Urteil
23 K 897/11.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2013:0715.23K897.11A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage in Bezug auf die Anerkennung als Asylberechtigte und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zurückgenommen hat. Die Beklagte wird unter entsprechender Abänderung von Ziff. 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 25. Januar 2011 verpflichtet, festzustellen, dass in der Person der Klägerin ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Kamerun vorliegt. Ziff. 4 des Bescheides des Bundesamtes vom 25. Januar 2011 wird aufgehoben, soweit der Klägerin dort die Abschiebung nach Kamerun angedroht wird (Satz 2). Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerin zu zwei Dritteln und die Beklagte zu einem Drittel. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin ist nach ihren Angaben am 00. Februar 1985 im Ort Mutengene in der Provinz Südwest in Kamerun geboren, Christin, ledig, der Volksgruppe der Santa zugehörig und spricht Englisch sowie Pidgin-Englisch. 3 Die Klägerin wurde von der Polizei in Süd-Niedersachsen zwischen dem 30. November und dem 1. Dezember 2010 aufgegriffen und am 1. Dezember 2010 bei der Polizeiinspektion (PI) O. für die PI H. erkennungsdienstlich behandelt. Sie meldete sich sodann am 2. Dezember 2010 bei der Zentralen Aufnahme- und Ausländerbehörde (ZAAB) in Braunschweig als Asylsuchende, von wo sie zur weiteren Bearbeitung an die Außenstelle Dortmund des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF, im Folgenden: Bundesamt) weitergeleitet wurde. Dort stellte sie am 7. Dezember 2010 einen Asylantrag, zu dessen Begründung sie in ihrer auf Englisch durchgeführten Anhörung bei der Außenstelle des Bundesamtes in Düsseldorf am 22. Dezember 2010 im Wesentlichen vortrug:Sie sei in Mutengene in der Südwest-Provinz in Kamerun geboren und mit ihren Eltern auf der Halbinsel Bakassi aufgewachsen. Ihr Vater sei dort Fischer gewesen und im Jahr 2000 verstorben. Ihre Mutter stamme aus dem Dorf Santa, gehöre deshalb der dortigen Volksgruppe Santa an und spreche auch die Stammessprache Santa. Sie selbst sei nie in Santa gewesen und spreche diese Sprache auch nicht. Sie spreche lediglich Englisch und Pidgin-Englisch. Irgendwann nach dem Tod ihres Vaters seien andere Fischer, mit denen ihr Vater gearbeitet hatte und die zum Stamme der Efik gehörten, zu ihrer Mutter gekommen. Sie hätten ihr Land gewollt und gesagt, sie solle zurück in ihr Dorf Santa gehen. Ihre Mutter habe sich hiergegen zeitweilig erfolgreich gewehrt, die Efik-Männer seien jedoch immer wieder gekommen. Irgendwann hätten sie ihr angeboten, sie könne ihr Land behalten und dort bleiben, wenn die Klägerin einen von ihnen heirate. Hierbei habe es sich um einen älteren Mann gehandelt, den die Fischer „Pa“ genannt hätten. Ihre Mutter habe auch dies abgelehnt, weil der Mann zu alt und die Klägerin zu jung gewesen sei, und sich hierüber mit den Männern gestritten. Irgendwann seien sie mit Waffen gekommen und hätten versucht, sie mit Gewalt mitzunehmen und zu verheiraten. Es habe eine Auseinandersetzung gegeben, wobei ihr Haus in Brand geraten sei. Sie, ihre Mutter sowie ihr Bruder und ihre Schwester seien raus gerannt und dann sei sie von einem Auto erfasst worden. Sie sei durch diesen Autounfall schwer verletzt worden und dann ins Krankenhaus nach Ekondo-Titi gekommen, wo sie ihr Bein hätten amputieren müssen. Sie habe im Bein ein großes, dickes Metall, das man fühlen könne. Der Anschluss sei nicht so bequem, das tue weh.Seit dem Autounfall habe sie ihre Mutter und ihre Geschwister nicht mehr gesehen. Sie sei sehr lange im Krankenhaus geblieben. In das Krankenhaus sei irgendwann eine Frau gekommen, die mit ihnen und für sie gebetet habe. Diese Frau habe für sie auf ihre Bitte hin versucht, ihre Mutter und ihre Familie zu finden. Die Frau habe einen Mann getroffen, der Q. geheißen habe. Dieser habe gesagt, dass sie ihre Angehörigen nicht finden könnten. Als sie das Krankenhaus verlassen habe, sei sie dann länger bei der Frau, die ihr geholfen habe, geblieben. Sie habe sich bei ihr aufgehalten in einem kleinen Ort namens Lokumba. Die Efik-Leute hätten sie über den erwähnten Mann namens Q. dort gefunden. Sie hätten dann von der Frau, die ihr geholfen habe, verlangt, dass sie sie herausgebe, um sie zu verheiraten. Die Frau habe das abgelehnt, sei