Beschluss
22 L 1283/13
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2013:0726.22L1283.13.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000.- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000.- Euro festgesetzt. Gründe: Der sinngemäße Antrag, 1. die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 22 K 5865/13 anhängigen Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 11. Juli 2013 wiederherzustellen, sowie 2. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Pass des Antragstellers herauszugeben, hat keinen Erfolg; der Antrag zu 1. ist zulässig, aber unbegründet (I.), der Antrag zu 2. ist unzulässig (II.). I. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen bzw. wiederherstellen, wenn das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das – hier behördlich gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO angeordnete – öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung geht vorliegend zu Lasten des Antragstellers aus. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung erweisen sich die in der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 11. Juli 2013 getroffenen Anordnungen als offensichtlich rechtmäßig. Sonstige greifbare Anhaltspunkte, auf Grund derer das Suspensivinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegen könnten, sind nicht ersichtlich. 1. Die Antragsgegnerin hat die sofortige Vollziehung des Ausreiseverbots (Ziffer 1 der Ordnungsverfügung) sowie der Herausgabeanordnung hinsichtlich der Pässe und Passersatzpapiere des Antragstellers (Ziffern 2 und 3 der Ordnungsverfügung) in formell ordnungsgemäßer Weise angeordnet (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Sie hat auch in ausreichender Weise schriftlich begründet, warum sie das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung, das über jenes Interesse hinausgehen muss, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt, als gegeben erachtet (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung hat sie ausgeführt, dass die Erreichung des Zwecks der Verfügung, die Ausreise des Antragstellers aus der Bundesrepublik Deutschland zum Zwecke der Gefahrenabwehr zu verhindern, durch die anderenfalls bestehende aufschiebende Wirkung der Klage gefährdet wäre, da der Antragsteller in diesem Falle bis zur Bestandskraft der Verfügung ausreisen und die mutmaßliche Sprengstoffübergabe in der Türkei vollziehen könnte. 2. Das bis zum 31. Oktober 2013 befristete Ausreiseverbot (Ziffer 1 der Ordnungsverfügung) erweist sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. a. Die angefochtene Ordnungsverfügung ist zunächst formell rechtmäßig, insbesondere ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsteller vor ihrem Erlass nicht angehört worden ist. Zwar ist vor Erlass eines Verwaltungsakts, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, dem Betroffenen grundsätzlich Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (§ 28 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW). Von einer Anhörung kann jedoch abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere, wenn – wie hier – eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzugs notwendig erscheint (vgl. § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW). Die Annahme der Antragsgegnerin, im Falle einer Anhörung des Antragstellers hätte die Gefahr bestanden, dass die mit dem Verbot bezweckte Verhinderung der Ausreise nicht hätte verwirklicht werden können, weil der Antragsteller das Bundesgebiet möglicherweise bereits vor Erlass des Ausreiseverbots verlassen hätte, ist nach den Umständen des Falls nicht zu beanstanden. b. Das Ausreiseverbot erweist sich bei summarischer Prüfung auch als materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage für das Ausreiseverbot ist § 46 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Danach kann einem Ausländer die Ausreise in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 1 und 2 des Passgesetzes (PassG) untersagt werden. