Urteil
2 K 6570/11
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2013:0730.2K6570.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidiums E vom 29. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Oktober 2011 verpflichtet, auch die Zeiten der Verwendung des Klägers auf der WSP‑Wache E1 von Mai 1983 bis März 1991 als Dienstzeiten im Wechselschichtdienst anzuerkennen und demgemäß die Regelaltersgrenze des Klägers um ein Jahr zu verringern. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Der am 0. August 1953 geborene Kläger steht als Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 11 BBesO) bei der Direktion Wasserschutzpolizei (WSP) des Polizeipräsidiums (PP) E im Dienst des beklagten Landes. Mit der vorliegenden Klage begehrt er die Anerkennung einer mindestens 25-jährigen Dienstzeit im Wechselschichtdienst und den sich nach § 115 Abs. 2 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) hieraus ergebenden Eintritt in den Ruhestand bereits mit Vollendung des 61. Lebensjahres. 3 Der Kläger, der im Oktober 1972 in den Polizeivollzugsdienst eingetreten ist, war nach Bestehen der I. Fachprüfung im März 1974 zunächst beim PP E1 im Wach- und Wechseldienst tätig. Im Oktober 1982 wurde er zur (damaligen) Wasserschutzpolizeidirektion Nordrhein-Westfalen in E versetzt und zunächst bei der WSP-Station E verwendet. Mit Wirkung vom 5. April 1983 wurde er zur WSP-Station (WSP-Station; später: WSP-Wache) E1 umgesetzt, wo er weiterhin Bootsstreifendienst verrichtete. Seit 1988 wurde er dort als Boots- und Streifenführer eingesetzt. Nach mehrmonatigen befristeten Beschäftigungen in den Jahren 2002 und 2003/2004 auf der Leitstelle des (damaligen) WSP-Präsidiums in E (heute: Leitstelle, GLD, Direktion Gefahrenabwehr/Einsatz) wurde er im April 2005 unbefristet zu dieser Dienststelle umgesetzt. Er verrichtet dort Wach- und Wechseldienst. 4 Die Dienstverrichtung im Bereich der Wasserschutzpolizei war durch eine Verfügung der damaligen Abteilung S der Wasserschutzpolizei vom 8. Januar 1975 (in der Fassung der Verfügung vom 10. November 1982) unter anderem wie folgt geregelt: 5 1 Streifendienst 6 […]Die Abschnittsleiter haben den Streifendienst durch Rahmendienstpläne zu koordinieren. […] 2 Besetzung der Dienststellen 7 Die Dienststellen sind grundsätzlich wie nachstehend aufgeführt zu besetzen. Abweichungen aus Einsatzgründen regeln die Dienststellenleiter. 8 a) WSP-Stationen[…]WSP-Stationen C, E1 […] Stationsleiter oder Vertreter, im Früh-, Spät- und Nachtdienst je ein Wachhabender.[…] 9 Die Dienstplangestaltung wurde neu geregelt durch den „Rahmendienstplan für die Wasserschutzpolizeiinspektionen Rhein und Kanäle“ vom 26. Februar 1997, der mit Rücksicht darauf, dass „die Flächenstruktur des Präsidiums der Wasserschutzpolizei Nordrhein-Westfalen […] bei der vorhandenen Personalstärke kein Dienstplatzschema zu(lässt), das eine 24-stündige Präsenz aller Dienststellen ermöglicht“, u.a. bestimmte, dass unter anderen die WSP-Wache E1 „täglich grundsätzlich Früh- und Spätdienst“ versieht. 10 Während seiner Zeit bei der WSP-Wache E1 erhielt der Kläger Besoldungszulagen. Auf seine Person bezogene Nachweise hierüber liegen für den Zeitraum bis März 1991 nicht mehr vor. Der Kläger hat Abrechnungen des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) für einen Kollegen eingereicht, mit dem zusammen er in den Jahren 1983 bis 1991 in E1 Dienst versehen hat. Diese weisen von Juni 1983 bis Juni 1986 für Teilzeiträume eine sog. Nachtdienstentschädigung und von Juli 1987 bis April 1994 für Teilzeiträume eine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten („DUZ-Zulage“) aus. Ab April 1991 wurden mit § 22 (heute: § 20) der Erschwerniszulagenverordnung für Polizeibeamte (EZulV) eine Wechselschichtzulage (Abs. 1) und eine Schichtzulage (Abs. 2) eingeführt. Ausweislich der Akte des LBV bezog der Kläger ab April 1991 eine Schichtzulage i.H.v. monatlich 45 DM nach § 22 Abs. 2 Buchstabe b) EZulV in der damaligen Fassung (Schlüssel: 524). 