jedoch bedroht worden und die hätten versucht, diese Frau umzubringen.Nach dieser Auseinandersetzung der Efik-Leute mit ihrer Helferin sei sie zu einer anderen Frau namens N. gekommen, die sie dann nach Deutschland gebracht habe. Sie seien mit Air France von Duala mit Zwischenlandung an einem Ort, den sie nicht benennen könne, nach Deutschland geflogen. Sie wisse nicht, wo sie angekommen sei, sie sei aber am 29. November 2010 in Deutschland angekommen.In Kamerun habe sie die Grundschule und die Sekundarschule besucht, die Sekundarschule jedoch nicht abgeschlossen. Seit dem erwähnten Autounfall habe sie ihre Familie nicht mehr gesehen und wisse überhaupt nicht, wo sich diese aufhalte oder ob sie noch lebe. Über andere Verwandte wisse sie nichts.Wegen der weiteren Einzelheiten der Anhörung der Klägerin wird auf Beiakte 2, Bl. 35 ff. verwiesen. 4 Die Bezirksregierung Arnsberg wies die Klägerin unter dem 10. Januar 2011 nach I. im Kreis N1. zu, wo sie sich seitdem aufhält. 5 Mit Bescheid vom 25. Januar 2011 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. Zugleich stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen. Weiter forderte es die Klägerin unter Androhung der Abschiebung nach Kamerun auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Dies begründete das Bundesamt im Wesentlichen wie folgt: Der Asylantrag sei schon wegen der Drittstaatenregelung abzulehnen, weil die Luftwegeinreise ohne Drittstaatenkontakt nicht bewiesen sei. Die Ablehnung als offensichtlich unbegründet folge aus der offensichtlichen Unbegründetheit des Antrags auf Flüchtlingsschutz gemäß § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz. In Bezug auf den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 60 Abs. 1 AufenthG) bestehe offensichtlich kein solcher Anspruch. Dieser Antrag sei gemäß § 30 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, Nr. 4 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abzulehnen, weil die Angaben der Klägerin offenkundig nicht den Tatsachen entsprächen und der Antrag nach Lage der Dinge gestellt worden sei, um die nach polizeilichem Aufgriff drohende Aufenthaltsbeendigung abzuwenden. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis Abs. 7 lägen ebenfalls nicht vor, da davon auszugehen sei, dass die Antragstellerin im Rückkehrfall ihr Existenzminimum sicherstellen könne. Schon die Reise nach Europa spreche dafür, dass sie über finanziellen Rückhalt bzw. Unterstützung verfüge. Es sei unrealistisch, dass sie für die Reise nach Europa nichts bezahlt habe und alles unentgeltlich von einer Frau namens N. bezahlt und organisiert worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Bescheids wird auf Beiakte 2, Bl. 54 ff. Bezug genommen. 6 Die Klägerin hat gegen diesen ihr am 2. Februar 2011 zugestellten Bescheid am 9. Februar 2011 Klage erhoben und einen Eilantrag mit dem Ziel der Gewährung von Abschiebungsschutz (23 L 239/11.A) anhängig gemacht. Sie verfolgt ihr Asylbegehren weiter und vertieft und ergänzt ihr geschildertes Verfolgungsschicksal aus dem Verwaltungsverfahren in Bezug auf die Bedrohung mit Zwangsheirat mit dem älteren Fischer. Neben dem Verfolgungsschicksal sei ihr jedoch auch wegen ihrer gesundheitlichen Situation und insbesondere der Amputation des rechten Unterschenkels eine Rückkehr nach Kamerun nicht zumutbar. Als Folge der Amputation leide sie an starken elektrisierenden Schmerzen im Stumpf des rechten Unterschenkels und könne mit der vorhandenen Prothese nicht auftreten. In diesem Zustand sei sie in Kamerun ein allzu leichtes Opfer, das sich nicht selbst verteidigen oder gar wegrennen könne. Sie habe keine Möglichkeit, sich selbst zu versorgen und keine Möglichkeit, auf Hilfe zu hoffen. Sie sei dort ständigen Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt, denen sie sich nicht entziehen könne. 