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Urteil

3 K 1744/12

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2013:0618.3K1744.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die dem Beigeladenen durch den Beklagten erteilte Genehmigung vom 12. Januar 2012 zur Erweiterung und zum Betrieb einer Anlage zur Haltung und zur Aufzucht von Truthühnern (Puten) mit 55.410 Tierplätzen (davon 35.777 Bestand) und 175 Rinder (davon 175 Tierplätze Bestand) einschließlich erforderlicher Nebeneinrichtungen wird aufgehoben. Der Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte; hiervon ausgenommen sind ihre außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist ein im Bundesland Nordrhein-Westfalen anerkannter Naturschutzverband, der nach seiner Satzung für den Schutz von Natur und Landschaft und die Belange des Umweltschutzes einschließlich der Bildungs- und Forschungsarbeit in den genannten Bereichen eintritt. 3 Der Beigeladene ist Vollerwerbslandwirt. Seinen Betrieb „I Hof“, I Weg 101 in L-L1, gibt es in dritter Generation. Es werden knapp 200 ha Acker- und Grünland bewirtschaftet. An der Hofstelle wird darüber hinaus bisher eine Anlage zur Haltung von 35.777 Truthühnern und 175 Rindern betrieben. Die Hofstelle befindet sich in der G1. Die gesamte Umgebung ist ländlich geprägt und als Außenbereich einzustufen. 4 An die Hofstelle angrenzend liegen das Vogelschutzgebiet DE-0000-000 „V“, das Biotop BK 0000-000 „E“ sowie das Naturschutzgebiet KLE-000-000 „E“. Das Naturschutzgebiet wurde festgesetzt durch die „Ordnungsbehördliche Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „E“ in der Stadt L und der Gemeinde L2, Kreis L“ der Bezirksregierung E1 vom 14. Juni 2005 ‑ 00.0.00.00.00 ‑ (im Folgenden: NSG-VO). 5 Die NSG-VO lautet auszugsweise: 6 „§ 3 Verbote 7 (1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung von Natur und Landschaft oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. 8 (2) Soweit nicht in § 4 anders bestimmt, sind insbesondere folgende Handlungen verboten: 9 ... 10 2. bauliche Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 i. V. m. § 2 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, ... , zu errichten und zu ändern, ...... 11 § 4 Nicht betroffene Tätigkeiten, Unberührtheiten 12 (1) Nicht betroffen von den Verboten des § 3 Abs. 2... 13 7. ist die Erteilung von Baugenehmigungen für Anlagen, die der Erweiterung einer bestehenden landwirtschaftlichen Hofstelle dienen, innerhalb der in den Karten gemäß § 2 Abs. 2 und 3 -Karten im Maßstab 1:10.000 (Anlage 2)- schraffiert dargestellten räumlichen Entwicklungsflächen,...“ 14 In der betreffenden Anlage 2.6 zur NSG-VO ist auch die Hofstelle des Beigeladenen eingetragen. Danach ist die Hofstelle vollständig vom Naturschutzgebiet umgeben, ihre eigene Fläche aber (zeichnerisch: „Grenze des geschützten Gebietes“) hiervon ausgenommen. In südlicher Richtung der Hofstelle (Richtung „H“ und „G“) sind direkt daran anschließend Entwicklungsflächen im Sinne von § 4 Nr. 7 NSG-VO (schraffiert) eingezeichnet. 15 Der Beigeladene stellte am 25. März 2011 bei dem Beklagten einen Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung gemäß § 16 BImSchG zur Erweiterung und zum Betrieb einer Anlage zur Haltung und zur Aufzucht von Truthühnern mit 55.410 Tierplätzen (davon 35.777 Bestand) und 175 Rinder (davon 175 Tierplätze Bestand) einschließlich der erforderlichen Nebeneinrichtungen. Die für die Genehmigung in Anspruch zu nehmenden Flächen gehörten teils zu den Hofflächen und größtenteils zu den an die Hofflächen angrenzenden Entwicklungsflächen im Sinne von § 4 Nr. 7 NSG-VO mit der Anlage 2.6. 16 Im Rahmen des förmlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens nach § 10 BImSchG wurde das Vorhaben am 16. April 2011 öffentlich bekannt gemacht und die Antragsunterlagen wurden ausgelegt. In diesem Rahmen nahm auch der Kläger unter dem 30. Mai 2011 Stellung. 17 Am 12. Januar 2012 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen die beantragte Genehmigung. Unter III. der Genehmigung ist bestimmt, dass sie nach § 13 BImSchG eine Baugenehmigung nach § 63 Abs. 1 BauO NRW einschließe. In der Begründung heißt es, der landwirtschaftliche Betrieb des Beigeladenen erfülle ausweislich der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer NRW vom 20. April 2011 nicht die Voraussetzungen des § 201 BauGB, da die Tierhaltung nicht auf überwiegend eigener Futtergrundlage betrieben werden könne. Für das Vorhaben sei eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles gemäß § 3c UVPG in Verbindung mit Anlage 1 Ziffer 7.4.2 zum UVPG durchgeführt worden. Diese habe ergeben, dass durch das beantragte Vorhaben keine erheblichen Umweltauswirkungen im Sinne des UVPG zu erwarten seien. Eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung habe daher nicht bestanden. Im Rahmen der Einwendungen des Klägers ist u. a. ausgeführt, dass das Vorhaben auf Flächen durchgeführt werden solle, die bereits bei der Hofstellenausgrenzung für das Naturschutzgebiet „E“ im Jahre 2005 als Entwicklungsflächen ausgegrenzt worden seien. Insofern seien keine maßgeblichen Gebietsbestandteile betroffen, sondern Flächen, die im Rahmen der Hofstellenausgrenzung von den Fachbehörden als für eine zukünftige Bebauung geeignet eingestuft worden seien. 