11 Der Kläger bat mit Schreiben vom 2. März 2011 um „Anerkennung von Dienstzeiten im regelmäßigen Wechselschichtdienst zur Vorverlegung (seines) Eintritts in den Ruhestand um ein Jahr“. Dabei gab er folgende Zeiten an, die er im Wechselschichtdienst verbracht habe bzw. bis zur Vollendung seines 61. Lebensjahres noch verbringen werde: 12 04/74 – 09/74 PP E1 LEH 13 10/74 – 03/75 PP E1 SB IV 14 04/75 – 09/75 PP E1 LEH 15 10/75 – 09/82 PP E1 SB I 16 10/82 – 04/83 WSP E 17 05/83 – 03/91 WSPW E1 (Hervorhebung durch das Gericht) 18 04/02 – 06/02 WSP Leitstelle 19 12/03 – 08/04 WSP Leitstelle 20 09/06 – 08/14 WSP Leitstelle 21 Das ergebe für den Wechselschichtdienst einen Gesamtzeitraum von 300 Monaten, also 25 Jahre (richtig: 312 Monate = 26 Jahre). Die Dienstzeit auf der WSP-Wache E1 sei zu berücksichtigen, weil es auf dieser Dienststelle auch noch im März 1991 regelmäßigen Wechseldienst gegeben habe; erst ab Mitte der 90er Jahre sei dort nur noch Früh- und Spätdienst geleistet worden. 22 Das PP E erkannte mit Bescheid vom 29. April 2011 die in der Aufstellung des Klägers verzeichneten Dienstzeiten im Umfang von 18 Jahren und 1 Monat als Wechselschichtdienstzeiten an, ließ aber die geltend gemachten Dienstzeiten bei der WSP-Wache E1 mit folgender Begründung unberücksichtigt: Es habe dort nach den von der Direktion WSP zur Verfügung gestellten Unterlagen keinen regelmäßigen durchgehenden Wechselschichtdienst im Sinne des § 115 Abs. 2 LBG NRW gegeben. Ein solcher liege nur dann vor, wenn Polizeivollzugsbeamte ständig nach einem Dienstplan eingesetzt seien, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten (wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet werde) vorsehe. Die Kriterien „ständig“ und „regelmäßig“ müssten sowohl im Allgemeinen als auch individuell erfüllt sein. Der Beamte selbst müsse innerhalb eines allgemein geltenden Schichtplanes diese Kriterien erfüllen. Das Kriterium „regelmäßig“ sei dann erfüllt, wenn der Beamte in jeder Schichtart (Früh-, Spät- und Nachtdienst) zumindest in dem Umfang Dienst geleistet habe, in dem Nachtdienststunden für die Erschwerniszulage erforderlich seien. Ein solcher regelmäßiger durchgehender Wechseldienst sei nur auf den WSP-Wachen E, F und L sowie auf der Leitstelle geleistet worden, nicht jedoch auf der WSP-Wache E1. 23 Der Kläger erhob hiergegen – entsprechend der dem Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung – Widerspruch, zu dessen Begründung er ausführte: Als er zur WSP-Wache E1 gekommen sei, hätten dort 23 oder 24 Beamte Dienst versehen. Es habe ein Boot gegeben, das – mit einzelnen Ausnahmen – die ganze Woche über im Früh-, Spät- und Nachtdienst eingesetzt gewesen sei. Die Dienste seien durch den vom Dienststellenleiter erstellten Dienstplan auf alle Beamten gleichmäßig verteilt worden. Als es später zur Bildung zweier Dienstgruppen gekommen sei, sei in dem Dienstplan festgelegt worden, dass die Gruppe, die Frühdienst gehabt habe, auch den Nachtdienst zu versehen habe. Auf die alten Dienstpläne könne heute allerdings nicht mehr zurückgegriffen werden, weil diese nicht mehr existierten. Auch verfüge er, der Kläger, nicht mehr über seine alten Abrechnungen über die „DUZ-Zulage“; er lege deshalb entsprechende Abrechnungen des LBV für einen Kollegen vor. 24 Mit „Widerspruchsbescheid“ vom 4. Oktober 2011 wies das PP E das Begehren des Klägers mit folgender Begründung erneut zurück: Die Verwendung des Klägers auf der WSP-Wache E1 zwischen Mai 1983 bis März 1991 könne nicht als Wechselschichtdienst anerkannt werden. Seinerzeit habe dort zwar ein Rahmendienstplan gegolten, der zwar einen ständigen Schichtdienst vorgesehen habe, von dem aber aus personellen Gründen, an Feiertagen usw. jederzeit habe abgewichen werden können. Einen für alle Beamten verbindlichen Dienstplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit mit entsprechend hohen Nachtdienstanteilen vorgesehen habe, habe es für die WSP-Wache E1 nicht gegeben. Der Kläger selbst habe vorgetragen, dass grundsätzlich ständig ein Bootsstreifendienst vorgesehen gewesen sei, von dem „in Ausnahmefällen“ jedoch habe abgewichen werden können. Auch habe er ausgeführt, dass es nur zwei Dienstgruppen gegeben habe, von denen jeweils der Frühdienst auch den Nachtdienst übernommen habe. Ein verbindlicher Dienstplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit mit entsprechend hohen Nachtdienstanteilen vorgesehen habe, habe auf der WSP-Wache E1 offensichtlich nicht bestanden. 