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 PassG kann einem Deutschen die Ausreise in das Ausland u. a. dann untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass bei ihm die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 PassG vorliegen. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG ist der Pass zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass der Passbewerber die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsnorm sind hier erfüllt (aa.); die Ordnungsverfügung lässt auch einen Ermessensfehler der Antragsgegnerin nicht erkennen (bb.). aa. In Bezug auf den Antragsteller begründen bestimmte Tatsachen die Annahme, dass er sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 1, 3. Alt. PassG). Sonstige erhebliche Belange im Sinne der Vorschrift sind Belange, die in ihrer Gewichtigkeit den beiden anderen Tatbestandsmerkmalen – innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland – wenn auch nicht gleich, so doch nahe kommen und so erheblich sind, dass sie der freiheitlichen Entwicklung in der Bundesrepublik aus zwingenden staatspolitischen Gründen vorangestellt werden müssen. Darunter können u. a. Handlungen gefasst werden, die geeignet sind, die auswärtigen Beziehungen oder unter besonderen Umständen auch das internationale Ansehen der Bundesrepublik Deutschland zu schädigen, vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Januar 1957 - 1 BvR 253/56 -, BVerfGE 6, 32; BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1956 - 1 C 41.55 -, BVerwGE 3, 171; BVerwG, Beschluss vom 17. September 1998 - 1 B 28.98 -, Juris; BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2007 - 6 C 39.06 -, BVerwGE 129, 142; siehe auch Ziff. 7.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des PassG vom 3. Juli 2000 (GMBl. S. 587/BAnz. S. 1859). Das ist insbesondere der Fall, wenn der Ausländer beabsichtigt, im Ausland schwere Straftaten, namentlich schwere Gewalttaten gegen Menschen oder Sachen zu begehen, und dadurch die allgemeine öffentliche Sicherheit als international schutzwürdig anerkanntes Rechtsgut in erheblichem Maße beeinträchtigt, vgl. OVG Bremen, Urteil vom 2. September 2008 - 1 A 161/06 -, Juris; VG Aachen, Urteil vom 26. August 2009 – 8 K 637/09 -, Juris mit Hinweis auf den Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Pass- und Personalausweisrechts vom 18. Februar 2000, BT-Drucks. 14/2726, S. 5. Nichts anderes kann gelten, wenn der Ausländer beabsichtigt, zu einer solchen Straftat Hilfe zu leisten. Die Teilnahme eines im Bundesgebiet wohnhaften Ausländers an einem im Ausland verübten Anschlag ist geeignet, die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland in erheblichem Maße nicht nur zu dem Staat, der Ziel des Anschlags ist, sondern auch innerhalb der internationalen Staatengemeinschaft zu gefährden. Durch eine vom Bundesgebiet als Vorbereitungs- und Rückzugsort ausgehende Beteiligung an internationalen terroristischen Handlungen, durch die allgemein anerkannte Schutzgüter wie Leib und Leben Dritter sowie die öffentliche Sicherheit bedroht sind, werden zentrale staatenübergreifende Sicherheitsinteressen berührt, zu deren Wahrung die Bundesrepublik Deutschland völkerrechtsvertraglich, gemeinschaftsrechtlich und auch grundgesetzlich – etwa im Hinblick auf den in Art. 9 Abs. 2 GG genannten Gedanken der Völkerverständigung – verpflichtet ist. Die Annahme einer solchen von dem Antragsteller ausgehenden Gefährdungslage gründet sich auf "bestimmte Tatsachen" i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG. Das Vorliegen eines ein Ausreiseverbot nach § 46 Abs. 2 Satz 1 AufenthG rechtfertigenden Passversagungsgrundes setzt voraus, dass der Ausländerbehörde konkrete und belegbare Tatsachen zu Verfügung stehen, die die Begründetheit ihrer Gefahreneinschätzung nachvollziehbar rechtfertigen. Die Anknüpfungstatsachen für die Gefahrenprognose müssen nach Zeit, Ort und Inhalt so konkret gefasst sein, dass sie einer Überprüfung im gerichtlichen Verfahren zugänglich sind. Dies schließt die bloße Möglichkeit, die Vermutung oder den durch konkrete Tatsachen nicht belegbaren Verdacht zur ausreichenden Begründung der Annahme einer Gefahrenlage aus, vgl. VG Aachen, Urteil vom 26. August 2009 – 8 K 637/09 -, Juris mit Hinweisen auf Medert/Süßmuth, Pass- und Personalausweiswesen, Band 2, 2. Aufl., Erl. zu § 7 PassG Rn. 4; OVG Bremen, Urteil vom 2. September 2008 - 1 A 161/06 -, Juris, sowie den Entwurf der Bundesregierung zur Änderung des Pass- und Personalausweisrechts vom 18. Februar 2000, BT-Drucks. 