18 Am 8. Februar 2012 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er macht geltend: Die Erweiterung der Tierhaltung werde betriebsbedingte Störungen sowie – hiermit einhergehend – Revierverluste wertgebender Brutvögel des EU-Vogelschutzgebietes hervorrufen; verantwortlich dafür zeichneten zusätzliche Verkehre, Aktivitäten auf der Hofstelle und vor allem die sich mit Stallbauvorhaben verbindende Kulissenwirkung, die auf Vögel des Offenlandes abschreckend wirke. Der Betrieb der erweiterten Tierhaltungsanlage ziehe daneben erhebliche zusätzliche Stickstoffeinträge nach sich, von denen im räumlichen Umfeld der Hofstelle befindliche Grünländereien betroffen seien, die im Interesse der Erreichung gebietsbezogen verfolgter Erhaltungsziele extensiv mit der Auflage bewirtschaftet würden, dass eine Düngung zu unterbleiben habe. Mit Rücksicht auf die am Anlagenstandort vorherrschende Windrichtung sei überdies mit erheblichen zusätzlichen Stickstoffeinträgen in dem nur knapp zwei Kilometer entfernten Naturschutzgebiet „T“ zu rechnen, das als FFH-Gebiet gleichfalls dem europäischen ökologischen Netz Natura 2000 angehöre. In Ansehung der dort geschützten nährstoffsensiblen natürlichen Lebensraumtypen, zu denen namentlich „oligo- bis mesotrophe stehende Gewässer“, „Auwälder“ und „Magere Flachlandmähwiesen“ gehörten, laufe mit Rücksicht auf die bestehende Vorbelastung jeder zusätzliche Stickstoffeintrag den gebietsbezogen verfolgten Erhaltungszielen bzw. Schutzzwecken zuwider. Trotz dieser Umstände habe der Beklagte dem Beigeladenen die beantragte Erweiterung der Tierhaltungsanlage genehmigt, ohne zuvor die aus Gründen des § 3c UVPG unverzichtbare Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Die im Hinblick auf § 34 Abs. 1 BNatSchG obligatorische FFH-Verträglichkeitsprüfung sei ebenfalls unterblieben, obwohl das in Rede stehende Projekt die Erhaltungsziele sowohl des EU-Vogelschutzgebietes als auch des FFH-Gebietes „T“ in Mitleidenschaft zu ziehen drohe. Da die zur Beurteilung artenschutzrechtlicher Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG erforderliche Erfassung unterblieben sei, habe der Beklagte nicht erkannt, dass wertgebende Vogelarten des EU-Vogelschutzgebietes und die von ihnen genutzten Brutreviere durch die Wirkfaktoren des Vorhabens in eine Weise in Mitleidenschaft gezogen würden, die allenfalls unter Inanspruchnahme einer sich auf § 45 Abs. 7 BNatSchG gründenden Ausnahme hätte zugelassen werden dürfen. Die Genehmigung unterliege auch deshalb der Beanstandung, weil sie die aus Gründen der Betroffenheit geschützter Gebiete erforderlichen Befreiungen nicht umfasse. Nicht unerwähnt bleiben dürfe schließlich, dass der Betrieb der Anlage schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG hervorrufen werde, weil hierdurch die Bemühungen um eine Extensivierung der Grünlandnutzung im Vogelschutzgebiet konterkariert und der Allgemeinheit auf diesem Wege erhebliche Nachteile zugefügt würden. 19 Die vom Beklagten erteilte Genehmigung verstoße auch gegen das Bauverbot des § 3 Abs. 2 Nr. 2 NSG-VO. Die Freistellungsvorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 7 NSG-VO sei schon mit höherrangigem Recht nicht vereinbar. Jedenfalls gelte die Ausnahme von dem Verbot nur für die Erweiterung bestehender landwirtschaftlicher Hofstellen. Die in Rede stehenden Stallneubauten dienten aber keinem landwirtschaftlichen Betrieb, sondern einer gewerblichen Tierhaltung. 20 Der Kläger beantragt, 21 die dem Beigeladenen von dem Beklagten erteilte Genehmigung vom 12. Januar 2012 zur Erweiterung und zum Betrieb einer Anlage zur Haltung und zur Aufzucht von Truthühnern (Puten) mit 55.410 Tierplätzen (davon 35.777 Bestand) und 175 Rinder (davon 175 Tierplätze Bestand) einschließlich erforderlicher Nebeneinrichtungen aufzuheben. 22 Der Beklagte beantragt, 23 die Klage abzuweisen. 24 Er verweist auf die Gründe des angefochtenen Bescheides und führt ergänzend aus: Der Anlagenstandort befinde sich in einer Entwicklungsfläche nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 NSG-VO, welche im Rahmen der Hofstellenausgrenzung von den zuständigen Fachbehörden als für eine zukünftige Bebauung geeignet eingestuft worden sei. Entgegen der Behauptung des Klägers kämen oligo- bis mesotrophe Stillgewässer im FFH-Gebiet T gar nicht vor. Hinsichtlich der Scheuch- und Kulissenwirkung der geplanten Anlage sei zu beachten, dass die im wissenschaftlichen Schrifttum angegebenen Distanzen auch zu den bereits vorhandenen Gebäuden eingehalten würden. Insgesamt sei im Rahmen der umweltrelevanten Prüfung des Vorhabens den Belangen von Natur- und Landschaft in ausreichendem Maße Rechnung getragen worden. 25 Der Beigeladene beantragt, 26 die Klage abzuweisen. 