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Urteil

9 K 6001/11

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2013:0618.9K6001.11.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin wehrt sich mit ihrer Klage gegen eine Abrissverfügung. Die Klägerin ist Eigentümerin des G01, G02, F.-straße 000 in O.. Auf dem Flurstück G02 befand sich seit mindestens 125 Jahren ca. 30 Meter von der F.-straße entfernt ein Wohngebäude. Im den Fluchtlinienplänen vom 22.06.1889 und 29.07.1912 ist das Gebäude eingezeichnet. Die F.-straße bildet mit der X.-straße und der Straße R.-straße ein Dreieck. Die F.-straße ist mit Ausnahme des Flurstücks G02 mit mehrgeschossigen Wohnhäusern in geschlossener straßennaher Bauweise bebaut. Am 06.05.2008 erteilte die Beklagte der Klägerin auf Antrag eine Baugenehmigung zum Umbau und der Sanierung ihres Wohnhauses. Nach den zugehörigen Bauzeichnungen war beabsichtigt, die Außenwände bis auf neu zu schaffende bzw. vergrößerte Fensteröffnungen zu erhalten und zu dämmen. Bei einer Bauzustandsbesichtigung am 27.05.2011 stellte die Beklagte fest, dass bei dem Umbau abweichend von der Baugenehmigung gebaut worden war. Mit Ordnungsverfügung vom 27.05.2011 gab die Beklagte daraufhin der Klägerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, die Bauarbeiten am Gebäude F.-straße 000 sofort einzustellen. Mit Schreiben vom 18.07.2011 hörte die Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Anordnung der Beseitigung des Vorhabens an. Mit Schreiben vom 05.08.2011 machte die Klägerin geltend, nach Errichtung der Zwischendecke habe sich herausgestellt, dass einige der Grundgebäudewände, die ursprünglich beibehalten werden sollten, nicht mehr die statisch erforderliche Festigkeit aufgewiesen und deshalb zwangsläufig hätten erneuert werden müssen. Das Gebäude sei jedoch exakt in gleicher Form an dem vorherigen Platz errichtet worden. Im Übrigen komme eine Legalisierung des Vorhabens über § 34 Abs. 3a BauGB in Betracht. Das Gebäude sei städtebaulich vertretbar. Es handele sich um das einzige Grundstück, das zum Straßenbereich hin offen sei und der Größe nach überhaupt im hinteren Bereich bebaut werden könne. Mit Ordnungsverfügung vom 05.09.2011 gab die Beklagte der Klägerin auf, innerhalb von 6 Monaten nach Bestandkraft der Verfügung das Wohnhaus F.-straße 000 vollständig von einem Abbruchunternehmer bzw. einem Abbruchunternehmen entfernen zu lassen. Zum Zwecke der Abbrucharbeiten setzte sie ihre Stilllegungsverfügung vom 27.05.2011 aus. Für den Fall, dass die Klägerin der Forderung nicht, nicht vollständig oder nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt, drohte die Beklagte ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,- Euro an. Zur Begründung führte sie aus, bei dem Ortstermin sei festgestellt worden, dass die Klägerin das Wohnhaus abgerissen und neu errichtet habe. Durch den Abriss des Altbaus sei der Bestandsschutz entfallen. Für die Neuerrichtung des Wohnhauses stelle sich die Genehmigungsfrage komplett neu. Das Wohnhaus sei planungsrechtlich unzulässig, denn eine Legalisierung würde eine städtebaulich ungeordnete Entwicklung einleiten, da gleiche oder ähnliche Bauvorhaben folgen würden. Die Klägerin hat am 06.10.2011 Klage erhoben. Sie wiederholt zur Begründung im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Die Klägerin beantragt, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 05.09.2011 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist im wesentlichen auf die Gründe des angefochtenen Verfügung und trägt ergänzend vor, eine Genehmigung gemäß § 34 Abs. 3a BauGB stehe im Ermessen der Behörde, so das allenfalls ein Anspruch auf ermessensfehlerhafte Bescheidung gegeben sein könne. Die Bebauung stelle sich als unzulässige Hinterlandbebauung dar. Mit Beschluss der Kammer vom 18.02.2013 ist das Verfahren der Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen worden. Die Einzelrichterin hat am 25.04.2013 einen Ortstermin durchgeführt. Auf das Protokoll des Termins wird verwiesen. Die Beteiligten haben auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben. Die Klage hat keinen Erfolg. Die angefochtene Ordnungsverfügung der Beklagten vom 05.09.