14/2726, S. 6. Stützt die Ausländerbehörde ihre ordnungsrechtliche Maßnahme nicht auf eigene Erkenntnisse, sondern – wie hier – auf Erkenntnisse anderer Behörden, müssen jedoch im Grundsatz auch diese den Anforderungen entsprechen, die § 46 Abs. 2 Satz 1 AufenthG i.V.m. §§ 7 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Satz 2 PassG an die Konkretheit und Belegbarkeit der für die Gefahrenprognose erforderlichen Anknüpfungstatsachen stellt, vgl. VG Braunschweig, Beschluss vom 27. Oktober 2011 – 5 B 164/11 -, Juris Rn. 24; VG Aachen, Urteil vom 26. August 2009 – 8 K 637/09 -, Juris. Insbesondere sind Einschätzungen von Sicherheitsbehörden, wonach eine besondere Gefährdungslage vorliegt, allein keine Tatsachen, sondern daraus oder aus anderen Faktoren gezogene Schlussfolgerungen, die, wenn die Behörde sich diese – wie hier – zu eigen macht, gerade zur gerichtlichen Überprüfung stehen, vgl. VG Braunschweig, Beschluss vom 27. Oktober 2011 – 5 B 164/11 -, Juris Rn. 24. Die Ausländerbehörde hat daher bei der bei Heranziehung anderer Erkenntnisquellen – und im Anschluss hieran das Verwaltungsgericht – zu prüfen, ob dort im Einzelnen konkrete Tatsachen vorliegen, die bestimmt genug sind, um die Annahme einer Gefahrenlage zu begründen, die die grundrechtseinschränkende Maßnahme des Ausreiseverbots rechtfertigt, vgl. VG Aachen, Urteil vom 26. August 2009 – 8 K 637/09 -, Juris mit Hinweis auf Medert/Süßmuth, a.a.O., Erl. zu § 7 PassG Rn. 8. Derartige hinreichend konkrete und belegbare Anknüpfungstatsachen für die Gefahrenprognose sind vorliegend gegeben. Die Antragsgegnerin gründet ihre Annahme der von dem Antragsteller ausgehenden Gefahrenlage auf das bei den Verwaltungsvorgängen befindliche, den Antragsteller betreffende Behördenzeugnis des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 9. Juli 2013, das an das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen Düsseldorf gerichtet ist und nachrichtlich an das Bundeskriminalamt Berlin übersandt wurde. Dieses Behördenzeugnis hat folgenden Inhalt: „Der türkische Staatsangehörige C. B. , geb. 00.0.1970 in P. /TR, whft. I. Str. 96, O. , plant im Rahmen eines Syrien-Konvois des Vereins „I e. V.“ am 00.0.2013 aus Deutschland auszureisen. Am 8. Juli 2013 konnte die Information erlangt werden, dass der Nutzer der Rufnummer 00490000000000 B1. über den Aufenthalt einer hier unbekannten Person namens „Z. aus C1. “ in der Türkei informierte. „Z. “ wolle nach I1. und „dann rein“. B1. weist seinen Gesprächspartner an, dass „Z. “ im IHH-Büro in S. /Zentrum auf ihn (B1. ) warten solle. Auf die Frage „Und was ist, wenn der sagt: 'Ich will aber nicht warten auf Stoff! Ich bin sofort bereit'“, reagiert B1. aufgrund der Unbekümmertheit und mangelnden Konspirativität seines Gesprächspartners ungehalten. Vor diesem Hintergrund muss davon ausgegangen werden, dass B1. den am 00.0.2013 in Deutschland aufbrechenden Syrien-Konvoi nutzen wird, um „Z. “ in der Türkei zu treffen, um möglicherweise Sprengstoff zu übergeben. Über die mögliche Herkunft des Sprengstoffs liegen hier keine Erkenntnisse vor.“ Diesem Behördenzeugnis liegt augenscheinlich ein durch das Bundesamt für Verfassungsschutz abgehörtes Telefonat zwischen dem Antragsteller und – wie der Antragsteller in dem Schriftsatz vom 22. Juli 2013 angibt – einem Herrn W. C2. vom 8. Juli 2013 zu Grunde. Dieses Telefonat liefert – anders als der Antragsteller meint – sowohl hinreichend konkrete und belegte Anknüpfungstatsachen, die den Schluss auf das unmittelbare Bevorstehen einer Vorbereitungshandlung (Sprengstoffübergabe) für einen Anschlag in Syrien rechtfertigen können (ereignisbezogene Anknüpfungstatsachen), als auch solche, die eine Beteiligung gerade auch