Urteil
14 K 3469/12
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2013:0702.14K3469.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin begehrt nach der Teilerledigung des Rechtsstreits noch für ein Teilstück der Landstraße 1 im Bereich der J die Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 70 km/h. Sie ist Anwohnerin der Landstraße 1 an der „J“. 3 Mit Schreiben vom 5. Januar 2012 beantragte sie zusammen mit mehreren anderen Anwohnern gegenüber der Beklagten eine Verkehrsberuhigung des Landstraßenteilstücks durch die Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung, eines Überholverbotes und einer Überwachung der Geschwindigkeit sowie die Errichtung einer Überquerungshilfe an der Bushaltestelle „B“. Ferner fühle sie sich durch den Lärm des zunehmenden Motorradverkehrs gestört. 4 Zur Begründung des Antrages führt die Klägerin aus, dass sich immer wieder auf der genannten Strecke durch „Haarnadelkurven“ Unfälle mit verheerenden Folgen ereigneten. Auch sei sie eine stark frequentierte Motorradstrecke geworden. Trotz dieser erhöhten Unfallgefahr liege die Höchstgeschwindigkeit bei 100 km/h. Das hohe Verkehrsaufkommen durch die Motorräder und die hohen Geschwindigkeiten stellten eine erhöhte Lärmbelästigung für die Anwohner dar. Darüber hinaus sei die in dem Streckenabschnitt liegende Bushaltestelle „B“ nur mit direktem Übergang über die 1 zu erreichen, so dass die Schulkinder aus den umliegenden Häusern ohne jede Überquerungshilfe eine besonders morgens viel befahrene Landstraße überqueren müssen. 5 Die Beklagte bat den Straßenbetrieb NRW als zuständigen Straßenbaulastträger mit Schreiben vom 31. Januar 2012 um Stellungnahme zu dem Antrag und schlug gleichzeitig vor, dass eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 70 km/h angeordnet wird, sofern die Sichtverhältnisse für 100 km/h nicht ausreichen. Ferner bat die Beklagte um eine Berechnung des Verkehrslärms für die betreffenden Wohngebäude. 6 Mit Schreiben vom 6. Februar 2012 nahm der Landesbetrieb Straßen NRW dahingehend Stellung, dass er keinen Handlungsbedarf für eine das derzeitig vorhandene Maß an Beschilderung hinausgehende straßenverkehrsrechtliche Anordnung sehe. Zur Begründung führte er aus, dass die Unfalldaten für den Streckenbereich vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2011 lediglich 16 Verkehrsunfälle auswiesen. In dem Bereich der Linienbushaltestelle „B“ seien in dem Zeitraum kein einziger Unfall registriert worden. Die Kurvenführung der Landstraße lasse es ohnehin nicht zu, 100 km/h zu fahren. Eine Lärmreduzierung um zumindest 3 dB – die nach Bundesimmissionsschutzgesetz (BImschG) Voraussetzung einer Geschwindigkeitsbegrenzung wäre – sei bei der vorhandenen Belastung nicht zu erwarten, da dies einer Halbierung der Verkehrsbelastung gleichkäme. Der Bau einer Überquerungshilfe, die lediglich eine Serviceleistung des Straßenbaulastträgers sei, werde als nicht zwingend geboten angesehen. 7 Der Antrag der Klägerin wurde ebenfalls im Rahmen der Teamsitzung „ Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit“ der Beklagten am 10. Februar 2012 mit dem Ergebnis besprochen, dass kein Handlungsbedarf gesehen werde, da die Unfalllage unauffällig sei und der Querschnitt der Straße für die Einrichtung einer Querungshilfe nicht ausreiche. Zudem habe eine Befragung der Verkehrsbetriebe ergeben, dass es an der Haltestelle pro Tag lediglich 2 Ein- bzw. Aussteiger gebe. 8 Mit Bescheid vom 19. März 2012 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab und fasste zur Begründung die Stellungnahme des Landesbetriebs und das Ergebnis der Teamsitzung sowie eines Ortstermins zusammen. Sie führte ergänzend aus, dass aufgrund der Kurven ein Überholen bereits per Gesetz verboten sei und es daher eines zusätzlichen Verkehrsschildes nicht bedürfe. Die geltend gemachten Gefahren seien daher subjektiv, es liege objektiv eine Gefahrenlage nicht vor. Im Rahmen der Lärmaktionsplanung seien für das ganze Stadtgebiet Lärmpegel berechnet worden. Hieraus seien empfohlene Maßnahmen zur Lärmreduzierung, eingeteilt in Prioritäten, abgeleitet worden. Dabei sei der Bereich der J im Vergleich zu anderen Stadtgebieten nicht als Lärmschwerpunkt identifiziert worden. 