25 Gegen einen Wechselschichtdienst spreche auch, dass der Kläger nach der im April 1991 erfolgten Einführung der Zulagen für den Wechelschichtdienst und den Schichtdienst nicht nach § 22 Abs. 1 EZulV eine Wechselschichtzulage in Höhe von 100 DM, sondern lediglich eine Schichtzulage in Höhe von 45 DM nach § 22 Abs. 2 Buchstabe b) EZulV erhalten habe. An der Art und der Höhe der Zulage sei erkennbar, welche Dienstplangestaltung zu der jeweiligen Zeit auf der Dienststelle bestanden habe. Während die Wechselschichtzulage eine Dienstplanung voraussetze, bei der die Betroffenen in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht leisteten, werde eine Schichtzulage nach § 22 Abs. 2 Buchstabe b) EZulV bereits dann gezahlt, wenn der Beamte Dienst nach einem Schichtplan verrichte, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsehe und wenn der Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 18 Stunden geleistet werde. 26 Der Kläger hat am 2. November 2011 die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung wiederholt er seine Ausführungen aus dem Verwaltungs- und dem Widerspruchsverfahren und führt ergänzend aus: 27 Die Definition des Wechselschichtdienstes in § 115 Abs. 2 LBG NRW decke sich nicht mit der Definition des Wechselschichtdienstes in § 20 Abs. 1 EZulV (bzw. § 22 Abs. 1 EZulV a.F.), weil dort, anders als in § 115 Abs. 2 LBG NRW, als zusätzliche Voraussetzung aufgeführt sei, dass der Beamte in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht geleistet haben müsse. Wechselschichtdienstzeiten im Sinne des § 115 Abs. 2 LBG NRW seien Zeiten, in denen Polizeivollzugsbeamte ständig nach einem Dienstplan eingesetzt seien, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsehe. Hiernach sei es ausreichend, dass der Beamte grundsätzlich im Wechseldienst eingesetzt sei, ohne dass es darauf ankomme, in welchem Umfang er Nachtdienst leiste. Hiernach müsse seine Dienstzeit bei der WSP-Wache E1 von Mai 1983 bis März 1991 berücksichtigt werden. 28 Während dieser Zeit habe ein Rahmendienstplan gegolten, der einen ständigen Schichtdienst vorgesehen habe. Diese Vorgaben seien durch den Rahmendienstplan des (damaligen) Abschnittsleiters und die Dienstpläne des Dienststellenleiters umgesetzt worden. Die Wachhabenden hätten in der Zeit von 1983 bis 1991 – und auch noch bis etwa Mitte der 90er Jahre – durchgängig Früh-, Spät- und Nachtdienst versehen. Ausnahmen habe es etwa gegeben, wenn das Boot der WSP-Wache E1 bei besonderen Gelegenheiten in anderen Abschnitten, etwa L oder C, eingesetzt worden sei; dann sei aber ggfs. dort Nachtdienst verrichtet worden. Durch den Dienstplan seien die Dienstgeschäfte grundsätzlich gleichmäßig verteilt worden, wobei ältere Kollegen etwas weniger Nachtdienst hätten verrichten müssen. Es habe darauf geachtet werden müssen, dass immer zwei Patentinhaber an Bord gewesen seien. Allerdings sei nicht jeder Beamte in jeder Woche zum Nachdienst eingeteilt gewesen. Es habe ein „Wunschbuch“ gegeben, in dem man sich für einzelne Tage einen bestimmten Dienst oder dienstfrei habe wünschen können, wenn besondere persönliche Termine angestanden hätten. Der Schichtdienst sei vom Dienststellenleiter verbindlich festgelegt worden und habe jedenfalls einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit mit entsprechend hohen Nachtdienstanteilen vorgesehen. Der Dienstplan sei stets donnerstags für die übernächste Woche veröffentlicht worden. 