforderliche Intensitätsschwelle überschreitet und den Charakter einer Verfolgung aufweist, 62 vgl. VG Gelsenkirchen, Urteile vom 20. Mai 2005 – 9a K 365/03.A – (nicht veröffentlicht, zu Ejagham im Manyu-Bezirk) und vom 14. März 2006 – 9a K 4180/05.A –, Juris (Kurztext); Urteil des Einzelrichters vom 22. März 2010 – 23 K 2491/08.A –, Juris Rn. 50. 63 Die den betroffenen Frauen und Mädchen von Privaten drohende Gefahr der Zwangsbeschneidung – hier der Klägerin nach ihrem Vorbringen seitens ihrer Mutter und anderer Frauen aus ihrem Heimatdorf O – ist dem kamerunischen Staat nach den dem Einzelrichter vorliegenden Erkenntnissen als mittelbare staatliche Verfolgung nach den Kriterien des § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c AufenthG zuzurechnen, weil der kamerunische Staat zur Schutzgewähr entweder nicht bereit ist oder sich nicht in der Lage sieht, die ihm an sich verfügbaren Mittel im konkreten Fall gegenüber Verfolgungsmaßnahmen bestimmter Dritter wirksam einzusetzen. Zwar hat die Regierung sich verbal gegen Zwangsbeschneidungen gewandt, politische Absichtserklärungen abgegeben, internationale Abkommen und Verträge unterzeichnet, die die Rechte von Frauen und Mädchen schützen und Zwangsbeschneidung eigentlich ausschließen, es liegen aber keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie konkrete Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Tradition ergriffen hat. Ein spezielles Gesetz, das eine weibliche Beschneidung verbietet, existiert in Kamerun, soweit ersichtlich, immer noch nicht. In Betracht kommt zwar eine Bestrafung der Täter nach den allgemeinen Strafvorschriften über Körperverletzung, es ist bislang aber kein Fall bekannt geworden, in dem tatsächlich eine solche Strafverfolgung stattgefunden hat. Die von oben gesteuerte Ausübung von Staatsgewalt und die Sicherstellung des staatlichen Gewaltmonopols ist in ländlichen Gebieten eingeschränkt. Teils verfügt der Staat nicht über die Mittel, um das Gesetzesrecht auf der untersten Ebene der Staatsorganisation („im Dorf im Regenwald“) durchzusetzen, teils hält der Staat sich dort auch aus Rücksichtnahme auf die lokalen Traditionen und Üblichkeiten zurück. Faktisch bestraft der kamerunische Staat bisher also weder die Täter, noch schützt er die Opfer wirksam. Ob dies aus Gleichgültigkeit oder aus politischen bzw. ethnischen Rücksichtnahmen erfolgt, ist ohne Bedeutung. Jedenfalls werden keine durchgreifenden und effektiven Maßnahmen getroffen und insbesondere das bestehende Strafrecht nicht wirksam und abschreckend angewandt. 64 Vgl. insgesamt VG Gelsenkirchen, Urteile vom 20. Mai 2005 (m. w. N.) und vom 14. März 2006, a. a. O.; Erkenntnislage insbesondere: SFH, Auskunft vom 4. Oktober 2011: Kamerun: Female Genital Mutilation (FGM) in Mamfe, Ziff. 7, S. 6; SFH, Auskunft vom 15. Dezember 2009, a. a. O., S. 3 f. 65 Eine zwischenzeitlich ergriffene Gesetzesinitiative zum konkreten Verbot der weiblichen Beschneidung im Strafrecht ( Private Members Bill – Initiativantrag – zur Änderung/Ergänzung von § 277 KamStGB) ist soweit ersichtlich über das Entwurfsstadium noch nicht hinaus gelangt, 66 vgl. Tageszeitung (taz) vom 22. November 2007; Westdeutsche Allgemeine Zeitung (WAZ) vom 30. November 2007: Beschneidung wird bestraft; The Post Online-Ausgabe, vom 7. Dezember 2007: US Ambassador urges government to criminalise Female Genital Mutilation, www.postnewsline.com/2007/12/us-ambassador-u.html ; ebenda, vom 12. Juni 2006: Female MPs say women have right to joyful sex, www.postnewsline.com/2006/06/female_mps_say_.html ; SFH, a. a. O., S. 3; SFH, Auskunft vom 4. Oktober 2011, a. a. O. 67 In Übereinstimmung mit diesem Befund geht die überwiegende Meinung in der verwaltungsgerichtlichen Instanzrechtsprechung in Bezug auf die Gefahr der weiblichen Zwangsbeschneidung in Kamerun bei den entsprechenden Ethnien von der Möglichkeit einer mittelbaren staatlichen Verfolgung mit für Art. 16 a GG und § 60 Abs. 1 AufenthG relevanter Intensität aus, 68 VG Gelsenkirchen, Urteile vom 20. Mai 2005 und vom 14. März 2006, a. a. O.; VG Freiburg, Urteil vom 5. Februar 2001 – A 2 K 10475/00 –, Juris (Kurztext); VG München, Urteil vom 2. Dezember 1998 – M 21 K 97.53552 –, Juris (Kurztext); Urteil des Einzelrichters vom 22. März 2010– 23 K 2491/08.A –, Juris Rn. 45 ff.; anders VG Düsseldorf, Urteil vom 16. August 2005 ‑ 3 K 1924/05.A –, Juris. 69 Das Gericht ist auch mit hinreichender Sicherheit davon überzeugt, dass die Klägerin von der hiernach grundsätzlich möglichen mittelbaren staatlichen Verfolgung durch Zwangsbeschneidung von Seiten ihrer Mutter und anderer Bewohnerinnen ihres Heimatdorfes unmittelbar bedroht war und unter dem Eindruck dieser Bedrohung Kamerun verlassen hat. 70 Der Vortrag der Klägerin in seiner Gesamtheit führt dazu, dass der Einzelrichter die Überzeugung von dessen Wahrheit gewonnen hat. Die Gesamtbetrachtung der Angaben der Klägerin in der Anhörung beim Bundesamt und ihre ausführliche Aussage in der mündlichen Verhandlung ergibt ein schlüssiges Gesamtbild. Die Klägerin hat ein individuelles Verfolgungsschicksal überzeugend, lebensnah und nachvollziehbar dargelegt. Die Aussage ist aus jetziger Sicht widerspruchsfrei und im Kerngeschehen des Verfolgungsschicksals stimmig. Die Klägerin hat viele Details und Einzelheiten geschildert, die den Eindruck des tatsächlich Erlebten hervorrufen. Lügensignale sind hingegen nicht erkennbar. 71 Insbesondere spricht Alles dafür, dass die Klägerin tatsächlich aus dem Dorf O bei N im Bezirk N1 in der Provinz Süd-West ( Sud-Ouest bzw. South-West ) stammt, wie u.a. die von ihr gefertigte Skizze der Ortschaften von O bis N und des von ihr genommenen Fluchtweges am 14. März 2009 verdeutlicht. Der Einzelrichter glaubt ihr ihre Herkunft von dort einschließlich der geschilderten Familienverhältnisse und ihrer Schullaufbahn, die sie detailreich und ohne Lügensignale erläutert hat. Damit nimmt der Einzelrichter der Klägerin ab, dass sie aus der Region um N stammt und der Volksgruppe der Ejagham angehört. Bei dieser Ethnie in dieser Region ist die Frauenbeschneidung nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen sehr verbreitet, teils wird von 90 % oder auch 100 % beschnittener Frauen in Ejagham-Dörfern gesprochen, 72 SFH, Auskunft vom 4. Oktober 2011, a. a. O., Ziff. 1, S. 1 ff.; SFH, Auskunft vom 17. Januar 2011: Kamerun: Monekim-Ritual im Manyu-Distrikt, Ziff. 1 m. w. N. in Fn. 9. 73 Die Klägerin konnte das Gericht auch davon überzeugen, dass ihre Mutter B als Angehörige und sogar örtliches Oberhaupt der Frauenvereinigung Ekpa entschlossen war, ihre Beschneidung notfalls mit Zwang durchzusetzen, und dies Mitte März 2009 auch tatsächlich versucht hat. 74 Dabei fügt sich die Darstellung der Klägerin zur Bedeutung der Frauenvereinigung Ekpa in ihrer Heimatregion, den von dieser verfolgten Zielen und wahrgenommenen Aufgaben, sowie die Angaben zur parallelen Männer-Organisation Ekpe in frei verfügbare Informationen schlüssig ein. 75 Die nachfolgenden Informationen sind v.a. entnommen aus: Ute M. Roschenthaler: Honoring Ejagham women, African Arts 31 (2, 1998), S. 38 – 49; http://academic.csuohio.edu/curnowk/curnowk/html/ ute.html , abgerufen am 14. Juni 2013. 