des Antragstellers daran nahe legen (personenbezogene Anknüpfungstatsachen). Die Anknüpfungstatsachen sind zunächst hinreichend belegt. Unabhängig von der Bewertung des Telefonats durch das Bundesamt für Verfassungsschutz steht nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Antragsteller am 8. Juli 2013 ein Telefonat mit dem in dem Behördenzeugnis des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 9. Juli 2013 dargelegten Inhalt geführt hat. Dies hat er durch seine Einlassung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eingeräumt. Er hat auch nicht bestritten, dass sein Gesprächspartner ihm – dem Antragsteller – die sinngemäße Frage gestellt hat: „Und was ist, wenn der sagt: 'Ich will aber nicht warten auf Stoff! Ich bin sofort bereit'“ . Vor diesem Hintergrund ist unerheblich, ob der Antragsteller im Rahmen dieses Telefonats – wie er vorträgt – seinerseits das türkische Wort „mal“ verwendet und welche Bedeutung dieses Wort im Deutschen hat. Auch vermag das pauschal gehaltene, durch die eidesstattliche Versicherung des Herrn W. C2. vom 26. Juli 2013 glaubhaft gemachte Vorbringen, es seien ausschließlich die Hilfsgüter gemeint gewesen, soweit in dem Gespräch von irgendwelchen zu transportierenden Gegenständen die Rede gewesen sei, die Richtigkeit des in dem Behördenzeugnis wiedergegebenen Wortlauts des Gesprächs nicht in Zweifel zu ziehen. Der Antragsteller hat darüber hinaus auch nicht bestritten, dass er auf die o. g. Frage seines Gesprächspartners ( „Und was ist, wenn der sagt: 'Ich will aber nicht warten auf Stoff! Ich bin sofort bereit'“ ) ungehalten reagiert hat. Die so nach Maßgabe der summarischen Überprüfung hinreichend belegten Anknüpfungstatsachen lassen den durch das Bundesamt für Verfassungsschutz gezogenen Schluss auf eine mögliche Sprengstoffübergabe durch den Antragsteller im türkisch-syrischen Grenzgebiet an einen potentiellen Attentäter zur Durchführung eines Anschlags in Syrien zu. Aus dem unstreitigen Inhalt des Telefonats lässt sich schließen, dass „Z. aus C1. “ nach Anweisung des Antragstellers auf ihn warten solle, um von ihm persönlich etwas in Empfang zu nehmen. Sollte es sich bei der zu übergebenden Sache („Stoff“), wie der Antragsteller vorträgt, um Hilfsgüter für die syrische Zivilbevölkerung handeln, so ist ein Grund für die Erforderlichkeit der persönlichen Anwesenheit des Antragstellers bei der Übergabe an einen angeblichen Mitarbeiter einer türkischen Partner-Hilfsorganisation, der aus Deutschland kommende Hilfsgüter in das Krisengebiet in Syrien transportieren soll, nicht ersichtlich. Auch ist eine plausible Erklärung dafür, weshalb der Antragsteller auf die o. g. Frage des Gesprächspartners ( „Und was ist, wenn der sagt: 'Ich will aber nicht warten auf Stoff! Ich bin sofort bereit'“ ) – was auch unter Berücksichtigung der eidesstattlichen Versicherung des Herrn W. C2. vom 26. Juli 2013 unbestritten ist – ungehalten reagiert hat, ebenfalls nicht ersichtlich. Die Anknüpfungstatsachen sind auch (noch) hinreichend aktuell. Zwar betreffen die erlangten Erkenntnisse den Syrien-Hilfskonvoi des Vereins „I e. V.“ vom 00.0.2013, den der Antragsteller letztlich nicht begleiten konnte, da die Antragsgegnerin die streitgegenständliche und für sofort vollziehbar erklärte Ordnungsverfügung bereits erlassen und seinen Pass eingezogen hatte. Diese Gefahr wurde mithin durch den Erlass der Ordnungsverfügung und die Beschlagnahme des Passes zunächst einmal gebannt. Gleichwohl besteht die Gefahr einer Sprengstoffübergabe durch den Antragsteller im türkisch-syrischen Grenzgebiet an einen potentiellen Attentäter zur Durchführung eines Anschlags in Syrien nach wie vor fort und ist damit hinreichend aktuell. Sollte der Antragsteller, worauf der Inhalt des Telefonats schließen lässt, Sprengstoff an einen potentiellen Attentäter übergeben wollen, ist es hinreichend wahrscheinlich, dass eine solche Übergabe durch den Antragsteller vollzogen wird, sobald er das nächste Mal in die Türkei einreist, etwa anlässlich seines jährlichen Familienurlaubs oder anlässlich des nächsten, in