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs.1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 61 Abs.1 Satz 1 und 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW). Nach § 61 Abs.1 Satz 1 BauO NRW haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Nach § 61 Abs.1 Satz 2 BauO NRW haben sie in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Der Erlass einer Beseitigungsverfügung setzt dabei regelmäßig voraus, dass die bauliche Anlage formell und materiell baurechtswidrig ist und nicht aus sonstigen Gründen Bestandsschutz genießt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das Gebäude in der jetzigen Gestalt ist ohne die erforderliche Baugenehmigung errichtet worden. Dabei kann dahinstehen, ob das frühere Wohngebäude, welches bereits in dem Fluchtlinienplan aus dem Jahre 1889 eingezeichnet ist, formell genehmigt worden ist. Aus den beigezogenen Verwaltungsakten lässt sich dazu nicht entnehmen. Dieses Gebäude ist jedoch, insoweit unstreitig, bei Errichtung des derzeitigen Wohngebäudes vollständig abgerissen worden, so dass hierdurch eine Baugenehmigung entfallen ist. Der nunmehr errichtete Rohbau ist auch materiell baurechtswidrig. Das Gebäude genießt keinen Bestandsschutz. Ein durch Art. 14 Abs.1 GG bewirkter Bestandsschutz liegt nur dann vor, wenn der Bestand zu irgendeinem Zeitpunkt genehmigt worden oder jedenfalls genehmigungsfähig gewesen ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2000 - 1 BvR 151/99 -, juris. Die ursprünglich als genehmigt anzusehende Wohnhaus hat durch die baulichen Veränderungen (Neubau) den durch die Baugenehmigung vermittelten Bestandsschutz verloren, denn der Bestandsschutz für bauliche Anlagen erstreckt sich nur auf ihren genehmigten Bestand und ihre genehmigte Funktion. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1995 - 1 BvR 1713/92 -, juris. Dabei ist unerheblich, dass das Gebäude (nach dem Vortrag der Klägerin) auf den Grundmauern des alten Gebäudes errichtet wurde. Die Bausubstanz ist jedenfalls vollständig neuwertig, dies wird auch von der Klägerin nicht bestritten. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich nach § 34 Abs. 1 BauGB. Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, aber innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die nähere Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB sind hier nicht gegeben. Die maßgebliche nähere Umgebung wird dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen, nämlich in der Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung sowie in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben, geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Die Umgebung ist also einmal insoweit zu berücksichtigen, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -; Urteil vom 3. April 1981 - 4 C 61.78 -; Beschluss vom 4. Februar 1986 - 4 B 7-9.86 -, juris. Bei der Bestimmung des Rahmens der näheren Umgebung ist die vorhandene Bebauung in den Blick zu nehmen. Nach dem Eindruck, den die Einzelrichterin im Ortstermin von der Örtlichkeit gewonnen hat sowie der in den Akten befindlichen Lagepläne, Flurkarten und Grundkarten, erstreckt sich die prägende Bebauung auf das Dreieck F.-straße/X.-straße/N.-straße. Für die Frage, ob sich ein Vorhaben der Hinterlandbebauung nach der zu überbauenden Grundstücksfläche innerhalb des Rahmens der die Eigenart der näheren Umgebung prägenden Bebauung hält, kommt es darauf an, ob bereits vergleichbare Bebauung im Hintergelände vorhanden ist. Das klägerische Vorhaben hält sich hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche, die in Anspruch genommen werden soll, nicht in dem aus der Umgebungsbebauung ableitbaren Rahmen. Es überschreitet die faktische Baugrenze der übrigen Gebäude, der prägende Wirkung auch für die Nachbargrundstücke zukommt. Das Bauvorhaben der Klägerin liegt in einem Abstand von mindestens ca. 30 Metern zur F.