7 Die Klägerin hat der Klage und dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz einen Arztbrief des Facharztes für Orthopädie sowie Chirotherapie und Sportmedizin X. aus I. vom 4. Februar 2011 beigefügt, in dem dieser zu ihrer orthopädischen Situation und auch zur Situation der rechtsseitigen Unterschenkelamputation Stellung nimmt. Dem sind Kopien von Röntgenbildern beigefügt. Weiter hat die Klägerin einen Befundbericht der Klinik für Unfall- und Handchirurgie der I1. -Universität Düsseldorf (Prof. Dr. J. X1. ) vom 9. Februar 2011 über die Situation in Bezug auf das rechte Bein der Klägerin vorgelegt, wonach dort eine Nachoperation angezeigt sei. 8 Mit Beschluss vom 15. April 2011 hat der Einzelrichter die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die im Bescheid des Bundesamtes vom 25. Januar 2011 enthaltene Abschiebungsandrohung (Ziffer 4 des Bescheides) unter Bewilligung von Prozesskostenhilfe angeordnet, weil ernstliche Zweifel an der Ablehnung der Anträge der Klägerin als offensichtlich unbegründet bestünden und zudem die Frage eines Abschiebungsverbots wegen der Beinamputation und ihrer daraus folgenden Situation in Kamerun der Klärung im Hauptsacheverfahren bedürfe. 9 In der Folgezeit hat die Klägerin mit der Stadt I. als Trägerin der Asylbewerberleistungen über die Übernahme der Kosten für die von den Ärzten empfohlenen Operationen ihres rechten Beines aus Mitteln nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) gestritten. Nach Ablehnung der Kostenübernahme war ein Rechtsstreit beim Sozialgericht Düsseldorf über diesen Gegenstand anhängig (S 28 AY 80/11, siehe Beiakte 9). Im August 2012 erklärte die Stadt I. dort gegenüber dem Sozialgericht Düsseldorf, dass die Übernahme der Kosten nunmehr doch zugesagt werde, nachdem die Klägerin schon geraume Zeit auf die Operation gewartet habe. Das Sozialgerichtsverfahren erledigte sich sodann. Die Stadt I. erteilte unter dem 18. Februar 2013 einen Bescheid über die entsprechende Kostenübernahme. Ein Operationstermin war von der Klägerin in der Universitätsklinik Düsseldorf für den 26. Juni 2013 vereinbart, musste jedoch wegen einer aufgetretenen bakteriellen Infektion bei der Klägerin verschoben werden. 10 Das Amt für Menschen mit Behinderung des Kreises N1. hatte die Klägerin schon mit Bescheid vom 10. November 2011 ab dem 19. April 2011 als schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 50 sowie Merkzeichen „G“ anerkannt (zu den Einzelheiten vgl. Beiakte 10). 11 Die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung ausführlich zu ihren Asylgründen und ihrem sonstigen Vorbringen angehört worden. Sie hat dort ihre Lebensgeschichte in Kamerun, ihr Verfolgungsschicksal und ihre Einreise nach Deutschland bis zum polizeilichen Aufgriff eingehend dargestellt. Wegen der Einzelheiten ihrer Aussage in der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. 12 In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin die Klage in Bezug auf die Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16 a GG und die Anerkennung als Flüchtling i.S.v. § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz zurückgenommen. 13 Die Klägerin beantragt, 14 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 25. Januar 2011 zu verpflichten, 15 festzustellen, dass bei ihr ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 2, Abs. 5 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG hinsichtlich Kameruns vorliegt, 16 hilfsweise, festzustellen, dass bei ihr ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 3, Abs. 7 Satz 1 und Satz 3 AufenthG hinsichtlich Kameruns vorliegt. 17 Die nicht zur mündlichen Verhandlung erschienene Beklagte beantragt schriftsätzlich, 18 die Klage abzuweisen, 19 und bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes (Beiakte 2) und der Ausländerbehörde (Beiakte 1 und 7), die Schwerbehinderten-Akte des Kreises N1. (Beiakte 10), die AsylbLG-Leistungsakte der Stadt I. (Beiakte 8) und die Gerichtsakte des SG Düsseldorf S 28 AY 80/11 (Beiakte 9) sowie auf die Auskünfte und sonstigen Erkenntnisse Bezug genommen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind. 21 Entscheidungsgründe: 22 Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 21. Juni 2011 gemäß § 76 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist. 23 Soweit die Klägerin im Termin die Klage teilweise in Bezug auf die Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16 a des Grundgesetzes (GG) sowie die Anerkennung als Flüchtling gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG, Ziff. 1 und 2 des Ablehnungsbescheides, zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 24 Die nach der teilweisen Rücknahme verbleibende zulässige Klage in Bezug auf die Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 2 bis Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 25 Nr. 