76 Die Volksgruppe der Ejagham lebt in einer weiten, dünn besiedelten Gegend um den Fluss Cross im tropischen Regenwald des südwestlichen Kamerun und des südöstlichen Nigeria. Die überwiegend von Subsistenz-Landwirtschaft lebenden Ejagham verteilen sich auf etwa 150 eher kleine Dörfer. Soziale Aktivitäten in den Dörfern finden hauptsächlich in Frauen- oder Männer-Vereinigungen statt, wovon die meisten Masken oder Kopfschmücke besitzen. Die Frauen-Vereinigungen tragen zum großen Teil Namen mit „Ekpa“, z. B. „Ekpa-Atu“, welche die soziale Ordnung aufrecht erhält und die für die Frauen geltenden Regeln fortführt und deren Einhaltung überwacht. Weiter gibt es Njom-Ekpa, einen hierarchisch aufgebauten Geheim-Bund, Egbobha, Belo und Ngbogha-Ndem. Es soll dort– ebenfalls in Übereinstimmung mit den Schilderungen der Klägerin – verschiedene Spar- und Kredit-Vereinigungen geben, die gegenseitige Hilfe und Sicherheit bieten und eher in Gegenden in der Nähe der Städte vorkommen.Für die erwachsenen Männer ist heute die wichtigste Vereinigung die „Ngbe“ oder – anders geschrieben – „Egbe“-Vereinigung, was dem von der Klägerin angegebenen „Ekpe“ entsprechen dürfte. Ngbe bedeutet Leopard und ist ein hierarchisch aufgebauter Geheimbund für erwachsene Männer in der Cross River-Region unter den dort lebenden Ejagham.Die Frauen-Vereinigung Ekpa-Atu ist eine der ältesten und grundlegendsten Gruppen und vereint meist alle Frauen eines Dorfes. Bei den Ekpa-Vereinigungen spielt die Initiation junger Frauen im Übergang von Mädchen/Jugendlicher zur Frau, die Kinder bekommt und heiratet, eine wichtige Rolle. Zu den dort verbreiteten Regeln und Initiationsriten gehört auch die Frauenbeschneidung, die bei den jungen Frauen, die der Vereinigung angehören und die örtlichen Traditionen annehmen wollen, mit deren Willen vorgenommen wird; dies erfolgt dann beim Übergang vom Mädchen zur Frau, also dort kulturell bedingt im Zusammenhang mit erster Geburt oder Verheiratung. Je nach Art der Frauen-Vereinigung mag die Initiation der jungen Frau bei der Pubertät oder im Zusammenhang mit der ersten Kindsgeburt stattfinden. Dies erklärt die variierenden Zeitpunkte, die sich für die Frauenbeschneidung in den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen finden. Ein beschriebenes Initiationsritual nennt sich „Monenkim“, bei dem die jungen Frauen – teils nur erstgeborene Töchter – für einen längeren Zeitraum sozial isoliert und in vielfältiger Hinsicht auf die künftige Rolle als Ehefrau und Mutter vorbereitet werden. Nach diesem Zeitraum, in dem teils auch eine dem afrikanischen Schönheitsideal entsprechende Gewichtszunahme angestrebt wird („fattening“), erfolgt das Monenkim-Ritual, in dem die junge Frau der Gemeinschaft vorgestellt wird und vor den Mitgliedern der weiblichen Ekpa- und der männlichen Egbe-Vereinigungen tanzt, singt usw. „Monenkim“ soll dabei in Ejagham „beschnittenes Kind“ heißen. Ein Monenkim soll aufgrund der verschiedenen in der Seklusion erlernten Fähigkeiten (und auch der Beschneidung) eine hervorgehobene soziale Position erlangen und besonderes Ansehen genießen. 77 Siehe zum Monenkim -Ritual und dessen Verbindung zu FGM auch SFH, Auskunft vom 17. Januar 2011: Kamerun: Monekim-Ritual im Manyu-Distrikt, Ziff. 2 und 3. 