-straße im rückwärtigen Grundstücksbereich. Als einziges Wohngebäude liegt es im Innenhof des Häuserdreiecks. Alle drei Straßen sind im straßennahen Grundstücksbereich in geschlossener Bauweise bebaut. Die Bebauungstiefe liegt auf allen Grundstücken (selbst hinsichtlich der Nebenanlagen) maximal bei ca. 27 Metern. Der Innenhof wird mit Ausnahme von 15 Stellplätzen im rückwärtigen Bereich der Grundstücke N.-straße ausschließlich als Ruhezone und Gartenbereich genutzt. Gemäß § 34 Abs. 3a BauGB kann vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Abs. 1 Satz 1 im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung u.a. der Erneuerung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken dient und städtebaulich vertretbar sowie auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Daran fehlt es hier. Abgesehen davon, dass die Genehmigung eines Vorhabens nach dieser Vorschrift (nur) im Ermessen der Behörde steht, liegen die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3a BauGB hier entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht vor. Im Rahmen des § 34 Abs. 3a BauGB kommt es auf die Frage an, ob das Vorhaben städtebaulich unerwünschte Folgewirkungen nach sich ziehen könnte. Ein Vorhaben, das im Verhältnis zu seiner Umgebung bewältigungsbedürftige Spannungen begründet oder erhöht, das - in diesem Sinne - verschlechtert, stört oder belastet, bringt die ihm vorgegebene Situation gleichsam in Bewegung. Es stiftet eine Unruhe, die potentiell ein Planungsbedürfnis nach sich zieht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, Urteil vom 17. Juni 1993 - 4 C 17.91 -, juris. Dem Vorhaben der Klägerin kommt hier eine derartige negative Vorbildwirkung zu. Aus den vorliegenden Lageplänen ist ersichtlich, dass, worauf auch die Vertreter der Beklagten im Ortstermin hingewiesen haben, allein auf den Flurstücken G03, G04, G05 und G06 weitere Folgevorhaben möglich sind. Die mögliche bauliche Verdichtung ist derart gewichtig, dass die Folgewirkungen nur durch eine Bebauungsplanung bewältigt werden könnten. Durch weitere Wohnbebauung im Innenhof des Dreiecks werden die Ruhezonen der anderen rückwärtigen Grundstücke und damit Nachbarbelange beeinträchtigt. Weitere Wohnhäuser lassen Auswirkungen befürchten, die in den jeweiligen Baugenehmigungsverfahren nicht derart gehandhabt werden können, dass eine nachbarunverträgliche Wohnbebauung ausgeschlossen werden kann. Unerheblich ist, dass, wie die Klägerin vorträgt, nur ihr Bauvorhaben nach § 34 Abs. 3a BauGB genehmigt werden könne, da es sich nur in ihrem Fall um eine Erneuerung alten Baubestandes handele. Ausreichend für eine negative Vorbildwirkung ist hier, dass, wenn auch nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, u.U. weitere Wohnhäuser im Innenbereich des Straßendreiecks genehmigt werden müssten, eben weil die faktische Baugrenze durch das Wohnhaus der Klägerin durchbrochen wäre und sich somit auch auf den anderen Grundstücken Wohnhäuser „einfügen“ würden. Liegen demnach die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Beseitigungsverfügung vor, so ist die geforderte Beseitigung auch nicht ermessensfehlerhaft oder unverhältnismäßig. Die geforderte Beseitigung des gesamten Bauvorhabens ist auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil die Forderung nach einer Rückgängigmachung ausgereicht hätte. Die Baubehörden sind regelmäßig gehalten, den vollständigen Abriss eines illegalen Gebäudes anzuordnen, sofern dieses weder bautechnisch noch nach den Vorstellungen des Bauherrn teilbar ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Dezember 2009 - 10 A 1671/09 -, juris. Die auf der Rechtsgrundlage von §§ 55 Abs.1, 57 Abs.1 Nr.3 und Abs.2,60,63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen erlassene Androhung eines Zwangsgeldes begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs.1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleichgestellte Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren eingeleitet wird. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 120.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt und entspricht dem ‑ geschätzten – Wertverlust bei Beseitigung des Rohbaus. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich, in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.