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF, im Folgenden: Bundesamt) ist rechtswidrig, insoweit dort die Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgelehnt wird, und verletzt die Klägerin hierdurch in ihren Rechten; sie hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes – AsylVfG) einen Anspruch auf diese Feststellung in Bezug auf das Herkunftsland Kamerun (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist Ziff. 3 des angefochtenen Bescheides rechtmäßig (Ablehnung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 2, Abs. 5 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG sowie nach § 60 Abs. 3, Abs. 7 Satz 3 AufenthG). 26 Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Der Begriff der Gefahr ist dabei im Ansatz kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ angelegte, wobei allerdings das Element der Konkretheit der Gefahr für diesen Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation kennzeichnet. Hiervon ist auch nach dem Inkrafttreten der sog. Qualifikationsrichtlinie des Rates der Europäischen Union vom 29. April 2004 auszugehen, 27 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 10. April 2008 – 10 B 28/08 –, Juris. 28 Denn § 60 Abs. 11 AufenthG ordnet an, dass nur für die Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG die Art. 4 Abs. 4 sowie Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates der EU vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304 S. 12 – Qualifikationsrichtlinie, nachfolgend: QRL) ergänzend anzuwenden sind. Für die sog. „nationalen“ Abschiebungsverbote, insbesondere gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, gilt der allgemeine Beweismaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. 29 Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für drohende Gefahren kann nur angenommen werden, wenn die für die Gefahr sprechenden Umstände bei qualifizierender Betrachtungsweise ein größeres Gewicht als die gegen deren Drohen sprechenden Tatsachen besitzen und deshalb für den Ausländer nach den Gesamtumständen des Falles die reale Möglichkeit einer entsprechenden Gefährdung bei Rückkehr in sein Heimatland besteht, 30 vgl. zur Feststellung der asylrelevanten Verfolgung: BVerwG, Urteil vom 5. November 1991– 9 C 118.90 –, BVerwGE 89, 162 (169 f.). 31 Die Feststellung der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 AufenthG setzt grundsätzlich voraus, dass die verfolgungs- oder gefahrbegründenden Tatsachen zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen sind. Da sich der Betroffene insoweit häufig in einem sachtypischen Beweisnotstand befindet, genügt für den Nachweis derjenigen Fluchtgründe oder Gefahren, die ihren Ursprung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland – insbesondere im Heimatland des Betroffenen – haben, in der Regel die Glaubhaftmachung; ein voller Beweis ist insoweit nicht zu fordern. 32 Vgl. zum Asylrecht z.B. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 – 9 B 239/89 –, NVwZ 1990, 171. 33 Dabei kommt dem persönlichen Vorbringen des Asylbewerbers besondere Bedeutung zu. Zur Anerkennung kann schon allein der Tatsachenvortrag des Betroffenen führen, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinn glaubhaft sind, dass sich das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann. Der Betroffene ist gehalten, seine Gründe für das Vorliegen einer politischen Verfolgung oder einer ihm drohenden Gefahr schlüssig mit genauen Einzelheiten vorzutragen. 34 Vgl. zum Asylrecht z.B. BVerwG, Urteil vom 12. November 1985 – 9 C 27.85 –, InfAuslR 1986, 79. 35 Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann dem Betroffenen nur geglaubt werden, wenn die Unstimmigkeiten überzeugend aufgelöst werden. 36 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 – 9 B 239/89 –, NVwZ 1990, 171. 37 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach Kamerun in der Person der Klägerin nach der Überzeugung des Gerichts vor. Das Abschiebungsverbot ergibt sich aus der – wohl durch einen Autounfall verursachten – körperlichen Verfassung der Klägerin. Sie ist hierdurch in erheblicher Weise (insbesondere geh-)behindert; zugleich ist sie eine allein stehende Frau ohne zur Hilfe bereite nahe Angehörige oder ein Hilfe bietendes familiäres oder ethnisches Netzwerk. In dieser Situation drohen ihr nach zwangsweiser Rückführung nach Kamerun mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erhebliche Gefahren für Leib oder Leben. 