78 Die Angaben der Klägerin stehen mit dieser Erkenntnislage im Einklang. Dass ihre Schilderungen die Verhältnisse im Zusammenhang mit Ekpa und Egbe nicht präzise wiedergeben ist nachvollziehbar, weil sie ja gerade noch nicht Mitglied der Ekpa-Vereinigung ihrer Mutter war und deshalb – besonders da sie deren Traditionen und Gebräuche nach ihren Angaben ablehnte – auch keine vertieften Kenntnisse haben konnte (und wenn es sich um einen Geheimbund handelte: auch nicht haben durfte). Die in der Anhörung beim Bundesamt verwundernde Übersetzung von „Ekpa“ mit „Watte zum Auflegen“ muss dort ein akustisches Missverständnis mit entsprechend verwirrendem Protokollinhalt gewesen sein. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, Ekpa heiße die „Matte“, auf der sie in ihrem Dorf schlafen und die traditionell aus Pflanzenteilen hergestellt wird (ähnlich wie aus Bast geflochten). Es handelt sich demnach um die „Matte, auf der man liegen kann“. Dies ist schlüssig. 79 Zugleich fügen sich die Darstellungen der Klägerin zur Erklärung, warum sie über den relativ hohen Betrag von 200.000 XAF verfügte, in die Erkenntnislage ein. Die Klägerin hat vorgetragen, dass sie diesen Betrag ihrer Mutter im Grunde gestohlen habe, als sie aus ihrem Heimatdorf geflohen ist. Das Geld sei in ein Tuch eingeschlagen in der Wäsche/ Kleidung der Mutter versteckt gewesen. Es habe sich dabei um das gesammelte Geld des Okum (in Ejagham) oder Ndjangui (in Pidgin-Englisch) genannten Sparvereins gehandelt, das ihre Mutter verwaltete. Nach der obigen auf Roschenthaler basierenden Darstellung existieren im Zusammenhang mit Ekpa auch auf Gegenseitigkeit beruhende Spar- oder Kreditvereine, besonders in der Nähe größerer Ortschaften oder Städte. Dies passt zur Lage von O in der Umgebung von N, der wichtigsten Stadt im nördlichen Teil der Provinz Süd-West von Kamerun. 80 Es ist dabei möglich, dass bei der Klägerin bis zum Alter von 21 Jahren noch keine Beschneidung durchgeführt worden war. Der Zeitpunkt ist insofern eine Frage der lokalen Üblichkeit. In Orten, in denen die Beschneidung an die Heirat oder das erste Kind geknüpft ist, ist auch eine späte Beschneidung, noch im Erwachsenenalter, nicht ausgeschlossen. 81 SFH, Auskunft vom 4. Oktober 2011, a. a. O., Ziff. 2, S. 3, Ziff. 6, S. 5. 82 Es spricht deshalb auch nicht gegen die Klägerin, dass sie von auf sie selbst bezogenen Verheiratungsplänen ihrer Mutter nichts wusste, da auch arrangierte Ehen – selbst mit Zwang oder unter erheblichem familiärem oder sozialem Druck vollzogene – in Kamerun noch verbreitet sind. Das Gericht nimmt der Klägerin auch ab, dass sie aufgrund ihrer ordentlichen Schulbildung von 13 Jahren und den in diesem Zusammenhang erfolgenden Bildungs- und Bewusstwerdungs-Prozessen gewissermaßen aus sich heraus, ohne gezielte äußere Einflussnahmen ihre die Frauenbeschneidung ablehnende Haltung entwickelt hat. 83 Es besteht für die Klägerin im Hinblick auf eine Gefahr der Zwangsbeschneidung auch keine inländische Fluchtalternative in Kamerun, die ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG ausschlösse. 84 Eine inländische Fluchtalternative setzt voraus, dass der Asylsuchende in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutsbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde. Andere Nachteile und Gefahren in diesem Sinne drohen insbesondere dann, wenn das wirtschaftliche Existenzminimum in dem in Frage stehenden Teil des Heimatstaates nicht sichergestellt werden kann. Ein verfolgungssicherer Ort bietet dem Ausländer das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich immer dann, wenn er durch eigene Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann. Das ist nicht