29 Für die Ableistung von Wechselschichtdienst spreche auch, dass seinerzeit „DUZ-Zulagen“ gezahlt worden seien. Das zeigten die Belege seines damaligen Kollegen, der im streitigen Zeitraum den gleichen Dienst geleistet habe wie er, der Kläger. Bei den dort verzeichneten Stunden, die mit einer Zulage von 2,50 DM vergütet worden seien, handele es sich Nachtdienstzeiten. Für Wechselschichtdienst spreche ferner die Zahlung der Wechselschichtzulage von seinerzeit 45 DM gemäß § 20 Abs. 2 Buchstabe b) i.V.m. Abs. 4 EZulV seit dem Jahr 1991. 30 Der Umstand, dass die durch den Dienststellenleiter gefertigten Dienstpläne nicht mehr existierten, gehe zu Lasten des Beklagten. Er, der Kläger, habe diese Dienstpläne niemals in Händen gehabt. Da der Beklagte allein in der Lage gewesen wäre, die Dienstpläne vorzulegen, diese aber vernichtet habe, treffe ihn die materielle Beweislast dafür, dass die Dienstpläne keinen Wechselschichtdienst vorgesehen hätten. 31 Als es später – etwa Mitte der 90er Jahre – zur Bildung von nur noch zwei Dienstgruppen gekommen sei, habe der Dienststellenleiter festgelegt, dass die Dienstgruppe, die montags bis freitags Frühdienst versehen habe, auch Nachtdienst zu verrichten gehabt habe, wenn es die Personalstärke ermöglicht habe. Die Frage, ob er in diesem Zeitraum noch Wechselschichtdienst im Sinne des § 115 Abs. 2 LBG NRW versehen habe oder diese Annahme aufgrund des Rahmendienstplans vom 26. Februar 1997 nicht mehr gerechtfertigt sei, könne aber entgegen der Ansicht des Beklagten dahinstehen, weil es auf diesen Zeitraum nicht ankomme. 32 Der Kläger beantragt, 33 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidiums E vom 29. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Oktober 2011 zu verpflichten, auch die Zeiten der Verwendung des Klägers auf der WSP‑Wache E1 von Mai 1983 bis März 1991 als Dienstzeiten im Wechselschichtdienst anzuerkennen und demgemäß die Regelaltersgrenze des Klägers um ein Jahr zu verringern. 34 Der Beklagte beantragt, 35 die Klage abzuweisen. 36 Zur Begründung verweist er auf seine Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden. Ergänzend trägt er vor: 37 Es sei zwar richtig, dass im Rahmen des § 115 Abs. 2 LBG NRW nicht die tatsächliche durchgängige Dienstleistung im Wechselschichtdienst entscheidend sei für die Berücksichtigung der geleisteten Zeiten, sondern allein der Einsatz nach einem entsprechenden Dienstplan. Der Kläger sei aber nicht auf einer Dienststelle eingesetzt gewesen, in der nach dem Dienstplan ausnahmslos an jedem Tag Früh-, Spät- und Nachtdienst versehen worden sei. Zwar seien die Dienstpläne der WSP-Wache E1 aus dem fraglichen Zeitraum nicht mehr vorhanden. Den jeweils geltenden Rahmendienstplänen sei aber zu entnehmen, dass von der Dienstplanung aus Einsatzgründen habe abgewichen werden können. Dass hiervon auf der WSP-Wache E1 auch tatsächlich Gebrauch gemacht worden sei, habe im Übrigen auch der Kläger eingeräumt. Nach § 115 Abs. 2 Satz 3 LBG NRW habe der Kläger die Wechselschichtdienstzeiten nachzuweisen. 38 Aus der Bewilligung der „DUZ-Zulage“ ließen sich keine Rückschlüsse auf einen möglichen Wechselschichtdienst mit einem Nachtschichtanteil ziehen. Diese Zulage werde nämlich auch für die beiden letzten Stunden des Spätdienstes (20.00 – 22.00 Uhr) gezahlt. Nachtdienst sei jedoch nur der Dienst zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr. Ziehe man diese Spätschichtstunden ab, ergebe sich, dass die für die Zahlung der Wechselschichtzulage geforderten Nachtdienststunden in je fünf Wochen oft bei weitem nicht erreicht würden. Auch ließen die Schwankungen der Stundenzahlungen im Nacht-/Spätdienst darauf schließen, dass kein regelmäßiger (gleichmäßiger) Wechsel in den Schichten stattgefunden habe. 39 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 40 Entscheidungsgründe: 41 Die als Verpflichtungsklage zulässige Klage ist begründet. 