38 Bei der Klägerin ist in körperlicher Hinsicht festzustellen: Ihr rechtes Bein ist etwa 10 cm unterhalb des Kniegelenks amputiert. Sie verfügt über eine Prothese für den amputierten Unterschenkel und Fuß, die sie jedoch derzeit wegen starker elektrisierender Schmerzen im Amputationsstumpf nicht tragen bzw. mit der sie deshalb nicht auftreten kann. Eventuell folgen die starken Schmerzen im Amputationsstumpf des rechten Beines aus einem sog. Neurom. Ein Neurom ist eine gutartige Knotenbildung, die nach Durchtrennung eines peripheren Nervs an der Stelle des Defekts entstehen kann. 39 Siehe Wikipedia, Artikel „Neurom“, http://de.wikipedia.org/wiki/Neurom, abgerufen am 23. Juli 2013. 40 Zugleich hat die Klägerin – wohl bei dem von ihr glaubhaft geschilderten Autounfall in Kamerun im Jahr 2008 – einen Bruch des Oberschenkelknochens ( Femur ) erlitten, der mit einer Metallplatte ( Platten-Osteosynthese ) und einer Schraube im Rahmen der entsprechenden Fraktur-Operation versorgt worden ist. Als weitere Unfallfolgen sind eine Narbe am linken Sprunggelenk (wohl ohne Behinderung der Funktion) und eine Versteifung in gekrümmter Position des kleinen Fingers der rechten Hand ersichtlich. Insbesondere die Fingerversteifung hat anscheinend Einschränkungen der Funktion zur Folge. Dies dürfte die Ursache der Schreib-Probleme der Klägerin beim Bundesamt in der Anhörung gewesen sein. Dort hat der Einzelentscheider vermerkt, dass die rechte Hand anscheinend verformt und wie gelähmt sei, und die Klägerin bat um Hilfe beim Schreiben (vgl. Protokoll der Anhörung am 22. Dezember 2010, S. 1 und 8, Beiakte 2, Bl. 35 und 42).Die dargestellte körperliche Verfassung der Klägerin ergibt sich vorrangig aus dem ausführlichen Arztbrief (nebst Kopien von Röntgenbildern des rechten Oberschenkels) des Facharztes für Orthopädie – Zusatzbezeichnungen Chirotherapie, Sportmedizin – X. aus I. vom 4. Februar 2011, dem Arztbrief der Klinik für Unfall- und Handchirurgie der I1. -Universität E (Prof. Dr. J. X1. ) an den Orthopäden vom 9. Februar 2011 sowie den Antrag auf Kostenzusage derselben Klinik an das Amt für Soziales und Integration der Stadt I. vom 17. Februar 2011. Im Arztbrief des Universitätsklinikums E vom 9. Februar 2011 und dem Antrag auf Kostenzusage vom 17. Februar 2011 ist die Verdachtsdiagnose einer Neurombildung im rechten Unterschenkelstumpf nach Unterschenkelamputation und Fraktur des Femurs dargelegt. Hierzu schlägt das Universitätsklinikum eine Abklärung des Verdachts auf ein Neurom vor, um zu entscheiden, ob eine Nach-Operation des Amputationsstumpfes ( Stumpfnachresektion ) sinnvoll ist. Dies soll durch eine Magnetresonanztomographie (MRT) erfolgen. Dieser MRT-Aufnahme steht jedoch die Metall-Versorgung der Oberschenkel-Fraktur entgegen, da das starke, beim MRT erzeugte diagnostische Magnetfeld bei auf Magnetfelder reagierendem Metall im oder am Körper des Patienten Probleme auslöst, die einer MRT-Untersuchung entgegen stehen können. 41 Vgl. zur MRT-Diagnostik Wikipedia-Artikel „Magnetresonanztomographie“, http://de.wikipedia.org/wiki/ Magnetresonanztomographie, abgerufen am 24. Juli 2013. 42 Wegen der Wahrscheinlichkeit, dass es sich um in Kamerun verwandte Edelstahl-Implantate (also Operations-Hilfsmittel zur Versorgung der Oberschenkel-Fraktur: Osteosynthese-Platte bzw. -Schiene mit Schrauben und zusätzlicher Cortikalis-Schraube, vgl. die Röntgenaufnahmen, Bl. 35 f. der Gerichtsakte) handelt, empfiehlt das Universitätsklinikum vor dem die Stumpfnachresektion vorbereitenden MRT eine Operation zur Metallentfernung aus dem Oberschenkel der Klägerin.Da die Klägerin bis jetzt Leistungen nach dem AsylbLG bezieht (und zunächst überhaupt nicht erwerbstätig sein durfte), entstand Streit mit dem Träger der Asylbewerberleistungen, der Stadt I. , ob die Kostenzusage an das Universitätsklinikum E für die Metallentfernungs-OP (einschließlich drei Tage postoperativer stationärer Aufenthalt), die ursprünglich für den 28. März 2011 geplant gewesen war, zu erteilen war. Der Leistungsträger hielt dies nicht für erforderlich im Sinne von § 4 AsylbLG und lehnte die Kostenzusage ab. Erst im Rahmen des Sozialgerichts-Verfahrens S 28 AY 80/11 erklärte der AsylbLG-Träger sich dann Ende 2012 zur Kostenzusage bereit. Die Metallentfernungs-Operation ist – aktuell wegen einer aufgetretenen Infektion der Klägerin, die zunächst austherapiert werden muss – bis jetzt nicht durchgeführt.Die medizinische Indikation der ins Auge gefassten Operationen und diagnostischen sowie therapeutischen Maßnahmen ist im Rahmen der asylbewerberleistungsrechtlichen Auseinandersetzung über die Kosten der Metallentfernungs-OP vom Gesundheitsamt des Kreises N1. bestätigt worden (Stellungnahme vom 11. März 2011, Beiakte 8, Bl. 47 f.; erneute Stellungnahme vom 17. August 2012, Beiakte 8, Bl. 153 f.). 