27 Er macht geltend: Die Klage sei nicht begründet. Der Rechtsbehelf des Klägers könne gemäß § 2 Abs. 5 Satz 2 UmwRG nur Erfolg haben, wenn das Vorhaben überhaupt umweltverträglichkeitsprüfungspflichtig sei. Eine solche Pflicht ergebe sich hier weder aus einem Verstoß gegen die NSG-VO noch aus einer zu befürchtenden erheblichen Beeinträchtigung des FFH-Gebiets T, des Vogelschutzgebiets „V“ oder artenschutzrechtlichen Aspekten. Der Beklagte habe auch zu Recht als Ergebnis der Vorprüfung eine entsprechende Feststellung getroffen. Selbst wenn tatsächlich eine Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht gegeben sein würde, könne der Rechtsbehelf des Klägers gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 Ziffer 1 UmwRG jedenfalls deshalb keinen Erfolg haben, weil kein Verstoß gegen Rechtsvorschriften vorliege, die dem Umweltschutz dienten und für die Entscheidung von Bedeutung seien.Das Vorhaben werde durch § 4 Abs. 1 Nr. 7 NSG-VO erlaubt. Der „I Hof“ sei eine landwirtschaftliche Hofstelle im Sinne dieser Norm. Die Vorschrift des § 201 BauGB sei hier zur Auslegung des Begriffs der landwirtschaftlichen Hofstelle nicht heranzuziehen. Schon der Wortlaut von § 4 Abs. 1 Nr. 7 NSG-VO und von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sei unterschiedlich. Anerkanntermaßen gelte auch die Definition der Landwirtschaft in § 201 BauGB speziell für das Naturschutzrecht gerade nicht. Bei der Auslegung der Verbote der NSG-VO sei nicht in erster Linie oder gar ausschließlich auf die allgemeinen Ziele des Natur- und Landschaftsschutzrechts abzustellen.Auch das historische Verständnis trage diese Auslegung. Ursprünglich habe in dem Gebiet des Kreises L einschließlich der G2 und G1, die „Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Kreis L“ vom 5. Dezember 1969 gegolten, die ihrerseits auf dem Reichsnaturschutzgesetz beruht habe. Gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Entwicklung der Landschaft (LG NRW) sei die Landschaftsschutzverordnung durch die „Ordnungsbehördliche Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „E“ in der Stadt L und der Gemeinde L2 vom 11. März 1987, die ihrerseits aufgrund von § 42a LG NRW vom 25. Juni 1980 erlassen worden sei, außer Kraft getreten. Das Naturschutzgebiet KLE-000-000 sei zunächst durch die ordnungsbehördliche Verordnung NSG-VO 1987 festgesetzt worden. Diese Verordnung habe in § 1 bestimmt, dass die in § 2 i. V. m. der Anlage 1 bezeichneten Flächen in der Stadt L und der Gemeinde L2 als Naturschutzgebiet festgesetzt würden. Bereits seinerzeit habe die Verordnung Bauverbote und Ausnahmen hiervon vorgesehen. Die NSG-VO 1987 sei durch die Verordnung vom 3. Dezember 1998 unwesentlich geändert worden; die Vorschriften zum Bauverbot und zu den Ausnahmen seien beibehalten worden. Zur Umsetzung der Richtlinie 79/409/EG zur Erhaltung wildlebender Vogelarten (Vogelschutz-Richtlinie) und der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen vom 21. Mai 1992 (FFH-Richtline) sei die bestehende Verordnung durch die „Ordnungsbehördliche Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes ‚E‘ in der Stadt L und der Gemeinde L2, Kreis L“ der Bezirksregierung E1 als höherer Landschaftsbehörde vom 14. Juni 2005 (NSG-VO) geändert worden. Der Geltungsbereich sei auf den Bereich des nach der Richtlinie gemeldeten Gebiete DE-0000-000 „X (Teilfläche des NSG E)“ und den nördlich der B 000 gelegenen Teilbereich des Gebietes DE-0000-000 „NSG L3“ sowie auf das europäische Vogelschutzgebiet DE-0000-000 „V“ erstreckt worden. Der bisherige Schutzzweck des Naturschutzgebiets sei gemäß § 1 Abs. 2 NSG-VO beibehalten worden. Mit Blick auf den Schutz der NATURA-2000-Gebiete sei dann in § 1 Abs. 3 NSG-VO als weitergehender Schutzzweck der Schutz des FFH-Gebiets „NSG L3 (DE-0000-000) und des Vogelschutzgebiets „V“ gemäß den entsprechenden Meldungen festgelegt worden. Die Bauverbote seien beibehalten worden. Darüber hinaus seien im Rahmen der Überarbeitung der NSG-VO „Entwicklungsflächen“ für vorhandene Hofstellen neu aufgenommen worden. Die NSG-VO 1987 und 1998 hätten im Vergleich zu der gültigen NSG-VO keine Entwicklungsflächen vorgesehen. Nachdem sich bei der Anwendung der bisherigen NSG-VO bereits herausgestellt habe, dass diese zu erheblichen Problemen für die vorhandenen Hofstellen geführt hätten, habe der Verordnungsgeber aus Anlass der Einbeziehung der FFH- und Vogelschutzgebiete und Überarbeitung der NSG-VO die Notwendigkeit gesehen, den Bedürfnissen und Interessen der vorhandenen Betriebe auf Zukunftssicherung und damit auf Erhalt ihrer Hofstellen Rechnung zu tragen. Hierzu seien im Rahmen des Abwägungsprozesses u. a. bestimmte Flächen aus dem Schutzgebiet ausgenommen und weitere Flächen, angrenzend an ihre Höfe als Entwicklungsflächen festgesetzt worden. Der ursprüngliche Verordnungstext habe die Ausweisung solcher Entwicklungsflächen noch nicht enthalten. Auf Anregung der Kreisbauernschaft, der Landwirtschaftskammer und der Politik sei eine Arbeitsgruppe Hofstellenausgrenzung eingerichtet worden, die im Ergebnis den Vorschlag der Kreisbauernschaft übernommen habe. Dabei sei deutlich geworden, dass es um die Erweiterung der im Einzelnen bereisten, in ihrer Anzahl begrenzten und individuell begutachteten, vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebe im Bereich des künftigen Naturschutzgebiets gegangen sei. Die