OffeneUrteileSuche
Beschluss

21 K 3860/13

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

10mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Satzung nach § 5 AG-SGB II NRW, die eine direkte Kostenbeteiligung der kreisangehörigen Gemeinden an SGB II-Aufwendungen regelt, ist nur wirksam, wenn das im Gesetz vorausgesetzte Benehmen ordnungsgemäß hergestellt wurde. • Die Heranziehung der kreisangehörigen Gemeinden zur Kostenbeteiligung nach § 5 Abs. 4 AG-SGB II NRW setzt tatbestandsmäßig eine Heranziehung zur tatsächlichen Durchführung der Aufgaben nach § 5 Abs. 1 AG-SGB II NRW voraus. • Fehlt die tatsächliche Durchführung der Aufgaben durch die Gemeinden und beschränkt sich deren Rolle auf Mitgliedschaft in beratenden Gremien, ist die Satzung materiell rechtswidrig. • Ein vorläufiger Kostenbescheid, der auf einer rechtswidrigen Satzung beruht, ist insoweit aufzuheben; das Gericht darf bei Teilaufhebung den differenzierten Betrag feststellen.
Entscheidungsgründe
Unwirksame Beteiligungssatzung und fehlerhaftes Benehmen bei SGB II-Kostenverteilung • Eine Satzung nach § 5 AG-SGB II NRW, die eine direkte Kostenbeteiligung der kreisangehörigen Gemeinden an SGB II-Aufwendungen regelt, ist nur wirksam, wenn das im Gesetz vorausgesetzte Benehmen ordnungsgemäß hergestellt wurde. • Die Heranziehung der kreisangehörigen Gemeinden zur Kostenbeteiligung nach § 5 Abs. 4 AG-SGB II NRW setzt tatbestandsmäßig eine Heranziehung zur tatsächlichen Durchführung der Aufgaben nach § 5 Abs. 1 AG-SGB II NRW voraus. • Fehlt die tatsächliche Durchführung der Aufgaben durch die Gemeinden und beschränkt sich deren Rolle auf Mitgliedschaft in beratenden Gremien, ist die Satzung materiell rechtswidrig. • Ein vorläufiger Kostenbescheid, der auf einer rechtswidrigen Satzung beruht, ist insoweit aufzuheben; das Gericht darf bei Teilaufhebung den differenzierten Betrag feststellen. Der Kreis X. beschloss 2012 zwei Satzungen: eine Delegationssatzung und eine Beteiligungssatzung, mit der die kreisangehörigen Städte und Gemeinden 15 % der netto entstehenden SGB II-Aufwendungen in ihren Gemeinden direkt tragen sollten. Die Satzungen traten zum 1. Januar 2013 in Kraft. Der Kreis forderte daraufhin die Klägerin mit Bescheid vom 8. Januar 2013 zu Abschlagszahlungen in Höhe von insgesamt 1.402.344,00 Euro auf. Die Klägerin erhob Klage und beantragte die Aufhebung des Bescheids insoweit, als die direkte Kostenbeteiligung zu einer Mehrbelastung gegenüber der bisherigen Finanzierung über die Kreisumlage führt (Mehrbelastung 141.070,00 Euro). Sie rügte insbesondere fehlerhafte Benehmensherstellung und mangelnde Rechtsgrundlage, weil die Gemeinden nicht tatsächlich zur Durchführung der Aufgaben herangezogen würden. Der Kreis verteidigte die Verfahrens- und Rechtsmäßigkeit; die Bezirksregierung sah keine kommunalaufsichtsrechtlichen Bedenken. • Klage zulässig als Anfechtungsklage, da das Schreiben vom 8.1.2013 Verwaltungsakt ist und die Klagefrist wegen unterbliebener Rechtsbehelfsbelehrung nicht gehemmt wurde (§§ 35 VwVfG, 58, 74 VwGO). • Die angegriffenen Satzungen sind sowohl formell als auch materiell rechtswidrig und damit nichtige Rechtsgrundlagen für den Kostenbescheid. • Formell: Das gesetzlich vorausgesetzte Benehmen der kreisangehörigen Gemeinden (§ 5 Abs.1, 4 AG-SGB II NRW) wurde nicht ordnungsgemäß hergestellt, weil den Gemeinden die Satzungsentwürfe nicht vorgelegt wurden und die Frist zur Stellungnahme von wenigen Tagen angesichts der Bedeutung der Regelung unzureichend war; dadurch war eine ernsthafte Erarbeitung eigener Positionen und Ratsbeteiligung faktisch unmöglich. • Die Rüge des Verfahrensmangels war rechtzeitig erhoben; eine Heilung oder Sanktionslosigkeit nach Ablauf eines Jahres (§ 5 Abs.6 KrO NRW) greift nicht, weil der Mangel gerügt wurde. • Materiell: § 5 Abs.4 AG-SGB II NRW setzt eine Heranziehung nach Abs.1 voraus, also eine tatsächliche Durchführung von Aufgaben durch die Gemeinden; hier verbleiben die tatsächlichen Aufgaben beim Jobcenter, die Kommunen sind nur in Trägerversammlung und Beirat vertreten, was keine Außenwirkung und keine Durchführung im Sinne der Vorschrift begründet. • Daher fehlt die tatbestandsmäßige Ermächtigungsgrundlage für die Kostenbeteiligung; zudem bestehen Zweifel, ob eine differenzierende Verteilung nach Entstehungsort der Aufwendungen durch § 5 Abs.4 gedeckt ist. • Aufgrund der Klageanträge ist der Bescheid nur insoweit aufzuheben, wie die direkte Kostenbeteiligung die Mehrbelastung gegenüber der bisherigen Kreisumlagefinanzierung übersteigt; ausgehend von den von der Klägerin nicht bestrittenen Zahlen verbleibt ein zu fordernder Betrag von 1.261.274,00 Euro. Die Klage hat Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 8. Januar 2013 ist insoweit aufzuheben, als er eine Kostenbeteiligung über 1.261.274,00 Euro hinaus festsetzt. Begründet ist dies damit, dass die zugrundeliegenden Satzungen formell fehlerhaft entstanden sind (mangelhaftes Benehmen der kreisangehörigen Gemeinden) und materiell gegen § 5 Abs.1 und Abs.4 AG-SGB II NRW verstoßen, weil die Gemeinden nicht tatsächlich zur Durchführung der SGB II-Aufgaben herangezogen werden. Mangels wirksamer Ermächtigungsgrundlage durfte der Kostenbescheid die geltend gemachte direkte Differenzbelastung nicht festsetzen. Die Gerichtskosten trägt der Beklagte; gegen die Entscheidung ist Berufung zugelassen.