42 Der Ablehnungsbescheid des PP E vom 29. April 2011 in der Gestalt des „Widerspruchsbescheides“ vom 4. Oktober 2011 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat nach § 115 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW einen Anspruch darauf, dass er bereits mit dem Ende des Monats, in dem er das 61. Lebensjahr vollendet, folglich mit Ablauf des Monats August 2014, in den Ruhestand tritt, weil er mindestens 25 Jahre nach einem Dienstplan eingesetzt war, der Wechselschichtdienst vorsah. 43 Nach § 115 Abs. 1 LBG NRW treten Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit mit Ende des Monats, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand. § 115 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW regelt, dass sich die Altersgrenze nach Abs. 1 für 25 Dienstjahre, die im Wechselschichtdienst abgeleistet wurden, um ein Jahr verringert. Nach der in § 115 Abs. 2 Satz 2 LBG NRW enthaltenen Legaldefinition sind Wechselschichtdienstzeiten diejenigen Zeiten, in denen der Beamte ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt ist, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten (wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird) vorsieht. § 115 Abs. 2 Satz 3 LBG NRW bestimmt, dass der Beamte die Zeiten nachzuweisen hat. 44 Der Kläger, der am 10. August 2014 sein 61. Lebensjahr vollenden wird, erfüllt die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 LBG NRW. Der Beklagte hat bereits in seinem Bescheid vom 29. April 2011 – zutreffend – die Dienstzeiten des Klägers beim PP E1 von April 1974 bis September 1982 (8 Jahre und 6 Monate), die Zeit der Verwendung des Klägers bei der WSP-Station E von Oktober 1992 bis April 1983 (7 Monate) sowie die auf der Leitstelle in E von April bis Juni 2002 (7 Monate), von Dezember 2003 bis August 2004 (9 Monate) und von September 2006 bis August 2014 (8 Jahre) verbrachte bzw. noch zu verbringende Dienstzeit als Zeiten eines regelmäßigen Wechselschichtdienstes (im Gesamtumfang von 18 Jahren und 1 Monat) anerkannt. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist aber auch der in der Zeit von Mai 1983 bis März 1991 (7 Jahre und 11 Monate) bei der WSP-Station E1 versehene Dienst im Wechselschichtdienst abgeleistet worden. Das ergibt einen Gesamtzeitraum von 26 Jahren. 45 Maßgebend für die Berechnung der Zeiten des Wechselschichtdienstes ist die Definition des § 115 Abs. 2 LBG NRW, mithin der Einsatz nach einem den oben aufgeführten Anforderungen genügenden Schichtplan (Dienstplan). Auf die faktische Dienstleistung im Wechselschichtdienst kommt es nicht entscheidend an. Dies ergibt sich aus der Auslegung des § 115 Abs. 2 Satz 2 LBG NRW. Der Wortlaut stellt allein auf das Erfordernis des Einsatzes des Beamten nach einem bestimmten Dienstplan ab. Dass darüber hinaus zusätzlich die konkrete tatsächliche durchgängige Leistung von Wechselschichtdienst erfolgt, um in den Genuss der Verringerung der Altersgrenze zu kommen, erfordert der Wortlaut der Bestimmung nicht. Die Definition des Begriffes „Wechselschichtdienst“, für die der ständige Einsatz des Beamten nach einem Schichtplan maßgeblich ist, spricht vielmehr dafür, dass es darauf ankommt, nach welchem Dienstplan der Beamte grundsätzlich eingesetzt war, nicht aber, ob er während dieser Zeit tatsächlich Dienst in Wechselschicht ausgeübt hat. 46 VG Köln, Urteil vom 5. Oktober 2009 – 19 K 5364/08 –, juris Rn. 20; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. Juni 2012 – 1 K 64/12 –, S. 10 ff. der Urteilsausfertigung; VG Münster, Urteil vom 29. November 2012 – 4 K 2610/11 –, S. 8 ff. der Urteilsausfertigung. 47 Diese Interpretation trägt auch dem Sinn und Zweck der Regelung Rechnung. Wille des Landesgesetzgebers war es, die besonderen Belastungen des Wechselschichtdienstes, auch der damit verbundenen gesundheitlichen und sozialen Folgen, durch eine Verringerung der Lebensarbeitszeit zu kompensieren. 48 Vgl. VG Köln, Urteil vom 5. Oktober 2009 – 19 K 5364/08 –, juris Rn. 21; Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Teil C, § 115 Rn. 28 f.; BVerwG, Urteile vom 25. Januar 2007 – 2 C 28.05 – und vom 26. März 1996 – 2 C 24.95 –, jeweils juris. 