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Urteil

17 K 346/12

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2013:0618.17K346.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist Eigentümer unter anderem der Grundstücke, Gemarkung O, Flur 10, Flurstücke 50, 51 und des inzwischen in mehrere Flurstücke geteilten früheren Flurstücks 52 sowie des Baudenkmals S. Die S liegt an der T, etwa 900 m flussaufwärts von der C Mühle. 3 Für die Stauanlage C Mühle wurde wohl bereits im Jahre 1863, spätestens aber 1927 ein Stauziel festgesetzt. 1938 wurde zwar das Staurecht im Wasserbuch gelöscht. Ein Plan, die Stauanlage abzubrechen, wurde infolge der Kriegsereignisse aber nicht verwirklicht. 1987 erlitt die Anlage schwere Schäden durch Hochwasser, so dass sie vollständig erneuert werden musste. 4 Der Beklagte erteilte dem Beigeladenen dafür unter dem 5. April 1989 die – laut deren Satz 2 jederzeit widerrufliche – wasserrechtliche Erlaubnis, in der Gemarkung O, Flur 10, Flurstücke 50, 51, 52, 148, 149 und 174 jeweils teilweise, eine Stauanlage mit Hochwasserentlastung und Fischtreppe zu betreiben und das Wasser aufzustauen oder abzusenken. Die Erlaubnis ist mit mehreren Auflagen versehen. Unter anderem ist zur Kontrolle der Wasserspiegelhöhen an der rechten Wehrwange ein Bolzen auf 42,50 m üNN durch einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur einzusetzen (Auflage Nr. 5 – Stauziel –). Im Teil der Erlaubnis gewordenen Erläuterungsbericht wird das Naturschutzgebiet S1 Bruch, das durch die Stauanlage der C Mühle in einem künstlich aufgestauten Niveau gehalten werden soll, als größtes zusammenhängendes Feuchtgebiet im Bereich des mittleren Tlaufes bezeichnet. 5 Im Jahr 2008 beantragte der Kläger beim Beklagten unter anderem, die Erlaubnis vom 5. April 1989 zu widerrufen, da die Stauanlage und deren Erhöhung Schäden verursache, insbesondere eine Verschlammung des C Sees und des Naturschutzgebietes S1 Bruch, eine Versumpfung der Viehweiden in Tnähe und eine Vernässung der Gebäude der S. 6 Gegenüber dem Beklagten äußerten auf Nachfrage der Erftverband, erhöhte Grundwasserstände gegenüber dem Beginn der 90er Jahre seien wohl auf den Witterungsverlauf zurückzuführen, und das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen, dass sich zwar der Abfluss am stromaufwärts gelegenen Pegel der Pannenmühle in den vergangenen drei Jahrzehnten verändert habe, der Zustand, der seit etwa zehn Jahren festzustellen sei, aber gerade derjenige sei, der unter natürlichen Umständen hier zu erwarten und gewollt sei. 7 Der Beklagte lehnte den Antrag auf Widerruf der Erlaubnis vom 5. April 1989 mit Bescheid vom 14. Juli 2009 ab. Seine dagegen beim erkennenden Gericht erhobene Klage ‑ 10 K 5182/09 ‑, die er auch auf vermeintliche Schadstoffbelastungen von ca. 20.000 m3 Schlamm alleine im C See stützte, nahm der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 8. Dezember 2010 zurück. 8 Am 24. März 2011 beantragte er beim Beklagten eine Beschränkung der Erlaubnis dahingehend, dass der eine Zweck der Stauanlage, einen „ausreichend hohen Wasserstand zu garantieren“, widerrufen werde, wobei die weiteren Zwecke wie Denkmalförderung und Hochwasserrückhaltung dabei unberührt bleiben sollten. Hintergrund seien dramatische neuerliche Oberflächenveränderungen der Grundstücke, auf denen sich das Naturschutzgebiet S1 Bruch befinde. Der Zweck der Stauanlage werde ins Gegenteil verkehrt, es werde ein „ausreichend hoher kontaminierter Schlammstand garantiert“. Das ökologische Gefüge bleibe nicht ungestört, sondern werde zerstört. Der C See sei bereits großenteils für Kleintiere betretbar. Die 2,5 m dicke Schlammschicht sei mit Chrom und Zink kontaminiert. Die nachträgliche Anordnung einer anderen Stauhöhe sei nicht hilfreich, da auch bei jeder anderen Stauhöhe die Schlammablagerung stattfinde. Ein Trockenfallen nach dem Widerruf sei nicht zu befürchten. Es würde ein natürliches Feuchtgebiet anstelle eines künstlichen Schlammabsetzbeckens entstehen. Ermessen des Beklagten bestehe nicht, wenn das Wohl der Allgemeinheit einen Widerruf erfordere. 