der Fall, wenn der Asylsuchende am Ort der inländischen Fluchtalternative bei der gebotenen grundsätzlich generalisierenden Betrachtungsweise auf Dauer ein Leben zu erwarten hat, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tode führt, oder wenn er dort nichts anderes zu erwarten hat als ein Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums. 85 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, a. a. O., 342 ff.; BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 2003– 1 B 298/02, 1 PKH 72/02 –, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 270, Urteil vom 5. Oktober 1999– 9 C 15/99 –, BVerwGE 109, 353 (355 f.) und Urteil vom 9. September 1997 – 9 C 43/96 –, BVerwGE 105, 204 (211 f.). 86 Nach diesen Maßstäben ist eine Flüchtlingsanerkennung und ein entsprechendes Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG wegen der Gefahr der Zwangsbeschneidung der Klägerin nicht wegen des Bestehens einer inländischen Fluchtalternative in Kamerun ausgeschlossen. 87 Nach der Auskunftslage steht ein Ausweichen der von Zwangsbeschneidung bedrohten jungen Frauen oder Mädchen innerhalb Kameruns, insbesondere nach Duala oder Jaunde, generell nicht als zumutbarer Ausweg zur Verfügung, weil alleinstehende junge Frauen oder Mädchen außerhalb ihrer Herkunftsregion Voraussetzungen vorfinden, die ihnen eine Sicherstellung ihres Lebensunterhalts nur mit Hilfe der Unterstützung von Verwandten aus ihrer (Groß-) Familie oder anderen Mitgliedern der Volksgruppe ermöglichen. Gerade diese familiären (oder teils auch ethnischen) Netzwerke sind es aber, die den physischen oder psychischen bzw. erheblichen sozialen Druck auf die Frauen und Mädchen ausüben, sich der Beschneidung zu unterziehen. Vermittels eben dieser Netzwerke können die Familien vor Beschneidung fliehende Frauen teilweise auch in anderen Regionen oder Städten ausfindig machen. Aus diesem Grunde wird – auch in der verwaltungsgerichtlichen Instanzrechtsprechung – eine generelle inländische Fluchtmöglichkeit vor Zwangsbeschneidung in Kamerun nicht angenommen. 88 Vgl. SFH, Auskunft vom 4. Oktober 2011, a. a. O., Ziff. 8, S. 6 f.; VG Freiburg, a. a. O., Urteilsumdruck S. 9 f.; VG München, a. a. O., Urteilsumdruck S. 7; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20. Mai 2005, a. a. O., Urteilsumdruck S. 15 f.; die Entscheidungen stützen sich u.a. auf: IAK, Auskunft vom 12. August 1998 an das VG Gera, Auskunft vom 5. Juli 2002 an das VG Potsdam; AA, Auskunft vom 26. September 2002 an das VG Potsdam (Az. 508-516.80/39938). 89 Dieser Befund wird durch jüngere Erkenntnisse über die Lage alleinstehender Frauen in Kamerun bestätigt. Dem liegt die wirtschaftlich auch im Allgemeinen sich verschlechternde und dadurch bedenkliche Situation in Kamerun zugrunde. Manche sprechen seit Jahren von einer „stillen Katastrophe“ ( silent emergency ). Es herrscht ein Klima von Armut und Korruption, wobei sich bei von der Regierung nicht eingehaltenen Reformversprechen die Lebensbedingungen der Bevölkerung durch steigende Verbraucherpreise bei Energie, Wohnraum und Grundnahrungsmitteln zunehmend dramatisch verschlechtern. Die großen Städte, insbesondere Duala und Jaunde, sind massiv überbevölkert, die Anzahl der Armen steigt und Infrastrukturprobleme betreffend Wasser- und Stromversorgung verschärfen sich. Selbst die Löhne der Staatsangestellten reichen nicht zum Überleben und der Bedarf nach zusätzlichem Einkommen fördert die Korruption der Beamten. Vor allem für junge Menschen sind die Lebensbedingungen alarmierend.Besondere