Urteil
14 K 7070/11
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2013:0619.14K7070.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin wendet sich gegen eine Bestätigung über die Beendigung der Zweckbindung für öffentlich geförderten Wohnraum. 3 Auf entsprechenden Antrag der Klägerin vom 28.09./13.10.1977 wurden ihr durch Bewilligungsbescheid vom 02.11.1977 öffentliche Mittel (jährliche Zinszuschüsse und Annuitätshilfedarlehen sowie Aufwendungszuschüsse) zur Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern mit jeweils sieben Wohneinheiten auf der Kstraße 10 und 12 in E gewährt. Seit dem Eintritt der Bezugsfertigkeit nutzt die Klägerin die Wohnung Kstraße 12, Erdgeschoss links als Bauherrenwohnung zu eigenen Wohnzwecken. Am 20.08.1992 wurden die anteilig auf die selbstgenutzte Bauherrenwohnung entfallenen öffentlichen Mittel vorzeitig zurückgezahlt. Die Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen (Wfa) bestätigte der Beklagten unter dem 01.09.1992 den Eingang der für die Bauherrenwohnung erfolgten Rückzahlung gemäß Art. 2 AFWoG NW vom 31.10.1989. 4 Das Eigentum an der Bauherrenwohnung wurde gemäß Auflassung vom 10.01.2002 auf den Sohn und Prozessbevollmächtigten der Klägerin, Herrn Q, übertragen. Die Eigentumsumschreibung im Grundbuch erfolgte am 22.04.2002. Am gleichen Tag wurde zugunsten der Klägerin ein Nießbrauch in das Grundbuch eingetragen. 5 Mit Bescheid vom 21.10.2011 bestätigte die Beklagte gegenüber der Klägerin, dass die Zweckbindung der von ihr genutzten Bauherrenwohnung gemäß § 22 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) am 31.12.2020 endet. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, zum 01.01.2010 sei das WFNG NRW in Kraft getreten, welches das für öffentlich geförderte Wohnungen geltende Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) ersetze. Das WFNG NRW sehe die Beendigung der Zweckbindung auch bei anteiliger Rückzahlung der Fördermittel für einzelne Wohnungen unter Einhaltung einer zehnjährigen Nachwirkungsfrist vor. Mit dem Bescheid werde nun der Zeitpunkt bestätigt, von dem ab die Zweckbindung nach dem WFNG NRW für die seinerzeit nach dem WoBindG geförderte Bauherrenwohnung ende. Bis zu diesem Zeitpunkt seien die Vorschriften des WFNG NRW uneingeschränkt einzuhalten. Aufgrund der für die geförderte Bauherrenwohnung ohne rechtliche Verpflichtung vorzeitig vollständig am 20.08.1992 zurückgezahlten Fördermittel ende die Zweckbindung für diese Wohnung am 31.12.2020. 6 Die Klägerin hat am 22.11.2011 Klage erhoben. 7 Zur Begründung führt sie aus, der Bescheid hinsichtlich der Verlängerung der Zweckbindung bis zum Jahr 2020 sie ihr gegenüber bekannt gegeben worden. Sie sei jedoch nicht die Eigentümerin der streitbefangenen Wohnung, sondern lediglich zur Nutzung berechtigt. Die OBANK habe ihr am 10.06.2010 mitgeteilt, dass die Zweckbindung für die Wohnungen im Haus Kstraße 10 nach dem Wohnbauförderungsgesetz im Jahr 2016 ende. Durch die Verlängerung der Bindung bis zum Jahr 2020 liege ein unzulässiger Eingriff vor. Die öffentlichen Mittel für die selbstgenutzte Wohnung seien schon vor Jahren zurückgezahlt worden, so dass die Zweckbindungsfrist hätte verkürzt und nicht verlängert werden müssen. 8 Die Klägerin beantragt wörtlich, 9 dass, das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf unter dem Vorbehalt der Beklagten ergeht, d.h. dass spätestens bis zum 03.07.2013 das Urteil unter dem Widerruf ergeht und dass innerhalb dieser Frist bis zum 03.07.2013 die Beklagte zu der Rechtsauffassung des Senates Stellung nehmen kann. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den angefochtenen Bescheid und führt ergänzend aus, mit Inkrafttreten des WFNG NRW am 01.01.2010 habe die Möglichkeit bestanden, für einzelne Wohnungen eines Objekts Darlehen zurückzuzahlen. Zur Gleichbehandlung von sog. „Altrückzahlern“ und „Neurückzahlern“ gälten die bereits existierenden Altfälle als mit Wirkung vom 01.01.2010 zurückgezahlt. Erst ab diesem Zeitpunkt werde gemäß § 22 Abs. 2 WFNG NRW die zehnjährige Nachwirkungsfrist für die betroffenen Wohnungen in Gang gesetzt. Demgemäß sei für die streitbefangene Wohnung das Ende der Bindungsfrist zum 31.12.2020 bestätigt worden. Die Bestätigung sei der Klägerin bekannt gegeben worden, weil die Eigentumsübertragung auf ihren Sohn nicht bekannt gewesen sei. Nach Rücksprache mit der OBANK laufe das Darlehen unter Berücksichtigung des derzeitigen Restkapitals und der derzeit erhobenen Zinsen planmäßig am 31.12.2024 aus. Das Ende der Nachwirkungsfrist liege somit vor dem Datum des planmäßigen Auslaufs der Tilgung. Eine Verlängerung der Bindungsfrist über diesen Zeitpunkt hinaus sei nicht gegeben. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Das Gericht konnte trotz Ausbleiben der Klägerin verhandeln und entscheiden, weil sie in der Ladung hierauf hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 16 Den schriftsätzlich gestellten Antrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin legt das Gericht – da es ein „unter einem Widerruf stehendes Urteil“ nicht gibt – dahingehend aus, dass der Erlass eines Vorbehaltsurteils begehrt wird. Dieser Antrag geht jedoch ins Leere. Der Erlass eines Vorbehaltsurteils gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 302 Zivilprozessordnung (ZPO) kommt nur in Betracht, sofern das Urteil unter dem Vorbehalt einer noch ausstehenden anderen Entscheidung – insbesondere über eine erklärte Aufrechnung – stehen soll. 17 Vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 18. Auflage 2012, § 107 VwGO, Rn. 5. 18 Eine derartige Fallkonstellation ist vorliegend weder ersichtlich, noch seitens der Klägerin ansatzweise dargetan. Folglich war der Rechtsstreit durch Endurteil gemäß § 107 VwGO zu entscheiden. 19 Die Klage ist zulässig. 20 Die Klägerin begehrt bei verständiger Auslegung ihres Begehrens (vgl. § 88 VwGO) eine Bestätigung der Beklagten gemäß § 24 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW), dass die Zweckbindung der von ihr genutzten Bauherrenwohnung im Haus Kstraße 12 in E im Jahr 2016 endet. Bei der Bestätigung über den Entfall der Zweckbestimmung im Sinne von § 24 WFNG NRW handelt es sich um einen feststellenden Verwaltungsakt. 21 Vgl. LT-Drs. NRW 14/9394, S. 101 f.; so auch zur vergleichbaren Vorschrift des § 18 WoBindG OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.12.2003 – 14 A 2306/89 –, Rn. 43, juris; VG Braunschweig, Urteil vom 21.12.2000 – 6 A 158/99 –, Rn. 13, juris. 22 Statthafte Klageart zur Erlangung des von der Klägerin verfolgten Rechtsschutzziels ist mithin die Verpflichtungsklage. 23 Die Klage ist jedoch unbegründet. 24 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Bestätigung. Der Bescheid der Beklagten vom 21.10.2011, mit der das Ende der Zweckbindung zum 31.12.2020 bestätigt wird, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 25 Rechtsgrundlage für die begehrte Bestätigung über einen früheren Entfall der Zweckbindung ist § 24 Abs. 1 WFNG NRW. Hiernach hat die zuständige Stelle dem Verfügungsberechtigten und bei berechtigtem Interesse auch Dritten schriftlich zu bestätigen, von welchem Zeitpunkt an die wegen der Gewährung von Fördermitteln begründeten Zweckbestimmungen entfallen. 26 Ungeachtet des Umstandes, dass die Klägerin das Eigentum an der streitgegenständlichen Wohnung bereits im Jahr 2002 auf ihren Sohn, Q, übertragen hat, ist sie Verfügungsberechtigte im Sinne des § 24 Abs. 1 WFNG NRW. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 29 Nr. 8 Satz 1 WFNG NRW, wonach Verfügungsberechtigter ist, wer aufgrund eines bürgerlichen dinglichen Rechts zum Besitz der Wohnung berechtigt ist. Diese Voraussetzungen sind in der Person der Klägerin erfüllt, denn zu ihren Gunsten wurde zeitgleich mit der Eigentumsumschreibung auf ihren Sohn ein Nießbrauch in das Grundbuch eingetragen. Der Nießbrauch ist gemäß § 1030 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Belastung einer Sache in der Weise, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen der Sache zu ziehen. Gemäß § 1036 Abs. 1 BGB ist der Nießbraucher zum Besitz der Sache berechtigt. Damit ist der Nießbrauch dingliches Besitzrecht im Sinne von § 29 Nr. 8 Satz 1 WFNG NRW. 27 Vgl. insoweit bereits OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.06.1983 – 14 A 2088/82 –, NJW 1984, 750, zu den Vorschriften des WoBindG. 28 Ferner ist die Beklagte die für die Bestätigung zuständige Stelle im Sinne von § 24 Abs. 1 WFNG NRW. Dies folgt aus § 3 Abs. 2 WFNG NRW i.V.m. § 2 Nr. 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der sozialen Wohnraumförderung und anderer Maßnahmen des Wohnungswesens (VO ZustWo). 29 Der Endtermin für die Zweckbestimmung richtet sich nach § 22 WFNG NRW. Da die öffentlichen Mittel für die streitgegenständliche Bauherrenwohnung anteilig am 20.08.1992 zurückgezahlt wurden, ist für die Bestimmung des Endtermins der Zweckbestimmung § 22 Abs. 2 WFNG NRW einschlägig. Nach Satz 1 der Vorschrift unterliegt eine Wohnung, sofern die für eine Wohnung bewilligten Mittel ohne rechtliche Verpflichtung vorzeitig vollständig zurückgezahlt werden, der bisherigen Zweckbindung noch bis zum Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach dem Jahr der Rückzahlung (Nachwirkungsfrist), längstens jedoch bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Fördermittel nach Maßgabe der Tilgungsbedingungen vollständig zurückgezahlt wären. Satz 2 bestimmt, dass sofern die Fördermittel für mehrere Wohnungen eines Gebäudes oder einheitlich für Wohnungen mehrerer Gebäude bewilligt worden sind und anteilig für einzelne Wohnungen zurückgezahlt werden, in den Fällen des Satzes 1 für die betreffenden Wohnungen die jeweilige Nachwirkungsfrist in Lauf gesetzt wird. Damit enthält § 22 Abs. 2 Satz 2 WFNG NRW eine Ausnahme vom Grundsatz des § 22 Abs. 1 Satz 4 WFNG NRW, wonach die Zweckbindung, sofern die Fördermittel für mehrere Wohnungen eines Gebäudes oder einheitlich für Wohnungen mehrerer Gebäude bewilligt worden sind, nur endet, wenn die für sämtliche Wohnungen eines Gebäudes bewilligten Mittel zurückgezahlt werden. Denn durch die Vorschrift des § 22 Abs. 2 Satz 2 WFNG NRW wird seit Inkrafttreten des WFNG NRW in allen Fällen vorzeitiger, freiwilliger und vollständiger Mittelrückzahlung der Darlehen für Mietwohnungen bereits durch vollständige Rückzahlung allein der anteilig auf eine Wohnung entfallenen Fördermittel deren Nachwirkungsfrist ausgelöst. 30 Vgl. LT-Drs. NRW 14/9394, S. 100. 31 Der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber hat demnach mit Erlass des WFNG NRW eine Abkehr vom Prinzip des einheitlichen Bindungsablaufes vollzogen. Denn bis zum Inkrafttreten des WFNG NRW zum 01.01.2010 (vgl. § 45 WFNG NRW) galt auch in Nordrhein-Westfalen die bundesrechtliche Regelung des § 16 des Gesetzes zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Wohnungsbindungsgesetz – WoBindG –). Nach dem in § 16 Abs. 1 und 6 WoBindG normierten Prinzip des einheitlichen Bindungsablaufes wurde die zehnjährige Nachwirkungsfrist erst in Gang gesetzt, wenn die für sämtliche Wohnungen eines Gebäudes als Darlehen bewilligten öffentlichen Mittel ohne rechtliche Verpflichtung vorzeitig vollständig zurückgezahlt werden, nicht aber wenn nur die anteilig auf eine Wohnung entfallenen Mittel vorzeitig zurückgezahlt werden. 32 Vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 05.04.2002 – 1 Bf 265/99 –, Rn. 28 f., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.03.1996 – 14 A 2983/94 –, Rn. 4, juris, jeweils zu § 16 WoBindG. 