9 Gleichzeitig beantragte der Kläger beim Beklagten, den Beigeladenen zu veranlassen, den Schlamm u.a. aus dem C See zu entfernen. Zur Gewässerunterhaltung gehöre unter anderem die Erhaltung des Gewässerbetts. 10 Der Beigeladene äußerte, der Transport von Sedimenten und das Absetzen in langsam fließenden Teilen wie dem C See seien natürliche Vorgänge. Auf die Erhaltung eines einmal hergestellten Ausbauzustandes gebe es keinen Anspruch. Maßgeblich für die Gewässerunterhaltung sei vielmehr die Realisierung der Bewirtschaftungsziele gemäß § 27 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Zurzeit entwickle sich auf der Fläche des C Sees ein naturnahes Gerinne mit voraussichtlich natürlich variierendem Verlauf. Das Sediment sei kein „Giftschlamm“. Getätigte Aussagen zu Inhaltsstoffen bezögen sich lediglich auf Verwertungsmöglichkeiten des Schlamms. 11 Mit Schreiben vom 4. August 2011 gegenüber dem Kläger verwies der Beklagte zu dem Antrag auf (teilweisen) Widerruf auf seinen bestandskräftigen Bescheid vom 14. Juli 2009, dessen Inhalt unverändert fortgelte. Hinsichtlich der Frage der Schlammbeseitigung sei festzustellen, dass der Beigeladene seiner Gewässerunterhaltungspflicht nachkomme. Der ordnungsgemäße Wasserabfluss sei auch nach aktuellen Kontrollen gewährleistet. 12 Der Kläger teilte in der Folgezeit noch mit, sein Antrag auf teilweisen Widerruf unterscheide sich dadurch vom bestandskräftig abgelehnten, dass er nunmehr das Wohl der Allgemeinheit anführe, darunter falle auch die Gefährdung des Baudenkmals S. Hinsichtlich der Schlammablagerungen sei zu bemerken, dass der Beigeladene noch Ende der 80er Jahre ausgebaggert habe, bei weit weniger Schlamm. 13 Der Beklagte entgegnete darauf mit Schreiben vom 21. November 2011, des Erlasses eines erneuten Versagungsbescheides bedürfe es nicht. Die Ausführungen im Bescheid vom 14. Juli 2009 träfen auch hinsichtlich eines teilweisen Widerrufs zu. 14 Der Kläger hat am 13. Januar 2012 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, das Halten eines Wasserstandes beeinträchtige die Belange der Allgemeinheit, denn das Naturschutzgebiet werde zerstört und das Hochwasserrückhaltevolumen verkleinert. Der Beklagte habe bei Erlaubniserteilung nicht geprüft, ob diese zur Verschlammung führe. 15 Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, 16 1. den Beklagten zu verpflichten, seine dem Beigeladenen erteilte Erlaubnis vom 5. April 1989 zu widerrufen, soweit diese das Halten eines Wasserstandes gestattet, und 17 2. den Beklagten zu verpflichten, gegenüber dem Beigeladenen dahingehend einzuschreiten, dass dem Beigeladenen aufgegeben wird, die Schlammablagerungen von den Grundstücken des Klägers zu entfernen. 18 Der Beklagte beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Der Beigeladene stellt keinen Antrag. 21 Der Kläger ist zum Termin zur mündlichen Verhandlung trotz ihm am 31. Mai 2013 gegen Postzustellungsurkunde zugestellter Ladung, die den Hinweis enthielt, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden könne, nicht erschienen. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 23 Entscheidungsgründe: 24 Das Urteil konnte nach § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auch in Abwesenheit des Klägers ergehen, da er in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist. 25 Die in zulässiger objektiver Klagehäufung (§ 44 VwGO) verfolgten beiden Verpflichtungsbegehren (Anträge zu 1. und 2.) sind als Untätigkeitsklagen trotz der jeweils unterbliebenen förmlichen Bescheidung der im Verwaltungsverfahren gestellten klägerischen Anträge durch den Beklagten nach § 42 Abs. 1 3. Alt. i.V.m. § 75 Sätze 1, und 2, jeweils in der 2. Alt, VwGO statthaft. 26 Beide Verpflichtungsklagen sind jedoch unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch gegen den Beklagten auf den Erlass der beantragten Verwaltungsakte, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, oder eine Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts hat, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. 27 A. 28 Eine Verpflichtung des Beklagten zum teilweisen Widerruf der Erlaubnis (Klageantrag zu 1.) nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 1. Alt. Verwaltungsverfahrensgesetz NRW i.V.m. § 18 Abs. 1 WHG besteht nicht. Zwar ist die wasserrechtliche Erlaubnis vom 5. April 1989 nach diesen Vorschriften jederzeit widerruflich, vergleiche auch Satz 2 der Erlaubnisurkunde. Doch steht der Widerruf grundsätzlich im Ermessen des Beklagten. Ein Anspruch des Klägers als Dritten auf Widerruf der Erlaubnis kommt nur ausnahmsweise in Betracht. Voraussetzung ist nämlich, dass das Ermessen der Behörde, die Erlaubnis zu widerrufen, gerade aufgrund der Rechtsbeeinträchtigung des Dritten auf Null reduziert ist. 29 Nachbarschutz ist im Ansatz auch gegen einfache wasserrechtliche Erlaubnisse gemäß § 7 WHG in der bis Ende Februar 2010 geltenden Fassung (a.F.), jetzt § 10 WHG, gegeben. Dem steht nicht entgegen, dass diese Erlaubnisse kein Recht, sondern ausdrücklich nur eine „Befugnis“ verleihen. Dies bedeutet nicht, dass sie Wirkungen nur im Verhältnis zur Wasserbehörde, nicht aber gegenüber Dritten erzeugen, 30 so aber noch OVG NRW, Urteil vom 1. Oktober 1966 – VII A 1360/65 –, OVGE MüLü 23, 27. 31 Vielmehr ergibt sich aus § 4 Abs. 1 Satz 2 WHG a.F. (vgl. jetzt § 14 Abs. 3 WHG), dass bei Erteilung der Erlaubnis auch die individuellen Interessen Dritter zu berücksichtigen waren. Sie kann der Nachbar, der eine Beeinträchtigung seiner Belange befürchtet, vor den Verwaltungsgerichten anfechten, 32 vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1987 – 4 C 56.83 –, juris. 33 Ist – wie hier – die ursprüngliche Anfechtungsbefugnis verwirkt, steht dem Nachbarn grundsätzlich der Weg offen, den Widerruf der Erlaubnis zu begehren. Der Ausschluss von Abwehr- und Unterlassungsansprüche in § 11 Abs. 1 WHG a.F. (jetzt § 16 Abs. 2 WHG) betrifft nur die Bewilligung (§ 8 WHG a.F.), nicht aber die Erlaubnis nach § 7 WHG a.F. Stützen kann der Nachbar sein Widerrufsbegehr aber wiederum nur auf eigene Rechte. 34 Solche sind hier nicht ersichtlich bzw. der Kläger ist mit deren Geltendmachung ausgeschlossen. 35 I. 36 Soweit der Beklagte unter dem 14. Juli 2009 bereits abschließend über einen Widerruf befunden hat, ist der Kläger mit seinem Begehr ausgeschlossen. 