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Beschluss

17 K 3800/13

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2013:0703.17K3800.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Beiladung X, Antragstellerin, wird abgelehnt. 1 Gründe: 2 Der Antrag auf Beiladung, über den gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Berichterstatter entscheidet, hat keinen Erfolg. 3 I. 4 Eine notwendige Beiladung gemäß § 65 Abs. 2 VwGO kommt nicht in Betracht. Eine Beiladung ist nur dann notwendig, wenn an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Diese Voraussetzung liegt vor, wenn die begehrte Sachentscheidung des Gerichts nicht wirksam getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig und unmittelbar in Rechte der Dritten eingegriffen wird, d.h. ihre Rechte gestaltet, bestätigt, festgestellt, verändert oder aufgehoben werden, 5 vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2007 – 6 VR 5/07 –, juris, Rn. 6. 6 Derartiges ist nicht der Fall. Der Antragstellerin steht kein subjektiv-öffentliches Recht auf Überlassung bestimmten Abfalls zu. § 17 Abs. 1 Satz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) verpflichtet insoweit lediglich, die Abfallbesitzer bzw. –erzeuger zur Überlassung und die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Abnahme. Einen Anspruch kann aus dieser Norm nur der Abfallbesitzer bzw. –erzeuger herleiten, nämlich einen solchen auf Abnahme des Abfalls gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, 7 vgl. Schomerus, in: Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 3. Aufl., § 17, Rn. 10. 8 Auch aus § 17 Abs. 3 KrWG kann die Antragstellerin kein subjektiv-öffentliches Recht, etwa einen Anspruch gegen die Beklagte auf Einschreiten gegen die Sammlung der Klägerin herleiten. Nach dem eindeutigen Wortlaut des nicht drittschützenden § 17 Abs. 2 Nr. 4 KrWG sind durch die Beklagte als untere Abfallwirtschafts- /Umweltschutzbehörde, § 38 Landesabfallgesetz NRW (LAbfG) i.V.m. § 1 Absätze 1, 2 Satz 1 Nr. 3 und Absatz 3 Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz, allein die öffentlichen Interessen zu wahren. Auch aus der verfahrensrechtlichen Regelung des § 18 Abs. 4 KrWG kann die Antragstellerin nichts für sich ableiten. Die danach erforderliche Gelegenheit zur Stellungnahme im Verwaltungsverfahren hatte sie. Eine weitergehende Rechtsposition, wie etwa beim zur Wahrung der gemeindlichen Planungshoheit als Ausdruck der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gesetzlich normierten Einvernehmenserfordernis des § 36 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch, 9 vgl. zu diesem allgemein anerkannten Fall einer notwendigen Beiladung nur Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 65, Rn. 18d, m.w.N., 10 ergibt sich daraus gerade nicht. 11 II. 12 Von der hilfsweise beantragten und hier grundsätzlich denkbaren, aber im Ermessen des Gerichts stehenden, sogenannten einfachen Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO sieht das Gericht ab. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. Zweck der einfachen Beiladung ist es, Dritten die Wahrung ihrer Interessen in Bezug auf den Streitgegenstand zu ermöglichen und die in § 121 VwGO normierte Rechtskraftbindung auf Dritte zu erstrecken. 13 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. November 1998 – 11 A 50.97 –, juris, Rn. 6. 14 Von eine einfache Beiladung überhaupt erst ermöglichenden rechtlichen Interessen der Antragstellerin, die durch die Entscheidung berührt werden können, ist zwar auszugehen. Die Beklagte hat die Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers mit der gesamten Abfallentsorgung auf die rechtlich verselbständigte Antragstellerin übertragen, § 114a Gemeindeordnung NRW i.V.m. §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 und 17 Abs. 1 der Unternehmenssatzung der Stadt E über die Anstalt des öffentlichen Rechts X vom 12. Dezember 2006. Die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist einerseits ein öffentliches Interesse, das einer gewerblichen Sammlung ‑ bei der von der Beklagten vorzunehmenden Prüfung (s.o.) ‑ rechtlich entgegenstehen kann, § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Absatz 3, § 18 Abs. 7 KrWG. Andererseits ist daran ‑ auch ohne diesbezügliches subjektiv-öffentliches Recht (s.o.) ‑ die Antragstellerin interessiert. 15 Jedoch ist das Erfordernis einer Rechtskrafterstreckung auf die Antragstellerin weder vorgetragen noch ersichtlich und eine Wahrung der Interessen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers auch ohne ihre förmliche Beiladung hinreichend gesichert. Im Verwaltungsverfahren ist sie von der Beklagten nach § 18 Abs. 4 Satz 1 KrWG um Stellungnahme gebeten worden. Ihre Stellungnahme ist auch in die Entscheidung der Beklagten als unterer Umweltschutzbehörde eingeflossen. Für das Klageverfahren ist ebenfalls nicht ersichtlich, dass die Beklagte ihr eigenes Unternehmen – die Antragstellerin – nicht soweit es um Fragen geht, die den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger betreffen, hinreichend informieren und auch dessen Stellungnahme einholen wird. 16 Die förmliche Beteiligung der Antragstellerin am Klageverfahren über eine einfache Beiladung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie geboten. 17 Insbesondere spricht die aufwändigere Handhabung des Verfahrens durch das Hinzutreten weiterer Beteiligter gegen eine Beiladung der Antragstellerin. Zudem ist zu gewärtigen, dass bei Beiladung der Antragstellerin auch ein Beiladungsantrag der P als von ihr mit der Sammlung beauftragten Dritten, dessen Funktionsfähigkeit ebenfalls nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Absatz 3, § 18 Abs. 7 KrWG relevant sein könnte, nur noch erschwert abgelehnt werden könnte. Eine grundsätzliche Änderung der Praxis der Kammer dahingehend, bei Untersagungsverfügungen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und/oder beauftragten Dritten beizuladen, würde sogar vielfach zu außergewöhnlichen Verfahrensverzögerungen führen. Im Blick zu behalten ist nämlich, dass im Gerichtsbezirk auch Kreise als untere Umweltschutzbehörde auftreten, denen bis zu 16 Kommunen angehören, die jeweils selbst für die Sammlung und Beförderung öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nach § 5 Abs. 6 Satz 1 LAbfG sind und damit sogar noch Dritte beauftragen könnten. Ohne dies rechtfertigende Vorteile bei der Sachverhaltsermittlung (s.o.) müssten gewerbliche Sammler künftig damit rechnen, dass von ihnen angestrengte Gerichtsverfahren erheblich verzögert werden und ihr Kostenrisiko sich wegen einer zweistelligen Zahl von ggf. anwaltlich vertretenen Beigeladenen vervielfacht. 18 Überdies tritt – entgegen der in anderen Verfahren telefonisch geäußerten Ansicht der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin – auch keine wesentliche Beschleunigung ein, wenn die Antragstellerin sich nach Beiladung unmittelbar gegenüber dem Gericht äußern kann. Denn ohnehin obliegt es stets der Beklagten als unterer Umweltschutzbehörde, die Stellungnahmen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers erst noch zu würdigen, ggf. zu hinterfragen und in ihre eigenen Entscheidungen einfließen zu lassen. Dies scheint bei einer Einholung ggf. noch erforderlich werdender Stellungnahmen der Antragstellerin über die Beklagte eher zügiger möglich, als wenn diese der Beklagten erst über den Umweg des Gerichts zur Stellungnahme zugeleitet werden müssten.