33 Die Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 WFNG NRW sind vorliegend erfüllt. Die öffentlichen Mittel für die von der Klägerin bewohnte Bauherrenwohnung im Haus Kstraße 12, Erdgeschoss links, wurden am 20.08.1992 anteilig vorzeitig und bezüglich der Wohnung auch vollständig ohne rechtliche Verpflichtung zurückgezahlt. Eine vorzeitige Rückzahlung bezüglich der übrigen sechs Wohnungen des Hauses Kstraße 12 erfolgte bislang nicht. Das diesbezügliche Darlehen bei der OBANK läuft daher planmäßig erst am 31.12.2024 aus. 34 Der Ablauf der zehnjährigen Nachwirkungsfrist zum 31.12.2020 ist von der Beklagten mit Bescheid vom 21.10.2011 auch zutreffend berechnet worden. Angesichts der Tatsache, dass das im Zuge der Änderung der Gesetzgebungskompetenzen durch die Föderalismusreform erlassene WFNG NRW erst ab seinem Inkrafttreten Wirkung entfalten konnte, ist die Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass die zehnjährige Nachwirkungsfrist frühestens zum 01.01.2010 in Gang gesetzt werden kann. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 22 Abs. 2 WFNG NRW, der Gesetzessystematik, und der gesetzgeberischen Intention. Bereits die gewählte grammatikalische Zeitform des Präsens („werden … Mittel … zurückgezahlt“) legt den Schluss nahe, dass die Nachwirkungsfrist in Fällen, in denen – wiehier – vorzeitige anteilige Rückzahlungen bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes am 01.01.2010 erfolgten, erst ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens in Gang gesetzt werden kann. Sofern der Gesetzgeber den Lauf der Nachwirkungsfrist in derartigen Fällen auf einen vor dem 01.01.2010 liegenden Zeitpunkt hätte vorverlegen wollen, hätte es insoweit einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedurft. Eine derartige ausdrückliche Vorverlegung des Beginns der Nachwirkungsfrist auf Zeiträume vor Inkrafttreten des WFNG NRW findet sich aber weder in § 22 WFNG NRW, noch in den Vorschriften zum Anwendungsbereich des Gesetzes in § 1 WFNG NRW sowie den Übergangs- und Schlussvorschriften in §§ 44 und 45 WFNG NRW. Auch der Gesetzesbegründung, 35 vgl. LT-Drs. NRW 14/9394, S. 100 f., 36 ist nicht zu entnehmen, dass in sog. Altfällen bei einer vor dem 01.01.2010 erfolgten vorzeitigen Rückzahlung der Beginn der Nachwirkungsfrist nach § 22 Abs. 2 WFNG NRW auf einen vor Inkrafttreten des Gesetzes liegenden Zeitpunkt vorverlegt werden sollte. Dies widerspräche auch der Zielsetzung des WFNG NRW, mit dem lediglich eine künftige Ersetzung der bisherigen bundesrechtlichen Bestimmungen zur Wohnraumförderung und den hiermit verbundenen Zweckbindungen angestrebt wird. Das WFNG NRW bildet demgemäß erst ab seinem Inkrafttreten die maßgebliche Rechtsgrundlage für alle neuen Fördermaßnahmen und enthält gleichzeitig flexible Regelungen für den Umgang mit Zweckbindungen im Wohnungsbestand, unabhängig davon, auf welcher gesetzlichen Grundlage die Förderung erfolgte. 37 Vgl. LT-Drs. NRW 14/9394, S. 72. 38 Daraus folgt, dass die Vorschrift des § 22 Abs. 2 WFNG NRW sowohl Sachverhalte erfasst, bei denen die anteilige Rückzahlung der Mittel ab dem 01.01.2010 tatsächlich bewirkt wird, als auch sog. Altfälle, bei denen die anteilige Rückzahlung bereits vor dem 01.01.2010 tatsächlich bewirkt wurde. Nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen wird die zehnjährige Nachwirkungsfrist gemäß § 22 Abs. 2 WFNG NRW, sofern die für eine Wohnung bewilligten Mittel (anteilig) ohne rechtliche Verpflichtung vorzeitig vollständig zurückgezahlt werden, jedoch frühestens ab Inkrafttreten des WFNG NRW zum 01.01.2010 in Gang gesetzt. In Altfällen ist demnach eine Rückzahlung zum 01.01.2010 zu unterstellen. Das Ende der Zweckbindung tritt in derartigen Fällen vorzeitiger Rückzahlung vor dem 01.01.2010 frühestens zum 31.12.2020 ein (Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach dem Jahr der Rückzahlung). 39 Eine Verkürzung der Nachwirkungsfrist gemäß § 22 Abs. 5 WFNG NRW kommt vorliegend nicht in Betracht, da es hierfür nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut einer satzungsrechtlichen Regelung seitens der Beklagten bedarf. Der Erlass einer entsprechenden Satzung durch die Beklagte ist indes nicht erfolgt. 