ca. sechs Wochen geplanten Syrien-Hilfskonvois. Anhaltspunkte dafür, dass diese Gefahr nunmehr gebannt wäre, sind nicht ersichtlich. Ein Sprengstoffanschlag erfordert ein solches Maß an konspirativem Zusammenwirken und Vorbereitung, dass davon auszugehen ist, dass ein derartiger Plan nicht fallen gelassen wird, wenn eine verabredete Übergabe einmal scheitert. Das bis zum 31. Oktober 2013 befristete Ausreiseverbot ist auch verhältnismäßig. Es ist geeignet, einstweilen eine Sprengstoffübergabe durch den Antragsteller im türkisch-syrischen Grenzgebiet an einen potentiellen Attentäter zu verhindern und damit einen Anschlag zu vereiteln. Es ist auch erforderlich, da kein milderes, gleich geeignetes/effizientes Mittel zur Erreichung des Zwecks (Verhinderung einer Sprengstoffübergabe durch den Antragsteller an einen potentiellen Attentäter) ersichtlich ist. Insbesondere scheidet etwa eine Kontrolle des Privat-PKW des Antragstellers vor seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet anlässlich seiner Urlaubsreise in die Türkei als gleich wirksames Mittel aus, da der Sprengstoff sich bereits in der Türkei befinden kann mit der Folge, dass der Antragsteller die Sprengstoffübergabe – wenngleich auch später als ursprünglich geplant – gleichwohl noch durchführen kann, sobald er die Türkei erreicht. Eine Kontrolle des Privat-PKW des Antragstellers erweist sich auch deshalb als nicht gleich wirksam, weil auf diese Weise nicht ausgeschlossen würde, dass der Antragsteller im Ausland Sprengstoff beschafft und in die Türkei transportiert, sobald er das Bundesgebiet verlassen hat. Die Anordnung eines Ausreiseverbotes für einen Zeitraum von – wie hier – 3 ½ Monaten erweist sich angesichts der vorliegenden Gefahrenprognose sowie angesichts des gewichtigen öffentlichen Interesses an einer Abwehr der Beteiligung von in Deutschland lebenden Ausländern an im Ausland verübten Anschlägen auch als angemessen. bb. Auch die von der Antragsgegnerin getroffene Ermessensentscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie kann vom Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur eingeschränkt, nämlich daraufhin überprüft werden, ob die Antragsgegnerin entsprechend dem Zweck der Ermächtigung gehandelt und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten hat. Auch in dem für die gerichtliche Prüfung maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 2010 – 1 C 10/09 -, InfAuslR 2010, 346; OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2006 – 18 B 119/06 -, lässt die Ermessensausübung der Antragsgegnerin einen Rechtsfehler nicht erkennen. Der Zweck der Anordnung eines Ausreiseverbots besteht u. a. darin, eine infolge der Ausreise des Ausländers eintretende Gefährdung erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland – einstweilen – zu verhindern. Diesem Zweck entsprechend hat die Antragsgegnerin ausweislich der Begründung der Ordnungsverfügung unter Würdigung der Belange des Antragstellers von der gesetzlichen Ermächtigung zur Verhängung eines Ausreiseverbotes Gebrauch gemacht. Mit den Angaben in dem den Antragsteller betreffenden Behördenzeugnis des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 9. Juli 2013 lagen hinreichend bestimmte und aktuelle Tatsachen vor, die die Annahme begründen, der Antragsteller plane zeitnah eine Sprengstoffübergabe an einen Attentäter im türkisch-syrischen Grenzgebiet. Auf Grund dieser Tatsachen hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung die Ausreise bis zum 31. Oktober 2013 untersagt, um einstweilen eine solche Sprengstoffübergabe durch ihn zu verhindern und damit einen Anschlag zu vereiteln. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin dabei die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens verkannt hätte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vor diesem Hintergrund geht auch die allgemeine Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Gewichtige private Belange, auf Grund derer das Suspensivinteresse des Antragstellers das – wegen der offensichtlichen Rechtmäßigkeit des Ausreiseverbots grundsätzlich überwiegende – öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gleichwohl überwiegen könnte, sind nicht ersichtlich. In diese allgemeine Interessenabwägung sind auf der einen Seite die Folgen einzustellen, die sich im Falle einer Stattgabe des Aussetzungsantrags und einer Realisierung der von der Antragsgegnerin angenommenen Gefahrlage ergeben würden. In diesem Fall käme es bei einer Beteiligung des Antragstellers an einem Anschlag im syrischen Kriegsgebiet unter Umständen zu in ihren Ausmaßen derzeit nicht abschätzbaren Beeinträchtigungen der öffentlichen Sicherheit im Zielstaat des Anschlags durch die Anwendung von Gewalt gegen Personen und/oder Sachen und damit mittelbar auch zu erheblichen Belastungen der auswärtigen Beziehungen sowie zu einer Schädigung des Ansehens der Bundesrepublik Deutschland in der Völkergemeinschaft wegen der Vernachlässigung zentraler staatenübergreifender Sicherheitsinteressen. Dem Schutz der damit betroffenen Rechtsgüter – insbesondere dem Schutz von Leib und Leben unbeteiligter Dritter vor Anschlägen als international anerkanntem Schutzgut – kommt angesichts der ihnen nach Lage der Dinge drohenden Beeinträchtigungen überragendes Gewicht zu. Auf der anderen Seite sind die Folgen zu berücksichtigen, die sich für den Antragsteller aus einer Ablehnung seines Aussetzungsantrags ergäben. Er wäre bis zum 31. Oktober 2013, wenn sein Klageantrag bis dahin nicht im Hauptsacheverfahren Erfolg hat, daran gehindert, das Bundesgebiet zu verlassen. Hierbei handelt es sich um eine empfindliche Einschränkung seiner Ausreisefreiheit, die als Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützt ist. Der Antragsteller hat allerdings keine über das allgemeine Interesse an der Wahrnehmung dieser grundrechtlich garantierten Freiheit hinausgehenden, besonderen persönlichen Interessen geltend gemacht, die seinen privaten Belangen ein stärkeres Gewicht verleihen könnten. Zwar beabsichtigen der Antragsteller, seine Ehefrau und ihre fünf Kinder am 27. Juli 2013 den Antritt des jährlichen Familienurlaubs mit dem PKW in die Türkei. Der Antragsteller hat ferner glaubhaft gemacht, dass ein nächster Hilfskonvoi des Vereins „I e.V.“ mit Unterstützungsleistungen für die syrische Zivilbevölkerung in nunmehr etwa sechs Wochen in die Türkei aufbrechen wird, wobei unklar ist, ob der Antragsteller überhaupt plant, diesen Hilfskonvoi zu begleiten. Mit Blick auf das gewichtige öffentliche Interesse an einer Abwehr drohender Anschläge durch in Deutschland lebende Ausländer im Ausland und die damit einhergehenden schwerwiegenden Belastungen der völkerrechtlichen Beziehungen der Bundesrepublik muss jedoch sein privates Interesse an der jährlichen Urlaubsreise sowie die Begleitung weiterer bis zum 31. Oktober 2013 stattfindender Hilfskonvois zurücktreten. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass zum einen das gegen den Antragsteller verhängte Ausreiseverbot seine restliche Familie nicht daran hindert, die geplante Urlaubsreise gleichwohl, d. h. auch ohne ihn anzutreten. Zum anderen ist – eine geplante Teilnahme des Antragstellers an dem nächsten Hilfskonvoi in ca. sechs Wochen unterstellt – nicht glaubhaft gemacht, dass diese Hilfslieferung nicht auch ohne den Antragsteller stattfinden könnte. 3. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage in Bezug auf die in Ziffern 2 und 3 der Ordnungsverfügung getroffene Herausgabeanordnung hinsichtlich der Passpapiere und Passersatzpapiere des Antragstellers ist zulässig, insbesondere als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft (§ 123 Abs. 5 VwGO). Denn richtigerweise ist gegen die Herausgabeanordnung in der Hauptsache eine Anfechtungsklage zu erheben. Bei der Aufforderung zur Herausgabe der Passpapiere handelt es sich vorliegend um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 35 Satz 1 VwVfG NRW, da die Ausländerbehörde aus Sicht des Antragstellers eine verbindliche Regelung treffen und nicht lediglich auf dessen ausweisrechtlichen Pflichten nach § 48 Abs. 1 AufenthG hinweisen wollte, vgl. zur Abgrenzung des Verwaltungsakts