9 Am 20. April 2012 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie geltend macht, dass die Einschätzung der Beklagten nicht der Realität entspreche. Der streitbefangene Bereich liege nämlich zwischen 2 50km/h Zonen, so dass die Autofahrer den Bereich, in dem 100 km/h gefahren werden könne, auch dafür nutzten und in den Kurven überholten. Tatsächlich werde die Bushaltestelle täglich von vielen Kindern genutzt. Es seien im Mai und Juni 2012 auf dem Streckenabschnitt bereits 6 Unfälle passiert. Auch sei der Motorradlärm gerade an „Schönwetterwochenenden“ erheblich, zumal der Straßenabschnitt als Beschleunigungsstrecke genutzt werde. Die Klägerin gehe davon aus, dass tatsächlich die Lärmrichtwerte überschritten würden. Sie habe mittels eines Ipads, das sie auf die Fensterbank ihres Hauses gelegt habe, mit einem speziellen Anwendungsprogramm Lärmwerte bis zu 95 dB festgestellt. 10 Am 5. November 2012 hat das Gericht einen Ortstermin durchgeführt. Dabei ist zum einen vereinbart worden, dass zur Überprüfung der Geschwindigkeit an dem Streckenabschnitt ab Mitte April 2013 eine Geschwindigkeitsmessung sämtlicher Fahrzeuge durchgeführt wird. Zum anderen hat sich im Ortstermin ergeben, dass in der Fahrtrichtung Nord (Richtung X) von der Kurve bis zur Bushaltestelle lediglich eine Sicht von 70 Metern besteht, für die bei einer (zulässigen) Geschwindigkeit von 100 Km/h der Bremsweg nicht ausreicht. 11 Darauf hin hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2012 unter Bezugnahme auf einen Vermerk vom 30. November 2012 angeboten, in Fahrtrichtung Nord (Richtung X) eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 70 km/h anzuordnen und eine entsprechende Ausschussvorlage für den Verkehrsausschuss in die Wege zu leiten. Eine Geschwindigkeitsbegrenzung in der Gegenrichtung sei nach der Auffassung der Beklagten nicht erforderlich, da zum einen eine Sichtweite von 90 Metern zur Verfügung stehe und die zulässige Geschwindigkeit von 100 km/h auf Grund der 90 Grad-Kurve nicht erreicht werde. Ein Zusatzschild „Zeichen 133“ (Vorsicht Fußgänger) sei nicht das richtige Mittel, da der Schutz der überquerenden Fußgänger ausreichend mit der Geschwindigkeitsreduzierung erreicht werde. 12 Nachdem die Klägerin mitgeteilt hat, dass aus ihrer Sicht eine einseitige Geschwindigkeitsbegrenzung nicht die Verkehrssituation entschärfe, hat die Beklagte vom 8. April 2013 bis zum 15. April 2013 die Geschwindigkeiten aller Fahrzeuge auf der 1 vor der Haltestelle „B“ in beiden Fahrtrichtungen verdeckt erfasst. Diese Messung hat in Fahrtrichtung Süd (aus X kommend) ergeben, dass keines der 14681 Fahrzeuge schneller als 100 km/h fuhr (1,3% fuhren schneller als 70 km/h; 98,7% fuhren langsamer als 70 km/h). In Fahrtrichtung Nord (Richtung X) hat die Messung ergeben, dass von den 14467 Fahrzeugen 7,8% schneller als 70 km/h fuhren, 0,3% der Fahrzeuge schneller als 100 km/h fuhren und 92,20% der Fahrzeuge langsamer als 70 km/h fuhren. In beiden Fahrtrichtungen seien 9,5% des Gesamtverkehrs Motorräder gewesen, von denen in Fahrtrichtung Süd 7,9% und in Fahrtrichtung Nord 36,3% schneller als 70km/h gefahren seien (in dieser Fahrtrichtung 7,6% schneller als 100 km/h). Zu der Verkehrsbelastung führt der zusammenfassende Vermerk der Beklagten aus, dass in der „Messwoche“ insgesamt 29.148 Fahrzeuge (davon 1304 LKW) erfasst worden seien. Die Landstraße habe als Richtwert für die Verkehrsbelastung eine tägliche Verkehrsstärke von 15.000 Fahrzeugen, davon 300 LKW, das heiße, dass 75.000 Fahrzeuge (davon 1.500 LKW) wöchentlich verträglich seien. 