43 Der Einzelrichter hält ein Abschiebungsverbot – jedenfalls vorläufig für die Zeit bis die Klägerin nach Operationen in der Lage ist, ohne bzw. nur mit geringen Schmerzen im rechten Bein mit einer Prothese zu laufen – nach Kamerun gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG für gegeben. Der Klägerin droht dort bis auf Weiteres erhebliche im Einzelfall bestehende Gefahr für Leib oder Leben, da völlig unklar ist, wie sie in dieser Verfassung ohne Hilfe Dritter ihr Überleben sicherstellen soll. Zudem ist sie tatsächlich ein „leichtes Opfer“ für Gewalt jedweder Art, insbesondere der in Kamerun verbreiteten sexuellen Gewalt gegenüber Frauen. Der Einzelrichter nimmt ihr insofern ab, dass sie nicht weiß, ob ihre Mutter und ihre beiden (Halb-)Geschwister überhaupt noch leben und wo sich diese gegebenenfalls aufhalten. Den Schluss des Bundesamtes vom Umstand der tatsächlichen Reise nach Deutschland von Kamerun aus auf irgendwie gearteten finanziellen Rückhalt durch Angehörige kann der Einzelrichter in Bezug auf die Hilfe Dritter (nach dem Vortrag der Klägerin durch „N. “) zwar nachvollziehen, schließt insofern jedoch nicht auf bereite Hilfe von Dritten oder Angehörigen im Fall der zwangsweisen Rückführung. 44 Dabei geht der Einzelrichter von der aktuellen Situation aus. Insbesondere hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung einen eigenen Eindruck von der Leistungsfähigkeit der Klägerin gewonnen. Sie kann ihre Prothese wegen der starken Schmerzen im Amputationsstumpf des rechten Unterschenkels nicht tragen und kann deshalb nur mit Hilfe von Unterarmgehstützen gehen. Die Funktionsfähigkeit der rechten Hand ist wegen der Versteifung des kleinen Fingers augenscheinlich eingeschränkt. Ihre allgemeine körperliche Verfassung schien geschwächt. Dies mag auch auf ihre seelische Verfassung zurückzuführen sein. Insofern machte sie einen belasteten Eindruck, der nach der – laienhaften – Einschätzung des Einzelrichters Hinweise auf psychische Folgen traumatischer Erlebnisse aufweist. Insgesamt wirkte sie nur eingeschränkt belastbar. 45 Diese individuelle Situation der Klägerin führt in Verbindung mit der nach den Erkenntnissen des Gerichts schwierigen Lage alleinstehender Frauen und behinderter Menschen in Kamerun zu der im Herkunftsland nach einer Abschiebung zu erwartenden Gesamt-Situation. Diese stellt eine im Einzelfall bestehende erhebliche Gefahr für die Klägerin dar. Denn sie gehört dann zur Gruppe alleinstehender Frauen, die es in Kamerun zunehmend sehr schwer haben, ihren Lebensunterhalt ohne Prostitution oder „transactional sex“ sicherzustellen. Dies ist jedenfalls nicht zumutbar. Behinderte stehen ebenfalls vor besonderen Herausforderungen. Es ist kaum vorstellbar, wie die Klägerin den dortigen Herausforderungen gewachsen sein soll, wenn sie hier schon Schwierigkeiten hat, der mündlichen Verhandlung nach gut zwei Stunden dauernder Befragung mit Aufmerksamkeit zu folgen. Die körperlichen Schwierigkeiten scheinen sich mit psychischer Belastung zu ergänzen und gemeinsam zu einer deutlich eingeschränkten Leistungsfähigkeit zu führen. Uneingeschränkte Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit dürfte zum eigenständigen Überleben als alleinstehende Frau in Kamerun nach zwangsweiser Rückführung jedoch unabdingbar sein. 46 Die schwierige Lage alleinstehender Frauen stellt sich wie folgt dar: Dem Ganzen liegt die wirtschaftlich auch im Allgemeinen sich verschlechternde und dadurch bedenkliche Situation in Kamerun zugrunde. Manche sprechen seit Jahren von einer „stillen Katastrophe“ ( silent emergency ). Es herrscht ein Klima von Armut und Korruption, wobei sich bei von der Regierung nicht eingehaltenen Reformversprechen die Lebensbedingungen der Bevölkerung durch steigende Verbraucherpreise bei Energie, Wohnraum und Grundnahrungsmitteln zunehmend dramatisch verschlechtern. Die großen