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Urteil

14 K 7070/11

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Bestätigung des Endes der Zweckbindung nach § 24 WFNG NRW ist ein feststellender Verwaltungsakt und als Verpflichtungsbegehren mittels Verpflichtungsklage geltend zu machen. • Bei anteiliger vorzeitiger Rückzahlung löst § 22 Abs. 2 WFNG NRW die zehnjährige Nachwirkungsfrist auch für einzelne Wohnungen aus; bei Rückzahlungen vor Inkrafttreten des WFNG NRW beginnt die Frist frühestens mit dem 01.01.2010. • Ein Nießbrauch begründet Verfügungsberechtigung im Sinne des § 24 Abs. 1 WFNG NRW, sodass auch Nicht-Eigentümer eine Bestätigung verlangen können. • Die Beendigung der Zweckbindung richtet sich zwingend nach § 22 WFNG NRW; die zuständige Stelle hat lediglich zu bestätigen, nicht zu gestalten. • Eine Verkürzung der Nachwirkungsfrist nach § 22 Abs. 5 WFNG NRW bedarf einer satzungsrechtlichen Regelung durch die zuständige Stelle.
Entscheidungsgründe
Bestätigung des Endes der Zweckbindung bei anteiliger Rückzahlung nach § 22 WFNG NRW • Die Bestätigung des Endes der Zweckbindung nach § 24 WFNG NRW ist ein feststellender Verwaltungsakt und als Verpflichtungsbegehren mittels Verpflichtungsklage geltend zu machen. • Bei anteiliger vorzeitiger Rückzahlung löst § 22 Abs. 2 WFNG NRW die zehnjährige Nachwirkungsfrist auch für einzelne Wohnungen aus; bei Rückzahlungen vor Inkrafttreten des WFNG NRW beginnt die Frist frühestens mit dem 01.01.2010. • Ein Nießbrauch begründet Verfügungsberechtigung im Sinne des § 24 Abs. 1 WFNG NRW, sodass auch Nicht-Eigentümer eine Bestätigung verlangen können. • Die Beendigung der Zweckbindung richtet sich zwingend nach § 22 WFNG NRW; die zuständige Stelle hat lediglich zu bestätigen, nicht zu gestalten. • Eine Verkürzung der Nachwirkungsfrist nach § 22 Abs. 5 WFNG NRW bedarf einer satzungsrechtlichen Regelung durch die zuständige Stelle. Die Klägerin erhielt 1977 öffentliche Fördermittel für zwei Mehrfamilienhäuser und nutzte seit Fertigstellung die Wohnung Kstraße 12 als Bauherrenwohnung. Für die anteilig auf diese Bauherrenwohnung entfallenen Fördermittel erfolgte am 20.08.1992 eine vorzeitige Rückzahlung. 2002 übertrug die Klägerin das Eigentum an der Wohnung auf ihren Sohn, behielt sich jedoch einen Nießbrauch vor. Die Beklagte bestätigte mit Bescheid vom 21.10.2011, dass die Zweckbindung für die streitige Wohnung gemäß § 22 Abs. 2 WFNG NRW am 31.12.2020 endet. Die Klägerin begehrt die Bestätigung eines früheren Endes der Zweckbindung (2016) und rügt u. a. Informationszuweisungen der OBANK; die Beklagte verweist auf die Regelung des WFNG NRW und die frühestmögliche Ingangsetzung der Nachwirkungsfrist zum 01.01.2010. • Zulässigkeit: Die Klägerin verfolgt mit ihrem Begehren die Bestätigung des Endes der Zweckbindung nach § 24 WFNG NRW; dies ist ein feststellender Verwaltungsakt und mit Verpflichtungsklage geltend zu machen. • Verfügungsberechtigung: Trotz Eigentumsübertragung ist die Klägerin aufgrund des im Grundbuch eingetragenen Nießbrauchs Verfügungsberechtigte i.S.v. § 24 Abs.1 WFNG NRW, da der Nießbrauch dingliches Besitzrecht nach § 1036 Abs.1, § 1030 BGB begründet. • Zuständigkeit: Die Beklagte ist nach § 3 Abs.2 WFNG NRW i.V.m. einschlägiger Verordnung die zuständige Stelle für die Bestätigung; die OBANK ist hierzu nicht befugt. • Anwendbare Rechtsvorschrift: Für den Endtermin der Zweckbindung ist § 22 WFNG NRW maßgeblich. Nach § 22 Abs.2 WFNG NRW beginnt bei anteiliger vorzeitiger und vollständiger Rückzahlung die zehnjährige Nachwirkungsfrist für die betroffene Wohnung; diese Ausnahme weicht vom früheren Prinzip des einheitlichen Bindungsablaufs ab. • Beginn der Nachwirkungsfrist in Altfällen: Bei vor dem 01.01.2010 erfolgter anteiliger Rückzahlung tritt die Nachwirkungsfrist nach dem Wortlaut und Systematik des § 22 Abs.2 WFNG NRW frühestens mit Inkrafttreten des Gesetzes (01.01.2010) in Gang, sodass in solchen Altfällen als Beginn der Frist der 01.01.2010 zugrunde zu legen ist. • Berechnung des Endtermins: Vorläufiger Rückzahlungstermin 1992 und Beginn der Nachwirkungsfrist zum 01.01.2010 führen zum Ablauf der zehnjährigen Frist am 31.12.2020; die Beklagte hat den Endtermin zutreffend berechnet. • Rechtsschutz- und Vertrauensrechtliche Einwände: Mangels Belastung durch eine Verlängerung gegenüber der früheren Rechtslage liegt kein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin vor; die Regelung über anteilige Rückzahlungen ist verfassungsgemäß. • Ermessen/Satzung: Eine Verkürzung der Nachwirkungsfrist nach § 22 Abs.5 WFNG NRW hätte eine Satzung der Beklagten erfordert, die nicht erlassen worden ist, sodass eine solche Verkürzung nicht greift. Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte ist berechtigt, den 31.12.2020 als Ende der Zweckbindung der streitigen Bauherrenwohnung nach § 22 Abs.2 WFNG NRW zu bestätigen; die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Bestätigung eines früheren Endes (2016). Die Bestätigung ist ein verbindlicher feststellender Verwaltungsakt und wurde rechtlich zutreffend erteilt, da bei anteiliger vorzeitiger Rückzahlung vor dem Inkrafttreten des WFNG NRW die zehnjährige Nachwirkungsfrist frühestens ab dem 01.01.2010 zu laufen beginnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.