13 Aus diesem Messbefund hat die Beklagte ihren Vorschlag erneuert, eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h in Fahrtrichtung Nord einzurichten und ihre Ansicht wiederholt, dass in Fahrtrichtung Süd eine Reduzierung der Geschwindigkeit nicht erforderlich sei. 14 In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte sich verpflichtet, eine Vorlage in den Verkehrsausschuss der Beklagten einzubringen, der die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h in Fahrtrichtung Nord vorsieht. Darauf hin haben die Klägerin und die Beklagte den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt. 15 Der Ehemann der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass die im April 2013 vorgenommene Geschwindigkeitsmessung nicht repräsentativ sei. 16 Die Klägerin beantragt nunmehr, 17 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 19. März 2012 zu verpflichten, auf der 1 vor der Bushaltestelle „B“ in Fahrtrichtung Süd eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h anzuordnen. 18 Die Beklagte beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid und führt ergänzend aus, dass das ihr in § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt worden sei. Die Klägerin habe über die zugesagte Einrichtung einer Geschwindigkeitsreduzierung hinaus keinen Anspruch auf die Anordnung der beantragten Maßnahmen, da keine Gefahrenlage vorliege, die auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführen ist und das allgemeine Risiko einer Rechtsgutbeeinträchtigung erheblich übersteigt. 21 Hinsichtlich des Lärmschutzes verweist sie auf den angefochtenen Bescheid und führt ergänzend aus, dass die Beklagte im Rahmen der noch laufenden Lärmkartierung nach § 47d BImschG eine Priorisierung im Stadtgebiet vorgenommen habe, die sich am Ausmaß der Pegelüberschreitung, der Schutzbedürftigkeit und Anzahl der betroffenen Personen sowie dem technischen, zeitlichen und finanziellen Aufwand orientiert habe. Danach habe die Beklagte in einer ersten Stufe der Lärmaktionsplanung „Hotspots“ im Blick, bei denen eine tägliche Verkehrsbelastung von mehr als 20.000 Fahrzeugen gegeben sei. Da die J lediglich eine Verkehrsbelastung von etwa 29.000 Fahrzeugen wöchentlich habe, gehöre sie nicht zu den vordringlich zu beachtenden Lärmschutzgebieten. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 23 Entscheidungsgründe: 24 Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. 25 Im Übrigen ist die als Verpflichtungsklage statthafte, zulässige Klage unbegründet. 26 Die Klage ist zulässig. Insbesondere kann die Klägerin auch geltend machen, durch die Ablehnung bzw. das Unterlassen der von ihr begehrten straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen in ihren Rechten im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO verletzt zu sein. Ein diesbezügliches subjektives öffentliches Recht der Klägerin kann ihr aus § 45 Abs. 1 und Abs. 9 Straßenverkehrsordnung - StVO - zustehen. Danach können die Straßenverkehrsbehörden aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs oder zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen verkehrsbeschränkende Maßnahmen anordnen (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 StVO). Zwar sind diese Vorschriften grundsätzlich auf den Schutz der Allgemeinheit und nicht auf die Wahrung der Interessen Einzelner gerichtet. Allerdings