49 Dieser Intention entspricht es, die mit der Gesamtdauer von 25 Dienstjahren im Wechselschichtdienst als solchem einhergehenden Einschränkungen bzw. Folgen in den Blick zu nehmen und nicht maßgebend darauf abzustellen, ob dieser tatsächlich durchgängig geleistet worden ist. 50 Soweit der Beklagte eine positive Entscheidung nach § 115 Abs. 2 LBG NRW davon abhängig machen will, dass der Beamte – was bei dem Kläger unstreitig nicht der Fall war – während der fraglichen Zeit eine so genannte große Wechselschichtzulage nach § 22 Abs. 1 EZulV a.F. bezogen hat, ist ihm lediglich insoweit zu folgen, als im Falle der Bewilligung einer solchen Zulage Alles dafür spricht, dass der Beamte auch die Vergünstigung des § 115 Abs. 2 LBG NRW für sich beanspruchen kann. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die Gewährung einer „großen Wechselschichtzulage“ aber nicht Voraussetzung für die Anerkennung des Wechselschichtdienstes im Sinne des § 115 Abs. 2 LBG NRW. Abgesehen davon, dass die „große Wechselschichtzulage“ erst im April 1991 und somit nach dem hier im Streit stehenden Zeitraum eingeführt wurde, macht die Erschwerniszulagenverordnung die Bewilligung dieser Wechselschichtzulage von Voraussetzungen abhängig, welche die Vorschrift des § 115 Abs. 2 LBG NRW gerade nicht aufstellt. § 22 Abs. 1 EZulV a.F. knüpfte die Gewährung einer Wechselschichtzulage sowohl an eine generelle Voraussetzung – den ständigen Einsatz nach einem Dienstplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht – als auch an eine individuelle Voraussetzung – die tatsächliche Dienstleistung von durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen Nachtzeit in fünf Wochen –. Im Gegensatz dazu stellt § 115 Abs. 2 LBG NRW allein auf das Erfordernis des Einsatzes des Beamten nach einem Dienstplan ab. Weitere Anforderungen sind darin nicht aufgeführt. Hätte der Gesetzgeber des Landes Nordrhein-Westfalen die Verringerung der Altersgrenze von dem Nachweis der tatsächlichen Ableistung von Wechselschichtdienst abhängig machen wollen, hätte es nahelegen, auch in die Bestimmung des § 115 Abs. 2 Satz 2 LBG NRW das Erfordernis der tatsächlichen Erbringen von Wechselschichtdienst aufzunehmen. 51 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2013 – 6 A 2929/12 –, juris Rn. 6; VG Münster, Urteil vom 29. November 2012 – 4 K 2610/11 –, S. 8 f. der Urteilsausfertigung; VG Köln, Urteil vom 5. Oktober 2009 – 19 K 5364/08 –, juris Rn. 22. 52 Untersucht man unter Zugrundelegung der vorstehend dargestellten Maßstäbe die für den Kläger als Beamten der WSP-Station E1 in der Zeit von Mai 1983 bis März 1991 vorgegeben gewesene Dienstplangestaltung daraufhin, ob ihr zufolge eine Verpflichtung des Klägers bestand, in wechselnden Schichten zu arbeiten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags, also „rund um die Uhr“ an jedem Tag der Woche, gearbeitet werden musste, so ergibt sich Folgendes: 53 Die Dienstverrichtung des Klägers erfolgte in dieser Zeit auf der Grundlage der Verfügung der damaligen Abteilung S der Wasserschutzpolizei vom 8. Januar 1975 in der Fassung vom 10. November 1982. Diese Verfügung enthielt hinreichend konkrete und auch bereits differenzierte Regelungen des Dienstes auf den einzelnen WSP-Stationen. Hiernach waren die Dienststellen „grundsätzlich wie nachstehend aufgeführt zu besetzen“, wobei „Abweichungen aus Einsatzgründen […] die Dienststellenleiter“ zu regeln hatten. Die auf die einzelnen Dienststellen bezogenen Bestimmungen sahen für alle Dienststellen Früh-, Spät- und Nachdienst vor. Lediglich die personelle Besetzung war unterschiedlich geregelt. Während auf der WSP-Station E etwa im Nachtdienst ein Wachhabender und zwei weitere Beamte vorgesehen waren, kam bei den kleineren WSP-Stationen, u.a. in E1, im Früh-, Spät- und Nachtdienst neben dem Stationsleiter lediglich je ein Wachhabender zum Einsatz. Das ändert aber nichts daran, dass nach den Vorgaben des Dienstherrn auch in E1 grundsätzlich durchgängig