37 Die Bestandskraft des ablehnenden Bescheides vom 14. Juli 2009 steht einer Berücksichtigung der damals geltend gemachten Gesichtspunkte entgegen. Das nunmehr mit dem Klageantrag zu 1. verfolgte Begehr ist nämlich trotz seiner formellen Einkleidung als bloßer Teilwiderruf bei verständiger Würdigung dasselbe wie das bereits im Jahr 2008 verfolgte: der vollständige Widerruf der wasserrechtlichen Erlaubnis. Eine Stauanlage ohne Staurecht wäre keine solche mehr. Der Zweck des Wasserstandhaltens ist der einzige (jedenfalls aber der alleinige Haupt-) Zweck der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 5. April 1989. Ohne diesen verbliebe nur noch ein leerer Erlaubnistorso, der so niemals beantragt und erteilt worden wäre. 38 II. 39 Relevante neue – über den damaligen zwischen den Beteiligten mit Bestandskraft des Bescheides vom 14. Juli 2009 bindend entschiedenen Streit hinausgehende – Gesichtspunkte sind nicht erkennbar. 40 Wesentliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse seit damals in dem Sinne, dass der Beklagte über eine andere Situation entschieden hätte und sich die Bestandskraft auf die jetzige Situation nicht mehr bezöge, hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt. 41 Es kann dahinstehen, ob der bloße Vortrag neuer rechtlicher Gesichtspunkte – bei unveränderter Tatsachenlage – bei deren Zutreffen und drittschützender Wirkung eine Durchbrechung der Bestandskraft ermöglichte. Denn zum einen waren die nunmehr klägerseits in den Vordergrund gerückten Belange des Naturschutzes auch schon im Jahr 2008 ins Feld geführt worden. Zum anderen aber kann sich der Kläger nicht auf diesen Aspekt berufen. Insoweit steht ihm kein subjektiv-öffentliches Recht zu. Etwaige Schäden für den Naturschutz, insbesondere im Naturschutzgebiet S1 Bruch, betreffen nicht Rechte des Klägers, sondern allein öffentliche Belange. 42 Unabhängig davon ist es bereits sehr zweifelhaft, ob etwaige Veränderungen gerade durch die Ausnutzung der Erlaubnis und nicht etwa durch einen aus anderen Gründen erhöhten Grundwasserspiegel erwachsen oder sogar der Wiederherstellung natürlicher Verhältnisse bzw. dem Naturschutz in Gestalt des Landschaftsplanes entsprechen. Die Rechtslage bei einer evtl. Ausbaggerung Ende der 80er Jahre ist mit der heutigen nicht mehr zu vergleichen, eine Verlandung jedenfalls heute hinzunehmen. Gemäß der seit dem 3. September 2004 rechtskräftigen 3. Änderung des Landschaftsplanes Nr. 1 „Mittleres Schwalmtal“ des Beklagten, Textliche Darstellungen und Festsetzungen, S. 39 unten, ist Planungsziel des Naturschutzgebietes „S1 Bruch und Lüttelforster Bruch“ unter anderem „die Entwicklung/Initiierung natürlicher Verlandungszonen“. Früher, im am 28. Januar 1982 bekanntgemachten Landschaftsplan Nr. 1, Planungen, S. 10, linke Spalte oben, galt für das Naturschutzgebiet „S1 Bruch“ hingegen noch: „Die Entschlammung der Schwalm und ihrer Zuflüsse ist erlaubt“. Insofern hat sich geändert, was naturschutzrechtliches Ziel ist, vgl. zur Bedeutung von Landschaftsplänen für die Konkretisierung der Ziele des Naturschutzes § 11 Abs. 1 Satz 1 Bundesnaturschutzgesetz. 43 Auch auf den öffentlichen Belang des Denkmalschutzes kann sich der Kläger nicht berufen, zumal er die angebliche Vernässung der historischen Gebäude der S bereits 2008 geltend gemacht hatte. Insofern kommt es nicht darauf an, ob diese Wassermühle darüberhinaus nicht schon immer einer gewissen Vernässung ausgesetzt war, da das Mühlrad bestimmungsgemäß im Wasser gestanden haben muss. 44 B. 45 Auch ein als „Weniger“ im Klageantrag zu 1. enthaltener Anspruch auf (Neu-)Bescheidung des klägerischen Antrags auf Widerruf in der von ihm gewünschten Form als faktischer Komplettwiderruf besteht nicht. Auch insoweit ist die Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung vom 14. Juli 2009 zu beachten und es ermessensfehlerfrei, § 114 Satz 1 VwGO, wenn sich der Beklagte darauf beruft. Auch ohne erneuten förmlichen Bescheid hat der Beklagte mit den Schreiben vom 4. August 2011 und 21. November 2011 seine Entscheidung gegen einen (Teil-)Widerruf nachvollziehbar begründet. Der Kläger hat insbesondere keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte in eine Abwägung nicht individualschützender Belange des Naturschutzes eintritt. 