kann der Einzelne einen - auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde begrenzten - Anspruch auf verkehrsregelndes Einschreiten haben, wenn die Verletzung seiner geschützten Individualinteressen in Betracht kommt. Das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit und Ordnung umfasst die Grundrechte wie körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) und Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG). Dazu gehört ferner im Vorfeld der Grundrechte der Schutz vor Einwirkungen des Straßenverkehrs, die das nach allgemeiner Anschauung zumutbare Maß übersteigen, 27 vgl.: König, in: Hentschel/Dauer/König, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., 2013, § 45, Rdnr. 26 m.w.N.. 28 Die Klägerin als Anliegerin der hier in Rede stehenden Straße begehrt von der Beklagten, durch verkehrsrechtliche Maßnahmen – insbesondere durch Aufstellen von Verkehrsschildern – dafür zu sorgen, dass die Bushaltestelle gefahrlos benutzt werden kann und der Lärm vermindert wird. Soweit die Klägerin daher eine Gefahr für Leib und Leben für sich und ihre Familienmitglieder geltend macht, ist eine Verletzung ihrer durch § 45 StVO geschützten Individualinteressen jedenfalls möglich und daher die Klage als zulässig anzusehen. 29 Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat über die seitens der Beklagten zugesagten Maßnahmen hinaus keinen Anspruch auf die Anordnung einer weiteren Geschwindigkeitsbeschränkung in Fahrtrichtung Süd an der 1 „B“. 30 Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs oder aus Gründen des Lärmschutzes beschränken oder verbieten. Gemäß § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO sind Verkehrszeichen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt (vgl. § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO). 31 Vgl. König, in: Hentschel, a.a.O., § 45 Rdnr. 28a. 32 Nach diesen Maßstäben steht der Klägerin jedoch kein Anspruch auf verkehrsrechtliche Anordnungen nach § 45 StVO zu. Vorliegend ist nicht erkennbar, dass aus Gründen der Sicherheit und Ordnung oder des Lärmschutzes eine verkehrsrechtliche Anordnung getroffen werden muss, weil bereits eine das allgemeine Risiko erheblich überschreitende Gefahrenlage nicht festgestellt werden kann. Eine erhebliche Risikoüberschreitung setzt dabei nicht die Ermittlung einer konkreten Prozentzahl in Bezug auf die Unfallhäufigkeit voraus, vielmehr genügt die Feststellung einer gegenüber durchschnittlichen Verhältnissen deutlich erhöhten Zahl, 33 vgl. König, in: Hentschel, a.a.O., § 45 Rndr. 28a. 34 Nach dem vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entwickelten Maßstab setzt die Vorschrift nur – aber immerhin – eine das allgemeine Risiko deutlich übersteigende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts voraus. Erforderlich ist somit eine entsprechende konkrete Gefahr, die auf besonderen örtlichen Verhältnissen beruht. 35 Vgl.: BVerwG, Urteil vom 23. September 2010 – 3 C 37/09 – NZV 2011, S. 156 ff.. 36 Eine derartige Gefahrenlage ist hier in der Fahrtrichtung Süd nicht zu erkennen. Dies ergibt sich sowohl aus den Feststellungen im Ortstermin als auch aus der seitens der Beklagten im April 2013 durchgeführten Geschwindigkeitsmessung. Die Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit durch das Gericht hat ergeben, dass in der Fahrtrichtung Süd vor der Bushaltestelle eine deutlich größere Sichtweite gegeben ist als in der Fahrtrichtung Nord, so dass eine genaue Streckenmessung im Einverständnis der Beteiligten unterblieben ist. Die durch die Beklagte im Vermerk vom 30. November 2012 zugrundegelegte Sichtweite von rund 90 Metern ist insofern nachvollziehbar und seitens der Klägerin auch nicht substantiiert bestritten