abschließende Formulierung des § 4 Abs. 2 Ziffer 7 NSG-VO habe dann zwar insoweit einen baurechtlichen Bezug erhalten, als es um die Sicherung von baulichen Erweiterungen der vorhandenen Hofstellen gegangen sei. Die Formulierung sei aber offensichtlich nicht gewählt worden, um die Begrifflichkeit des § 201 BauGB in die Verordnung zu übernehmen. Hierfür ergebe sich in den Aufstellungsvorgängen kein Hinweis. An keiner Stelle werde hinsichtlich der bereisten und mit der Regelung bewerteten Anlagen überhaupt nur geprüft oder diskutiert, ob es sich um Landwirtschaft im Sinne von § 201 BauGB handele. Vielmehr zeigten die Aufstellungsvorgänge, dass die Vorgaben der Fortführung der bisherigen Praxis dienen sollten. Dies zeigten auch die Schreiben der damalig zuständigen Ministerin vom 15. April 2005, ihres Staatssekretärs vom 7. Oktober 2005 und der Bezirksregierung E1 nach Abschluss des Verfahrens. Sämtliche Beteiligte im Zusammenhang mit der Hofstellenausgrenzung 2003 und der NSG-VO 2006 seien übereinstimmend davon ausgegangen, dass die von ihnen für den jeweiligen Einzelfall getroffene Regelung der Existenzsicherung der bestehenden Betriebe unabhängig davon habe dienen sollen, ob diese Betriebe Tierhaltungsbetriebe im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 4 BauGB gewesen seien oder zukünftig sein würden. Tatsächlich seien zum Zeitpunkt der Hofstellenausweisung 2003 bzw. 2005 einzelne der betroffenen Betriebe bereits nicht mehr nur über § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert gewesen. Die Festlegung der Entwicklungsflächen als Ergebnis eines mehrjährigen Prozesses in einer Arbeitsgruppe zeige, dass die vorhandenen Betriebe, unabhängig von ihrer baurechtlichen Qualifikation eine Entwicklungsmöglichkeit hätten haben sollten. Nur so habe der Verordnungsgeber der Situationsgebundenheit des Eigentums im Naturschutzgebiet ausreichend Rechnung tragen können. Denn die Eigentümer und Betreiber der Hofstellen seien per se an das Land gebunden, wo sie sich befänden. Daher könnten auch ihre Erweiterungsmöglichkeiten nur hier, also im Naturschutzgebiet, bestehen. Auch fehle es an einem sachlichen Grund für eine Ungleichbehandlung von Landwirten, deren Hofstellen den Anforderungen des § 201 BauGB entsprächen, und solchen, die dies nicht täten. Zweck der Naturschutzgebietsverordnung sei in erster Linie ein besonderes Freihaltungsinteresse mit Blick auf die Winterrastplätze der Gänse. Dieses Freihaltungsinteresse gehe über das durch § 35 Abs. 1 BauGB gesicherte Interesse hinaus. Das vom Verordnungsgeber gewählte Instrument, die Freihaltung der Fläche, werde von diesem als ausreichend zur Verwirklichung des Schutzzweckes gehalten. Deshalb sei diesbezüglich nicht zusätzlich bei der Auslegung auf die allgemeinen Ziele des Natur- und Landschaftsschutzrechtes abzustellen. 28 Der Beklagte ordnete unter dem 16. Februar 2012 die sofortige Vollziehung der Genehmigung an. Auf Antrag des Klägers hat die Kammer mit Beschluss vom 3. Juli 2012 – 3 L 316/12 – die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat mit Beschluss vom 13. März 2013 – 8 B 847/12 – die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beigeladenen zurückgewiesen. 29 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakten des Klage- und des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 30 Entscheidungsgründe: 31 Die Klage hat Erfolg. 32 Die statthafte Anfechtungsklage ist zunächst zulässig. Der Kläger ist insbesondere nach § 42 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften vom 21. Januar 2013 – BGBl. I S. 95 – klagebefugt. Die Neufassung des UmwRG findet hier gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 UmwRG Anwendung. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG kann eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung – wie der Kläger –, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der VwGO gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung geltend macht, dass diese Entscheidung oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen und für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. 33 Die Genehmigung ist eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG. Nach dieser Vorschrift findet das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz Anwendung u. a. auf Rechtsbehelfe gegen Genehmigungen für Anlagen, die nach Spalte 1 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) einer Genehmigung bedürfen. Eine solche Genehmigung liegt hier vor. Das Vorhaben ist nach Nr. 7.1 d) Spalte 1 der 4. BImSchV genehmigungsbedürftig, weil es sich um eine Anlage zum Halten und zur Aufzucht von Truthühnern mit 55.410 Plätzen handelt, die die Mengenschwelle von 40.000 Truthühnermastplätzen überschreitet. Der Kläger macht die Verletzung solcher Vorschriften (§ 3 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 NSG-VO) geltend, die er als Umweltverband zu rügen berechtigt ist. Die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG a. F. geregelte Beschränkung auf die Geltendmachung solcher Vorschriften, die Rechte Einzelner begründen, besteht nicht mehr. Nach dem neugefassten § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG können anerkannte Umweltvereinigungen Verstöße auch gegen solche Umweltvorschriften gerichtlich geltend machen, die nicht drittschützend sind, und zwar unabhängig davon, ob sie auf Unionsrecht zurückgehen. 