von einem Realakt in Fällen von Passherausgabeaufforderungen: HTK, Kommentar zum AufenthG, § 48 Ziffer 4. Der Antrag ist aber unbegründet. Auch die Herausgabeanordnung hinsichtlich der Pässe und Passersatzpapiere des Antragstellers (Ziffern 2 und 3 der Ordnungsverfügung) erweist sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Die behördliche Anordnung zur Aushändigung des Passes bzw. sonstiger Reisedokumente beruht auf § 48 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG – ggf. i.V.m. der allgemeinen gefahrenabwehrrechtlichen Generalermächtigung des § 14 Abs. 1 OBG NRW, so VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. August 2003 – 24 L 2373/03 -. Danach sind die mit der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes betrauten Behörden (vgl. § 71 Abs. 4 AufenthG) befugt, die in § 48 Abs. 1 AufenthG u. a. enthaltene gesetzliche Verpflichtung des Ausländers zur Aushändigung und vorübergehenden Überlassung des Passes, soweit dies zur Durchführung oder Sicherung von Maßnahmen nach dem Aufenthaltsgesetz erforderlich ist, durch einen mit Mitteln des Verwaltungszwangs vollstreckbaren Verwaltungsakt zu konkretisieren, wenn der Ausländer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, vgl. Grünewald in Gemeinschaftskommentar zum AufenthG (GK-AufenthG), Band 2, Stand: April 2006, § 48 Rn. 28 m.w.N.; Hailbronner, Ausländerrecht, Band 2, Stand: Dezember 2008, § 48 Rn. 7 ff; OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2004 - 18 B 811/03 -, NVwZ-RR 2004, 689. Die Anordnung zur Aushändigung des Nationalpasses – sei es lediglich zur Eintragung des Ausreiseverbots in den Pass (vgl. § 56 Nr. 8 AufenthV), sei es zur vorübergehenden Einbehaltung des Passes – ist zur Durchsetzung des Ausreiseverbots und damit einer Maßnahme nach dem Aufenthaltsgesetz geeignet und erforderlich, da auf diese Weise sichergestellt werden kann, dass der Ausländer das Bundesgebiet nicht verbotswidrig verlässt, vgl. Hailbronner, a.a.O., § 48 Rn. 6. Sie ist auch angemessen, insbesondere hat die Antragsgegnerin ihre zeitliche Dauer an die des – verhältnismäßigen – Ausreiseverbotes geknüpft, was keinen rechtlichen Bedenken unterliegt. Denn bei der Anordnung der Herausgabe des Passes handelt es sich mit Blick darauf, dass sie der Durchsetzung und Sicherung einer anderen ausländerrechtlichen Maßnahme – hier des Ausreiseverbots – dient, um eine Annexmaßnahme, die grundsätzlich das rechtliche Schicksal der Hauptmaßnahme teilt. Auch die von der Antragsgegnerin getroffene Ermessensentscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Ermessensausübung der Antragsgegnerin lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen (§ 114 Satz 1 VwGO). Vor diesem Hintergrund geht auch hier die allgemeine Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Gewichtige private Belange, auf Grund derer das Suspensivinteresse des Antragstellers das – wegen der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Herausgabeanordnung grundsätzlich überwiegende – öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gleichwohl überwiegen könnte, sind auch hier nicht ersichtlich. II. Der Antrag zu 2., die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Pass des Antragstellers herauszugeben, ist unzulässig. Er ist gemäß § 123 Abs. 5 VwGO unstatthaft, da dieses Begehren vorrangig mit einem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu erreichen ist (s. o.). Bei der Aufforderung zur Herausgabe der Passpapiere handelt es sich – wie oben dargelegt – im vorliegenden Fall um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 35 Satz 1 VwVfG NRW, da die Ausländerbehörde aus Sicht eines objektiven Dritten eine verbindliche Regelung treffen und nicht lediglich auf die ausweisrechtlichen Pflichten des Antragstellers nach § 48 Abs. 1 AufenthG hinweisen wollte. Richtigerweise wäre dem Begehren des Antragstellers daher – ausschließlich – mittels eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO ausreichend Rechnung getragen worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 52 Abs. 1 und 2, 39 Abs. 1 GKG.