Schwierigkeiten bestehen in Bezug auf den Zugang zum Arbeitsmarkt. Die meisten Menschen arbeiten im informellen Sektor. Es gelten 78,2 % der Frauen und 60,7 % der Männer als unterbeschäftigt, wobei dies die erfasst, die weniger als 35 Stunden pro Woche arbeiten (12,7 % der berufstätigen Bevölkerung, sog. sichtbare Unterbeschäftigung), sowie diejenigen, die mit einer 40 Stunden-Woche weniger als das Mindesteinkommen von 23.500 XAF verdienen (sog. unsichtbare Unterbeschäftigung, 69,3 % der Berufstätigen betroffen). Ohne die Unterstützung eines Sponsors oder Bestechung ist es schwierig, eine Stelle zu erhalten. Je höher die Qualifikation, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, in Kamerun von Unterbeschäftigung betroffen zu sein.Zugleich ist in den größeren Städten Wohnraum knapp und zugleich teuer, was diesen zu einem sozialen Problem erheblicher Tragweite gemacht hat. Es gibt keine Institutionen oder Nichtregierungsorganisationen (NGO), die kostenlosen Wohnraum zur Verfügung stellen. Für 2009 sind in Duala und Jaunde Miethöhen zwischen 75.000 und 500.000 XAF monatlich, für die mittleren Städte wie Limbe, Nkongsamba, Bafoussam, Maroua, Bamenda, Bertoua, Kumba, Buea und Tiko zwischen 30.000 und 150.000 XAF und in ländlichen Gebieten zwischen 15.000 und 50.000 XAF angegeben worden.Allein aus den dargestellten zwei Faktoren Zugang zu Arbeit und Verfügbarkeit von Wohnraum ergibt sich, wie schwer es für eine alleinstehende Person allgemein ist, genügend Einkommen zu erzielen, um Wohnraum (und daneben sonstigen Lebensunterhalt) zu bezahlen, besonders, wenn man sich vergegenwärtigt, dass knapp 70 % der Berufstätigen weniger als das Mindesteinkommen von 23.500 XAF verdienen. Die Situation wird als dramatisch eingeschätzt. Allein stehende Frauen sind davon besonders hart betroffen. Deren Lage ist von Diskriminierung geprägt, sie sind wie alle Frauen in Kamerun verbreitet (sexueller) Gewalt ausgesetzt und haben bei allgemein schwacher wirtschaftlicher Position von Frauen in Kamerun nur eingeschränkte Möglichkeiten zur Erzielung von Einkommen. Allein stehende Frauen sollen es unabhängig von den hohen Preisen besonders schwer haben, Wohnraum zu erhalten. Vermieter haben Vorbehalte, weil sie fürchten, die Frauen seien in für sie inakzeptable Handlungen (wie Prostitution etc.) verwickelt oder hätten einen schlechten Einfluss auf ihre Umgebung. Deshalb sind Frauen möglichst auf einen männlichen Versorger angewiesen. Diese Situation wird dadurch verschärft, dass viele junge Männer wegen der sich in jüngerer Zeit zuspitzenden wirtschaftlichen Probleme nicht heiraten können oder wollen, weil sie die mit einer Eheschließung verbundenen finanziellen Verpflichtungen scheuen. Sie bevorzugen deshalb vielfach offene Beziehungen zu Frauen ohne die aus einer Heirat folgenden Verbindlichkeiten. Bei diesen Gegebenheiten sind viele wirtschaftlich nicht allein überlebensfähige Frauen darauf angewiesen, ohne Heirat informelle Beziehungen zu Männern aufzunehmen. Sie kochen und führen den Haushalt für diese Männer und stehen ihnen sexuell zur Verfügung, während die Männer den Wohnraum, die Lebensmittel und alltägliche Notwendigkeiten bezahlen. Dabei befinden die Frauen sich naturgemäß in großer Abhängigkeit von diesen Männern. Es wird sowohl in Bezug auf diese Lebensgestaltung als auch ansonsten davon gesprochen, diese Frauen (und insbesondere alleinstehende) seien in Krisensituationen auf „transactional sex“ angewiesen – also auf das Anbieten sexueller Gefälligkeiten als Gegenleistung für Geld oder materielle Unterstützung. Die Prostitution ist dann der nächste Schritt. Nach einer Studie aus 2003 sollen in Jaunde über 30 % der jungen Frauen zwischen 15 und 20 Jahren und 41 % der Frauen zwischen 21 und 26 Jahren in transactional sex involviert gewesen sein. Bei alledem ist auch häusliche Gewalt gegen Frauen weitverbreitet und wird kaum geahndet. 