46 C. 47 Auch ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf ein Einschreiten gegenüber dem Beigeladenen dahingehend, dem Beigeladenen aufzugeben, die klägerischen Grundstücke zu entschlammen, (Klageantrag zu 2.) oder als „Weniger“ dazu auf (Neu-)Bescheidung besteht nicht. 48 Anspruchsgrundlage für den Kläger könnte allein die Ermächtigungsgrundlage des Beklagten für den Erlass einer Unterhaltungsanordnung sein, § 42 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. WHG. Danach kann die zuständige Behörde die nach § 39 erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen näher festlegen. § 39 WHG regelt als abstrakt-generelle Vorschrift die den Trägern der Unterhaltungslast für ein Gewässer auferlegten Pflichten nämlich nicht im Einzelnen. 49 Die mit § 42 WHG von der Zielsetzung her vergleichbaren §§ 90 b Abs. 3 und 98 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen entfalten nach Inkrafttreten des neuen WHG am 1. März 2010 keine eigene Wirkung mehr, vgl. auch die Hinweise des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalens vom 25. Februar 2010, S. 24, http://www.umwelt.nrw.de/umwelt/pdf/vollzugshinweise.pdf. 50 Es kann dahinstehen, ob die Entschlammung schon kein Teil der Gewässerunterhaltung nach § 39 WHG, sondern als wesentliche Umgestaltung des Gewässers Gewässerausbau im Sinne von § 67 Abs. 2 WHG ist, wofür, zumindest wenn sich schon 20.000 m3 Schlamm abgesetzt haben, alles spricht. Denn jedenfalls steht die Anordnung von Unterhaltungsmaßnahmen im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten, sowohl hinsichtlich des „Ob“ als auch des „Wie“. Eine Ermessensreduzierung zugunsten des Klägers oder Ermessensfehler des Beklagten, die zu einem Anspruch auf Neubescheidung führen könnten, sind nicht ersichtlich. Auch ohne Bescheid hat der Beklagte mit dem Schreiben vom 4. August 2011 seine Entscheidung gegen ein Einschreiten in der vom Kläger begehrten Weise (komplette Schlammbeseitigung) nachvollziehbar begründet. 51 Nach § 39 Abs. 2 Satz 1 WHG muss sich die Gewässerunterhaltung an den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 WHG ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Die derzeitige Entwicklung auf der Fläche des C Sees zu einem naturnahen Gerinne mit natürlich variierendem Verlauf ist damit aber ohne weiteres vereinbar, wohl sogar mehr als dessen früherer Ausbauzustand (s.o. unter A.II. zu den Vorgaben des Landschaftsplanes Nr. 1 des Beklagten). Im Übrigen vermitteln diese Ziele ohnehin keinen Drittschutz. Sie begründen keine subjektiv-öffentlichen Rechte des Klägers und dementsprechend auch keinen Anspruch des Klägers auf deren Berücksichtigung im Rahmen der Ermessensausübung des Beklagten. 52 Der ordnungsgemäße Wasserabfluss hingegen, vgl. § 39 Abs. 1 Nr. 1 WHG, der ggf. auch im Interesse eines Gewässeranliegers stehen könnte, ist nach den Kontrollergebnissen des Beklagten, denen der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten ist, gewährleistet. 53 D. 54 Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung. 55 Beschluss: 56 Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. 57 Gründe: 58 Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz erfolgt, wobei für jeden der beiden selbstständigen Klageanträge der Auffangstreitwert zugrundegelegt wurde.