Städte, insbesondere Duala und Jaunde, sind massiv überbevölkert, die Anzahl der Armen steigt und Infrastrukturprobleme betreffend Wasser- und Stromversorgung verschärfen sich. Selbst die Löhne der Staatsangestellten reichen nicht zum Überleben und der Bedarf nach zusätzlichem Einkommen fördert die Korruption der Beamten. Vor allem für junge Menschen sind die Lebensbedingungen alarmierend.Besondere Schwierigkeiten bestehen in Bezug auf den Zugang zum Arbeitsmarkt. Die meisten Menschen arbeiten im informellen Sektor. Es gelten 78,2 % der Frauen und 60,7 % der Männer als unterbeschäftigt, wobei dies die erfasst, die weniger als 35 Stunden pro Woche arbeiten (12,7 % der berufstätigen Bevölkerung, sog. sichtbare Unterbeschäftigung), sowie diejenigen, die mit einer 40 Stunden-Woche weniger als das Mindesteinkommen von 23.500 XAF (in Kamerun geltende Währung, CFA-Franc) verdienen (sog. unsichtbare Unterbeschäftigung, 69,3 % der Berufstätigen betroffen). Ohne die Unterstützung eines Sponsors oder Bestechung ist es schwierig, eine Stelle zu erhalten. Je höher die Qualifikation, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, in Kamerun von Unterbeschäftigung betroffen zu sein.Zugleich ist in den größeren Städten Wohnraum knapp und zugleich teuer, was diesen zu einem sozialen Problem erheblicher Tragweite gemacht hat. Es gibt keine Institutionen oder Nichtregierungsorganisationen (NGO), die kostenlosen Wohnraum zur Verfügung stellen. Für 2009 sind in Duala und Jaunde Miethöhen zwischen 75.000 und 500.000 XAF monatlich, für die mittleren Städte wie Limbe, Nkongsamba, Bafoussam, Maroua, Bamenda, Bertoua, Kumba, Buea und Tiko zwischen 30.000 und 150.000 XAF und in ländlichen Gebieten zwischen 15.000 und 50.000 XAF angegeben worden.Allein aus den dargestellten zwei Faktoren Zugang zu Arbeit und Verfügbarkeit von Wohnraum ergibt sich, wie schwer es für eine alleinstehende Person allgemein ist, genügend Einkommen zu erzielen, um Wohnraum (und daneben sonstigen Lebensunterhalt) zu bezahlen, besonders, wenn man sich vergegenwärtigt, dass knapp 70 % der Berufstätigen weniger als das Mindesteinkommen von 23.500 XAF verdienen. Die Situation wird als dramatisch eingeschätzt. Allein stehende Frauen sind davon besonders hart betroffen. Deren Lage ist von Diskriminierung geprägt, sie sind wie alle Frauen in Kamerun verbreitet (sexueller) Gewalt ausgesetzt und haben bei allgemein schwacher wirtschaftlicher Position von Frauen in Kamerun nur eingeschränkte Möglichkeiten zur Erzielung von Einkommen. Allein stehende Frauen sollen es unabhängig von den hohen Preisen besonders schwer haben, Wohnraum zu erhalten. Vermieter haben Vorbehalte, weil sie fürchten, die Frauen seien in für sie inakzeptable Handlungen (wie Prostitution etc.) verwickelt oder hätten einen schlechten Einfluss auf ihre Umgebung. Deshalb sind Frauen möglichst auf einen männlichen Versorger angewiesen. Diese Situation wird dadurch verschärft, dass viele junge Männer wegen der sich in jüngerer Zeit zuspitzenden wirtschaftlichen Probleme nicht heiraten können oder wollen, weil sie die mit einer Eheschließung verbundenen finanziellen Verpflichtungen scheuen. Sie bevorzugen deshalb vielfach offene Beziehungen zu Frauen ohne die aus einer Heirat folgenden Verbindlichkeiten. Bei diesen Gegebenheiten sind viele wirtschaftlich nicht allein überlebensfähige Frauen darauf angewiesen, ohne Heirat informelle Beziehungen zu Männern aufzunehmen. Sie kochen und führen den Haushalt für diese Männer und stehen ihnen sexuell zur Verfügung, während die Männer den Wohnraum, die Lebensmittel und alltägliche Notwendigkeiten bezahlen. Dabei befinden die Frauen sich naturgemäß in großer Abhängigkeit von diesen Männern. Es wird sowohl in Bezug auf diese Lebensgestaltung als auch ansonsten davon gesprochen, diese Frauen (und insbesondere alleinstehende) seien in Krisensituationen auf „transactional sex“ angewiesen – also auf das Anbieten sexueller Gefälligkeiten als Gegenleistung für Geld oder materielle Unterstützung. Die Prostitution ist dann der nächste Schritt. Nach einer Studie aus 2003 sollen in Jaunde über 30 % der jungen Frauen zwischen 15 und 20 Jahren und 41 % der Frauen zwischen 21 und 26 Jahren in transactional sex involviert gewesen sein. Bei alledem ist auch häusliche Gewalt gegen Frauen weitverbreitet und wird kaum geahndet. 