worden. Diese Sichtweite reicht auch nach den nachvollziehbaren Ausführungen der Beklagten für ein sicheres Bremsen aus. 37 Diese Ausführungen der Beklagten werden durch die Geschwindigkeitsmessung von April 2013 bestätigt. Diese hat ergeben, dass entgegen dem Vortrag der Klägerin die zulässige Geschwindigkeit von 100 km/h aufgrund der 90 Grad-Kurve praktisch von keinem Fahrzeug erreicht wird, da 98,7% der erfassten Fahrzeuge langsamer als 70 km/h fuhren. Allein aus diesem Grund erscheint das Aufstellen eines Geschwindigkeitsbegrenzungsschildes auf 70 km/h nicht zwingend geboten im Sinne des § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO, weil dieses Schild an der tatsächlichen Situation nichts ändern würde. Der Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, die Geschwindigkeitsmessung sei nicht repräsentativ, ist durch nichts belegt und damit unbeachtlich. Zudem ist es gerichtsbekannt, dass es sich insbesondere an dem Wochenende vom 13./14. April 2013, das von der Messung erfasst wurde, um ein „Schönwetter-Wochenende“ handelte. 38 Auch ist eine Geschwindigkeitsbeschränkung nicht aus Gründen des Lärmschutzes erforderlich. Dabei setzt ein Einschreiten zum Schutz vor Verkehrslärm nach § 45 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 9 StVO nicht voraus, dass ein bestimmter Schallpegel überschritten wird. Maßgeblich ist, ob der Lärm Beeinträchtigungen mit sich bringt, die jenseits dessen liegen, was unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs im konkreten Fall als ortsüblich hingenommen und zugemutet werden muss. Abzustellen ist im Hinblick auf die Zumutbarkeit des Verkehrslärms auf die Widmung und die Funktion der Straße. Denn ein Verkehrslärm, der von den Anliegern einer Bundesfernstraße oder einer Landstraße wegen ihrer der Widmung entsprechenden Verkehrsbedeutung ertragen werden muss, ist nicht ohne weiteres in gleicher Weise den Anliegern einer Ortserschließungsstraße zumutbar, 39 vgl.: BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1986 – 7 C 76/84 – juris; BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1993– 11 C 45/92 – juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 21. Januar 2003 – 8 A 4230/01 – juris. 40 Gleichermaßen von Bedeutung für die Bewertung der Zumutbarkeit des Lärms ist insbesondere auch, ob der ihn auslösende Verkehr die betroffenen Straßen funktionsgerecht oder funktionswidrig in Anspruch nimmt. Ein Anwohner hat nämlich grundsätzlich nur den Verkehr zu dulden, der der funktionsgerechten Inanspruchnahme der Straße dient. 41 Vgl.: OVG NRW, Urteil vom 29.Oktober 2008 – 8 A 3743/06 – juris. 42 Gemessen an diesen Grundsätzen ist die von der Landstraße ausgehende Lärmbelastung der Klägerin zumutbar. Denn der Verkehr nimmt die Landstraße funktionsgerecht und nicht außerhalb ihrer Widmung in Anspruch. Ausweislich der Geschwindigkeits- und Verkehrsmessung von April 2013 liegt das Verkehrsaufkommen an der Landstraße weit unterhalb der Belastung, für die die Landstraße ausgelegt wurde, so dass der mit dieser Verkehrsstärke einhergehende Lärm zumutbar ist. Soweit die Klägerin vorträgt, sie habe an ihrem Fenster Schallpegel von bis zu 95 dB (A) gemessen, so ändert das an der Zumutbarkeit des Straßenlärms nichts. Denn Verkehrslärm ist grundsätzlich nicht durch örtliche Schallmessungen zu ermitteln, sondern nach genau festgelegten Methoden zu berechnen. Diese Berechnung trägt dem Umstand Rechnung, dass direkte Lärmmessungen vor Ort abhängig von der Witterungslage, den konkreten Verkehrsströmen und anderen Einflussfaktoren zu unterschiedlichen und nicht repräsentativen Ergebnissen führen. Insbesondere ist ein direkter Vergleich rechnerischer Werte mit gemessenen Werten nicht möglich, 43 vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Januar 2003, a.a.O., mit umfassenden Ausführungen zu der Messung und Berechnung von Straßenlärm und mit zahlreichen weiteren Nachweisen. 