90 SFH, Auskunft vom 9. September 2010: Kamerun: Psychiatrische Versorgung, Ziff. 2, Frage 10, S. 6; SFH, Auskunft vom 17. Januar 2011: Kamerun: Sozioökonomische Situation einer alleinstehenden Frau; SFH, Auskunft vom 11. Juli 2011: Kamerun: Intersexualität und Behandlung von peneskrotaler Hypospadie, Ziff. 1, S. 1 f. 91 Bei dieser Lageeinschätzung sieht der Einzelrichter für die Klägerin keine sichere und ihr zumutbare inländische Fluchtalternative. Dass sie jung ist und über eine Schulbildung von 13 Jahren (jedoch ohne High-School-Abschluss) verfügt, hilft ihr (in Kamerun) nicht, da höhere Qualifikation das Risiko von Unterbeschäftigung verschärft. Besondere Flexibilität und Kreativität bei der Bewältigung der dortigen Probleme hat sie nach den festgestellten Tatsachen nicht an den Tag gelegt, insbesondere hat sie nicht über einen längeren Zeitraum ihr Leben in Kamerun allein gemeistert und selbst ihren Lebensunterhalt in einer der größeren Städte außerhalb ihrer Heimatregion sichergestellt. Der Verbreitungsgrad von transactional sex wirft vielmehr die Frage auf, ob dies bei der nicht recht erklärlichen Hilfe durch V (neben dem Geldbetrag von 200.000 XAF) eine Rolle gespielt haben mag. Auf diese Strategie zur Problembewältigung und zur Sicherstellung ihres Lebensunterhalts – und um so weniger auf die Prostitution – kann die Klägerin nicht verwiesen werden. Ohne Unterstützung durch das Netzwerk ihrer Volksgruppe Ejagham kann die Klägerin sich nach einer Rückkehr in den Ballungszentren oder den größeren Städten wohl kaum durchschlagen. Bei dem Verbreitungsgrad der Frauenbeschneidung unter den Ejagham bringt dies jedoch die hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Gefahr der Zwangsbeschneidung durch ihre Mutter, die anderen Bewohner ihres Heimatdorfes oder die Angehörigen der Ekpa-Vereinigung ihrer Mutter die Klägerin auch an anderem Ort in Kamerun einholt. Ihr droht dann die Verschleppung in die Heimatregion zum Zwecke der Zwangsbeschneidung (gegebenenfalls verbunden mit Zwangsverheiratung) oder die Zwangsbeschneidung am Aufenthaltsort. Obrigkeitlicher Schutz oder sonstige Hilfe ist insofern nicht zu erwarten. 92 Der Bescheid des Bundesamts vom 31. Januar 2011 ist auch im Hinblick auf die Ablehnung der Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (Ziff. 3 des Bescheides) wegen den der Klägerin bei Rückkehr nach Kamerun drohenden Gefahren aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 93 Auch die Abschiebungsandrohung (Ziff. 4) ist rechtswidrig und aufzuheben, soweit der Klägerin die Abschiebung nach Kamerun angedroht worden ist. Im Übrigen bleibt sie bestehen, vgl. §§ 59 Abs. 3 Satz 3, 60 Abs. 10 AufenthG, weil der Bescheid in diesem Umfang rechtmäßig ist. 94 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG. Die Klägerin unterliegt v.a. im Hinblick auf die begehrte Asylanerkennung, die Beklagte im Übrigen. Das Verhältnis dieser Streitgegenstände gewichtet das Gericht mit einem Drittel zulasten der Klägerin, und zwei Dritteln zulasten der Beklagten. 95 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Gegenstandswert folgt aus § 30 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).