47 Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Auskunft vom 9. September 2010: Kamerun: Psychiatrische Versorgung, Ziff. 2, Frage 10, S. 6; SFH, Auskunft vom 17. Januar 2011: Kamerun: Sozioökonomische Situation einer alleinstehenden Frau; SFH, Auskunft vom 11. Juli 2011: Kamerun: Intersexualität und Behandlung von peneskrotaler Hypospadie, Ziff. 1, S. 1 f. 48 Auch für Behinderte bestehen in Kamerun besondere Schwierigkeiten. Obwohl die Regierung Anstrengungen unternimmt, im öffentlichen Raum die Benachteiligungen behinderter Menschen in Bezug auf „Barrierefreiheit“ abzubauen und Bildungschancen sowie die Gesundheitsversorgung behinderter Menschen zu verbessern, so können diese Bemühungen die zugrunde liegende soziale Ausgrenzung behinderter Menschen kaum beseitigen. Menschen mit Behinderungen leben in Kamerun am Rand der Gesellschaft und können nur hoffen, von ihren Familien „durchgezogen“ zu werden. Sie werden von der Gesellschaft als Ausgestoßene oder Außenseiter behandelt. Behinderung wird teils als Fluch oder Strafe Gottes verstanden. Wirksame soziale Leistungsnetze, die behinderte Menschen auffangen, sind nicht vorhanden. Die meisten glauben, es sei Aufgabe von Kirchen oder ausländischen Nichtregierungsorganisationen, sich um behinderte Menschen zu kümmern. 49 Siehe U.S. Department of State (USSD), Cameroon 2012 Human rights report, vom 19. April 2013, Section 6, S. 31 “Persons with disabilities”; ebenso die Human rights reports des USSD für 2011 und die Vorjahre. 50 In dieser Situation wäre die Klägerin bei Rückführung nach Kamerun unmittelbar von Gefahren für Leib oder Leben bedroht. 51 Das festzustellende Abschiebungsverbot besteht zunächst auf jeden Fall für die Zeit, die benötigt wird, um die Metallentfernungs-Operation in Bezug auf ihren rechten Oberschenkel durchzuführen, die MRT-Diagnostik zur Frage eines Neuroms am Amputationsstumpf des rechten Oberschenkels voranzutreiben und die auf der Grundlage dieser Diagnostik indizierten Maßnahmen vorzunehmen, eventuell also eine Nachoperation des Unterschenkelstumpfes. Danach dürften rehabilitative Maßnahmen angezeigt sein, es muss wohl eine Prothese angepasst werden und es ist zu hoffen, dass die Klägerin dann in Bezug auf ihre Gehbehinderung, die momentan zu der Feststellung einer Schwerbehinderung mit Grad 50 und Merkzeichen „G“ (also „erheblich gehbehindert“) geführt hat, einen besseren Zustand erreicht. Wie sich ihr nach dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung eher schlechter Allgemeinzustand und insbesondere ihre seelische Verfassung entwickelt, bleibt abzuwarten. Die Klägerin sollte sich insbesondere in der Zwischenzeit in ambulante psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung begeben, um eine mögliche Traumatisierung oder sonstige seelische Belastungen abzuklären und gegebenenfalls zu bearbeiten. Sind die körperlichen Probleme, vor allem die Gehbehinderung, therapiert, so werden die zuständigen Behörden zu entscheiden haben, ob ihr als alleinstehender Frau mit wohl in gewissem Grad weiter bestehender Behinderung eine Rückkehr nach Kamerun zumutbar ist. 52 Die Voraussetzungen der sonstigen begehrten (europarechtlichen bzw. nationalen) Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 5 und Abs. 7 Satz 2 und Satz 3 AufenthG sind nicht zur Überzeugung des Gerichts gebracht. Insofern ist Ziff. 3 des angegriffenen Bescheides des Bundesamts vom 25. Januar 2011 rechtmäßig und war die Klage deshalb abzuweisen. 53 Die Abschiebungsandrohung nach Kamerun in Ziff. 4 Satz 2 des Bescheides des Bundesamtes vom 25. Januar 2011 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, weil diese Regelung im Widerspruch zum festzustellenden Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG steht (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO); im Übrigen ist Ziff. 4 des angefochtenen Bescheides rechtmäßig. 54 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1, Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylVfG. Die Klägerin hat die Kosten zu tragen im Hinblick auf den zurückgenommenen Streitgegenstand zu Art. 16a GG und § 60 Abs. 1 AufenthG, die Beklagte hinsichtlich des Abschiebungsverbots. Es entspricht dem Gewicht dieser Gegenstände, dass die Klägerin zwei Drittel der Kosten und die Beklagte das verbleibende Drittel trägt. 55 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) in der aktuellen Fassung.