34 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2013 - 8 B 847/12 -, Seite 3 des Beschlussabdrucks. 35 Die Klage ist auch begründet. 36 Die angegriffene Änderungsgenehmigung gemäß §§ 16, 4 und 6 BImSchG ist rechtswidrig, weil sie gegen § 3 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 NSG-VO verstößt. 37 Der Anlagenstandort befindet sich im Naturschutzgebiet „E“. Ausweislich der Karte „Anlage 2.6“ zur NSG-VO ist zwar der Hof des Beigeladenen von dem geschützten Gebiet ausgenommen. Die Fläche, die nunmehr durch die Erweiterung in Anspruch genommen werden soll, liegt aber (zum ganz überwiegenden Teil) innerhalb des geschützten Gebiets und ist als Entwicklungsfläche gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 7 NSG-VO ausgewiesen. 38 Liegt die Fläche, die nunmehr in Anspruch genommen werden soll, in dem Naturschutzgebiet, greifen für sie die Verbote des § 3 NSG-VO. Nach dessen Absatz 1 sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung von Natur und Landschaft oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Darunter fallen nach Absatz 2 Nr. 2 insbesondere bauliche Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 i. V. m. § 2 BauO NRW und damit auch die dem Beigeladenen genehmigte Anlage. 39 Die Ausnahme des § 4 Abs. 1 Nr. 7 NSG-VO greift hier nicht. Danach ist die Erteilung von Baugenehmigungen für Anlagen innerhalb der in den Karten gemäß § 2 Abs. 2 und 3 schraffiert dargestellten räumlichen Entwicklungsflächen zwar erlaubt. Dies gilt aber nur für Anlagen, die der Erweiterung einer bestehenden landwirtschaftlichen Hofstelle dienen. Dies ist hier nicht der Fall. Bei dem Hof des Beigeladenen handelt es sich schon nicht um eine bestehende landwirtschaftliche Hofstelle. Auch die genehmigte Erweiterung führt nicht dazu. 40 Der Begriff der Landwirtschaft ist gesetzlich definiert in § 201 BauGB. Danach ist Landwirtschaft insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann. Dazu gehört der Betrieb des Beigeladenen unstrittig nicht, wie auch in der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer vom 20. April 2011 ausdrücklich festgestellt wird. 41 Der Einschätzung des Beigeladenen, dass bei der Auslegung von § 4 Abs. 1 Nr. 7 NSG-VO die Definition des § 201 BauGB nicht heranzuziehen sei, vermag die Kammer nicht zu folgen. Dem Beigeladenen ist zwar einzuräumen, dass sein Betrieb steuerlich oder wirtschaftlich als Landwirtschaft zu qualifizieren sein mag. Vorliegend geht es aber nicht um steuerliche oder wirtschaftliche Gesichtspunkte. Gegenstand von § 4 Abs. 1 Nr. 7 NSG-VO ist vielmehr die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Baugenehmigung abweichend vom Verbot der Errichtung baulicher Anlagen im Sinne von § 1 Abs. 1 i. V. m. § 2 BauO NRW erteilt werden darf. Schon dieser baurechtliche Ansatz legt es nahe, hier § 201 BauGB heranzuziehen. Selbst wenn man aber für das Naturschutzrecht einen vom Baurecht abweichenden Begriff der Landwirtschaft definieren wollte, wäre dieser jedenfalls enger zu fassen. 42 Im Vordergrund des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§§ 1 und 2 LG NRW) steht die konservierende Zielsetzung, die die vorfindliche Gestalt und Nutzung der Landschaft möglichst bewahren will, auch soweit sie eine von menschlicher Ertragswirtschaft geprägte Kulturlandschaft ist. Dem Landschaftsschutzrecht geht es um die Erhaltung der vorgefundenen Eigentümlichkeit und Einmaligkeit von Natur und Landschaft. 43 Vgl. VG Hamburg, Urteil vom 28. Mai 1997 - 14 VG 6757/96 -, juris, Rn. 17 m. w. N. 44 Ziel des Bundesnaturschutzgesetzes ist es dabei, die tägliche Wirtschaftsweise eines Landwirts bzw. eines Forstwirts von naturschutzrechtlichen Anforderungen freizustellen. 45 Vgl. VG Hamburg, Urteil vom 28. Mai 1997, a. a. O. unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 13. April 1983 - 4 C 76.80 -, DVBl. 1983, S. 897 f. 46 Privilegiert sind danach nur die Nutzung und die pflegerischen Maßnahmen im Rahmen der Bewirtschaftung. Der konservative Ansatz des Naturschutzes berücksichtigt zwar, dass die geschützte Fläche als Kulturlandschaft erst durch die vorhandene landwirtschaftliche Nutzung entstanden ist und die Erhaltung dieser Nutzung deshalb auch Teil des Naturschutzes ist. Damit ist eine Ausdehnung eines landwirtschaftlichen Betriebs in Richtung gewerblicher oder gar industrieller Nutzung der Fläche eines Naturschutzgebiets aber gerade nicht vereinbar. Eine andere Betrachtungsweise würde insbesondere den in § 5 BNatSchG und § 2c LG NRW aufgestellten Vorstellungen von und Anforderungen an die Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft nicht gerecht. 