44 Dies bedeutet, dass unabhängig von gemessenen einzelnen Lärmspitzen die Gesamt-Lärmbelastung – auch vor dem Hintergrund der Widmung der Landstraße – hier zumutbar ist. 45 Ein Anspruch auf verkehrsrechtliches Einschreiten ist daher bereits deshalb nicht gegeben, weil die Voraussetzungen der §§ 45 Abs. 1 StVO, 45 Abs. 9 Satz 1 StVO nicht vorliegen. 46 Darüberhinaus liegt hier keine Ermessensreduzierung auf Null vor, die allein einen Anspruch begründen könnte. Gemäß 45 Abs. 1 S. 1 StVO liegt es im Ermessen der Behörde, ob und welche Maßnahmen sie zur Abwehr der Gefahr ergreift. Die Ermessensentscheidung der Beklagten kann das Gericht nur eingeschränkt daraufhin überprüfen, ob sie die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten hat und ob sie von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO). Dabei kann die Behörde ihre Ermessenserwägungen auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen (§ 114 S. 2 VwGO). Bei der Entscheidung über eine verkehrsregelnde Anordnung nach § 45 Abs. 1 S. 1 StVO hat die zuständige Straßenverkehrsbehörde im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens sowohl die Belange des Straßenverkehrs und der Verkehrsteilnehmer zu würdigen als auch die Interessen etwa betroffener Anlieger in Rechnung zu stellen. Dabei sind die Belange Einzelner nur insoweit zu berücksichtigen, soweit deren geschützte Individualinteressen berührt werden, 47 vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Dezember 2006 – 8 A 4840/05 – juris; König, in: Hentschel, a.a.O. § 42 Rdnr. 28 a. 48 Gemessen an diesen Maßstäben ist eine Rechtsverletzung der Klägerin nicht zu erkennen. Die Beklagte hat das ihr nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO eingeräumte Ermessen, ob und welche Maßnahmen sie zur Beseitigung der Gefahrenlage ergreift, auch unter Berücksichtigung des Interesses der Klägerin, von übermäßigem Lärm und Abgasen verschont zu bleiben, fehlerfrei ausgeübt. Es ist nicht feststellbar, dass die Beklagte sich von sachfremden Erwägungen hätte leiten lassen, wesentlichen Sachverhalt nicht aufgeklärt oder verkannt bzw. die Interessen der Klägerin nicht erfasst oder nicht ausreichend abgewogen hätte. 49 Zum einen hat die Beklagte durch die Geschwindigkeitsmessung eine objektive Grundlage für ihre Entscheidung geschaffen und aus dem Ergebnis dieser Messung die Entscheidung hergeleitet, in der Fahrtrichtung Nord eine Geschwindigkeitsbegrenzung einzurichten, in der Fahrtrichtung Süd indes von dieser Geschwindigkeitsbegrenzung abzusehen. Dies ist nach den oben stehenden Ausführungen unter keinem Gesichtspunkt zu beanstanden. Zum anderen hat die Beklagte im Hinblick auf Maßnahmen zur Lärmreduzierung eine Priorisierung vorgenommen, bei der sie sich – bezogen auf das gesamte Stadtgebiet – am Ausmaß der Pegelüberschreitung, der Schutzbedürftigkeit und Anzahl der betroffenen Personen und dem technischen, zeitlichen und finanziellen Aufwand orientiert hat. Dies belegt, dass die Beklagte sich bei ihrer Entscheidung von sachlichen Gründen hat leiten lassen, so dass auch die Ermessensentscheidung hinsichtlich von Lärmschutzmaßnahmen nicht zu beanstanden ist. 50 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 161 Abs. 2 VwGO. Soweit die Beklagte zugesagt hat, in Fahrtrichtung Nord eine Geschwindigkeitsbegrenzung anzuordnen, entspricht es billigem Ermessen, der Beklagten hinsichtlich dieses in der Hauptsache erledigten Teils die Gerichtskosten aufzuerlegen. 51 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).