bei Tag und Nacht sowie an Werk- und Feiertagen und somit „rund um die Uhr“ Dienst zu verrichten war. Es gibt keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass hiervon, insbesondere von dem regelmäßigen Nachtdienst, in einem Maße Ausnahmen zugelassen worden wären, dass die Beamten des WSP-Wache E1 von den mit dem Wechselschichtdienst verbundenen Belastungen in nennenswertem, eine Anerkennung nach § 115 Abs. 2 nicht mehr rechtfertigenden Umfang entlastet worden wären. Der Beklagte hat diese Einschätzung in Frage stellende Umstände nicht aufgezeigt. Das Gericht folgt dem im Verwaltungs-, Widerspruchs- und Gerichtsverfahren einheitlichen Vorbringen des Klägers, der auch auf Befragen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung bekräftigt hat, dass nach seinem Wechsel zur WSP-Station E1 im April 1983 die Wachhabenden jedenfalls in der Zeit bis 1991 durchgängig Früh-, Spät- und Nachtdienst versehen hätten. Während dieser Zeit habe ein Rahmendienstplan des (damaligen) Abschnittsleiters gegolten, der entsprechend der Verfügung der Abteilung S der WSP einen ständigen Schichtdienst vorgesehen habe. In Umsetzung dieser Vorgaben habe der Dienststellenleiter – jeweils donnerstags für die übernächste Woche – Dienstpläne für die Station erstellt. Durch den Dienstplan seien die Dienstgeschäfte grundsätzlich gleichmäßig verteilt worden, wobei ältere Kollegen etwas weniger Nachtdienst hätten verrichten müssen. Auch sei nicht jeder Beamte in jeder Woche zum Nachdienst eingeteilt gewesen; es habe ein „Wunschbuch“ gegeben, in dem man sich für einzelne Tage einen bestimmten Dienst oder dienstfrei habe wünschen können, wenn besondere persönliche Termine angestanden hätten. Der Schichtdienst sei vom Dienststellenleiter verbindlich festgelegt worden und habe jedenfalls einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit mit entsprechend hohen Nachtdienstanteilen vorgesehen. Als er zur WSP-Station E1 gekommen sei, hätten dort 23 oder 24 Beamte Dienst versehen. Es habe ein Boot gegeben, das – mit einzelnen Ausnahmen – die ganze Woche über im Früh-, Spät- und Nachtdienst eingesetzt gewesen sei. Ausnahmen habe es etwa gegeben, wenn das Boot der WSP-Wache E1 bei besonderen Gelegenheiten in anderen Abschnitten, etwa L oder C, eingesetzt worden sei; dann sei aber ggfs. dort Nachtdienst verrichtet worden. 54 Soweit hiernach in den Dienstplänen „Ausnahmen“ vom Wechselschichtdienst zugelassen wurden, handelte es sich um dienstlich veranlasste Abweichungen vom Regelfall, die nicht in Zweifel ziehen, dass der Dienst auf der WSP-Station E durch einen Wechselschichtdienst geprägt war. 55 Wenn der Beklagte im Widerspruchsbescheid ausgeführt hat, es habe seinerzeit dort einen „Rahmendienstplan“ gegeben, der zwar einen ständigen Schichtdienst vorgesehen habe, „von dem jedoch aus personellen Gründen, an Feiertagen usw. jederzeit abgewichen werden konnte“, so hat er diese – mit der Verfügung vom 10. November 1982 nicht in Einklang stehende – Behauptung nicht belegen können. Er hat für den fraglichen Zeitraum insbesondere keinen „Rahmendienstplan“ mit entsprechendem Inhalt vorgelegt, er hat vielmehr eingeräumt, dass es Rahmendienstpläne des Abschnittsleiters nach Nr. 1 der Verfügung der Abteilung S der WSP nicht mehr gebe. 56 Soweit der Beklagte der Annahme eines regelmäßigen Wechselschichtdienstes mit dem Hinweis darauf entgegenzutreten versucht, der Kläger selbst habe eingeräumt, es habe hiervon Ausnahmen gegeben, und insoweit auf dessen Darstellung der Dienstplangestaltung nach der Bildung von lediglich nur noch zwei Dienstgruppen verweist, verkennt er, dass diese Umstellung erst deutlich nach dem hier streitigen Zeitraum, nämlich erst Mitte der 90er Jahre, erfolgte und auch erst in Nr. 3.2 des Rahmendienstplans vom 27. Februar 1997 ihren Niederschlag gefunden hat. 57 Entgegen der Ansicht des Beklagten streitet der Umstand, dass der Kläger – wie er durch Vorlage entsprechender Bescheide eines mit ihm eingesetzten Kollegen belegt hat – in den 1980er Jahren zeitweilig eine „Nachtdienstentschädigung“ und eine „DUZ-Zulage“ erhalten hat, auch nicht gegen, sondern aus den vom Kläger dargelegten Gründen eher für die Annahme, dass seinerzeit nach dem Dienstplan auch Nachtdienst und somit Dienst „rund um die Uhr“ zu versehen war. 58 Unerheblich ist zudem, ob die maßgeblichen Dienstpläne den Wechselschichtdienst für sämtliche Dienstarten, in denen die Beamten eingesetzt wurden (Wachdienst und Streifendienst) vorsahen. Ein derartiges, den Anwendungsbereich des § 115 Abs. 2 LBG NRW einschränkendes Erfordernis lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. 59 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2013 – 6 A 2929/12 –, juris Rn. 5. 60 Hiernach steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger in dem fraglichen Zeitraum nach einem Schichtplan eingesetzt war, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsah. Dieser Nachweis ist durch die Verfügung der Abteilung S des WSP vom 10. November 1982 und das Vorbringen des Klägers geführt. 61 Darüber hinausgehende Anforderungen stellt auch nicht die Vorschrift des § 115 Abs. 2 Satz 3 LBG NRW, wonach der Beamten die Zeiten nachzuweisen hat. Denn diese Beweislastregelung muss im Rahmen der Möglichkeiten betrachtet werden, die dem Beamten zum Nachweis des Wechselschichtdienstes überhaupt zur Verfügung stehen. Müsste der Beamte nachweisen, dass er tatsächlich durchgängig Wechselschichtdienst geleistet hat, wäre der Nachweis praktisch ausgeschlossen. Die Beweislastregelung des § 115 Abs. 2 Satz 3 LBG NRW würde dann letztlich dazu führen, dass der Beamte regelmäßig nicht in den Genuss der verringerten Altersgrenze käme. 62 Vgl. Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Teil C, § 115 Rn. 31. 63 Der Nachweis der Dienstgestaltung des Beamten oder der Nachweis konkret abgeleisteter Schichten über einen Zeitraum von 25 Jahren hinweg lässt sich im Zweifel nicht aus der Personalakte und auch nicht aus sonstigen Unterlagen betreffend den jeweiligen Beamten führen. Eine derart detaillierte Dokumentation wird in der Regel nicht mehr vorliegen und der Beamte wird in der Regel nicht mehr über die präzisen Dienstpläne seiner gesamten Dienstzeit verfügen. Hierzu wäre allenfalls der Dienstherr in der Lage. Der Beklagte hat aber eingeräumt, dass er über derartige Unterlagen nicht mehr verfügt, weil sie vernichtet worden sind. Aus diesem Grund muss sinnvollerweise auf die Zeiten abgestellt werden, in denen, wie hier auf der WSP-Station E1 in dem Zeitraum jedenfalls bis 1991, ein Wechselschichtdienst allgemein üblich war und erkennbar ist, dass der Beamte Dienst auf solchen Dienstposten geleistet hat. 64 Vgl. VG Köln, Urteil vom 5. Oktober 2009 – 19 K 5364/08 –, juris Rn. 24 ff., unter Verweis auf Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Teil C, § 115 Rn. 35; VG Münster, Urteil vom 29. November 2012 – 4 K 2610/11 –, S. 10 f. der Urteilsausfertigung. 65 Da der Kläger mithin auch in dem Zeitraum von Mai 1983 bis März 1991 und somit insgesamt mehr als 25 Jahre lang auf einem Dienstposten eingesetzt war, auf dem regelmäßig ein Wechselschichtdienst zu leisten war, hat er einen Anspruch darauf, dass er in Anwendung des § 115 Abs. 2 Satz 1 LBG bereits mit Ablauf des Monats August 2014 in den Ruhestand tritt. 66 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 67 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO. 68 Das Gericht lässt die Berufung nicht zu, weil es die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht als gegeben ansieht. 69 Beschluss: 70 Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 25.000 Euro festgesetzt. 71 Gründe: 72 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Satz 1 Nr. 1 GKG in der bei Klageerhebung gültigen Fassung (vgl. § 40 GKG). Da das Verfahren den Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand betrifft, ist der 6,5-fache Monatsbetrag des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 11 BBesO in Ansatz gebracht worden.