47 Kommt die Auslegung nach Wortlaut, Sinn und Zweck des Gesetzes und systematischer Stellung der Vorschrift im Gesamtgefüge der Rechtsordnung zu einem eindeutigen Ergebnis, bedarf es nicht unbedingt eines Rückgriffs auf die sogenannte historische Auslegungsmethode. Dieser kommt vielmehr vor allem eine ergänzende Bedeutung zu, in dem sie die allgemeinen geschichtlichen Hintergründe und die sozialen, politischen, wirtschaftlichen und sonstigen Umstände erhellt, in deren Kontext eine Norm geschaffen wurde und deren Kenntnis für das Verständnis einer Vorschrift von Bedeutung sein können. Das Gewicht der historischen Auslegung darf aber nicht überschätzt werden; letztendlich ist nicht maßgeblich, was der Gesetzgeber zu regeln meinte, sondern was er geregelt hat. 48 So ausdrücklich BVerfG, Beschluss vom 16. August 2001 - 1 BvL 6/01 -, juris, Rn. 22. 49 Unabhängig davon hat sich bereits das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 13. März 2013 – 8 B 847/12 – mit einer solchen historischen Auslegung befasst und ausgeführt: 50 „Auch die Entstehungsgeschichte des § 4 Abs. 1 Nr. 7 NSG-VO spricht entgegen der Ansicht des Beigeladenen nicht gegen, sondern eher für die vom Senat vertretene Auslegung. Der Beigeladene hat ausgeführt, dass der Verordnungsgeber eine Regelung in Richtung der Ausdehnung eines landwirtschaftlichen Betriebs zu gewerblicher Nutzung getroffen habe, was sich u. a. aus dem Verständnis der Mitglieder der Arbeitsgruppe ergebe, die Vorschläge für die Entwicklungsflächen gemacht habe. Anlässlich der Überarbeitung der NSG-VO sei mit Blick auf Hofstellenausgrenzungen und die Festlegung von Entwicklungsflächen nicht differenziert worden, ob es sich um landwirtschaftliche Hofstellen im Sinne von §§ 35 Abs. 1 Nr. 1, 201 BauGB oder um sonstige privilegierte Vorhaben handele. Ausschlaggebend sei die Bestandssicherung gewesen. Allen Beteiligten der Arbeitsgruppe sei klar gewesen, dass die zu sichernden baulichen Entwicklungen dazu führen könnten, dass sich die Privilegierung des jeweiligen landwirtschaftlichen Betriebs von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB verschieben könne. Zur Glaubhaftmachung hat der Beigeladene eine eidesstattliche Versicherung des an den damaligen Verhandlungen beteiligten Geschäftsführers der Kreisbauernschaft L e. V. vom 2. August 2012 vorgelegt. 51 Es kann offen bleiben, ob die vorgelegte Stellungnahme einer Person, die nicht zu Sphäre des Normgebers zählt, überhaupt geeignet ist, verlässlichen Aufschluss über das historische Verständnis einer Norm zu liefern. Die Stellungnahme ist jedenfalls in der Sache nicht hinreichend aussagekräftig, um entgegen dem – auch in der Stellungnahme selbst verwendeten – Begriffsverständnis der „landwirtschaftlichen Hofstelle“ auch gewerbliche oder industrielle Betriebe im Rahmen der Bebaubarkeit von Entwicklungsflächen als erfasst anzusehen. 52 Unabhängig hiervon bietet die Verordnungsgenese, wie sie sich dem von der Bezirksregierung E1 vorgelegten Aufstellungsvorgang zur NSG-VO entnehmen lässt, keinen Anhaltspunkt für das vom Beigeladenen favorisierte Begriffsverständnis. 53 Die Ausarbeitung der NSG-VO orientierte sich maßgeblich am Erlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MUNLV) vom 10. September 2003 zur Hofstellenausgrenzung in EG-Vogelschutzgebieten. Nach diesen fachlichen Empfehlungen werden Hofstellen bei der Umsetzung der EG-Vogelschutzrichtlinie in Nordrhein-Westfalen im Rahmen der Unterschutzstellung in der Regel nicht ausgegliedert. Durch die baurechtliche Privilegierung landwirtschaftlicher Vorhaben im Außenbereich bestehe hierzu auch keine unbedingte Notwendigkeit. Im Rahmen des Bestandsschutzes könnten allerdings bestehende landwirtschaftliche Hofstellen ausgegliedert werden. Unter Hofstelle sei die Ansammlung von Gebäuden (z. B. Wohnhaus mit Wirtschaftsgebäuden), versiegelten Flächen sowie weiteren Betriebsflächen (z. B. Stell- und Lagerflächen) zu verstehen, die einem landwirtschaftlichen Betrieb zugeordnet seien. Diese Umschreibung knüpft ersichtlich an die baurechtliche Privilegierung von Vorhaben an, die einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dienen (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB). 54 Dass die Hofstellenausgrenzung in Umsetzung dieses Erlasses erfolgen sollte, war der Wille aller am Verordnungsgebungsverfahren Beteiligten. So regte bereits die Stellungnahme des Rheinischen Landwirtschafts-Verbands e. V. vom 23. Februar 2005 zum Verordnungsentwurf an, dass entsprechend den fachlichen Empfehlungen des MUNLV verfahren werden solle. Die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen vom 21. März 2005 verwies auf die bisher bestehende Hofstellenausgrenzung in der Verordnung vom 11. März 1987 und regte ebenfalls eine Überprüfung der Hofstellenausgrenzung für die bestehenden Einzelfälle an. In ähnlicher Weise verhielten sich die Stellungnahmen der „Interessengemeinschaft der Betroffenen“ vom 17. März 2005, der Gemeinde C vom 4. März 2005 und der Gemeinde L2 vom 15. März 2005. Die Stellungnahmen knüpften insbesondere auch an die Vorgänger-Verordnung an, die (lediglich) eine ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung von den Verboten ausgenommen hatte; Betriebe nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB waren danach nicht zugelassen. Diese Stellungnahmen waren Ausgangspunkt für die Besprechung mit Betroffenen und weiteren