40 Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, ihr sei von der OBANK am 10.06.2010 bestätigt worden, dass die Zweckbindungen für die Wohnungen im Haus Kstraße 10 im Jahr 2016 entfalle. Ungeachtet der Tatsache, dass dieses Vorbringen in keiner Weise durch Vorlage entsprechender Schriftstücke substantiiert worden ist, handelt es sich bei der OBANK nicht um die für die Bestätigung zuständige Stelle im Sinne von § 24 Abs. 1 WFNG NRW. Diese Zuständigkeit ist ausschließlich bei der Beklagten verortet. Hinzu kommt, dass sich die streitbefangene Bauherrenwohnung nicht im Haus Kstraße 10, sondern im Haus Kstraße 12 befindet, eine entsprechende Bestätigung – ihr Vorliegen unterstellt – im Hinblick auf die streitige Wohnung mithin keine rechtliche Wirkung entfalten kann. Unabhängig davon ist zu konstatieren, dass Eintritt und Erlöschen der Zweckbindung einer öffentlich geförderten Wohnung nicht davon abhängen, dass dem Verfügungsberechtigten eine Bescheinigung über das Ende der öffentlichen Förderung ausgestellt wird. Vielmehr bestimmt sich die Beendigung der Zweckbindung ausschließlich nach der zwingenden gesetzlichen Vorschrift des § 22 WFNG NRW. Die zuständige Stelle hat hierzu lediglich die Rechtslage festzustellen und den ermittelten Zeitpunkt zu bestätigen, ohne dabei einen Ermessensspielraum zu haben. Daher wäre selbst die Beklagte als zuständige Stelle rechtlich nicht in der Lage, einen von der gesetzlichen Regelung abweichenden Zeitpunkt zu bestimmen, etwa wegen angeblich besonders gelagerter Umstände des Einzelfalles, aus Billigkeitserwägungen oder nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. 41 Vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 21.12.2000 – 6 A 158/99 –, Rn. 19, juris, m.w.N., zu § 18 WoBindG. 42 Die durch § 22 Abs. 2 WFNG NRW eröffnete Möglichkeit, durch vorzeitige anteilige Mittelrückzahlung die Nachwirkungsfrist für eine Wohnung eines einheitlich geförderten Mehrfamilienhauses herbeizuführen, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Infolge des Umstandes, dass die Zweckbindung der Bauherrenwohnung gegenüber der bis zum 31.12.2009 geltenden Rechtslage verkürzt und nicht verlängert wurde, fehlt es bereits an einem verfassungsrechtlich relevanten Eingriff. Der Entfall der Zweckbindung der streitbefangenen Wohnung war nach der bis zum 31.12.2009 in Nordrhein-Westfalen geltenden Bestimmung des § 16 Abs. 1 und 6 WoBindG an die vorzeitige vollständige Rückzahlung der öffentlichen Mittel für sämtliche Wohnungen des Gebäudes Kstraße 12 geknüpft. Eine derartige Vollrückzahlung ist jedoch bislang nicht erfolgt. Vielmehr laufen die entsprechenden Darlehen planmäßig erst zum 31.12.2024 aus, so dass die Zweckbindung nach alter Rechtslage erst mit Ablauf des Jahres 2024 entfallen wäre. Demnach wurde die Bindungsdauer durch Inkrafttreten des WFNG NRW gegenüber der Rechtslage nach dem WoBindG sogar verkürzt, die Klägerin mithin begünstigt und nicht belastet. Aus diesem Grund kann sie sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, denn hierfür fehlt es an einem anknüpfungsfähigen Vertrauenstatbestand. Dessen ungeachtet ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts selbst eine – hier nicht gegebene – Verlängerung der Nachwirkungsfrist, infolge der Berechtigung des Gesetzgebers, die Befugnisse des Eigentümers von Sozialwohnungen weitgehenden Bindungen zu unterwerfen, verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. 43 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.10.1996 – 1 BvL 44/92, 1 BvL 48/92 –, juris; vgl. hierzu auch OVG Hamburg, Urteil vom 05.04.2002 – 1 Bf 265/99 –, Rn. 32, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.05.1997 – 14 A 2416/92 –, Rn. 42 ff., juris. 44 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 45 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.