Beteiligten am 6. April 2005; ausweislich des Ergebnisprotokolls sollten 19 Hofstellen überprüft werden, bei denen gegebenenfalls Anpassungs- oder Tauschbedarf bestehe. Das MUNLV bestätigte mit Schreiben vom 15. April 2005 an den Landtagsabgeordneten Q, dass auch in Zukunft die legal ausgeübte ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung erfolgen könne und die Hofstellen auf der Grundlage des ministeriellen Erlasses vom 10. September 2003, wenn die Verträglichkeit mit den Zielen des Vogelschutzgebietes (bzw. FFH-Gebietes) gegeben sei, in erweiterter Form aus dem Naturschutzgebiet ausgegrenzt werden könne. Dieser Verweis auf die „legal ausgeübte ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung“ deckt sich wiederum mit den Regelungen der Vorgänger-VO. 55 In der Folge schlug die Kreisbauernschaft L vor, dass von den Verboten des § 3 Abs. 2 die Errichtung und Nutzung baulicher „Anlagen, die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen“, in den räumlichen Entwicklungsflächen gemäß Erlass des MUNLV vom 25. Juli 2003 nicht betroffen sein sollten. Diese Formulierung übernimmt die Umschreibung für die baurechtliche Privilegierung landwirtschaftlicher Betriebe nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und knüpft zugleich an das vor Neufassung der NSG-VO bestehende Verständnis an. Bei der Diskussion um die „Erweiterung“ ging es dementsprechend nicht um die Frage, ob – anders als bisher – neben landwirtschaftlichen Betrieben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB auch gewerbliche Tierhaltung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB zugelassen werden sollte, sondern um das Problem einer flächenmäßigen Erweiterung innerhalb des Naturschutzgebiets. In diese Richtung weist auch der Alternativvorschlag der Kreisbauernschaft L: „Erweiterung der landwirtschaftlichen Hofstellen in den räumlichen Entwicklungsflächen gem. Erlass...“ (Vermerk vom 1. Juni 2005). Diese Vorschläge nahm die Bezirksregierung E1 zum Anlass, in den Entwurf der NSG-VO unter § 4 Abs. 1 Nr. 7 folgende Ausnahmeregerlung aufzunehmen: „... die Erteilung von Baugenehmigungen für Anlagen, die der Erweiterung einer bestehenden landwirtschaftlichen Hofstelle dienen...“. Diese Formulierung, die unverändert in die spätere Verordnung übernommen wurde, knüpft ebenfalls an die Regelung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB an, ist aber wegen des Begriffs „Hofstelle“ enger gefasst. Hiermit übereinstimmend wurde am 6. Juni 2005 von der Arbeitsgruppe festgehalten, dass es sich bei dem allein stehenden Putenstall der Familie F nicht um eine Hofstelle handele; hier müsse eine Sonderfallregelung getroffen werden. 56 Angesichts dieses Verfahrensgangs gibt es keinen tragfähigen Anknüpfungspunkt für die Auslegung des Begriffs „landwirtschaftliche Hofstelle“ in dem vom Beigeladenen befürworteten erweiterten Begriffsverständnis. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass in Abweichung von der Vorgänger-Verordnung in der streitigen NSG-VO nunmehr ein weiter, von § 201 BauGB losgelöster Begriff des landwirtschaftlichen Betriebs eingeführt werden sollte.“ 57 Die Kammer folgt diesen Ausführungen auch für das Klageverfahren. 58 Soweit der Beigeladene im Rahmen der in Rede stehenden Auslegung die Vernehmung von Personen, die am Normsetzungsverfahren beteiligt waren oder dieses begleiteten, als Zeugen beantragt hat, ist dem nicht zu entsprechen gewesen. 59 Einer solchen Beweisaufnahme steht schon entgegen, dass damit die Grenzen der historischen Auslegung überschritten würden und der Bereich der objektiven Auslegung der Gesetze und materiellen Vorschriften verlassen würde. Die Materialien einer Norm sollen bei der Auslegung mit Vorsicht, nur unterstützend und insgesamt nur insofern herangezogen werden, als sie auf einen objektiven Gesetzesinhalt schließen lassen. Der sogenannte Wille des Gesetzgebers bzw. der am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten kann hiernach bei der Interpretation insoweit berücksichtigt werden, als er auch im Text Niederschlag gefunden hat. Die Materialien dürfen hingegen nicht dazu verleiten, die subjektiven Vorstellungen der gesetzgebenden Instanzen dem objektiven Gesetzesinhalt gleichzusetzen. 60 Vgl. insoweit BVerfG, Urteil vom 16. Februar 1983 - 2 BvE 1/83 - u. a., juris, Rn. 124, mit umfangreichen weiteren Nachweisen. 61 Dies schließt es aus, einige oder sogar sämtliche Mitglieder eines Gesetzgebungsorgans, die an der Beschlussfassung über eine Norm beteiligt waren, später in einem gerichtlichen Verfahren, bei dem es auf die Auslegung dieser Vorschrift ankommt, als Zeugen zu befragen. Eine solche Vorgehensweise wäre in einer pluralistischen Demokratie zudem sinnlos. Gesetzgebungsakten liegen heute in der Regel unterschiedliche Interessen gesellschaftlich relevanter Gruppen zu Grunde, die schon frühzeitig versuchen, über Lobbyisten oder in anderer Form auf das Gesetzgebungsverfahren Einfluss zu nehmen und über den Wortlaut der Vorschriften mitzubestimmen. Der Ausgleich dieser Interessen und die gesetzgeberisch bindende Entscheidung darüber ist die Norm selbst und die in ihr objektiv festgelegte Formulierung. Diese ist allein maßgeblich. Die Vorstellungen und Erwartungen der „Gesetzschöpfer“ erlangen dagegen keinerlei Verbindlichkeiten. 62 Vgl. Karl Engisch, Einführung in das juristische Denken, 8. Auflage, Stuttgart 1983, Seite 89. 63 Unabhängig davon verlangen Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip ohnehin, dass die das objektive Recht bildenden Gesetze, Rechtsverordnungen und Satzungen jedem Bürger frei zugänglich sind und allgemein zur Verfügung stehen. Dies muss folglich auch für die Materialien gelten, die zur Auslegung dieser Vorschriften herangezogen werden. Ein Zeugenbeweis ist aber keine allgemein zugängliche Quelle. Dem entspricht, dass die Beweismittel der Zivilprozessordnung und damit gemäß § 98 VwGO (und ergänzend gemäߠ§ 173 Satz 1 VwGO) auch der Verwaltungsgerichtsordnung nur der Feststellung des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen einer Norm, nicht aber der Bestimmung ihrer Rechtsfolgen dienen. Über inländisches Recht findet eine Beweisaufnahme grundsätzlich nicht statt. 64 Vgl. Baumbach / Lauterbach / Albers / Hartmann, Zivilprozessordnung, Kommentar, 71. Auflage, München 2013, § 293, Rn. 1. 65 Keine allgemein zugänglichen Quellen sind schließlich auch die Akten der bau- und immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren der einzelnen im Naturschutzgebiet liegenden Höfe. Deshalb ist die im Termin von dem Beigeladenen vorgelegte Zusammenstellung („Liste der Hofausgrenzungen“) für die Auslegung der NSG-VO nicht heranziehbar. 66 Die – zu den oben geprüften Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 UmwRG spiegelbildlichen – Begründetheitsvoraussetzungen des § 2 Abs. 5 UmwRG liegen vor. 67 Dies gilt auch für die Anforderung des § 2 Abs. 5 Satz 2 UmwRG. Danach muss bei Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen. Eine solche Pflicht bestand hier im Hinblick auf den Umstand, dass das Vorhaben gegen die NSG-Verordnung verstößt. 68 Nach § 3c Satz 1 UVPG i. V. m. Nr. 7.4.2 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG findet für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Truthühnern mit 40.000 bis weniger als 60.000 Plätzen eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls über die Frage statt, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Dabei ist eine solche Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde auf Grund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 zu berücksichtigen wären. 69 Die Einzelfallprüfung erfolgt auf der Grundlage einer überschlägigen Prüfung durch die zuständige Behörde im Sinne einer Einschätzung, dass das Vorhaben unter Berücksichtigung der in Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen sind. Aus dem summarischen Charakter der Vorprüfung folgt dabei, dass insoweit die plausible Erwartung solcher Umweltauswirkungen ausreicht. 70 Vgl. Dienes in Hoppe / Beckmann, Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, Kommentar, 4. Auflage, Köln 2012, § 3c UVPG, Rn. 2. 71 Die Bewertungskriterien des § 12 UVPG sind die gleichen, die auch bei der eigentlichen Umweltverträglichkeitsprüfung zur Anwendung gelangen. Bewertungsmaßstäbe sind dabei auch rechtliche Maßstäbe. Beim Erlass von Gesetzen, Rechtsverordnungen und auch von Verwaltungsvorschriften bedarf es denknotwendig und stets einer Abwägung auch mit anderen Belangen. Eine solche Abwägung mit anderen Belangen muss der Gesetz- und Verordnungsgeber nicht zuletzt wegen des verfassungsrechtlich verankerten und damit auch ihn bindenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vornehmen. Den insoweit vom Gesetz- und Verordnungsgeber verbindlich abgewogenen rechtlichen Bewertungsmaßstäben kommt dabei eine größere demokratische und wissenschaftliche Legitimation zu. 72 Vgl. Beckmann in Hoppe / Beckmann, a. a. O., § 12 UVPG, Rn. 22. 73 Schreibt deshalb eine Schutzgebietsverordnung vor, dass bestimmte Vorhaben innerhalb bestimmter Schutzzonen nicht errichtet oder betrieben werden können, dann ist die Verordnung selbstverständlich als Bewertungsmaßstab bei der Umweltverträglichkeitsprüfung – und damit auch bei der Vorprüfung – zu verwenden. Denn es wäre wenig sinnvoll, im Rahmen des Bewertungsvorgangs langwierige, kostenträchtige und komplizierte Bewertungsverfahren zu entwickeln oder anzuwenden, wenn aufgrund einer klaren rechtlichen Vorgabe die Durchführbarkeit eines Vorhabens am beabsichtigten Standort ausscheidet. 74 Vgl. Beckmann in Hoppe / Beckmann, a. a. O., § 12 UVPG, Rn. 29. 75 So liegen die Verhältnisse auch hier. Die NSG-Verordnung schreibt in ihrem § 3 Abs. 2 Nr. 2 eindeutig vor, dass in dem Schutzgebiet bauliche Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 i. V. m. § 2 BauO NRW und damit die auch die dem Beigeladenen genehmigte Anlage nicht errichtet oder verändert werden dürfen. Der Beklagte ist an diese normative Wertung gebunden und nicht berechtigt, einen Verstoß hiergegen als nicht erhebliche nachteilige Umweltauswirkung einzuschätzen. 76 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. § 709 Sätze 1 und 2 ZPO. 77 Gründe für eine Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.